Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2022, Az. 4 AZR 495/21

4. Senat | REWIS RS 2022, 6064

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Gegenstand

Eingruppierung einer Fallmanagerin in einem Jobcenter - Aufbaufallgruppen - Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit" und "Bedeutung"


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2021 - 19 [X.] 1033/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit dem Jahr 1998 bei dem beklagten Land beschäftigt. In § 3 des Arbeitsvertrags ist vereinbart, dass sich das „Arbeitsverhältnis … nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([[X.].]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [[X.].] ([[X.].]) jeweils geltenden Fassung“ bestimmt und „außerdem ... die mit dem [[X.].] bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das [[X.].] angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung“ finden.

3

Seit dem Jahr 2005 sind der Klägerin Tätigkeiten einer Fallmanagerin in einem Jobcenter übertragen. In der Anlage zu Ziff. 5 der „Beschreibung des [[X.].] ([[X.].])“ - „benötigte Fachkenntnisse und Fähigkeiten (Anforderungsprofil des Arbeitsgebietes)“ - heißt es auszugweise:

        

„Lfd.Nr. des [[X.].].

Anlage zu Ziff. 5 [[X.].]

        

Lfd. Nr.

a)    

Arbeitsvorgang

                          

gem. Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L mit Angabe des Arbeitsergebnisses (gleiche Arbeitsvorgänge, die gleiche Anforderungen stellen, sind zusammenzufassen)

                 

b)    

hierfür benötigte Fachkenntnisse u. Fähigkeiten

                 

c)    

wesentliche dienstliche Beziehungen, Zielsetzungen,

                          

erläuterungsbedürftige bzw. strittige Themen,

                          

Gesprächspartner/innen

                 

d)    

Beschreibung des Handlungsspielraums

                 

a)    

Fallmanagement: Beseitigung multipler Vermittlungshemmnisse

                          

●       

Fallbesprechung mit der abgebenden Integrationsfachkraft

                          

●       

Feststellung der Zuständigkeit (Vorhandensein von drei abgrenzbaren Vermittlungshemmnissen oder einer komplexen Fallgestaltung unter Vorhandensein von Vermittlungshemmnissen. Vorliegen der Bereitschaft des/der Leistungsberechtigten diese abzubauen).

                          

●       

Erstgespräch mit dem/der Leistungsberechtigten mit dem Ziel der Erfassung der vorhandenen individuellen Ressourcen und multiplen Problemlagen (gründliche Analyse der tatsächlichen Bedarfssituation, [[X.].])

                          

●       

Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Schritte der Arbeitsmarktintegration

                          

●       

Erarbeitung konkreter Einzelschritte zur Zielerreichung (in der Regel Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung)

                          

●       

Koordinierung aller am Hilfeprozess Beteiligter

                          

●       

Abschluss, Fortschreibung und Anpassung der Eingliederungsvereinbarung

                          

●       

Förderung des Kunden durch systemische Fallarbeit, individuelle Betreuung (sozialpädagogische Betreuung, Problembesprechung, gemeinsame Entwicklung von Lösungswegen und Begleitung bei der Umsetzung).

        

1       

        

●       

Bei Nichteinhaltung der ausgehandelten Vereinbarungen (Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung), Hinweis auf Konsequenzen und ggf. Veranlassung entsprechender Sanktionen.

                          

●       

Aufbau, Pflege und auf den Einzelfall konkret abgestimmte Nutzung von regionalen und arbeitsmarktbezogenen Netzwerken (Arbeitgebern, Trägern der sozialintegrativen Leistungen gem. § 16a- Schuldnerberatung, Suchberatung usw., Fachdienste der Agentur für Arbeit- u.a. ärztlicher Dienst und berufspsychologischer Service, Berufsberatung).

