Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. StB 4/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14699

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100316BSTB4.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 4/16
vom
10. März 2016
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
sowie
des Beschwerdeführers und seiner Verteidigerin am 10.
März
2016
gemäß
§
304 Abs.
5 StPO
beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 11.
Dezember 2015 -
5 [X.] 268/15 -
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
1. Der Beschuldigte wurde am 15.
Dezember 2015 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 11.
Dezember 2015 (5 [X.] 268/15) in Untersu-chungshaft.
Gegenstand des mit der Beschwerde angefochtenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe von Juli bis November 2013 durch vier rechtlich selbständige Handlungen die terroristische [X.] im Ausland "[X.] wal-Ansar" ("Armee der Auswanderer und Helfer", im Folgenden: [X.]) und damit eine [X.] unterstützt, deren Zwecke und Tätigkei-ten darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) zu begehen (strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 Satz 1, §
129b Abs.
1 Satz 1 und 2, §
53 StGB).
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2. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl ist unbe-gründet.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]) Die [X.] gründete sich im März 2013 durch die [X.] aus [X.] stammenden ethnischen Tschetschenen [X.] (Kampfname [X.]) angeführten Gruppierung "[X.] al-Muhajirin" ("Emigranten-Bataillon" oder auch "[X.]") mit den militanten syrischen Gruppen "[X.]" und "Kata'ib
Khattab". [X.] der militärisch hierarchisch organisierten [X.] blieb [X.], dem ein [X.] und ein Komitee für Fragen der Scharia beigeordnet waren. An unterster Stelle der Hierarchie standen die mehreren hundert Kämpfer, zu denen auch die Kampfgruppe der "Muhajirun halab" zählte. Das Ziel der [X.], die Errichtung eines [X.] Kali-fats voranzutreiben, suchte sie im Wege des militärischen Kampfs dadurch zu erreichen, dass sie auf Seiten der Gegner [X.] in den [X.] eingriff. Kampfgebiet der [X.] war der Großraum um die syrische Stadt
[X.].
Ende November des Jahres 2013 legten [X.] und ein Teil seiner Kämpfer den Treueid auf [X.], den Anführer des [X.] ab; in einer am 11.
Dezember 2013 veröffentlichten Verlautbarung erklärte [X.], die [X.] sei durch den Treueid auf [X.] auf-gelöst. Seit diesem [X.]punkt sind die [X.] folgenden

Kämpfer, zu denen auch die Kampfgruppe der "Muhajirun halab" zählt, als Teil des [X.] anzusehen.

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Ein Teil der Mitglieder der [X.] sah sich durch den zuvor auf [X.], den damaligen Anführer der [X.], geleis-teten Gefolgschaftseid gehindert, sich dem [X.] anzuschließen. Unter der Füh-rung des früheren Kommandeurs [X.] spalteten sie sich von [X.] ab
und führen den Namen [X.] weiter, haben ihm jedoch den Zusatz "[X.] [X.]" hinzugefügt.
bb) Der Beschuldigte ist ein bundesweit bekannter salafistischer Predi-ger, der den bewaffneten [X.] befürwortet und als religiöse Pflicht ansieht.
Er führt den Konvertitennamen "H.

" und den Predigernamen "A.

". Er hatte seit dem [X.] leitende Funktionen in dem unter seiner Mitwirkung gegründeten, salafistisch ausgerichteten Moscheeverein "I.

e.V." inne, der nach einem unter Mitwirkung des Beschuldigten zustande gekommenen Zusammenschluss mit einem anderen Moscheeverein den Namen "E.

e.V." übernahm, und führte wiederholt Umrah-
und Hadschreisen durch.
Mit Ausbruch des [X.] in [X.] zielten die Aktivitäten des [X.] eine gewaltbefürwortende Auslegung des Islams zu vermitteln und sie zu motivieren, sich an dem als bewaffneten Kampf verstandenen [X.] in [X.] zu beteiligen. Ihm kam in [X.] die Funkti-on einer Anlaufstelle für Kampf-
und Ausreisewillige insbesondere aus dem Personenumfeld der salafistischen Szene in M.

zu. Er fungierte als Bindegleid zur [X.] und stand
dabei in intensivem Kontakt mit dem [X.] Konvertiten

Sch.

