Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015, Az. 4 AZR 11/13

4. Senat | REWIS RS 2015, 993

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Gegenstand

Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde - wertender Vergleich bei Aufbaufallgruppen


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2012 - 6 [X.]/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger ist seit Juni 1990 bei der [X.] in der Außenstelle M des [X.] (im Folgenden [X.]) als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags ([X.]) bzw. nachfolgend des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 ([X.]) aufgrund vertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger erhielt nach Überleitung aus der [X.]. Vb Fallgr. 1a [X.] ein Entgelt nach der [X.] 9 [X.]. Zum 1. Januar 2011 erfolgte ein Bewährungsaufstieg in die [X.]. [X.]. 1b [X.], der allerdings keine Änderung der [X.] nach sich zog.

3

Der Kläger ist mit der Prüfung von Zuständigkeiten und Voraussetzungen, der Durchführung ergänzender Ermittlungen, der Bewertung von Sachverhalten bei Verstößen sowie der Durchführung von Anhörungen und anschließenden Entscheidungen des [X.] in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen [X.] betraut. Seine Aufgabe umfasst die Feststellung und Bewertung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten, insbesondere von bußgeldbewährten Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, das [X.], das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung, das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen, das Abfallverbringungsgesetz, das Übereinkommen über sichere Container, das Personalbeförderungsgesetz, das Tierschutzrecht und die [X.], die von [X.]n aus 16 unterschiedlichen Herkunftsstaaten - größtenteils, aber nicht ausschließlich [X.] - begangen werden. Die weit überwiegend zu bearbeitenden Verstöße betreffen das Fahrpersonalrecht, das Gefahrgutrecht, das Güterkraftverkehrsrecht und das Abfallrecht. Seine Tätigkeit umfasst die Abgabe von Verfahren an andere Verwaltungsbehörden im Falle der Unzuständigkeit des [X.], die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, den Erlass von [X.], die Entscheidung über Zahlungserleichterungen oder die Niederschlagung von Forderungen sowie die Bearbeitung sonstiger Anfragen von Verkehrsbehörden, Betroffenen oder [X.] und die Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat.

4

Der Kläger bearbeitet die Ordnungswidrigkeiten zu [X.] seiner Arbeitszeit, zu [X.] behandelt er Einsprüche und erstellt Kostenfestsetzungsbescheide. In der restlichen Arbeitszeit (3 vH) betreut er schriftliche oder telefonische Anfragen Dritter.