                          

●       

einzelfallbezogene und einzelfallübergreifende Einbeziehung von Trägern von Qualifizierungs- und Aktivierungsmaßnahmen in die Leistungssteuerung und weiteren am Prozess beteiligten Partnern

                          

●       

IT-gestützte Dokumentation der Entwicklung der/des Hilfeberechtigten während des Betreuungsprozesses

                          

●       

Entscheidung über die Beendigung der Betreuung in den Fällen, in denen zu der Einschätzung gekommen werden muss, dass die/der Hilfeberechtigte auch mit den Mitteln des [[X.].] aktuell nicht in den Arbeitsmarkt integrierbar bzw. dass sie/er nicht erwerbsfähig ist (z.B. dauerhafte Erwerbsminderung).

                 

b)    

Fachkenntnisse und Fähigkeiten:

                 

Rechtliche Normen:

                          

●       

SGB II (insbesondere §§ 15, 16 SGB II) i.V.m. SGB III; aktuelle Sozialrechtsprechung zum SGB II

                          

●       

Fundierte Kenntnisse im SGB I, [[X.].], [[X.].], [X.], [X.]II und weitere Rechtskenntnisse, die die Lebenssituation des/der Hilfeberechtigten tangiert

                 

Zudem 

                          

●       

Kenntnisse arbeitsmarktrechtlicher Förderinstrumente, Berufskunde

                          

●       

Fundierte Kenntnisse der [X.] Verbis, [X.], [X.], [X.], [X.]

                          

●       

Fundierte Planungs- und Steuerungskompetenz unter Anwendung und Weiterentwicklung ziel- und wirkungsorientierter Elemente

                          

●       

Fähigkeit zur Beurteilung komplexer Vorgänge sowie Konzipierung und Steuerung der Leistungsgewährung

                          

●       

Evaluierungskompetenz in Bezug auf Mittel- und Ressourceneinsatz

                          

●       

Kenntnisse zu Methoden des Qualitätsmanagements, Berichtswesens und statische Erhebungen sowie Auswertungsmethoden

                          

●       

Ausgeprägtes Verhandlungsgeschick, Durchsetzungs- und Einfühlungsvermögen sowie wirtschaftliches Verständnis unter Berücksichtigung [X.] Bedarfslagen

                          

●       

Grundkenntnisse der [X.] Diagnostik und der Methoden der Sozialarbeit

                          

●       

Fähigkeit, Entscheidungen, die mit einem besonderen Maß an Verantwortung verbunden sind, eigenständig zu treffen

                          

●       

Kenntnisse systemischer Fallarbeit

                          

●       

Organisationsfähigkeit

                          

●       

Kenntnisse und Anwendung von Moderationstechniken

                          

●       

Kenntnisse auf den Bereichen Konflikt-/Zeitmanagement, Kommunikation und Gesprächsführung

                 

b) Dienstliche Beziehungen bestehen mit:

                 

Kundinnen und Kunden, Betreuungen, gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen und Führungskräften.

                 

b) Handlungsspielraum:

                 

Handlungsspielraum besteht im gesetzlichen Rahmen bei der selbständigen Auswahlentscheidung zu individuellen und fallspezifischen Maßnahmen für Kundinnen und Kunden.“

4

[X.] betreuen - anders als [X.] - diejenigen Leistungsberechtigten, bei denen bestimmte Vermittlungshemmnisse bestehen, etwa mangelhafte Deutschkenntnisse oder Erkrankungen, die einer Vermittlung entgegenstehen. Eine Fallmanagerin hat bei den Leistungsberechtigten zunächst die [X.] zu identifizieren. Anschließend werden die Leistungsberechtigten mit dem Ziel, die [X.] zu vermindern oder zu beseitigen, an andere Stellen (etwa eine Schuldnerberatung, eine Suchtberatung oder einen berufspsychologischen Service) verwiesen. [X.] schließen in diesem Zusammenhang mit den Leistungsberechtigten sog. Eingliederungsvereinbarungen, deren Einhaltung sie überprüfen, und veranlassen bei Verstößen ggf. Sanktionen. Im Erfolgsfall werden die Leistungsberechtigten an eine Arbeitsvermittlerin verwiesen. Anderenfalls erfolgt die Feststellung, dass aktuell keine Erwerbsfähigkeit vorliegt.