, der sich als Mitglied der [X.] in [X.] aufhielt und Führer einer Kampfgruppe des in [X.] -
einem sechs Kilometer nordwestlich gelegenen Vorort von [X.] -
ansässigen Kampfver-bandes "Muhajirun halab" ("Auswanderer von [X.]") war. Neben seiner Ein-7
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bindung in die Rekrutierung von Kämpfern sorgte der Beschuldigte von [X.] aus für die logistische Unterstützung des [X.].
Im [X.] an eine von ihm im Juli/August 2013 geleitete Pilgerreise nach [X.] vermittelte und koordinierte der Beschuldigte die Reise des zur Teilnahme am bewaffneten [X.] in [X.] entschlossenen I.

Is.

von [X.] nach [X.] und dessen Eingliederung in die von

Sch.

geführte Kampfgruppe "Muhajirun halab". Er handelte dabei in enger Abstim-mung mit

Sch.

sowie dem Schleuser

Mo.

und übergab I.

Is.

Beschuldigte Ende August 2013 auch die Ausreise des ebenfalls zur Teilnahme am bewaffneten [X.] in [X.] entschlossenen

[X.]

aus [X.], der sich aufgrund der Vermittlung des
Beschuldigten Anfang September
2013 eine [X.] lang bei der von

Sch.

geführten Kampfgruppe auf-hielt, wobei bisher ungeklärt ist, ob es tatsächlich zu dem beabsichtigten mit-gliedschaftlichen [X.] an die [X.] kam. Am 26.
September 2013
[X.] der Beschuldigte mit Hilfe des Schleusers

Mo.

über die [X.] nach [X.]. Er begab sich zu der in [X.] gelegenen Basisstation der Kampfgruppe "Muhajirun halab" und überbrachte I.

Is.

, der sich dort auf-hielt,

.

Is.

zu die-sem Zweck hatte zukommen lassen. Anlässlich dieses Aufenthaltes bei der Kampfgruppe erhielt der Beschuldigte den Auftrag, in [X.] hochwertige Nachtsichtgeräte für den Kampfverband zu beschaffen. Zu diesem Zweck [X.] er Anfang Oktober 2013 zurück nach [X.] und kaufte drei Nacht-sichtgeräte, die er anlässlich eines erneuten Aufenthaltes bei der Kampfgruppe entweder selbst mit nach [X.] nahm oder sie mit Hilfe eines parallel stattfin-denden [X.]konvois der Organisation "He.

e.V." dorthin bringen ließ.
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-
b) Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten wird durch fol-gende Ermittlungsergebnisse belegt:
[X.]) Zu der terroristischen [X.] [X.] und der Zuordnung der von

Sch.

geführten Kampfgruppe "Muhajirun halab" zu dem [X.] unterstehenden Flügel der [X.] beruht er auf den [X.] und den Gutachten des Sachverständi-gen Dr. St.

. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen.
bb) Hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen folgt der dringende Verdacht aus einer Gesamtschau der vorliegenden Beweis-anzeichen zu seiner radikal-islamistischen Einstellung, seiner funktionalen [X.] in die salafistische Szene in [X.] als Anlaufstelle für Kampfwil-lige sowie in ein auf die Unterstützung des gewaltsamen Kampfes in [X.] an-gelegtes Netzwerk zur Unterstützung der [X.], namentlich der von dem [X.]-Gruppenführer

Sch.

geführten Kampfgruppe "Muhajirun halab", und der zu den einzelnen Unterstützungshandlungen gewonnenen Er-kenntnissen.
So ergibt sich aus einer von dem Sachverständigen Dr. R.

vorge-nommenen islamwissenschaftlichen Auswertung einer Vielzahl von Internet-
und Facebook-Auftritten des Beschuldigten sowie dessen Äußerungen bei öf-fentlichen Veranstaltungen, dass der Beschuldigte zum einflussreichen Perso-nenspektrum "salafistischer Verkünder" in [X.] zählte und als
ideologi-sches Bindeglied bekannter überregionaler salafistischer Netzwerke fungierte. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R.

