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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 16/10
vom
12. Mai 2011
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. [X.], die Richterin
Roggenbuck, den Richter [X.] sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und [X.] am
12.
Mai 2011
beschlossen:
Der Antrag des Klägers
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26.
April 2010 wird
abgelehnt.
Der
Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
1.
Der
Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszu-lassung wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage durch Urteil vom 26.
April 2010 abgewiesen. Die Ent-scheidung wurde dem Kläger
ohne Rechtsmittelbelehrung am 20.
Mai
2010 zugestellt.
Mit Beschluss vom 6.
Oktober 2010 hat der Anwaltsgerichtshof
sein Urteil berichtigt und um eine Rechtsmittelbelehrung ergänzt. Das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung ist dem Kläger am 8.
Oktober 2010 zugestellt worden. Bereits zuvor mit Schriftsatz vom 25.
September 2010 hatte
der Kläger 1
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3
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"Rechtsmittel gegen etwaige Urteile oder sonstige Entscheidungen" beim An-waltsgerichtshof eingelegt.
2. Der Schriftsatz vom 25.
September 2010 ist als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 26.
April 2010 zu verstehen. Er ist jedoch wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig. Denn nach §
112e [X.] i.V.m. §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie -
wie hier
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nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt wurde, beim Bundesge-richtshof einzureichen (§
124a Abs.
4 Satz
5 VwGO). Das vollständige, um die nach §
112c Abs.
1 [X.] i.V.m. §
117 Abs.
2 Nr.
6 VwGO erforderliche Rechtsmittelbelehrung ergänzte Urteil ist dem Kläger am 8.
Oktober 2010 zu-gestellt worden. Die dadurch in Lauf gesetzte (vgl. BVerwG,
[X.], 190, 191
f.) Antragsbegründungsfrist ist am 8.
Dezember 2010 ergebnislos abgelau-fen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher unzulässig. Hierauf ist der
Kläger mit Schreiben vom 19.
Januar 2011 hingewiesen worden. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
2
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4
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3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 [X.].
Tolksdorf
Rogenbuck
[X.]
Stüer
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2010 -
BayAGH [X.]/09 -
3
Meta
12.05.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. AnwZ (Brfg) 16/10 (REWIS RS 2011, 6711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6711
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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