5

Die Klägerin wurde zum 1. November 2010 aus der Vergütungsgruppe [X.] [[X.].] in die [X.] 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitet. Derzeit wird die Klägerin nach der [X.] 9b Stufe 6 TV-L vergütet. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 hat sie erfolglos eine Vergütung nach der [X.] 10 TV-L bei dem beklagten Land geltend gemacht.

6

Mit der am 26. Oktober 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet, sie seit dem 13. Juni 2019 nach der [X.] 10 Stufe 6 TV-L und ab dem 26. April 2020 nach der [X.] 11 Stufe 6 TV-L zu vergüten. Ihre Tätigkeit hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der [X.] 9b TV-L heraus, weil sie sich erheblich von derjenigen einer Arbeitsvermittlerin unterscheide. Sie benötige [X.], psychologische und kommunikative Fähigkeiten, um mit den Leistungsberechtigten ein vertrauensvolles Verhältnis aufbauen und sie über Zwischenschritte in den Arbeitsmarkt vermitteln zu können. Diese gingen deutlich über diejenigen hinaus, die für die Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin erforderlich seien. Die Bedeutung der auszuübenden Tätigkeit ergebe sich aus deren besonderer sozialpolitischer Tragweite und deren Auswirkungen für die Lebenssituation der einzelnen Leistungsberechtigten.

7

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 13. Juni 2019 nach der [X.] 10 Stufe 6 TV-L und ab dem 26. April 2020 nach der [X.] 11 Stufe 6 TV-L zu vergüten.

8

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte seien auch für die Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin erforderlich. Die Tätigkeit der Klägerin beschränke sich auf eine Vermittlung an die entsprechenden Stellen, die den Leistungsberechtigten Hilfe leisteten. Auch [X.] verfolgten das Ziel, Leistungsberechtigte in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Deren Tätigkeit komme die gleiche sozialpolitische Wirkung und Bedeutung wie dem Fallmanagement zu. Die Klägerin sei mit der Bearbeitung einzelner „Fälle“ beauftragt; sie übe weder strategische Aufgaben aus noch habe sie fallübergreifende Entscheidungen zu treffen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I. Die Revision der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie entgegen der Auffassung des beklagten [X.] hinreichend begründet.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]arbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Revisionsführerin muss darlegen, warum sie die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bi[X.]erigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn die Revisionsführerin die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (st. Rspr., etwa [X.] 17. November 2021 - 4 [X.] - Rn. 13; 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 20, [X.]E 165, 168).

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht.

a) Das [X.]arbeitsgericht hat für seine klageabweisende Entscheidung angenommen, auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin könne im Rahmen eines wertenden Vergleichs nicht festgestellt werden, ihre Tätigkeit hebe sich aus der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] durch „besondere Schwierigkeit“ und durch deren „Bedeutung“ heraus. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darlegung, aus welchen Gründen die Tätigkeit im Vergleich zu derjenigen der Arbeitsvermittlerin deutlich höhere Anforderungen stelle. Dies ergebe sich nicht aus dem angeführten Wissen um Hilfe- und Unterstützungsleistungen. Schließlich folgten aus dem Umstand, dass die Klägerin Leistungsberechtigte betreue, die älter als 25 Jahre seien, keine grundsätzlich anderen [X.] als diejenigen, die in der von ihr angeführten Entscheidung des [X.] vom 21. März 2012 (- 4 [X.] - Rn. 33) aufgeführt seien.

b) Die Revisionsbegründung setzt sich hiermit hinreichend auseinander. Hinsichtlich der tariflichen Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ führt sie vor allem an, das [X.]arbeitsgericht habe verkannt, dass eine Fallmanagerin - anders als eine Arbeitsvermittlerin - auch die Gründe von [X.] zu ermitteln habe. De[X.]alb verfüge sie über deutlich höhere Fachkompetenzen. Bereits damit hat die Klägerin einen zulässigen Angriff gegen diesen Teil der Berufungsentscheidung geführt (vgl. [X.] 24. August 2016 - 4 [X.] - Rn. 11 [X.]). Gleiches gilt für das [X.] der „Bedeutung“. Die Klägerin macht geltend, es ergebe sich - anders als das [X.]arbeitsgericht es meine - aus der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle von Leistungsberechtigten mit [X.]n eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der auszuübenden Tätigkeit. Damit sind der Gegenstand und die Richtung des Revisionsangriffs erkennbar.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