folgt außerdem, dass der Beschuldigte durch seine nach außen getragene Glaubensfestigkeit sowie seine emotionale Rhetorik eine hohe suggestive Wirkung auf insbesondere ju-11
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gendliche Personen muslimischen Glaubens ausübte, durch den von ihm [X.] bedingungslosen Einsatz
für den Islam und die "wahren Muslime" zugleich die aktive Auseinandersetzung mit den vermeintlichen Gegnern des Islam weltweit zur Pflicht machte und so die Teilnahme am militanten [X.] ins-besondere in [X.] legitimierte. Die radikal-islamistische Einstellung des [X.] wird untermauert durch die Auswertung von sichergestellten Video-
und Bilddateien, auf denen der Beschuldigte im Zusammenhang mit gewaltbe-fürwortenden Darstellungen mit salafistischem Bezug zu sehen ist.
Die weiteren Ermittlungsergebnisse, insbesondere die Auswertung von Videobotschaften, Telekommunikationsdaten und auf dem Laptop des [X.] sichergestellten Bilddateien, belegen, dass sich der Beschuldigte im [X.] mehrfach selbst in der Kampfzone bei [X.] aufhielt und in en-gem Kontakt zu Gleichgesinnten wie

Sch.

und dem anderweitig Ver-folgten

B.

stand, der seinerseits kampfbereite Glaubensbrüder bei ihrer Reise nach [X.] unterstützte und Kontakte zu in [X.] agierenden terroristi-schen [X.]en vermittelte sowie Fahrzeuge und Gelder beschaffte, bei-spielsweise Krankenfahrzeuge, die mit Hilfe des Vereins "He.

e.V." nach [X.] überführt wurden, um sie den dortigen terroristischen Vereinigun-gen zuzuführen. Die Auswertung der "[X.]" von I.

Is.

und seiner sonstigen Telekommunikationsdaten deutet in hohem Maße darauf hin, dass der Beschuldigte ihn der Kampfgruppe um

Sch.

zuführte und m-munikationsdaten des Beschuldigten ergibt sich insbesondere, dass der Be-schuldigte während des gesamten [X.] in engem Kontakt zu I.

Is.

sowie dem Schleuser

Mo.

stand, stets über den Stand der Dinge informiert
war und die Ausreise von I.

Is.

koordinierte. Schließlich ergibt sich aus den Angaben, die I.

Is.

in dem gegen ihn vor
dem [X.] durchgeführten Strafverfahren gemacht hat, 15
-
8
-
dass er sich in [X.] der von

Sch.

geführten Kampfgruppe ange-schlossen hatte. Der sich daraus ergebende dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte I.

Is.

der Kampfgruppe von

Sch.

zuführte, wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dadurch in Frage gestellt, dass I.

Is.

im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens angege-ben hat, von einer Person, die sich "

F.

" genannt habe, an die "Muhajirun halab" vermittelt worden zu sein. Denn für die Richtigkeit dieser Darstellung liegen
keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor; die objektiven Beweisanzeichen deuten vielmehr allein darauf hin, dass der Beschuldigte die Ausreise von I.

Is.

und dessen [X.] an die "Muhajirun halab" vermittelte und koor-dinierte.
Die Auswertung der Telekommunikationsdaten des anderweitig Verfolg-ten

B.

, die in dem Strafverfahren gegen I.

Is.

gewonnenen Er-kenntnisse und die aus dem Reisepass des Beschuldigten ersichtlichen Reise-bewegungen begründen weiter den dringenden Tatverdacht, dass der Beschul-digte auch die Rekrutierung von

[X.]

vermittelte und koordinierte. So berichtete

B.

seinem Gesprächspartner im Rahmen eines im März 2014 geführten Telefongesprächs von einer entsprechenden Vermittlung eines "Marokkaners" namens "Z.

" durch den Beschuldigten. Nach Lage der [X.] handelte es sich dabei um

[X.]

, der ebenso wie der Beschuldigte aus der in M.

ansässigen salafistischen Szene stammt. Nach den im Strafverfahren gegen I.

Is.

gewonnenen Erkenntnissen hielt sich

[X.]

, der noch Ende August 2013 in M.

an dem Ab-schiedstreffen für I.

Is.

teilgenommen hatte, Ende September 2013 zur selben [X.] wie der Beschuldigte bei der von

Sch.

geführten Kampf-gruppe in [X.] auf. Den Angaben von I.

