Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. StB 2/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14858

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

[X.]B 2/15
vom
26. Februar 2015
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
u.a.

-
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-
Der 3.
[X.]rafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 26.
Februar 2015 gemäß § 304 Abs. 5 [X.]PO beschlossen:

[X.] des Er-mittlungsrichters des [X.] vom 20. Januar 2015
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[X.] 36/15
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wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
1. Der Beschuldigte wurde am 22. Januar 2015 festgenommen und be-findet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 20. Januar 2015 (2 [X.] 36/15) in Unter-suchungshaft.
Gegenstand des mit der Beschwerde angefochtenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich in der [X.] von März 2013 bis September 2014 durch zwei rechtlich selbständige Handlungen zunächst an der "[X.] wal-Ansar" ("Armee der Auswanderer und Helfer", im Folgenden: [X.]) und sodann -
nach dem [X.] seiner Kampfeinheit, der "Muhaji-run halab", an diese -
an der Vereinigung "Islamischer [X.][X.]t [X.] und [X.]" (im Folgenden: [X.]) als Mitglied beteiligt und damit an Vereinigungen, de-ren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord, Totschlag, erpresse-1
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rischen Menschenraub oder Geiselnahme zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr.
1 und 2, § 129b Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.]GB). Jeweils in Tateinheit da-zu habe er eine schwere st[X.]tsgefährdende [X.]raftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 [X.]GB oder des § 212 [X.]GB oder gegen die persönliche Frei-heit in den Fällen des § 239a [X.]GB oder des § 239b [X.]GB vorbereitet, die nach den Umständen bestimmt und geeignet gewesen sei, den Bestand oder die Sicherheit eines [X.][X.]tes zu gefährden, indem er sich in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng-
oder Brandvorrich-tungen, Kernbrenn-
oder sonstigen radioaktiven [X.]offen, [X.]offen, die Gift ent-halten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen [X.]offen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sons-tigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der vorgenannten [X.]raftaten dienen, habe unterweisen lassen und indem er eine Waffe verwahrt habe (strafbar ge-mäß § 89a Abs.
1 und 2 Nr. 1 und 2 [X.]GB).
2. [X.] ist unbe-gründet.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]) Die [X.] gründete sich im März 2013 durch die [X.] aus [X.] stammenden ethnischen Tschetschenen [X.] (Kampfname [X.]) angeführten Gruppierung "[X.] al-Muhajirin" ("Emigranten-Bataillon" oder auch "[X.]") mit den militanten [X.] Gruppen "[X.]" und "[X.]". [X.] der militärisch hierarchisch organisierten Vereinigung blieb [X.], dem ein [X.] und ein Komitee für Fragen der Scharia beigeordnet waren. An unterster [X.]elle der Hierarchie standen die 3
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mehreren hundert Kämpfer, zu denen auch die Kampfgruppe der "Muhajirun halab" zählte. Das
Ziel der Vereinigung, die Errichtung eines [X.] Kali-fats voranzutreiben, suchte sie im Wege des militärischen Kampfs dadurch zu erreichen, dass sie auf Seiten der Gegner [X.] in den [X.] eingriff. Kampfgebiet der [X.] war der Großraum um die syrische [X.]adt
[X.].
Ende November des Jahres 2013 legten [X.] und ein Teil seiner Kämpfer den Treueid auf [X.], den Anführer des [X.] ab; in einer am 11. Dezember 2013 veröffentlichten Verlautbarung erklärte [X.], die [X.] sei durch den Treueid auf [X.] auf-gelöst. Seit diesem [X.]punkt sind die [X.] folgenden [X.], zu denen auch die Kampfgruppe der "Muhajirun halab" zählt, als Teil des [X.] anzusehen.
Ein Teil der Mitglieder der [X.] sah sich durch den zuvor auf [X.], den damaligen Anführer der [X.], geleis-teten Gefolgschaftseid gehindert, sich dem [X.] anzuschließen. Unter der Füh-rung des früheren Kommandeurs [X.] spalteten sie sich von [X.] ab und führen den Namen [X.] weiter, haben ihm jedoch den Zusatz "[X.] [X.]" hinzugefügt.
bb) Der "Islamische [X.][X.]t im [X.] und in Großsyrien" ([X.]) ist eine Or-ganisation mit militant-fundamentalistischer [X.]r Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen [X.][X.]ten [X.], [X.] und [X.] -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" zu errichten. Dazu will sie die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des [X.] Präsidenten
Assad stürzen. Zivile Opfer nimmt sie dabei 6
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in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Organisation geht zurück auf die als "[X.] im [X.] ([X.])" bekannt gewordene, von [X.] al-Zarqawi geführte Gruppierung "[X.] fi Bilad [X.]" ("Organisation der Basis des [X.] im [X.]") und deren Vorgängerorganisationen. Nach Leistung des Treueids auf [X.] bin Laden und dessen "[X.]" ernannte [X.] im Dezember 2005 zu seinem [X.]ellvertreter im [X.].
[X.] schloss sich die Vereinigung mit anderen Gruppierungen unter der Dachorganisation "[X.] der [X.] im [X.]" zusam-men, aus der nach dem Tod [X.] im Juni 2006
der "Islamische [X.][X.]t im [X.]" ([X.]) hervorging. Diese Organisation ist für mehrere Tausend Todesopfer bei Autobomben-
und Selbstmordanschlägen im [X.] in den Jahren 2007 bis 2012 verantwortlich. Im Frühjahr 2010 übernahm Abu Bakr [X.] die Führung des [X.] und griff ab dem [X.] -
einem Aufruf des Anführers der [X.], [X.], folgend -
in den [X.] ein, indem er Kämpfer dorthin entsandte. Im Januar 2012 hatten sich die in [X.] agieren-den, überwiegend [X.] Kämpfer unter der Führung des im [X.] kampfer-probten Syrers [X.] zu der terroristischen [X.]" (im Folgenden: [X.]) zusammengeschlossen, die von [X.] als dem [X.] unterstehende Regionalorganisation vorgese-hen war. Um seinen Führungsanspruch zu dokumentieren, verkündete er im April 2013 den Zusammenschluss von [X.] und [X.] zur Organisation "Islami-scher [X.][X.]t [X.] und Großsyrien". [X.] lehnte diesen Zusammenschluss in der Folgezeit zwar ab und betonte die Eigenständigkeit der [X.]; gleichwohl 9
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setzte sich der von [X.] befehligte [X.] mit eigenen Kämpfern in [X.] fest und erhielt als radikalere Organisation vielfach Zulauf von [X.]
anderer Organisationen, etwa der [X.]. Nachdem ein Schlichtungsversuch der [X.]-Führung erfolglos geblieben war, kam es Anfang des Jahre 2014 zum Bruch [X.]s sowohl mit [X.] als auch mit der [X.], der im April 2014 mit einer öffentlichen Lossagung des [X.] vom [X.]-Netzwerk bestätigt wurde. Im Juni 2014 rief der offizielle Sprecher des [X.] das "Kalifat" aus und erklärte [X.] zum "Kalifen", dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Zugleich wurde die Umbenennung des [X.] in "Islamischer [X.][X.]t" (im Folgenden: [X.]) verkündet.
Das genannte Ziel der Errichtung eines "Gottesst[X.]tes" setzt der [X.] einerseits durch offenen militärischen Bodenkampf gegen die [X.], aber auch gegen die oppositionelle "Freie [X.]" und andere [X.] Rebellengruppen um. Andererseits führt er die bisherige Praxis von Sprengstoff-
und Selbstmordanschlägen fort, entführt syrische Regierungs-

