Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6622

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 18. Mai 2010 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, § 254 [X.]; ZPO § 287 a) Der Tatrichter darf bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwen-dung finden können, ermitteln. b) Die Eignung solcher Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der [X.] sich auf den zu entscheidenden Fall in erhebli-chem Umfang auswirken. [X.], Urteil vom 18. Mai 2010 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 21. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer des [X.] die Zahlung restlicher Mietwagenkosten im Zusammenhang mit ei-nem Verkehrsunfall geltend, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt wurde und repa-riert werden musste. Die Beklagte hat auf die für die [X.]ietung eines Ersatz-fahrzeuges in Rechnung gestellten 1.770,80 • vorgerichtlich lediglich einen Be-trag von 753 • gezahlt. Über den Differenzbetrag hat die Klägerin Klage erho-ben. Das Amtsgericht hat ihr unter Klageabweisung im Übrigen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen weiteren Betrag in Höhe von 126,80 • zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.017,80 • nebst Zinsen zu zahlen. Gegen sein Urteil hat das [X.] die Revision zu-gelassen, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils erstrebt. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: 2 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 3 1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebli-ches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer [X.] gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile [X.] 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - [X.] ZR 173/07 - [X.], 408, 409 und Urteil vom 9. Juni 2009 - [X.] ZR 110/08 - [X.], 1092). 2. Die Art der [X.] gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Scha-denshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach-licher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Ent-scheidung bedingende Tatsachen nicht außer [X.] bleiben. Auch darf das [X.] in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerläss-liche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - [X.], 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 308/07 - [X.], 1706, 1708). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "[X.]" im maßgebenden [X.] (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 117/05 - [X.], 986, 987; vom 30. Januar 2007 - [X.] ZR 99/06 - [X.], 516, 517; vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 161/06 - 4 - 4 - [X.], 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - [X.] ZR 234/07 - [X.], 1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "[X.] 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - [X.] ZR 112/09 - [X.], 494, 495 und vom 2. Februar 2010 - [X.] ZR 139/08 - [X.], 545 und - [X.] ZR 7/09 - z.[X.].), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa [X.] SVR 2010, 103 mit [X.]. [X.] 7/2010; [X.] 2009, 762) grundsätz-lich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der [X.] sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Um-fang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 308/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - [X.] ZR 112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - [X.] ZR 139/08 - aaO und - [X.] ZR 7/09 - z.[X.].). 3. Die Beklagte hat im Streitfall - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des [X.] 2006 aufgezeigt. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für elf Tage inklusive sämtlicher Kilo-meter und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Diese Preise hätten unter dem Betrag gelegen, welche die Beklagte an die Klä-gerin vorgerichtlich gezahlt habe. Des Weiteren hat sich die Klägerin die [X.] des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen zu Eigen ge-5 - 5 - macht, der in sieben von neun örtlichen Vermietstationen einen üblichen Grundmietpreis in Höhe von 641,89 • für die entsprechende Mietdauer ermittelt hat. Schließlich hat die Beklagte sich mit konkretem Sachvortrag gegen die Ver-gleichbarkeit des angemieteten [X.], die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Zustellkosten und einen Aufschlag für die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen gewandt. 4. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag [X.] nicht auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO. Deshalb war das Urteil des Landge-richts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen 6 - 6 - haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegen-den Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des [X.] 2006 als [X.] ergeben. [X.][X.] Pauge [X.] von [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 29.05.2008 - 1 C 221/07 - [X.], Entscheidung vom 21.10.2008 - 1 S 79/08 -

Meta

VI ZR 293/08

18.05.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08 (REWIS RS 2010, 6622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6622

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