Is.

zufolge bat

Sch.

den Beschuldigten bei diesem Aufenthalt,

[X.]

wieder mit nach [X.] zu nehmen, weil dieser die Gruppe durch sein Verhalten gestört
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-
9
-
und sich nicht in ausreichendem Maße integriert hatte. Das lässt darauf schlie-ßen, dass der Beschuldigte zuvor ebenso wie im Fall von I.

Is.

auch die Ausreise von

[X.]

nach [X.] vermittelt und koordiniert hatte.
Die Auswertung der "[X.]" von I.

Is.

mit seinem Bru-der E.

Is.

hat ergeben, dass der Beschuldigte Ende September 2013 I.

Is.

.

Is.

dem [X.] zu diesem Zweck hatte zukommen lassen. Einem Telefongespräch, das I.

Is.

im November 2013 mit einem Freund führte, ist zudem zu [X.], dass er das Geld nicht für sich selbst ausgab, sondern -
wie alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel -
der Organisation zugutekommen ließ. [X.] der Auffassung des Beschwerdeführers deuten die Umstände deshalb [X.] hin, dass er I.

Is.

m Kampf für die [X.] unterstützen wollte, sodass auch insoweit der dringende Tatver-dacht gegeben ist.
Im Hinblick auf den Kauf der Nachtsichtgeräte ergibt sich der dringende Tatverdacht aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Aufent-halten des Beschuldigten bei der Kampfgruppe von

Sch.

in [X.] und der zwischenzeitlichen Bestellung der Nachtsichtgeräte bei dem [X.]

Le.

in W.

sowie aus den Erkenntnissen über die Lieferung der Geräte an den Beschuldigten. So folgt aus den in seinem [X.] dokumentierten Reisebewegungen, aus bundespolizeilichen Kontrollmel-dungen, aus auf dem Laptop des Beschuldigten gesicherten Bilddateien und aus seinem Chat-Verkehr mit I.

Is.

, dass er sich Ende September und Ende Oktober 2013 bei der von

Sch.

geführten Kampfgruppe in [X.] aufhielt; darüber hinaus haben die Ermittlungen zum Kauf der Nacht-sichtgeräte bei dem Bundeswehr-Shop

Le.

in W.

ergeben, dass die Geräte Mitte Oktober 2013 telefonisch bestellt, von einem Bekannten 17
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des Beschuldigten bezahlt und auftragsgemäß an die Wohnanschrift der Schwiegereltern des Beschuldigten geliefert wurden, in deren Wohnung er sich seinerzeit aufhielt. Zudem war auf dem sichergestellten Laptop des Beschuldig-ten eine Fotodatei des [X.] abgespeichert, was darauf schließen lässt, dass sein Bekannter dem Beschuldigten die Bezahlung der Nachtsichtge-räte nachweisen musste. Schließlich drängt es sich aufgrund der zeitlichen Ab-läufe auf, dass der Beschuldigte die Nachtsichtgeräte Ende Oktober 2013 ent-weder selbst nach [X.] mitnahm oder sie der Kampfgruppe um

Sch.

mittels eines zur gleichen [X.] durchgeführten sogenannten [X.]-Hilfstransports des Vereins "He.

e.V." zukommen ließ.
Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht zu den einzelnen Unterstützungshandlungen begründenden Umstände wird [X.] auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und die dort in Bezug genomme-nen Beweismittel verwiesen.
c) Danach hat der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die vier ihm zur Last gelegten Handlungen die ausländische terroristische Vereini-gung [X.] unterstützt (§
129a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 Satz 1, §
129b Abs.
1 Satz 1 und 2, §
53 StGB).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
Juli 2013 -
AK 13 und 14/13, [X.]St 58, 318, 322 f.; vom 20.
September 2012
-
3 [X.], [X.]R StGB §
129a Abs.
5 Unterstützen 4; vom 27.
Oktober 2015 -
3 [X.], [X.], 33, 34) ist unter einem Unterstützen im [X.] von §
129a Abs.
5 Satz 1, §
129b Abs.
1 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Nichtmitglied der [X.] und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisie-rung der von ihr geplanten Straftaten -
wenn auch nicht unbedingt maßgebend
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erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit fes-tigt. Dies kann zum einen durch Förderung eines Betätigungsaktes eines Mit-glieds geschehen. Zum anderen kann die Förderungshandlung aber auch auf die [X.] als solche bezogen sein, ohne dass im konkreten Fall die Akti-vität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Mai 2007 -
AK 6/07, [X.]St 51, 345, 350 f.; Urteil vom 14.
August 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 69, 117 f.; Beschluss vom 27.
Oktober
2015
-
3 [X.], [X.], 33, 34). Auch muss das Wirken des [X.] nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn [X.] für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt
([X.], Urteile vom 14.
August 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 69, 116; vom 25.
Juli 1984 -
3 [X.], [X.]St 33, 16, 17; vom 25.
Januar 1984 -
3 StR 526/83, [X.]St 32, 243, 244; Beschluss vom 27.
Oktober 2015
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3 [X.], [X.], 33, 34).
Hier haben alle vier dem Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen eine derartige positive Auswirkung auf die [X.] gehabt. Das gilt insbeson-dere auch im Hinblick auf die Zuführung von

