Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. VIII ZR 38/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 80

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 16. Dezember 2009 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze [X.] vor dem Weiterverkauf von einem nicht im [X.] eingetragenen "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2009 - [X.]/09 - [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.], [X.] Achilles sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2009 werden zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines Pkw [X.] geltend, den er am 21. März 2004 für 4.500 • vom Beklagten zu 1 über den Beklagten zu 2, einen Gebrauchtwagenhändler, gekauft hat. 1 Im [X.] ist unter dem vorformulierten Text "Gesamtfahr-leistung nach Angaben des Vorbesitzers" handschriftlich "201.000 km" ver-merkt; dies entspricht dem vom [X.] zum [X.]punkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter einge-tragene Beklagte zu 1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten zu 2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten 2 - 3 - nur als "A. " bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits ebenfalls von einem nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht infor-miert. 3 Der Kläger fuhr mit dem Pkw 21.000 km und veräußerte ihn im [X.] zu einem Preis von 1.500 •. Er ist der Auffassung, die Beklagten [X.] ihn über den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht näher bekannten [X.] aufklären müssen. In diesem Fall hätte er auf die vom Kilometer-zähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw habe im [X.]-punkt des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen. Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von 7.009,39 • (Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abzüglich Verkaufserlös und Entgelt für gezogene Nutzungen) nebst Zinsen begehrt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsge-richt der Klage in Höhe von 6.754,24 • nebst Zinsen stattgegeben. Die weiter-gehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revisionen begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. [X.] 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Beklagte zu 2 sei dem Kläger aus culpa in contrahendo (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 [X.]) zum Schadensersatz verpflichtet, weil er ihn bei den Vertragsverhandlungen nicht über den beiden Beklagten nicht näher bekannten und im Kfz-Brief auch nicht eingetragenen Vorbesitzer ("A. ") [X.] habe. Es sei ein Fall der so genannten Sachwalterhaftung gegeben (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 3 [X.]). Der Beklagte zu 2 habe besonderes Vertrau-en in Anspruch genommen, indem er die Anzeige im [X.] in seiner Eigen-schaft als Kfz-Händler - ohne Hinweis auf ein Vertretergeschäft - veranlasst und später auch das Verkaufsgespräch geführt und den Vertrag zustande gebracht habe. Mit dem Beklagten zu 1 habe der Kläger demgegenüber keinen Kontakt gehabt. Dies sei als Indiz für ein besonderes Vertrauen gegenüber dem Sach-walter zu bewerten. Der Gebrauchtwagenhändler habe im Rahmen eines Schuldverhältnis-ses nach § 311 Abs. 3 [X.] die Pflicht, den Käufer auch ungefragt auf ihm be-kannte und für den Käufer nicht ersichtliche wesentliche Mängel hinzuweisen. Der Umstand, dass sich einer der Voreigentümer aus dem Kfz-Brief nicht [X.] und nicht mit Namen und Adresse "greifbar" sei, habe negative Auswirkun-gen auf den Wert des Pkw und damit auch auf die Kaufentscheidung des Inte-ressenten. Denn in diesem Fall bestehe eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Wagen unsachgemäß behandelt oder der Kilometerzähler manipuliert 8 - 5 - worden sei. Gegen diese Pflicht zur Aufklärung habe der Beklagte zu 2, dem der Ankauf des Fahrzeugs von "A. " bekannt gewesen sei, bewusst verstoßen. Diese vorsätzliche Pflichtverletzung sei ursächlich für den vom Kläger geltend gemachten Schaden gewesen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss scheide schon deshalb aus, weil er bei vorsätzlicher Nichtaufklärung analog § 444 [X.] nichtig wäre. Der Anspruch sei nicht verjährt. Ein Anspruch in entsprechender Höhe bestehe auch gegen den [X.] zu 1, der sich das Verschulden des Beklagten zu 2 als seines Erfüllungsge-hilfen als eigenes zurechnen lassen müsse (§ 278 [X.]) und mit diesem als Gesamtschuldner hafte. 9 I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand, so dass die Revisi-onen zurückzuweisen sind. 10 1. Die Revisionen sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes wenden. Das Berufungsgericht hat die Revisionen nur beschränkt - auf den Grund des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des [X.] ausreicht ([X.] 153, 358, 360 f.; Senatsurteile vom 16. September 2009 - [X.] ZR 243/08, [X.], 2334, zur [X.] in [X.] bestimmt, [X.]