oder [X.], aber auch Angehörige internationaler Hilfsorganisa-tionen und nimmt Erschießungen und Enthauptungen vor. Daneben zählen
vermehrt auch Teile der Zivilbevölkerung in den Operationsgebieten des [X.] zu seinen Opfern, insbesondere [X.] und Angehörige der alawitischen [X.], die entführt und getötet werden.
Die Organisationsstruktur des [X.] ähnelt der anderer terroristischer Vereinigungen: Dem Anführer [X.]") steht ein [X.]ellvertreter zur Seite und er verfügt über einen Großen und einen Kleinen [X.] als [X.]. Innerhalb des von dem [X.] kontrollierten Gebiet wachen [X.] Ge-richte über die Einhaltung der Scharia. Wichtige Posten innerhalb der [X.] werden von "Ministern" besetzt, etwa einem "[X.]" und einem "Propa-11
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ganda-Minister". Es existiert ein "[X.]", das über Operatio-nen in [X.] oder im [X.] berichtet oder Anschlagsbekennungen veröffentlicht. Diesem [X.] unterstehen eine eigene Medienproduktions-
sowie eine im März 2013 gegründete Medienstelle, die die [X.] -
auch über einen eigenen Twitterkanal und ein [X.] -
übernimmt. Der [X.] verfügt über ein eigenes Logo. Tausende Kämpfer der Vereinigung sind in Kampfeinheiten aufgeteilt, deren militärische Führer wiederum dem Kriegsminister unterstehen.
cc) Der Beschuldigte, der sich seit dem [X.] infolge seiner Einbin-dung in die salafistische Szene in [X.] radikalisierte, ordnete sich jedenfalls ab dem [X.] zunehmend einer extremistisch-jihadistischen Ide-ologie unter, die den bewaffneten [X.] als legitimes Mittel zur Durchsetzung [X.] islamistischer Interessen ansieht und die Werte der freiheit-lich-demokratischen Grundordnung ablehnt. Spätestens im März des Jahres 2013 reiste er in die [X.] und gelangte von dort mit Hilfe von Schleusern nach [X.], wo er sich als Kämpfer in die [X.]rukturen der Kampfgruppe "Muhajirun halab" einordnete, die seinerzeit noch in die [X.] eingegliedert war.
Wie jeder Freiwillige der [X.] hatte der Beschuldigte zunächst eine mehrwöchige Ausbildung in einem Trainingscamp zu absolvieren, die neben der Verbesserung der körperlichen Fitness sowohl die Vermittlung von typisch militärischen Verhaltensweisen als auch von Fertigkeiten im Umgang mit [X.] beinhaltete. Nach dem Abschluss der Ausbildung wurde er der Basisstation seiner Kampfgruppe in einem Vorort von [X.] zugeteilt. Die
aus insgesamt 100 Personen bestehende Einheit ist in etwa 15 einzelne Untergruppen unter-gliedert; der Beschuldigte wurde hier der "Kampfgruppe der [X.]" zuge-teilt, die von dem anderweitig verfolgten