1. Allerdings folgt dies nicht bereits daraus, dass - wie das beklagte Land meint - bereits deren Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil unzulässig gewesen wäre. Die Klägerin hat sich in ihrer Berufungsbegründung hinreichend iSd. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt (zu den Anforderungen [X.] 3. Juli 2019 - 4 [X.] - Rn. 27; 18. Mai 2011 - 4 [X.] - Rn. 14 [X.]). Sie legt dar, aus welchen Gründen die Erwägung des Arbeitsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass sie „gegenüber den sonstigen Arbeitsvermittlern Spezialkenntnisse aus dem Bereich der Kommunikation oder [X.] oder psychologische derartige Kenntnisse und Erfahrungen“ benötige, rechtlich fehlerhaft sei. Weiterhin wendet sie sich gegen die vorinstanzliche Würdigung, ihre Tätigkeit unterscheide sich „lediglich graduell von der der anderen Arbeitsvermittler“. Dies verkenne ua. die sozialpolitische Wirkung, Leistungsberechtigte mit [X.]n wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine weitere Auseinandersetzung war nicht erforderlich, da vom Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden kann, als vom Gericht seinerseits aufgewendet ([X.] 15. April 2008 - 1 [X.] - Rn. 11, [X.]E 126, 237).

2. Das [X.]arbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

a) Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., etwa [X.] 5. Mai 2021 - 4 [X.] - Rn. 12). Soweit die Klägerin im Antrag neben der Vergütungsgruppe eine bestimmte Stufe nennt, ist dies nach ihrem Vorbringen lediglich als Klarstellung bezogen auf den im Antrag genannten Zeitpunkt und nicht als selbstständiges Feststellungsbegehren zu verstehen. Die Stufe steht zwischen den Parteien ersichtlich nicht im Streit ([X.]. dazu [X.] 10. Juni 2020 - 4 [X.] - Rn. 12).

b) Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, die Klägerin seit dem 13. Juni 2019 nach der [X.] 10 [X.] und ab dem 26. April 2020 nach der [X.] 11 [X.] zu vergüten.

aa) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gemäß § 3 des Arbeitsvertrags in Folge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst für den Bereich der Länder (vgl. dazu [X.] 3. Juli 2013 - 4 [X.] - Rn. 12 ff. [X.]) nach dem [X.] sowie nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]). Beide Tarifverträge sind nach § 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 des vom [X.] geschlossenen - und damit von der [X.] in § 3 des Arbeitsvertrags erfassten - Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] Berlin an das Tarifrecht der [X.] (Angleichungs-TV [X.]) dort am 1. November 2010 in [X.] getreten. Die Klägerin ist Angestellte iSv. § 1 [X.] und Beschäftigte iSv. § 1 [X.].

[X.]) Für die Eingruppierung der Klägerin sind die §§ 22, 23 [X.] sowie die [X.]e des Teils I der Anlage 1a zum [X.] für Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst maßgebend.

(1) § 17 Abs. 1 [X.] ordnet zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 [X.]/[X.]-O einschließlich der Anlage 1a bis zum 31. Dezember 2011 an. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum [X.] im Sinne einer formalen Zuordnung der bi[X.]erigen Vergütungsgruppen des [X.]/[X.]-O zu den neuen [X.]n des [X.] ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum [X.] am 1. Januar 2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 [X.]). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden ([X.]. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 [X.]; vgl. [X.] 27. Februar 2019 - 4 [X.] - Rn. 18 [X.]). Hierdurch sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 21, [X.]E 172, 130). Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit wie vorliegend nicht ändert ([X.]. etwa [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 19, aaO) - auch nach dem 1. Januar 2012 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung.