. 11, und vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 340/08, [X.], 1383, [X.]. 13), aus den Gründen des Urteils. 11 Das Berufungsgericht hat die Revisionen einerseits wegen der Frage nach der Anwendbarkeit der culpa in contrahendo neben den §§ 434 ff. [X.] - den Fällen einer vorsätzlichen vorvertraglichen Pflichtverletzung und anderer-seits im Hinblick auf eine Offenbarungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers über nicht eingetragene Vorbesitzer zugelassen. Diese Fragen betreffen nur den [X.]. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] möglich (Senatsurteile vom 16. September 2009, aaO, [X.]. 11, und vom 30. Juni 1982 - [X.] ZR 259/81, NJW 1982, 2380, unter [X.]; [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3176, unter [X.]) und daher wirksam. 2. Soweit die Revisionen zulässig sind, sind sie unbegründet. Die [X.] sind dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 [X.] als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet. Sie haften wegen der unterbliebenen Aufklärung über den nicht näher bekannten Zwischenhänd-ler aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. 13 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte zu 1 sich das Verhalten des Beklagten zu 2, dessen er sich als Erfüllungsgehilfe bedient hat, zurechnen lassen muss (§ 278 [X.]) und dem Kläger nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet ist. 14 aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] be-steht bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht, den an-deren Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des an-deren) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Be-deutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann (Senatsurteile vom 4. April 2001 - [X.] ZR 32/00, [X.], 1118, unter [X.], und vom 13. Juni 2007 - [X.] ZR 236/06, [X.], 2258, [X.]. 35; jeweils m.w.[X.]). 15 - 7 - Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, liegt ein solcher für den Käufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher Umstand vor, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst - wie hier - kurz zuvor von einem "fliegenden Zwischen-händler" erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet ([X.], NJW 2003, 3713 f.; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., Rdnr. 1599), denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käu-fer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen über-nommen hat, der als letzter Halter in dem Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze [X.] vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Die Verlässlichkeit der Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere kommt der Kilo-meterstandsanzeige und den Aussagen zur "Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers" hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung in einem solchen Fall keine nennenswerte Bedeutung zu (vgl. [X.], aaO; [X.]/ [X.], aaO, Rdnr. 1599 f.). 16 [X.]) Ohne Erfolg wendet sich die Revision des Beklagten zu 2 gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die gebotene Aufklärung über den Vorerwerb von einem unbekannten Zwischenhändler unterblieben sei. Ein revisionsrechtlich erheblicher Fehler ist nicht ersichtlich und wird von der Revision des Beklagten zu 2 nicht dargelegt. Die Revision setzt lediglich ihre eigene Bewertung der Aussagen der Zeugen an die Stelle der [X.]. Dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. 17 cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die unterbliebene Aufklärung für den Schaden des [X.] ursächlich geworden ist. 18 - 8 - Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem [X.] eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelas-sen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so wie gesche-hen abgeschlossen hätte (Senatsurteile vom 13. Juni 2007, aaO, [X.]. 39, und vom 4. April 2001, aaO, unter [X.] d m.w.[X.]). Anhaltspunkte für ein solch hypo-thetisches Verhalten ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten zu 2 nicht schon daraus, dass dem Kläger bekannt war, dass er kein Fahrzeug aus erster Hand erwarb. [X.]) Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen scheidet auch nicht deshalb aus, weil im Anwendungsbereich des Sachmängelgewähr-leistungsrechts ein Rückgriff auf diese Grundsätze nicht zulässig wäre, wie dies von den Revisionen mit der Begründung geltend gemacht wird, dass sich die Aufklärungspflicht auf die Beschaffenheit der [X.] beziehe. 