S.

befehligt wird. Der Be-schuldigte, der sich mit Kampfnamen

K.

nennt und über ein Schnell-13
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feuergewehr [X.] verfügte, engagierte sich innerhalb der Gruppe stark und wurde schließlich [X.]ellvertreter des S.

. Innerhalb der Gruppe war er zu-dem für Propaganda zuständig und hatte logistische Aufgaben -
etwa den Transport von Verpflegung zur Frontlinie -
zu erfüllen.
Aus bislang unbekannten Gründen suchte der Beschuldigte [X.] vo-rübergehend die [X.] auf, [X.] von [X.]/Ende Juni 2013 bis September 2013 und -
nachdem er zwischenzeitlich über die [X.] zu seinem Kampfverband zurückgekehrt war -
ein [X.] von Dezember 2013 bis Anfang Juli 2014. Nach mehreren gescheiterten [X.] -
dem Beschuldigten war am 28. Januar 2014 die Ausreise behörd-lich untersagt worden -
gelang ihm unter Zuhilfenahme eines neu ausgestellten Personalausweises die Ausreise in die [X.] und von dort weiter nach [X.], wo er sich erneut in den Dienst seiner -
nunmehr dem [X.] unterstehenden -
Kampfgruppe "Muhajirun halab" stellte. Mitte September 2014 kehrte der Be-schuldigte erneut in die [X.] zurück.
b) Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten in tatsächlicher Hinsicht dringend verdächtig.
[X.]) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen Vereinigungen [X.] und [X.] aus den Auswertungen des Bundeskriminal-amtes und insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr.
[X.].

. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen.
bb) Die Einbindung des Beschuldigten in die Kampfgruppe "Muhajirun halab", seine Funktion in dieser und die Eingliederung der Kampfgruppe [X.] in die [X.] ergibt sich aus der Aussage des polizeilich vernommenen
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gesondert Verfolgten

I.

. Dieser hat bekundet, Mitglied der "Kampf-gruppe der [X.]" unter der Führung des "Emirs"

S.

gewe-sen zu sein und als weiteren Gruppenkameraden einen M.

aus dem Raum [X.] benannt, der sich

K.

genannt habe. Bei [X.] M.

handelt es sich nach dem bisherigen [X.]and der Ermittlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Beschuldigten:
Zwar hat I.

den Beschuldigten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage nicht identifiziert; dies ändert aber nichts daran, dass die Personen-
und Her-kunftsbeschreibung, die I.

zu seinem Gruppenkameraden M.

gegeben hat, auf den Beschuldigten im Wesentlichen zutrifft. Soweit die [X.] dies in Abrede stellt, nimmt sie auf Einzelheiten Bezug, die die grundsätzlichen Übereinstimmungen (zutreffender Vorname, Alter, Herkunft aus [X.], Migrationshintergrund mit Bezug zur [X.]) nicht in Frage stellen. Zudem ist der Kampfname

K.