(2) Die Klägerin übt nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts die ihr übertragene Tätigkeit einer Fallmanagerin seit dem Jahr 2005 unverändert aus.

cc) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.]s oder mehrerer [X.]e dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (zum [X.]/VKA [X.] 17. März 2021 - 4 [X.] - Rn. 16 [X.]).

dd) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die gesamte durch die Klägerin auszuübende Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmacht (vgl. zum Arbeitsvorgang ausf. [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 27 ff., [X.]E 172, 130; 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 20 f.). Bei der Bearbeitung von Fällen durch Fallmanagerinnen im Jobcenter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus. Andernfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten. Der der Klägerin zugewiesene Personenkreis - Leistungsberechtigte mit [X.]n - ist einheitlich bestimmt. Anhaltspunkte für eine organisatorisch getrennte Betreuung unterschiedlicher Gruppen von Leistungsberechtigten sind für die auszuübende Tätigkeit der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch [X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 18 [X.] zu den Tätigkeiten einer Amtsvormundin). Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten dienen diesem Arbeitsergebnis.

ee) Die maßgebenden [X.]e des Teils I der Anlage 1a zum [X.] lauten auszugsweise:

        

Teil I/Allgemeiner Teil

        

…       

        

Vergütungsgruppe V c

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe V b

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppe VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a herau[X.]ebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe IV a

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a herau[X.]ebt.

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a herau[X.]ebt.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe III

        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a herau[X.]ebt,

                 

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a.“

ff) Die von der Klägerin in Anspruch genommene [X.] 10 [X.] und ab dem 26. April 2020 die [X.] 11 [X.] setzen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. der Anlage 2 [X.] voraus, dass ihre auszuübende Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1b sowie später 1a („mit ausstehendem Aufstieg nach [Vergütungsgruppe] III“) [X.] erfüllt. Vorliegend wären, da ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliegt, bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1b zugleich diejenigen der Fallgruppe 1a erfüllt, so dass sich die Prüfung hierauf beschränken kann.

(1) Das [X.] der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] baut auf Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a [X.] voraussetzt.

(2) Bei [X.] ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Fallgruppen vorliegen ([X.] 2. Juni 2021 - 4 [X.] - Rn. 46). Es ist dabei durch einen wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die [X.]e mit hierauf aufbauenden Herau[X.]ebungs- oder Qualifikationsmerkmalen erfüllt sind ([X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.]; ausf. zum wertenden Vergleich [X.] 14. Oktober 2020 - 4 [X.] - Rn. 29 ff.).

(3) Die Klägerin übt als Angestellte eine Tätigkeit aus, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erfordert (Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a [X.]). Weiterhin hebt sich die auszuübende Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a [X.] heraus, weil sie besonders verantwortungsvoll ist (Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.]). Das [X.]arbeitsgericht ist zwar davon ausgegangen, die Anforderungen der [X.]e der Ausgangsfallgruppen seien erfüllt. Den Entscheidungsgründen kann aber nicht die erforderliche pauschale und summarische Prüfung entnommen werden. Der [X.] kann gleichwohl in der Sache entscheiden und die Prüfung selbst vornehmen. Das [X.]arbeitsgericht hat hierzu alle notwendigen Feststellungen getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

(a) Ob die Tätigkeit der Klägerin die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] erfüllt, steht nicht bereits aufgrund des Umstands fest, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen. Bei der zutreffenden Eingruppierung handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die die Parteien nicht verfügen und die Erfüllung eines [X.]s nicht „unstreitig“ stellen können. In einem Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung ist stets zumindest eine pauschale, summarische Prüfung hinsichtlich der tariflichen Anforderungen durch das Gericht erforderlich (st. Rspr., etwa [X.] 17. November 2021 - 4 [X.] - Rn. 22 [X.]).

