Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 553

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und [X.] ZR 92/06 Verkündet am: 29. November 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5 Ed, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348; § 444 Alt. 2; § 276 Abs. 1 Satz 1 A; § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 [X.] durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 [X.] - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 [X.] a.F.) gemeint. Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das [X.] der vereinbarten Beschaffenheit der [X.] übernimmt und damit seine Bereit-schaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. b) Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder aber als Beschaffen-heitsgarantie (§ 444 Alt. 2 [X.]) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Beim Privatverkauf eines [X.] ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Von einer stillschweigenden [X.] kann beim Privatverkauf eines [X.] nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten - 2 - des Kaufs über das [X.] mittels eines von [X.] zur Verfügung gestellten [X.] rechtfertigen diese Annahme nicht. c) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der [X.] und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszule-gen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 [X.]), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]). [X.], [X.] vom 29. November 2006 - [X.]/06 - [X.]

LG Osnabrück - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2006 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2006 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der [X.] zur Zahlung von mehr als 5.900 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30. September 2004, Zug um Zug gegen Rückgewähr des [X.]

(Fahrgestellnummer

) nebst drei Schlüsseln und Fahrzeugbrief, verurteilt sowie festgestellt worden ist, dass der [X.] sich mit der Rücknahme des Motorrades für die [X.] vor dem 30. September 2004 in Annahmeverzug befindet, und die Berufung des [X.]n gegen das Urteil der 12. Zivil-kammer des [X.] vom 23. September 2005 in diesem Umfang zurückgewiesen worden ist. Soweit die Berufung des [X.]n gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 363,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. April 2004 zurückgewiesen worden ist, wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten. Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreck-bar. Von Rechts wegen
- 4 - Tatbestand: 1 Der Kläger verlangt von dem [X.]n die Rückabwicklung des [X.] über ein Motorrad. Der [X.] bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im Rahmen einer sog. [X.]-Auktion von [X.] an. In dem [X.] gab er unter der Rubrik "Beschreibung" an: "Kilometerstand (km): 30.000 km" und erklärte: "[X.] wird natürlich ohne Gewähr verkauft [–]". Der Kläger erwarb das Motorrad zum Preis von 5.900 Euro. Das Tachometer des Fahrzeugs weist - was auf dem Foto des Motorrads im [X.] nicht erkennbar war - die Geschwindigkeit sowohl in "mph" (Meilen pro Stunde) als auch in "km/h" (Kilometer pro Stunde) aus. Die Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der Maßeinheit an. Sie betrug bei der Besichtigung durch den vom [X.] beauftragten [X.] 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen. 2 Mit seiner Klage verlangt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro sowie den Ersatz von Anwaltskosten von 363,42 Euro, ferner Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.900 Euro seit dem 5. Oktober 2003 und aus 363,42 Euro seit dem 26. April 2004, Zug um Zug gegen Überga-be des Motorrades. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass der [X.] sich mit der Rücknahme des Motorrades seit dem 26. April 2004 in [X.] befindet. 3 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Klageab-weisung weiter. 4 - 5 - [X.] Die Revision des [X.]n hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Soweit die Revision des [X.]n Erfolg hat, ist über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Kläger in der mündlichen Revi-sionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des [X.], sondern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81 f.). Soweit die Revision des [X.]n keinen Erfolg hat, ist das Rechtsmittel ungeachtet der Säumnis des [X.] durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1967 - [X.], NJW 1967, 2162). [X.] Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im [X.] ausgeführt: 6 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Kaufs über das [X.] mittels eines von [X.] zur Verfügung gestellten [X.] stünden dem Kläger ein Rücktrittsrecht und Schadensersatz zu. 7 Der Kläger habe das Motorrad gemäß der Beschreibung des [X.]n mit einem "Kilometerstand (km): 30.000 km" erworben. Das vom [X.]n ge-lieferte Motorrad entspreche nicht dieser vereinbarten Beschaffenheit, weil es tatsächlich einen Kilometerstand von über 48.000 km habe. Das Motorrad sei daher mit einem Sachmangel behaftet und der Kläger zur Geltendmachung von Rücktritt und Schadensersatz berechtigt. 8 Der [X.] habe in seinem verbindlichen Angebot zwar jegliche Ge-währleistung ausgeschlossen. Auf den dementsprechend vereinbarten [X.] könne er sich jedoch gemäß § 444 [X.] nicht berufen, weil 9 - 6 - er für eine Laufleistung von 30.000 km bzw. den Kilometerstand von 30.000 die Garantie übernommen habe. Der Bieter bei einer [X.]-Versteigerung müsse sich darauf verlassen können, dass wertbildende Faktoren der [X.] - wie der Kilometerstand eines [X.] - der eindeutigen Angebotsbe-schreibung entsprächen. Der das [X.] nutzende Käufer sei in höherem Ma-ße auf die [X.] angewiesen als derjenige, der die Sache vor dem Kauf besichtigen könne. Jedenfalls beim Verkauf hoch-wertiger Waren und bei eindeutiger Beschreibung der preisbildenden Faktoren sei grundsätzlich anzunehmen, dass der Verkäufer für diese Angaben garantie-ren wolle. Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes habe der Kläger durch Vorlage der Kostennote hinreichend nachgewiesen. Mit der Rück-nahme des Motorrades befinde der [X.] sich in Verzug. 10 I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger kann von dem [X.]n zwar die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades beanspruchen (1). Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger auch die Erstattung der Anwaltskosten von 363,42 Euro verlangen kann (2). Der Zinsanspruch ist erst ab dem 30. September 2004 begründet (3). Mit der Rücknahme des Motorrads befindet der [X.] sich gleichfalls erst seit dem 30. September 2004 in Verzug (4). 11 1. Der Kläger kann von dem [X.]n nach § 346 Abs. 1, § 348 [X.] in Verbindung mit § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 [X.] die Rückzahlung 12 - 7 - des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades beanspruchen. 13 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien im Rahmen einer sog. [X.]-Auktion von [X.] einen Kaufvertrag über das Motorrad geschlossen haben (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2004 - [X.] ZR 375/03, [X.], 2457, unter [X.] und 2 a), auf den nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EG[X.] [X.] Recht anzuwenden ist. Der Kaufvertrag weist die engsten Verbindungen zum [X.] Recht auf, weil der [X.], der mit der Lieferung des Motorrades die für den Kaufvertrag charak-teristische Leistung zu erbringen hatte, im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit dem in [X.] wohnhaften Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hatte. b) Der Kläger war nach § 437 Nr. 2 Alt. 1 [X.] berechtigt, vom [X.] zurückzutreten, weil das Motorrad mangelhaft ist. Die Abweichung zwi-schen der vereinbarten Laufleistung von 30.000 km und der tatsächlichen Lauf-leistung von mehr als 48.000 km stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend an-genommen hat, einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 1 Satz 1 [X.]), der nicht unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 [X.]). 14 Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zweifelhaft, dass die [X.] eine Laufleistung des Motorrads und nicht etwa einen Stand des Tacho-meters von 30.000 km vereinbart haben. Der [X.] hat in der Beschreibung des Motorrads einen "Kilometerstand (km): 30.000 km" angegeben. Eine solche [X.] ist, anders als die Revision meint, aus der maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten nicht als Wiedergabe des [X.], sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Dem Kaufwilligen kommt es, wie [X.] bekannt ist, nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleis-15 - 8 [X.] an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschrän-kung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte [X.] sich auf die für ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs bezieht ([X.], Urteil vom 25. Juni 1975 - [X.] ZR 244/73, [X.], 895, unter I[X.]; [X.], [X.] 1997, 1026; [X.], [X.] 1991, 19). 