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Nichtannahmebeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Darlegung der Erfolgsaussichten - Absehen von weiterer Begründung
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffene Entscheidung wird nicht aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
16.09.2022
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BSG, 12. Mai 2022, Az: B 7 AS 65/22 BH, Beschluss
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.09.2022, Az. 1 BvR 1545/22 (REWIS RS 2022, 5466)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5466
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