(b) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt danach die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a [X.]. Sie ist eine Angestellte im Bürodienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

(aa) Für ihre Tätigkeit ist ein Fachwissen erforderlich, welches als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen notwendige Denkvorgänge dient (zum Begriff ausf. [X.] 5. Juli 2017 - 4 [X.] 866/15 - Rn. 23 f.). Die Klägerin benötigt nach der von ihr angeführten Anlage zur [X.] neben der Kenntnis der Vorschriften aus verschiedenen Büchern des [X.] und der aktuellen sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum [X.] II darüber hinaus weitere umfangreiche Fachkenntnisse, zB über arbeitsmarktrechtliche Förderinstrumente, in den Bereichen Konflikt-/Zeitmanagement und Kommunikation sowie Grundkenntnisse der [X.]n Diagnostik.

([X.]) Die Tätigkeit der Klägerin als Fallmanagerin im Jobcenter erfordert weiterhin selbstständige Leistungen ([X.]. zu dieser Anforderung im [X.]/VKA [X.] 16. Oktober 2019 - 4 [X.] 284/18 - Rn. 33). Ihr steht ein Ermessens-, Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung des [X.] zu. Sie führt Erstgespräche mit den Leistungsberechtigten mit dem Ziel der Erfassung der vorhandenen Ressourcen und etwaiger Problemlagen, die [X.] bilden können. Anschließend plant sie die möglichen Vermittlungsschritte, um eine Integration des Leistungsberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erreichen. In diesem Zusammenhang erarbeitet sie [X.], die auch fortgeschrieben und ggf. angepasst werden müssen. Dabei werden von der Klägerin [X.] verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden, weil für eine solche Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und gegeneinander abgewogen werden müssen.

(c) Schließlich hebt sich ihre Tätigkeit - da besonders verantwortungsvoll iSd. Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] (zur tariflichen Anforderung [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] 253/13 - Rn. 26 [X.]) - aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a [X.] heraus. Die Klägerin hat insbesondere Entscheidungen über Leistungen zur Beseitigung von [X.]n zu treffen, die für die Leistungsberechtigten Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben.

(4) Das [X.]arbeitsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, die Tätigkeit der Klägerin als Fallmanagerin erfülle nicht die Anforderungen des [X.]s der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.], weil auf der Grundlage ihres Vorbringens weder eine „besondere Schwierigkeit“ noch eine gesteigerte „Bedeutung“ festgestellt werden könne.

(a) Die Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] setzt voraus, dass sich die Tätigkeit der Beschäftigten sowohl durch „besondere Schwierigkeit“ als auch durch ihre „Bedeutung“ aus der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] herau[X.]ebt.

(aa) Die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a und Fallgruppe 1b [X.] in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Das Merkmal bezieht sich auf die fachliche Qualifikation der Angestellten. Diese kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss ([X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] 20/08 - Rn. 36; [X.]. auch zur [X.] S 15 Fallgruppe 6 [X.]/VKA [X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 30 f.).

([X.]) Bei der gesteigerten „Bedeutung“ genügt eine deutlich wahrnehmbare Herau[X.]ebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus Art oder Größe des [X.] sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (st. Rspr., zB [X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 33; 20. Mai 2009 - 4 [X.] 184/08 - Rn. 44 [X.]).

(cc) Das Urteil des [X.]arbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen erkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist ([X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 29; zum Prüfungsmaßstab [X.] 27. Februar 2019 - 4 [X.] - Rn. 32 [X.]).

(b) Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt der klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt sie die Auffassung, ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines [X.]s einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Vergütungsgruppe, obliegt es ihr, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im [X.] zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten [X.]s der maßgebenden Vergütungsgruppe seien erfüllt. Danach obliegt es regelmäßig der klagenden Partei, die ihr übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Dies ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen [X.]e noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit die Beschäftigte über die Merkmale einer [X.] hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihr begehrten höheren Vergütungsgruppe erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn das [X.] der höheren Vergütungsgruppe - wie hier - auf dem einer niedrigeren Vergütungsgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - „Herau[X.]ebungsmerkmal“ - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der [X.] und deren Anforderungen erschließt. In diesem Fall ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der [X.] und der unter das höher bewertete [X.] fallenden erlauben (vgl. [X.] 14. Oktober 2020 - 4 [X.] - Rn. 30 bis 33 mit umfangreichen Nachweisen).