5

Die im Juli 2009 vom Kläger beantragte Höhergruppierung in die [X.] 10 [X.] lehnte die Beklagte ab.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit nach der [X.]. [X.]. 1a [X.] zu bewerten sei. Seine Tätigkeit hebe sich nicht nur wegen seiner besonderen Verantwortung, sondern auch wegen der besonderen Schwierigkeit aus der [X.]. [X.]. 1a [X.] heraus. Schon die [X.] und -bewertung sei sehr komplex. Umfangreiche Softwarekenntnisse, etwa des komplizierten Programms „[X.] 1.9“, seien bereits bei der Erfassung des Sachverhalts erforderlich. Nach der Datenübermittlung bedürfe es regelmäßig individueller Nachprüfungen, Sichtbarmachungen und Korrekturen der Daten sowie konkreter Nachfragen. Er benötige hierzu hinreichende Technikkenntnisse, etwa bezüglich der Besonderheiten der unterschiedlichen Fahrzeugtypen. Er müsse eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, insbesondere internationale und bilaterale Abkommen, kennen und anwenden, da die Ordnungswidrigkeiten aus den verschiedenen Rechtsgebieten einen Auslandsbezug aufwiesen. Dies mache seine Aufgabe schwierig, selbst wenn die Ahndung nach [X.] Recht erfolge. Er müsse prüfen, ob dem betroffenen Ausländer ein individueller Schuldvorwurf gemacht werden könne und müsse bei der Bestimmung der [X.] die ausländischen Lebensverhältnisse beachten. Anders als ein kommunaler Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten arbeite er mit der [X.] und den Polizeien anderer Bundesländer zusammen. Die Komplexität der von ihm zu bearbeitenden Materie zeige sich beispielhaft am Umfang des Tatbestandskatalogs zum [X.], der allein 115 Seiten umfasse und durch die Fahrpersonalverordnung und europarechtliche Vorschriften ergänzt werde. Auch würden ständig die anzuwendenden Gesetze geändert, in den Jahren 2004 bis 2009 [X.], was häufig mit technischen und fachspezifischen Änderungen und Weiterungen verbunden sei. Da er im Namen der [X.] gegenüber Ausländern tätig werde, sei seine Tätigkeit für das Ansehen der [X.] im Ausland von gesteigerter Bedeutung.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab August 2009 Vergütung nach der [X.] 10 und ab Februar 2011 nach der [X.] 11 TVöD zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, dass die Tätigkeit des [X.] nicht die Voraussetzungen der [X.]. [X.]. 1a [X.] erfülle. Sie hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der [X.] heraus. Die vom Kläger beschriebenen Umstände und Tätigkeiten würden bereits sämtlich in der [X.]. [X.]. 1a [X.] berücksichtigt. Er müsse die anzuwendenden Gesetze und Vorschriften nicht umfassend beherrschen, es genüge die Kenntnis der bußgeldrelevanten Tatbestände der inländischen Normen und [X.] Verordnungen, da er die durch den Straßenkontrolldienst des [X.] oder durch Berichte anderer Behörden ermittelten Sachverhalte nur unter die Rechtsvorschriften zu subsumieren und im Rahmen eines vorgegebenen Entscheidungsspielraums in einem IT-gestützten und reglementierten Verfahren Bußgelder festzulegen habe. Die eingesetzte Software erfordere nach einer ersten Einarbeitung keinen besonderen Sachverstand, sie vereinfache und strukturiere vielmehr das vom Kläger zu bearbeitende Massengeschäft. Er könne die [X.] regelmäßig ohne Hinzuziehung weiterer Gesetzestexte oder rechtlicher Recherchen erstellen. Auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Betroffenen in ihrem Heimatland erfolge grundsätzlich standardisiert durch dem Kläger vorgegebene [X.] für Fahrer aus bestimmten mittel- und ost[X.] [X.]. Lediglich hinsichtlich der abgrenzbaren, im Rahmen der Gesamttätigkeit allerdings untergeordneten Teilaufgabe der Zustellung der [X.] im Ausland sowie hinsichtlich bestimmter Registerabfragen habe er ausländisches Recht zu beachten.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu [X.] 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 9) Klage ist unbegründet. Die Tätigkeit des [X.] erfüllt nicht die Anforderungen des [X.] der [X.]. [X.] Fallgr. 1a [X.]. Nach der erfolgten Tarifsukzession zum 1. Oktober 2005 war der Kläger daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 [X.]. Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 ([X.]) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in [X.] 10 bzw. 11 [X.] überzuleiten. Somit bleibt es auch für den [X.]raum nach Inkrafttreten von §§ 24 ff. [X.] sowie des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des [X.] vom 5. September 2013 ([X.]) zum 1. Januar 2014 bei der bisherigen Eingruppierung (§ 25 Abs. 1 [X.]).

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] der [X.] in der jeweiligen Fassung und nachfolgend - in der [X.] ab dem 1. Oktober 2005 - der ihn ablösende [X.] Anwendung. Für die Eingruppierung des [X.] ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens von §§ 24 ff. [X.] sowie des [X.] zum 1. Januar 2014 weiterhin § 17 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 [X.]. der Anlage 2 zum [X.] in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung maßgebend. Der Kläger gehört zwar zu den „in den [X.] übergeleiteten Beschäftigten“ iSv. § 24 Satz 1 [X.], „deren Arbeitsverhältnis zum [X.] über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des [X.] fallen“. Für diese Beschäftigten gelten ab 1. Januar 2014 jedoch die §§ 12, 13 [X.] ([X.]) als neue Eingruppierungsvorschriften nicht, wenn sich ihre Tätigkeit zwischenzeitlich nicht geändert hat. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 [X.] [X.]. der Protokollerklärung zu Absatz 1. Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom [X.] in den [X.] erfolgten Eingruppierung. Die vorläufige Zuordnung zu der [X.] des [X.] nach der Anlage 2 oder 4 [X.] gilt gemäß der Protokollerklärung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den [X.] danach nicht statt.

II. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der [X.] 10 [X.].

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 [X.] den von der [X.]. [X.] [X.] geforderten Anforderungen entspricht, indem die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgruppe 1a) oder zu einem Drittel (Fallgruppe 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum [X.] gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung über den 30. September 2005 hinaus fort.

1. Bei der Prüfung ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der [X.] bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten ([X.]Rspr. zu Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.], zB [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] 292/10 - Rn. 14). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis ([X.]Rspr., zuletzt bspw. [X.] 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 15 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten ([X.] 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 [X.] 59/13 - Rn. 17). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person auch übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist ([X.] 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 16 mwN; 21. August 2013 - 4 [X.] 933/11 - Rn. 14, [X.]E 146, 22). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das [X.] einen Beurteilungsspielraum ([X.] 21. März 2012 - 4 [X.] 292/10 - Rn. 14).

2. Danach ist die Bewertung des [X.], bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit handele es sich um zwei Arbeitsvorgänge, nämlich die Bearbeitung ordnungswidrigkeitsrechtlicher Kontrollberichte und Anzeigen sowie von Einsprüchen einerseits mit einem Anteil von [X.] der Gesamtarbeitszeit und der Bearbeitung von schriftlichen und telefonischen Anfragen Dritter mit einem [X.]anteil von [X.] der Gesamtarbeitszeit andererseits, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das [X.] hat die Behandlung etwaiger Einsprüche zu Recht nicht als einen von dem ursprünglichen Bußgeldverfahren getrennten, eigenständigen Arbeitsvorgang angesehen. Die Tätigkeit des [X.] dient insoweit insgesamt der Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit eines [X.] gegeben und auf welche Weise sie ggf. zu ahnden ist. Arbeitsergebnis der Prüfung ist die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob bzw. wie diese verfahrensmäßig verfolgt wird. Die Tätigkeit ist dabei auf den Abschluss des Bußgeldverfahrens im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit des [X.] gerichtet. Abgeschlossen ist das Verfahren erst nach der Entscheidung über einen etwaigen Einspruch. Demnach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Sachverhaltsermittlung und Entscheidung im Ausgangsverfahren bei eingelegtem Einspruch nach der Organisation der Beklagten nur als unselbständigen Zwischenschritt innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu begreifen (vgl. [X.] 15. Oktober 1986 - 4 [X.] 548/85 -).

3. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des [X.] sind die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum [X.] maßgebend:

        

Vergütungsgruppe V b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. …

        

Vergütungsgruppe IV a

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

4. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei [X.] ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (zB [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 912/08 - Rn. 27 mwN). Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der [X.]. Vb Fallgr. 1a [X.] und die der darauf aufbauenden [X.]. [X.]. 1a [X.] und [X.] Fallgr. 1a oder 1b [X.] erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein [X.] in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der [X.]. Vb Fallgr. 1a [X.] oder der [X.]. [X.]. 1a [X.] entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der [X.]. [X.] Fallgr. 1a oder 1b [X.] begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „[X.]“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das [X.] fallenden Tätigkeit erlauben ([X.]Rspr., etwa [X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] 20/08 - Rn. 27 mwN).

5. Auf der Grundlage seines Vortrags erfüllt die Tätigkeit des [X.] nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des [X.] der [X.]. 1a [X.] und der darauf aufbauenden [X.]. [X.]. 1a [X.], nicht jedoch der Fallgruppe 1a oder 1b der [X.]. [X.] [X.].

a) Die Tätigkeit des [X.] erfüllt die Anforderungen der [X.] ([X.]. Vb Fallgr. 1a [X.]). Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Darüber hinaus ist sie auch besonders verantwortungsvoll ([X.]. [X.]. 1a [X.]).

