Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. V ZB 118/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17103

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[X.]:[X.]:BGH:2017:190117BVZB118.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 118/16
vom

19. Januar 2017

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
[X.] und [X.] und
die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
Juli 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in den Beschlüssen
des Amtsgerichts [X.] vom 13.
Juni
2016 und vom 27.
Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt

-
3
-

Gründe:
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Von einer Begründung wird im Hinblick auf den -
ebenfalls den Rechtsbeschwerdeführer betreffenden
-
Beschluss des Senats vom 19. Januar 2017 ([X.]) gemäß § 74 Abs. 7 FamFG
abgesehen.

[X.] [X.] [X.]

Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Mühldorf am
Inn, Entscheidung vom 13.06.2016 -
1 [X.]/16 -

AG [X.], Entscheidung vom 27.06.2016 -
1 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 18.07.2016 -
4 T 2112/16, 4 T 2293/16 -

1
1

Meta

V ZB 118/16

19.01.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. V ZB 118/16 (REWIS RS 2017, 17103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17103

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Zitiert

V ZB 99/16

4 T 2293/16

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