(c) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Würdigung des [X.]arbeitsgerichts, die Klägerin habe nicht dargelegt, ihre Tätigkeit sei mit dem für die Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] erforderlichen Maß der „besonderen Schwierigkeit“ verbunden, nicht zu beanstanden. Das [X.]arbeitsgericht hat bei dem erforderlichen wertenden Vergleich die von der Klägerin herangezogene Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin als „Normaltätigkeit“ iSd. Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] zugrunde gelegt und hiervon ausgehend ohne Rechtsfehler angenommen, eine besondere Schwierigkeit iSd. tariflichen Herau[X.]ebungsmerkmals sei für ihre Tätigkeit als Fallmanagerin nicht feststellbar.

(aa) Soweit die Klägerin eine deutlich höhere Sozial-, Kommunikations- und Methodenkompetenz im Vergleich zur Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin anführt, konnte das [X.]arbeitsgericht vor dem Hintergrund ihres Vorbringens davon ausgehen, dass eine „besondere Schwierigkeit“ nicht dargetan ist. Die von ihr vorgelegte Beschreibung des Aufgabenkreises „Arbeitsvermittler/in [X.] im Jobcenter …“ fordert auch für diesen [X.] eine „hohe Empathie, Einfühlungsvermögen“ und ein sehr gutes Kommunikationsvermögen. Es fehlt von Seiten der Klägerin an einer näheren Darlegung, welche konkreten Anforderungen an ihre fachliche Qualifikation sich im Einzelnen im Vergleich zur [X.] ergeben. Eine Aufzählung von Tätigkeiten und Kompetenzen allein erlaubt noch keine Rückschlüsse auf ihren Stellenwert in einem aufeinander aufbauenden Eingruppierungsgefüge ([X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 29). De[X.]alb konnte das [X.]arbeitsgericht bei seiner Würdigung auch für ältere Leistungsberechtigte ohne [X.] solche Kompetenzen zugrunde legen. Soweit die Revision anführt, diese lägen „jedoch deutlich unter dem Niveau der Kompetenzen, die der Fallmanager mitbringen muss“, gibt sie lediglich ihre eigene Bewertung wieder, ohne diese nachvollziehbar darzulegen. Die angeführten Unterschiede beim „ersten Kontakt“ mit den Leistungsberechtigten mögen dazu führen, dass bei der Tätigkeit als Fallmanagerin andere Kompetenzen als bei einer Arbeitsvermittlerin im Vordergrund stehen. Das begründet ohne nähere Darlegung weder bereits eine besondere Schwierigkeit noch ist diese, wie die Revision meint, „offensichtlich“. Tätigkeiten derselben Vergütungsgruppe können inhaltlich unterschiedliche Fachkenntnisse und Kompetenzen erfordern, ohne dass sie gesteigerte oder herau[X.]ebende Anforderungen enthalten (vgl. [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 37).

Gleiches gilt für die weitere Würdigung des [X.]arbeitsgerichts, der Umstand, dass die Klägerin als Fallmanagerin eine geringere Anzahl von Leistungsberechtigten im Vergleich zu einer Arbeitsvermittlerin zu betreuen habe, spreche zwar für eine höhere Intensität der Betreuung, nicht aber ohne weiteres für eine „besondere Schwierigkeit“ der auszuübenden Tätigkeit. Die Revision führt auch insoweit lediglich ihre - andere - Bewertung der höheren „[X.]n, psychologischen und kommunikativen Fähigkeiten“ gegenüber denjenigen einer Arbeitsvermittlerin an.