Das [X.] durfte sich auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (zB [X.] 9. Mai 2007 - 4 [X.] 351/06 - Rn. 23 mwN). Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der [X.]. Vb Fallgr. 1a und [X.]. 1a [X.] seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

b) Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der [X.]. [X.]. 1a [X.] heraushebt. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Hiervon ist das [X.] rechtsfehlerfrei ausgegangen.

aa) Ein wertender Vergleich betreffend die tariflichen [X.]e der „besondere[n] Schwierigkeit und Bedeutung“ verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe [X.]. 1a [X.] bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des [X.]arbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen in [X.] regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerungsfähige Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthalten. So mag beispielsweise eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die [X.] keinen schlüssigen Klagevortrag erbracht hat (vgl. [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] 253/13 - Rn. 35).

bb) In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (vgl. [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] 253/13 - Rn. 36).

(1) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der [X.]. [X.] Fallgr. 1a [X.] wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der [X.]. [X.]. 1a [X.] in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich, übersteigt ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 912/08 - Rn. 37 mwN).

(2) Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des [X.] an, dh. an die Größe des [X.], die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als [X.] - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen ([X.] 21. März 2012 - 4 [X.] 292/10 - Rn. 22 mwN).

cc) Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppen zumindest hinsichtlich der [X.] eine im weiteren Sinne „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] 253/13 - Rn. 37).

c) Ausgehend von diesem Maßstab genügt der Vortrag des [X.] nicht den Darlegungsanforderungen.

Der Kläger hat zwar - worauf er in der Revisionsbegründung zutreffend verweist - bereits erstinstanzlich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1986 (- 4 [X.] 548/85 -) Bezug genommen und ausgeführt, der Senat habe dort hinsichtlich einer kommunalen [X.]in die Voraussetzungen der [X.]. [X.]. 1a [X.] bejaht; ferner hat er zu seiner eigenen Tätigkeit vorgetragen. Dies reicht im Ergebnis jedoch für einen wertenden Vergleich nicht aus.

aa) Schon grundsätzlich reicht der bloße Verweis auf ein Urteil des [X.]arbeitsgerichts zur Darlegung einer Vergleichstätigkeit nicht aus, wenn zum konkreten Inhalt der Vergleichstätigkeit kein detaillierter Vortrag erbracht wird. Der Hinweis des Senats, rechtskräftige Entscheidungen des [X.]arbeitsgerichts könnten zumindest als Indiz für eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeiten herangezogen werden, entbindet einen Kläger nicht von der konkreten Darstellung der Tätigkeit der Vergleichsgruppe. Diese Tätigkeit ist nach Inhalt, Art und Ausgestaltung der wesentliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen. Die herangezogene Tätigkeit eines „kommunalen [X.]s“ hat der Kläger jedoch nicht konkret umschrieben. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, dessen Tätigkeit sei mit seiner Tätigkeit im Wesentlichen gleich; dieser habe in einer Kommune zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliege und wie diese ggf. zu ahnden sei.

bb) Zu Recht hat das [X.] deshalb angenommen, der Vortrag des [X.] lasse damit nicht erkennen, dass seine Tätigkeit von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ ist. Damit bewegt sich das [X.] in dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. dazu zB [X.] 27. August 2008 - 4 [X.] 470/07 - Rn. 20 mwN).

(1) Soweit der Kläger auf die Größe des [X.] und die Vielzahl der dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften hinweist und hieraus - sowie aus der häufigen Veränderung dieser Vorschriften - auf eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit schließt, fehlt es bezüglich der vom Kläger selbst herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen [X.] an einer substantiierten Darlegung eines Vergleichs der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.

(a) Seine Behauptung, er habe neben den Regelungen, die nach der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986 von den kommunalen [X.]n anzuwenden seien, weit darüber hinausgehende Aufgaben zu betreuen und „weitere … Vorschriften“ anzuwenden, ist offensichtlich unzutreffend. Die von der seinerzeitigen Klägerin ausgeführten Tätigkeiten waren ausweislich des Tatbestands des [X.] vom 15. Oktober 1986:

        

„1)     

Verantwortliche Sachbearbeitung und selbständige Entscheidung nach dem/der:

                 

Gefahrgutgesetz i. V. m. Gefahrgut-VO, Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz i.V.m. [X.], Fahrlehrergesetz, [X.]fernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung/Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Gewerbeordnung, [X.], Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, [X.], Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz u.a.

        

2)    

Entgegennahme und Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel (Einsprüche, Anträge auf gerichtliche Entscheidung), und ggf. Durchführung weiterer Ermittlungstätigkeit.

