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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:180517[X.]2STR361.16.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
2 StR 361/16
vom
18.
Mai
2017
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des [X.]eschwerdeführers
am 18.
Mai
2017
gemäß §
349 Abs. 2 [X.] beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand in die [X.] zur Anbringung ei-ner (weiteren) Verfahrensrüge ([X.] Rechtsanwalt H.
vom 9.
August 2016) wird
als unzulässig verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 18.
Dezember 2015 wird als unbegründet ver-worfen.
3.
Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen
not-wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete, die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts
rügende Revision des Angeklagten hat ebenso wenig Erfolg wie sein zudem gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand
in die [X.].
1
-
3
-
1. Der Antrag des Angeklagten vom 9.
August 2016 auf Wiedereinset-zung
in die [X.] zur Anbringung einer (weiteren) Verfah-rensrüge war
als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in die Revi-sionsbegründungsfrist kommt grundsätzlich nicht in [X.]etracht, wenn die Revision des Angeklagten bereits form-
und fristgerecht begründet ist und nur einzelne Angriffe gegen die Entscheidung nachgeholt werden sollen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. April 1992
2
StR 119/92, [X.] §
44 Verfahrens-rüge
7). Dies war hier der
Fall.
Die Revision ist mit [X.] vom 18.
April 2016 form-
und fristgerecht begründet
worden, da der Verteidiger trotz vorheriger Niederlegung des Wahl-mandats, zweifelsfrei zur [X.]egründung der Revision beauftragt und bevollmäch-tigt war ([X.], [X.]eschluss vom 2. August 2000
3 [X.], [X.], 52).
Die [X.] endete am 18.
April 2016,
nachdem das Urteil nebst fertiggestelltem Protokoll am 18.
März 2016 dem Verteidiger [X.] worden war. Das Fehlen des [X.] hinderte
die wirksame Zustellung nicht, da das Protokoll ausweislich des Vermerks der Vorsitzenden am 26.
Februar 2016
und damit vor der Zustellung von beiden Urkundsperso-nen unterzeichnet und somit fertiggestellt war (st. Rspr.;
vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13.
Februar 2013
4
StR 246/12, [X.]R
[X.] §
271 Abs.
1 Fertigstel-lung
1).
Der Fertigstellungsvermerk
ist kein [X.]estandteil des Protokolls ([X.], [X.]eschluss vom 15.
September 1969
[X.] ([X.]) 2/69, [X.]St 23,
115; [X.]/[X.], 60.
Aufl., §
271 Rn.
20).
Eine besondere Verfahrenslage, die in Abweichung von vorstehendem Grundsatz ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.] könnte, ist weder dargetan noch sonst
ersichtlich (vgl. [X.], [X.]eschluss vom
31.
Januar 1996
3
StR 455/95, [X.] §
45 Abs.
2 Tatsachenvor-2
3
4
5
-
4
-
trag 10;
[X.], [X.]eschluss vom 7. September 1993
5
StR 162/93, [X.] §
44 Verfahrensrüge Nr.
8; [X.]/Cirener, [X.], 2.
Aufl., §
44 Rn.
15).
2. Die mit anwaltlichem [X.] vom 18.
April 2016 zulässig begrün-dete Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Köln vom 18.
Dezember 2015 war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Appl
Krehl
[X.]artel
Grube
Schmidt
6
Meta
18.05.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. 2 StR 361/16 (REWIS RS 2017, 10707)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10707
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 146/06 (Bundesgerichtshof)
1 StR 361/12 (Bundesgerichtshof)
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4 StR 403/05 (Bundesgerichtshof)
1 StR 203/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 233/17 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Revisionsbegründungsfrist bei mehrfacher Verteidigung
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