16 Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil insoweit nicht deshalb widersprüchlich, als darin einmal von einem Kilometerstand von 30.000 und ein andermal von einer Laufleistung von 30.000 km die Rede ist. Auch mit dem Wort "Kilometerstand" hat das Berufungsgericht offensichtlich nicht den Tachometerstand, sondern die Laufleistung gemeint. Denn es hat den Sachmangel nicht etwa darin gesehen, dass das Tachometer Meilen statt Kilo-meter anzeigt, sondern alleine darin, dass das Motorrad eine Laufleistung von über 48.000 km statt 30.000 km hat. c) Die weitere Voraussetzung des Rücktritts nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 [X.], dass der Verkäufer nach § 275 Abs. 1 bis 3 [X.] nicht zu leisten braucht, ist erfüllt, weil es sich bei der Abweichung zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Laufleistung um einen unbehebbaren Mangel handelt. Die Nachlieferung eines anderen, gleichwertigen Motorrads scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil es sich um einen Stückkauf handelt. Jedoch ist beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs die Lieferung eines gleichwertigen [X.] nur ausnahmsweise möglich ([X.], Urteil vom 7. Juni 2006 - [X.] ZR 209/05, [X.], 1960, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt, unter II 2 a). Dass diese Möglichkeit im Streitfall besteht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 17 - 9 - d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der [X.] sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsaus-schluss berufen kann. 18 19 aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies [X.] nicht daraus, dass der [X.] für die Laufleistung von 30.000 km eine Garantie übernommen hätte und sich deshalb nach § 444 Alt. 2 [X.] nicht auf eine Vereinbarung berufen könnte, durch welche die Rechte des Käufers we-gen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden. Denn der [X.] hat, anders als das Berufungsgericht meint, keine Garantie dafür übernom-men, dass das Motorrad eine Laufleistung von 30.000 km hat. Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 [X.] durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Über-nahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 [X.] - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 [X.] a.F.) gemeint (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, [X.], 240; [X.]/[X.], [X.], 108, 112 ff.; [X.] in [X.]/Faust, [X.], 2002, § 13 Rdnr. 164 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2003, [X.], 405 ff.; [X.]/[X.], [X.] 2002, 521, 530 f.; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Rdnr. 1327; Stöber, [X.], 570; vgl. auch [X.], Urteil vom 16. März 2005 - [X.] ZR 130/04, [X.], 143). Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft ([X.], Urteil vom 17. April 1991 - [X.] ZR 114/90, [X.], 1224, unter [X.], m.w.Nachw.) - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmä-ßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Be-schaffenheit der [X.] übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erken-nen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Diese 20 - 10 - Einstandspflicht erstreckt sich bei der [X.] - ebenso wie [X.] bei der Eigenschaftszusicherung ([X.], Urteil vom 13. Mai 1998 - [X.] ZR 292/97, [X.], 1590, unter II; Urteil vom 20. März 1996 - [X.] ZR 109/95, [X.], 1592, unter [X.] b) - auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wo-bei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Verschulden trifft (§ 276 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (§ 442 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen - stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zu-rückhaltung geboten ([X.] 128, 111, 114; 132, 55, 57 f.; [X.], Urteil vom 13. Dezember 1995 - [X.] ZR 328/94, [X.], 452, unter II 2 a, jeweils m.w.Nachw., zur Eigenschaftszusicherung nach früherem Recht). Ob der Verkäufer danach eine Garantie für die Beschaffenheit der Kauf-sache übernommen hat, ist zwar eine Frage der tatrichterlichen Vertragsausle-gung (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 1989 - [X.] ZR 233/88, [X.], 1894, unter [X.] a; [X.] 128, 111, 114; jeweils m.w.Nachw.), die revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfah-rungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar ist ([X.] 135, 269, 273; 131, 136, 138; jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Überprüfung ergibt jedoch, dass das Berufungsgericht gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung ([X.] 152, 153, 156; [X.] 131, 136, 138) verstoßen hat. 21 Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung lediglich als [X.] (§ 434 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 [X.]) zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen 22 - 11 - Interessenslage zu beantworten (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 1975 - [X.] ZR 244/73, [X.], 895, unter [X.]). Dabei ist nach der bisherigen Rechtspre-chung des [X.]s grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. 