[X.]

zu der [X.]. Es kommt insoweit letztlich nicht darauf an, ob es tatsächlich zu dem beab-sichtigen mitgliedschaftlichen [X.] von

[X.]

an die von

Sch.

geführte Kampfgruppe gekommen ist. Denn jedenfalls war es für die Ziele der [X.] bereits objektiv von Nutzen, dass

[X.]

vor dem Hintergrund der von dem Beschuldigten mit

Sch.

getroffenen Ab-sprachen mit dem Ziel, eine Mitgliedschaft in der Organisation zu begründen, nach [X.] ausgereist war und sich eine [X.] lang in der Gemeinschaft der Kampfgruppe aufhielt.
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-
Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Das folgt sowohl aus §
129b Abs.
1 [X.]. 1 StGB als auch aus §
9 Abs.
2 Satz 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2015 -
AK 10/15, [X.], 242, 243), weil der Beschuldigte einen
wesentlichen Teil der Tathandlungen im Inland begangen hat und zudem [X.] St[X.]tsangehöriger ist.
Die nach §
129b Abs.
1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der [X.] liegt
vor.
d) Es besteht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Haftbe-fehls der Haftgrund der Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2 StPO). Der Beschul-digte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesondere sind die persönlichen und familiären Bindungen des Beschuldigten nicht geeignet, den Fluchtanreiz zu relativieren. Sie haben ihn nicht davon abgehalten, im [X.] mehrmals nach [X.] zu reisen und sich bei der Kampfgruppe "Muhajirun halab" im Kampfgebiet aufzuhalten. Auch über ein ihm behördlich erteiltes und gerichtlich bestätigtes Ausreiseverbot hat der Beschuldigte sich bereits wiederholt hinweg-gesetzt. Zudem ist davon auszugehen, dass er nach wie vor auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreifen kann, das ihm ein Untertauchen ermöglicht. In Anbetracht dessen entfällt der Haftgrund der Fluchtgefahr entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht deshalb, weil er bislang nicht untergetaucht ist, obwohl ihm schon seit längerer [X.] bekannt ist, dass gegen ihn ermittelt
wird. Nachdem eine vor dem [X.] gegen ihn erhobene [X.] wegen Vorbereitung einer schweren
st[X.]tsgefährdenden Gewalttat (§
89a StGB aF) am 21.
Mai 2014 zurückgenommen und der Beschuldigte am selben Tag aus der seit dem 24.
Februar 2014 vollzogenen Untersuchungshaft entlas-23
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sen worden war, konnte er davon ausgehen, dass keine [X.] besteht. Das hat sich nunmehr aufgrund des in dieser Sache ge-gebenen dringenden Tatverdachts grundlegend geändert.
Der [X.] kann nur durch den Vollzug der Untersuchungshaft er-reicht werden; weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des §
116 StPO reichen nicht aus.
Schließlich steht die Anordnung der Untersuchungshaft auch unter Be-rücksichtigung der bereits vollzogenen Untersuchungshaft nicht außer [X.] zu der Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten und der im Falle
der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz 1 StPO).
Becker [X.] Tiemann

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Meta

StB 4/16

10.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. StB 4/16 (REWIS RS 2016, 14699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14699

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 314/12

3 StR 334/15

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