        

3)    

Entscheidung über Kostenerstattungsanträge …

                          
        

4)    

Entgegennahme von [X.] bzw. Stundungsanträgen und ggf. Einholung der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse); in Vertretung des Abteilungsleiters Entscheidung über Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge.

        

5.    

Rechtliche Beratung von Betroffenen, Zeugen und sonstigen in [X.] vorsprechenden Personen sowie Beratung von Behörden über Rechts- und Sachfragen - formelles und materielles Recht.“

Die dabei in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften hat der Kläger größtenteils nicht anzuwenden. Er hat nicht zusätzliche, sondern im Wesentlichen andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

(b) Aus seinen Ausführungen ist auch nicht zu erkennen, dass die von ihm anzuwendenden Gesetze in Anzahl oder Schwierigkeit die in Ziff. 1 der obigen Aufzählung genannten Gesetze und Verordnungen derart übersteigen, dass eine „besondere Schwierigkeit“ im [X.] gegeben wäre. Es fehlt insoweit an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung.

(c) Dies gilt auch für die behauptete umfangreiche Änderung dieser Vorschriften. Die Ausführungen des [X.] hierzu beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt seiner Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden [X.] darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der [X.] heraushebt. Dies ist unzureichend (vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 912/08 - Rn. 40).

(2) Soweit der Kläger darauf verweist, er müsse auch technische und spezielle EDV-Kenntnisse („TachoScanControl 1.9“) haben und die Verzahnung dieses Wissens mit seinen rechtlichen Kenntnissen begründe die besondere Schwierigkeit, fehlt es bereits an einer Darlegung, dass dies bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang der Fall ist. Dabei ist angesichts der Vielzahl der von der kommunalen [X.]in im angeführten Urteil zu prüfenden Vorschriften, die einen technischen Bezug aufweisen (bspw. Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz [X.]. [X.], [X.]fernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung, Gewerbeordnung, [X.], Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, [X.], Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz), nicht auszuschließen, dass hierfür ebenfalls technische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang erforderlich sind. Hierzu fehlt ein Vortrag des [X.] gänzlich.

(3) Hinsichtlich der Kenntnisse von „TachoScanControl 1.9“ kommt hinzu, dass das [X.] im Rahmen seines [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Verwendung derartiger Software sei nicht nur in der öffentlichen Verwaltung üblich, sondern sie unterstütze und erleichtere - nach einer notwendigen [X.] - die Arbeit des [X.], weshalb eine besondere Schwierigkeit damit gerade nicht begründet werden könne.

(4) Auch hinsichtlich des vom Kläger angeführten [X.] erweist sich die Würdigung des [X.] als rechtsfehlerfrei.

(a) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein kommunaler [X.] regelmäßig keinen Auslandsbezug bei der Bearbeitung von [X.] hat. Indes hat das [X.] aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Kläger - selbst wenn außerhalb des [X.]gebiets begangene Taten verfolgt werden - ausschließlich nach [X.] Recht oder nach unmittelbar wirkenden [X.] Verordnungen erfolgt. Dass die Anwendung [X.] Verordnungen oder bilateraler Abkommen zwingend schwieriger ist als die Anwendung der zitierten Rechtsvorschriften durch einen kommunalen [X.], hat der Kläger nicht dargelegt.

(b) Schließlich rechtfertigt die vom Kläger angeführte Berücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen der individuellen Schuld- und Folgenprüfung, keine andere Beurteilung der fehlenden besonderen Schwierigkeit. Nicht nur der Kläger, sondern auch ein kommunaler [X.] muss sich ggf. mit der Einwendung auseinandersetzen, die anzuwendende Ordnungswidrigkeitenvorschrift sei unbekannt und es liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG vor (siehe zur Vermeidbarkeit von [X.] [X.] OWiG/[X.] OWiG Stand 15. Oktober 2015 § 11 Rn. 37 ff.).

Hinsichtlich der Berücksichtigung der ausländischen Lebensverhältnisse bei der Festsetzung der Höhe des [X.] hat das [X.] zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger die konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse im Heimatland des [X.] gerade nicht ermitteln muss, sondern er grundsätzlich lediglich die vorgegebenen pauschalierten Staatenabschläge anzuwenden hat.