-
wenn auch mit anderer Schreibweise -
von der Zeugin J.

mit dem Beschuldigten in Verbindung gebracht worden: Die Zeugin hat bekundet, unter diesem Namen habe ihr ein etwa 26 Jahre alter "[X.]" aus [X.] geschrieben, der M.

heiße und von dem es ein Video bei der Koranverteilung in [X.] gebe. Dies trifft -
wie die polizeilichen Recherchen im [X.] gezeigt haben -
auf den Beschuldigten zu. Den beiden anderen [X.], von denen die Zeugin berichtet hat, in
denen "

[X.]

" das Lied "In [X.]" singt, bzw. der mit dem Beschuldigten befreundete

L.

dieses Lied "seines Freundes" laut mitsingt, in denen die Person des Sängers indes nicht zu sehen ist, kommt in diesem Zusammenhang nur untergeordnete Beweisbedeutung zu.
Zudem hat die Zeugin [X.]r.

, die Mutter des in [X.] zu Tode gekommenen D.

, der nach den Angaben des gesondert verfolg-19
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ten I.

ebenfalls Mitglied der "Kampfgruppe der [X.]" unter

S.

war, bekundet, ihr sei mitgeteilt worden, ein Besucher des anderweitig verfolgten

B.

, ein Kurde aus [X.], habe diesem einen Schal übergeben, der angeblich von ihrem [X.] stamme. Wenige Tage bevor der gesondert
Verfolgte B.

ihr Mitte Februar 2014 den [X.] habe, habe sie B.

in Begleitung des Beschuldigten, den sie bei einer Wahllichtbildvorlage identifizierte, vor seinem Wohnhaus angetroffen. Soweit die Beschwerde die Identifizierung unter Hinweis darauf zu relativieren [X.], dass die Zeugin nur vermutet habe, der Begleiter sei der Beschuldigte gewesen, gibt sie die Vernehmung falsch wieder: Die Zeugin hat den Beschul-digten insoweit eindeutig erkannt, meinte aber, sie habe ihn bei einer weiteren Gelegenheit Mitte März 2014 erneut gesehen. Nur hinsichtlich dieses letzten Treffens war sich die Zeugin bezüglich des Wiedererkennens des [X.] nicht sicher. Dafür, dass der in [X.] aufgetauchte Besucher des geson-dert Verfolgten B.

der Beschuldigte war, spricht schließlich, dass über [X.] berichtet wurde, ihm sei bei einem [X.] der Pass "abgeknöpft" worden; tatsächlich wurde der Personalausweis des Beschuldigten eingezogen, als dieser am 31. Januar 2014 trotz der ihm
zuvor zugestellten Beschränkung des Geltungsbereichs seines Personalausweises auf das Gebiet der [X.] versuchte, in die [X.] zu fliegen.
Nach alledem besteht jedenfalls im derzeitigen (frühen) [X.]adium der [X.] der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte unter dem [X.]

K.

als Mitglied und später [X.]ellvertreter des [X.]

S.

in die "Kampfgruppe der [X.]" innerhalb der "Muhajirun halab" eingegliedert war und sich damit zunächst an der [X.] und später an der Vereinigung [X.] als Mitglied beteiligte. Die Einbindung in den [X.] wird wiederum bestätigt durch die Bekundung der Zeugin [X.]r.

, der 21
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der gesondert Verfolgte B.

mitteilte, ihr [X.] D.