23 Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sach-kunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, die er in Kenntnis dieses Umstandes abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt. Der [X.] hat deshalb zum alten, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kaufrecht in ständiger Rechtsprechung entschieden, der Kaufinteressent könne und dürfe den Anga-ben des Gebrauchtwagenhändlers über die Laufleistung des Fahrzeugs beson-deres Vertrauen entgegenbringen und davon ausgehen, der Händler wolle sich für die [X.] "stark machen", mithin zusichern - in heutiger Termino-logie: garantieren -, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liege als die angegebene (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 1975 - [X.] ZR 244/73, [X.], 895, unter [X.] und 3; Urteil vom 13. Mai 1998 - [X.] ZR 292/97, [X.], 1590, unter II; Urteil vom 15. Februar 1984 - [X.] ZR 327/82, [X.], 534, unter [X.]; Urteil vom 18. Februar 1981 - [X.] ZR 72/80, [X.], 380, un-ter [X.] [X.]). Wolle der Händler für die von ihm angegebene Laufleistung nicht einstehen, müsse er dies gegenüber dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, indem er etwa darauf hinweise, dass er die Laufleistung nicht überprüft habe (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1998 - [X.] ZR 292/97, [X.], 1590, unter II). Ob an dieser Beurteilung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Rein-king/[X.], aaO, Rdnr. 1352 ff.), auch nach der Verbesserung der [X.] - 12 - lung des privaten Gebrauchtwagenkäufers durch das [X.] uneingeschränkt festzuhalten ist oder ob an das Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie im Gebrauchtwagenhandel nunmehr strengere Anfor-derungen zu stellen sind (so etwa Stöber [X.], 570, 572 f.; Rein-king/[X.], aaO, Rdnr. 1329), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn diese für den gewerblichen Gebrauchtwagenhandel entwickelten Grundsätze lassen sich jedenfalls nicht auf den - hier zu beurteilenden - privaten Direktver-kauf übertragen. Auf den privaten Verkauf trifft die für den gewerblichen Verkauf maßgeb-liche Erwägung, dass der Käufer sich auf die besondere Erfahrung und Sach-kunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen daher die Übernahme einer Garantie sieht, in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag ([X.], Urteil vom 17. April 1991 - [X.] ZR 114/90, [X.], 1224, unter [X.]). Der Käufer kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer als Laie nachprüfen kann, ob der [X.] die Laufleistung des Fahrzeugs zutreffend wiedergibt. Alleine aus der Angabe der Laufleistung kann der Käufer beim Privatverkauf eines [X.] daher nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. Von der Übernahme einer Beschaf-fenheitsgarantie darf der Käufer unter diesen Umständen deshalb grundsätzlich auch dann nicht ausgehen, wenn der Verkäufer nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er für die angegebene Laufleistung nicht einstehen will (KG, NJW-RR 2005, 60, 61; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.]es vgl. KG, [X.] 2001, 10, 11; [X.], NJW-RR 1997, 1212, 1213; a.A.: [X.], [X.] 1997, 27, 29; 25 - 13 - KG, NJW-RR 1996, 173, 174). Soweit der [X.] in einem obiter dictum seines Urteils vom 15. Februar 1984 ([X.] ZR 327/82, [X.], 534, unter [X.] a) aus-gesprochen hat, dass (auch) der private Verkäufer mit der Angabe der Laufleis-tung regelmäßig eine Zusicherung des Inhalts abgebe, die Laufleistung liege nicht wesentlich höher als die angegebene, wird daran nicht festgehalten. 