([X.]) Ohne Rechtsfehler ist das [X.]arbeitsgericht weiterhin davon ausgegangen, die Erstellung eines Hilfeplans und die Vermittlung von passenden Hilfsangeboten sowie die Überprüfung, ob die Angebote genutzt werden, begründe auf Grundlage des Vortrags der Klägerin keine besondere Schwierigkeit im Tarifsinn. Der Abschluss von [X.] gehört sowohl zur Aufgabe von [X.] als auch von Fallmanagerinnen. Inhalt, Umfang und die rechtlichen Vorgaben für [X.] ergeben sich aus § 15 [X.] II. Soweit sich die Klägerin in der Berufungsinstanz auf die „Anforderungen an das Fallmanagement im [X.] II“ des [X.] bezogen hat, ergibt sich aus diesem bereits nicht, welche besonderen „Qualifikationen, Kompetenzen und Fähigkeiten“ für ein Fallmanagement im Einzelnen erforderlich sind, um als Grundlage für einen wertenden Vergleich herangezogen werden zu können. Da die Klägerin dies nicht dargelegt hat, konnte das [X.]arbeitsgericht diese Darstellung bei seiner Würdigung außer Betracht lassen.

(cc) [X.], das [X.]arbeitsgericht habe sich fehlerhaft auf die Entscheidung des [X.]s vom 21. März 2012 (- 4 [X.] -) bezogen, weil die von ihr als Fallmanagerin zu betreuenden Leistungsberechtigten, die älter als 25 Jahre sind, gegenüber denjenigen, die jünger sind, eine besondere Schwierigkeit aufweise, greift nicht durch. Die Beurteilung des [X.]arbeitsgerichts, es bestünden - wie die angezogene Entscheidung zeige - für beide Fallgruppen weitgehend die gleichen [X.], lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zudem stützt die Klägerin ihr Begehren auf die qualitativen Unterschiede zu der Tätigkeit von [X.], die eine „besondere Schwierigkeit“ ihrer Tätigkeit im Tarifsinn begründen sollen und nicht auf einen Vergleich zu den Fallmanagerinnen, die Leistungsberechtigte unter 25 Jahre betreuen.

(d) Darüber hinaus konnte das [X.]arbeitsgericht davon ausgehen, dass die weitere - kumulativ - erforderliche tarifliche Anforderung einer gesteigerten „Bedeutung“ der auszuübenden Tätigkeit iSd. Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] nicht erfüllt ist.

Das [X.]arbeitsgericht ist vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen und hat ihn in der Subsumtion beibehalten. Soweit es neben der gesteigerten Bedeutung ausgeführt hat, eine „besondere Bedeutung“ der Tätigkeit der Klägerin liege nicht vor, hat es damit keine weitergehenden Anforderungen an die Bedeutung gestellt, sondern ist gleichwohl (lediglich) vom Erfordernis einer gesteigerten Bedeutung ausgegangen. Auf dieser Grundlage hat es eine solche iSd. Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] für die Tätigkeit der Klägerin abgelehnt. Es hat zutreffend angenommen, im Hinblick auf die angeführte höhere sozialpolitische Bedeutung ihrer Tätigkeit seien keine Unterschiede zu dem A[X.]au der Arbeitslosigkeit durch die [X.] zu erkennen, die Leistungsberechtigte ohne [X.] betreuen. Es ist sozialpolitisch von gleich hoher Bedeutung, Arbeitslose mit und Arbeitslose ohne [X.] in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Schließlich musste das [X.]arbeitsgericht für das [X.] der „Bedeutung“ auch nicht die Bedeutung der Tätigkeit für den einzelnen Leistungsberechtigten berücksichtigen. Umstände, die für die Erfüllung einer tariflichen Anforderung einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind - vorliegend das Herau[X.]ebungsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ (Rn. 36) - können grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Herau[X.]ebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden; sie sind „verbraucht“ ([X.] 7. Mai 2008 - 4 [X.] 303/07 - Rn. 31 f.).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    Klug    

        

    Neumann    

        

        

        

    T. Wolff    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 495/21

22.06.2022

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 15. Juni 2021, Az: 58 Ca 13977/20, Urteil

§ 22 BAT, § 23 BAT, Anl A Teil I Entgeltgr 10 TV-L, Anl A Teil I Entgeltgr 11 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2022, Az. 4 AZR 495/21 (REWIS RS 2022, 6064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6064

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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