habe für die "[X.]" ge-kämpft; dabei handelt es sich um eine in [X.] in jihadistischen Kreisen üblich gewordene Bezeichnung des [X.].
c) In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund dieses [X.] der Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung zunächst an der [X.] und sodann an der Vereinigung [X.] belegt, jeweils strafbar gemäß §
129a Abs. 1 Nr.
1 und 2, § 129b Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.]GB. Die aufeinander-folgenden Tathandlungen der Mitgliedschaft in zwei unterschiedlichen terroristi-schen Vereinigungen stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 [X.]GB.
Deutsches [X.]rafrecht ist anwendbar: Dies folgt entweder unmittelbar aus §
129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.]GB (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Juli 2009
-
[X.]B 34/09, [X.]R [X.]GB § 129b Anwendbarkeit 1) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 [X.]GB, weil der Beschuldigte [X.] ist und -
wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, dass das Gebiet, in dem er sich aufhielt, effektiv keiner st[X.]tlichen [X.]rafgewalt unterlag -
Personenzusammenschlüsse, die sich terroristischer Ak-te bedienen, um die grundlegende Gesellschaftsordnung zu ändern, nach Art.
304 bis 306 des [X.] [X.]rafgesetzbuches mit [X.]rafe bedroht werden.
Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]GB erforderlichen Ermächtigun-gen zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der [X.] und des [X.] liegen vor.
d) In Anbetracht des dringenden Tatverdachts zweier Verbrechen nach §
129a Abs. 1 Nr.
1 und 2, § 129b Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.]GB, die mit einer Min-deststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, kann offen bleiben, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der dringende Tatverdacht besteht, der 22
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Beschuldigte habe sich jeweils tateinheitlich auch wegen der Vorbereitung einer schweren st[X.]tsgefährdenden [X.]raftat gemäß § 89a [X.]GB strafbar gemacht. Im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] bedarf die Frage, ob der Be-schuldigte, der durch die Tat einen [X.]raftatbestand verletzt hat, tateinheitlich dazu gegen ein weiteres [X.]rafgesetz verstoßen hat, jedenfalls dann
keiner Ent-scheidung, wenn bereits die erste angenommene Gesetzesverletzung den Fortbestand des Haftbefehls begründet. Insoweit gilt:
Die Beschwerde gegen Entscheidungen des [X.]es ist nach §
304 Abs. 4 Satz
1 [X.]PO grundsätzlich unzulässig, wenn nicht eine der Ausnahmen nach § 304 Abs. 5 [X.]PO vorliegt. Die Ausnahmeregelung in § 304 Abs. 5 [X.]PO, die die Beschwerde unter anderem gegen Verfügungen des Er-mittlungsrichters des [X.]es unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, ist -
ebenso wie diejenigen in § 304 Abs. 4 Satz 2 [X.]PO (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 19.
März 1986 -
[X.]B 2/86 und [X.]B 3/86, [X.][X.] 34, 34, 35; vom 20.
März 1991 -
[X.]B
3/91, [X.][X.] 37, 347, 348, jeweils mwN) -
eng auszulegen; eine Entscheidung, die im Sinne des § 304 Abs.
5 [X.]PO "die [X.]" betrifft, liegt deshalb nur vor, wenn von ihr der Bestand oder die Voll-ziehbarkeit des Haftbefehls abhängen ([X.], Beschluss vom 12.
März 2002
-
[X.]B 5/02, [X.][X.] 47, 249, 250). Dies ist nicht der Fall, wenn der bestehende Haftbefehl nur um einen weiteren Haftgrund erweitert ([X.], Beschluss vom 12.
März 2002 -
[X.]B 5/02, [X.]O), nur wegen eines von mehreren [X.] angefochten ([X.], Beschluss vom 19.
März 1986 -
[X.]B 2/86 und [X.]B 3/86, [X.][X.] 34, 34, 36) oder wenn die Erweiterung des [X.] gegenüber demjenigen in dem
bestehenden, die Untersuchungshaft nach wie vor tragen-den Haftbefehl erstrebt wird ([X.], Beschluss vom 20.
März 1991 -
[X.]B
3/91, [X.][X.] 37, 347, 349). Aus diesen Grundsätzen, an denen trotz der in der Lite-ratur
geäußerten Kritik (vgl. [X.], [X.]PO, 26. Aufl., § 114 Rn.
35; [X.] 26
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-
in Festschrift [X.], 1988, [X.], 258
ff.) festzuhalten ist ([X.], Beschluss vom 12.
März 2002 -
[X.]B 5/02, [X.][X.] 47, 249, 251), folgt im Umkehrschluss für Fälle wie den vorliegenden, dass die Entscheidung, die die Verhaftung [X.], diejenige ist, aus der sich der dringende Tatverdacht für eine [X.]raftat ergibt, die den Erlass bzw. die Vollziehung des Haftbefehls rechtfertigt. Liegt eine solche Entscheidung vor und ist sie -
wie
hier mit Blick auf die [X.]rafbarkeit gemäß § 129a Abs. 1 Nr.
1 und 2, § 129b Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.]GB -
zu Recht ergangen, kann die Beschwerde gegen den Haftbefehl verworfen werden, ohne dass abschließend zu entscheiden ist, ob der Beschuldigte durch seine
Tat-handlungen zugleich einen anderen [X.]raftatbestand erfüllt hat.
3. Es bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen [X.] die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]PO) und der [X.] (§ 112 Abs. 3 [X.]PO). Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 [X.]PO sind aus diesen Gründen nicht erfolgversprechend.
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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer [X.] zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwarten-den [X.]rafe.
Becker

Ri[X.] [X.] befindet sich

Gericke

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

28

Meta

StB 2/15

26.02.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. StB 2/15 (REWIS RS 2015, 14858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14858

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