26 Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieüber-nahme kann beim Privatverkauf eines [X.] nur dann aus-nahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Verkäufer bei den vorvertraglichen Ver-handlungen auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Tachometerstand überein ([X.], NJW 2004, 1670, 1671), oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet, denn auf die [X.] eines Verkäufers, der sein Fahrzeug vom "[X.]" an kennt, darf der Käufer in aller Regel vertrauen (Rein-king/[X.], aaO, Rdnr. 1358; [X.], NJW 1999, 2601, 2602). Im Streitfall liegen aber keine derartigen Umstände vor. Insbesondere rechtfertigen die Be-sonderheiten des Kaufs über das [X.] mittels eines von [X.] zur Verfügung gestellten [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Annahme, der Verkäufer wolle jedenfalls für die eindeutige Beschreibung der preisbildenden Faktoren hochwertiger Waren - wie für den Kilometerstand eines [X.] - garantieren. Allerdings ist der das [X.] nutzende Käufer, der wegen der häufig großen Entfernung zum Verkäufer allenfalls ein in das [X.] eingestelltes [X.] - 14 - to oder auch Video der [X.] sehen kann, in höherem Maße auf die Ange-botsbeschreibung des Verkäufers angewiesen als der Käufer, der die [X.] vor Vertragsabschluss besichtigen und untersuchen kann. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Besonderheit des Kaufs über das [X.]. Der Käufer muss sich auch sonst bei einem Kaufvertrag, den er ohne vorherige Inaugen-scheinnahme der [X.] schließt, häufig auf die Angaben des Verkäufers verlassen. So verhält es sich etwa bei Kaufverträgen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (vgl. § 312b Abs. 2 [X.]), wie beispielsweise Katalogen, zustande kommen. Auf die Angaben des Verkäufers verlassen muss der Käufer sich ferner dann, wenn er selbst nicht über die notwendige Sach-kunde verfügt, um deren Richtigkeit überprüfen zu können. So ist ein privater Kaufinteressent regelmäßig auch bei einer Besichtigung oder Probefahrt nicht in der Lage festzustellen, ob die Laufleistung dem Tachometerstand des ange-botenen Fahrzeugs entspricht. Alleine die - häufig - fehlende Möglichkeit oder Fähigkeit, die Angaben des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages zu überprüfen, berechtigen den Käufer nicht zu der Annahme, der Verkäufer wolle, auch ohne dies ausdrücklich erklärt zu haben, für fehlerhafte Angaben unter allen Umständen einstehen und damit gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] könne sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf die vereinbarte Laufleis-tung. 28 Auch die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt, selbst wenn es sich bei der Vereinba-rung "[X.] wird natürlich ohne Gewähr verkauft [–]" um eine Individualverein-29 - 15 - barung handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungs-regeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Aus-legungsstoff außer [X.] gelassen wurde ([X.], Urteil vom 6. Juli 2005 - [X.] ZR 136/04, [X.], 1895, unter II 2 a; [X.], Urteil vom 7. Dezember 2004 - [X.], [X.], 339, unter [X.] (2) m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall. Die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränk-tem Sinne aufzufassen ist, ist nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbe-stimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1966 - [X.], [X.], 1183, unter [X.]). Das Be-rufungsgericht hat in diesem Zusammenhang übersehen, dass die Parteien in ihrem Kaufvertrag nicht nur die Gewährleistung für das Motorrad ausgeschlos-sen, sondern zugleich eine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs, näm-lich eine Laufleistung von 30.000 km, vereinbart haben. 30 Beide Regelungen stehen, zumindest aus der Sicht des Käufers, gleich-rangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden wer-den, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll (a.[X.], NJW 2006, 1765, 1768). Denn bei einem solchen Verständnis wäre letztere für den Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Alt. 1 [X.]) - ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 [X.]), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet 31 - 16 - (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwen-dung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]). Ob durch ausdrückliche Vereinbarung auch die Haf-tung des Verkäufers für die vereinbarte Beschaffenheit der [X.] ausge-schlossen oder eingeschränkt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Parteien eine dahin gehende Abrede nicht getroffen ha-ben. 2. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger die Erstattung der Kosten von 363,42 Euro für die Einschaltung eines Rechtsanwalts beanspruchen kann. 32 a) Als Verzugsschaden (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 [X.]) kann der Kläger die Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Mit der Kostennote über 363,42 Euro sind bis zum 4. Mai 2004 erbrachte Leistungen des Rechtsanwalts in Rechnung gestellt. Diese Kosten waren bereits entstanden, bevor der [X.] mit seiner aus § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348 [X.] folgenden Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug ge-riet. 33 Der [X.] ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht bereits durch das Einschreiben des klägerischen Rechtsanwalts vom 7. April 2004 in Verzug ge-setzt worden. Denn dieses Schreiben ist dem [X.]n nicht zugegangen, weil er die beim Postamt niedergelegte Sendung nicht abgeholt hat; da keine [X.] dafür bestehen, dass der [X.] die Annahme grundlos verwei-gert oder den Zugang arglistig vereitelt hätte, muss er sich auch nicht so [X.] lassen, als ob ihm das Schreiben zugegangen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 1997 - [X.] ZR 22/97, [X.], 459, unter II m.w.Nachw.). 34 - 17 - Der [X.] ist daher, wie die Revision zutreffend geltend macht, erst durch das ihm am 30. September 2004 zugestellte Schreiben des klägerischen Rechtsanwalts vom 28. September 2004 in Verzug gesetzt worden. Zu diesem [X.]punkt waren die geltend gemachten Anwaltskosten bereits entstanden. 35 b) Ob der Kläger die Anwaltskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 [X.] als Schadensersatz "neben der Leistung" ersetzt verlangen kann, kann nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht abschließend beurteilt werden. Eine Schadensersatzpflicht besteht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht, wenn der [X.] die in der Lieferung des mangelhaften Motorrads liegende "Pflichtverletzung" (s. dazu [X.], NJW 2002, 2497, 2500; [X.]/Hein-richs, [X.], 65. Aufl., § 280 Rdnr. 13) nicht zu vertreten hat. Das ist nach § 276 Abs. 1 [X.] dann der Fall, wenn der [X.] im [X.]punkt der Lieferung des Motorrads keine Kenntnis davon hatte, dass die Laufleistung des Motorrads mehr als 30.000 km betrug, und seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. 3. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den [X.]n zur Zahlung von Zinsen auf 5.900 Euro seit dem 5. Oktober 2003 und auf [X.] 363,42 Euro seit dem 26. April 2004 verurteilt hat. 36 Da der [X.] - wie unter Ziffer 2 a ausgeführt wurde - erst durch das ihm am 30. September 2004 zugestellte Anwaltsschreiben vom 28. September 2004 in Verzug gesetzt wurde, hat er nach §§ 286, 288 Abs. 1 [X.] erst ab dem 30. September 2004 Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz aus dem zurückzuzahlenden Kaufpreis und - gegebenenfalls - aus den zu ersetzenden Anwaltskosten zu zahlen. 37 Einen weitergehenden Zinsanspruch aus dem zurückzuerstattenden Kaufpreis von 5.900 Euro kann der Kläger auch nicht aus den Bestimmungen 38 - 18 - über den Rücktritt herleiten. Das reformierte Rücktrittsrecht enthält keine § 347 Satz 3 [X.] a.F. entsprechende Verzinsungsvorschrift, nach der eine Geld-summe im Falle des Rücktritts von der [X.] an zu verzinsen wäre (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2004, § 346 Rdnr. 218). Dass der [X.] aus dem Kaufpreis entsprechende Nutzungen gezogen hat (§ 346 Abs. 1 Alt. 2 [X.]) oder entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirt-schaft nicht gezogen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (§ 347 Abs. 1 Satz 1 [X.]), hat der Kläger nicht vorgetragen. 4. Schließlich ist auch der [X.] - entsprechend den Ausführungen zu Ziffer 2 a - dahin richtig zu stellen, dass der [X.] sich erst seit dem 30. September 2004 - und nicht bereits seit dem 26. April 2004 - mit der Rücknahme des Motorrads in Verzug befindet. 39 II[X.] Das Berufungsurteil hat nach alledem insoweit Bestand, als das [X.] den [X.]n verurteilt hat, an den Kläger den Kaufpreis von 5.900 Euro zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Motorrades nebst drei Schlüsseln und Fahrzeugbrief. Insoweit ist die Revision zurückzuwei-sen. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Soweit das Berufungsge-richt dem Kläger Zinsen für die [X.] ab dem 30. September 2004 zuerkannt und soweit es festgestellt hat, dass der [X.] vor dem 30. September 2004 mit der Rücknahme des Motorrades in Verzug geraten ist, ist die Klage unter [X.] des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Soweit das Berufungsge-richt den [X.]n verurteilt hat, an den Kläger Anwaltskosten von 363,42 [X.] nebst Zinsen zu zahlen, bedarf es noch weiterer Feststellungen des Beru- 40 - 19 - fungsgerichts, so dass die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2005 - 12 O 3741/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 114/05 -

Meta

VIII ZR 92/06

29.11.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06 (REWIS RS 2006, 553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 553

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