19 (1) Ob insoweit ein Rückgriff gesperrt ist, war in der Vergangenheit um-stritten (vgl. zum Meinungsstand [X.], Urteil vom 27. März 2009 - [X.], [X.], 2120, zur [X.] in [X.] 180, 205 vorgesehen, [X.]. 13 ff.). Der [X.] hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass nach Gefahrübergang zwar von einem grundsätzlichen Vorrang der §§ 434 ff. [X.] auszugehen ist, eine Ausnahme jedoch zumindest bei vorsätzli-chem Verhalten des Verkäufers geboten ist ([X.], Urteil vom 27. März 2009, aaO, [X.]. 19). 20 (2) Entgegen der Auffassung der Revisionen hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zu einem derartigen vorsätzlichen Verhalten des Beklagten zu 2 getroffen, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob es sich bei dem Gegenstand der geschuldeten Aufklärung um ein Beschaffenheitsmerkmal 21 - 9 - handelt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Be-weisaufnahme festgestellt, dass der Beklagte zu 2, dem die Herkunft des Fahr-zeugs von einem unbekannten Zwischenhändler nach seinen eigenen Angaben bekannt gewesen sei, diesen Umstand bewusst verschwiegen und somit seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe. Ohne Erfolg rügt die Revision des Beklagten zu 2, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit außer [X.], dass der Beklagte zu 2 den erforderlichen Hinweis auf den Vorbesitzer - entgegen seiner eigenen Erinnerung - vergessen und deshalb nur fahrlässig gehandelt haben könnte. Diese fern liegende Möglichkeit, auf die sich der [X.] zu 2 erstmals in der Revisionsinstanz beruft, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht in Betracht gezogen. Angesichts der vorsätzlichen Nichtaufklärung war auch ein etwa vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss, wie das [X.] richtig gesehen hat, nichtig ([X.] 63, 382, 388; Senatsurteil vom 14. März 1979 - [X.] ZR 129/78, NJW 1979, 1707, unter [X.]; vgl. auch [X.]/ [X.], [X.], 69. Aufl., § 311 Rdnr. 66). [X.]) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] zutreffend als unverjährt angesehen. Entgegen der Ansicht der Revisionen unterliegt der An-spruch des [X.] der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 [X.]). Eine kürzere Verjährungsfrist ergibt sich weder aus einer vertraglichen [X.] noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Eine vertragliche Abkürzung der Verjährung wäre bezüglich der Haftung der Beklagten aus Vorsatz unwirksam (§ 202 [X.]). Auch nach § 438 Abs. 3 Satz 1 [X.] verbleibt es bei vorsätzlichem Handeln des Verkäufers bei der re-gelmäßigen Verjährungsfrist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger diese Frist gewahrt. 22 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der [X.] zu 2 bei der Vermittlung des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und 23 - 10 - dem Beklagten zu 1 besonderes Vertrauen im Sinne von § 311 Abs. 3 [X.] in Anspruch genommen hat und dem Kläger deshalb ebenfalls schadensersatz-pflichtig ist. 24 Nach der Rechtsprechung des [X.] haftet der [X.] als Vermittler des Kaufvertrages oder als [X.] aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst, wenn der Kunde ihm ein be-sonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt und erwartet, darin rechtlichen Schutz zu genießen ([X.] 63, 382, 384 f.; 79, 281, 283 f.; Senatsurteil vom 29. Juni 1977 - [X.] ZR 43/76, [X.], 1048, unter II 2 a). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht dem Umstand wesentliche Bedeutung [X.], dass der Beklagte zu 2 die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrages im Rahmen seiner Tätigkeit als Kfz-Händler allein geführt hat, während der Kläger zu dem eigentlichen Verkäufer, dem Beklagten zu 1, keinen Kontakt hatte. Einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler dieser Würdigung des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere setzt die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch einen als [X.] und Abschlussvertreter auftretenden Kfz-Händler weder das Vorhanden-sein einer eigenen Werkstatteinrichtung (vgl. [X.] 79, 281, 285) noch mehr als nur einen "relativ kurzfristigen" Kontakt mit dem Käufer voraus. Auch bei einem einmaligen Gelegenheitsgeschäft mit zufälliger Vertragsanbahnung - 11 - kommt eine Haftung des Abschlussvertreters in Betracht ([X.] 63, 382, 384 f.). Ball [X.] [X.] [X.] Dr. Fetzer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.04.2008 - 11 O 2261/07 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2009 - 1 U 50/08 -

Meta

VIII ZR 38/09

16.12.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. VIII ZR 38/09 (REWIS RS 2009, 80)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 80

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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