Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.03.2023, Az. 1 BvR 174/23

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 1473

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des VerfGH Berlin ohne weitere Begründung - Ablehnung eines PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend weder substantiiert und schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 174/23

01.03.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 14. Dezember 2022, Az: 3/21, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.03.2023, Az. 1 BvR 174/23 (REWIS RS 2023, 1473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1473

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1 BvR 2014/16

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