(c) Dass und ggf. weshalb die Zustellungen im Ausland oder die auswärtigen Registerabfragen von besonderer Schwierigkeit im tariflichen Sinne sind, kann dem Vortrag des [X.] ebenfalls nicht entnommen werden.

(d) Besondere Sprachkenntnisse wegen des [X.] muss der Kläger schon nach seinem eigenen Sachvortrag nicht vorhalten. Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dass es wegen der Zusammenarbeit mit [X.], etwa bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen eines nicht hinreichend der [X.] mächtigen Betroffenen, vermehrt zu Sprachschwierigkeiten kommen kann, rechtfertigt für sich nicht die Annahme einer „besonderen Schwierigkeit“. Dies gilt umso mehr als auch ein kommunaler [X.] mit im Inland lebenden und ggf. nicht hinreichend des [X.] mächtigen Ausländern zu tun haben kann.

(5) Die vom Kläger zuletzt als Beleg für den Unterschied zum kommunalen [X.] angeführte Zusammenarbeit mit der [X.]polizei und den Polizeien unterschiedlicher [X.]länder begründet ebenfalls keine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, warum die Übermittlung von [X.] durch unterschiedliche Behörden zu einer gewichtig gesteigerten Schwierigkeit seiner Tätigkeit führen soll.

(6) Eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des [X.] hat das [X.] ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

(a) Ein wertender Vergleich ist auf der Basis seines Vortrags schon grundsätzlich nicht möglich. Er hat sich mit der Bedeutung der Tätigkeit der von ihm herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen [X.] nicht hinreichend befasst, sondern lediglich die Bedeutung seiner eigenen Tätigkeit herausgestrichen.

(b) Soweit das [X.] in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Tragweite der Entscheidungen des [X.] sei für die Lebensverhältnisse der [X.] nicht größer als die bei Verhängung von Bußgeldern gegenüber Inländern, ist dies nicht zu beanstanden. Auch ein kommunaler [X.] hat es mit [X.] ganz unterschiedlicher Einkommens- und Lebensverhältnisse zu tun und muss dies bei der Entscheidung über die Höhe des [X.] berücksichtigen. Eine gesteigerte Bedeutung ist demnach nicht erkennbar.

(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass auch die Entscheidungsbefugnis des [X.] über Zahlungserleichterungen die Annahme einer gesteigerten Bedeutung seiner Tätigkeit nicht rechtfertigt. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass kommunale [X.] derartige Entscheidungen nicht treffen dürften. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986, dass die dortige Sachbearbeiterin Entscheidungen über [X.] oder Stundungsanträge - wenn auch nur in Vertretung des Abteilungsleiters - eigenständig treffen durfte.

(d) Ohne Rechtsfehler ist das [X.] schließlich davon ausgegangen, dass eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des [X.] nicht damit begründet werden könne, dass der Kläger die [X.]republik im Ausland gegenüber [X.] repräsentiere. Warum die Repräsentation staatlicher Gewalt gegenüber [X.]bürgern und hier lebenden Ausländern für das staatliche Ansehen unwichtiger oder weniger bedeutungsvoll sein soll, als die Repräsentation gegenüber [X.], leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Selbst wenn die Außendarstellung der Beklagten im Ausland zweifellos von großer Bedeutung ist, ist das Auftreten der Repräsentanten staatlicher Gewalt im Inland von keiner minderen Bedeutung für die Allgemeinheit.

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Bredendiek    

                 

Meta

4 AZR 11/13

09.12.2015

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 2. Mai 2012, Az: 3 Ca 7426/11, Urteil

§ 12 TVöD, § 13 TVöD, VergGr 10 TVöD, § 4 Abs 1 TVÜ-Bund, § 17 Abs 1 TVÜ-Bund, TV EntgO Bund, § 22 Abs 2 UAbs 2 BAT, Anl 1a VergGr Vb Fallgr 1a BAT, Anl 1a VergGr IVb Fallgr 1a BAT, Anl 1a VergGr IVa Fallgr 1a BAT, Anl 1a VergGr IVa Fallgr 1b BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015, Az. 4 AZR 11/13 (REWIS RS 2015, 993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 993

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