Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. 3 StR 431/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1194

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[X.] vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2008 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die - nicht zulässig ausgeführte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens im Rahmen der verfah-rensbeendenden Absprache könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Auf der Grundlage des von ihm behaupteten Verfahrensgeschehens konnte der Revisionsführer nach [X.] Strafprozessrecht entweder den [X.], der bei den Gesprächen über die einvernehmliche Verfahrensbeendigung unzuläs-sigen Druck ausübte, bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Be-fangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) ablehnen (vgl. [X.], 526; [X.], [X.]. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05) und nach Zurückweisung des [X.] den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO gel-tend machen oder gegebenenfalls die Unverwertbarkeit seines unter Druck zu-stande gekommenen Geständnisses rügen (§§ 136 a, 337 StPO). Daneben - 3 - kommt eine allgemein auf die Verletzung des fairen Verfahrens gestützte Rüge nicht in Betracht. Die beiden weiteren von dem Angeklagten [X.]erhobenen [X.] sind ebenfalls nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Soweit sein Verteidiger mit der [X.] nach § 349 Abs. 3 StPO und damit nach Ablauf der [X.] - teilweise - den [X.] genügt hat, ändert das an der Unzulässigkeit der [X.] nichts. Denn die gesamte Revisionsbegründung ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO anzubringen; ein Nachschieben von Vortrag zur Begründung bereits erhobener Verfahrensbeanstandungen ist nicht möglich ([X.] in [X.]. § 344 Rdn. 66). [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 431/08

28.10.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. 3 StR 431/08 (REWIS RS 2008, 1194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1194

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