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PDF anzeigen[X.] ZR 271/98vom31. Januar 2001in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 1998 wird mitder Maßgabe nicht angenommen, daß auf die Berufung der [X.] das Urteil des [X.] vom 15. April 1997in Absatz 1 des Entscheidungssatzes dahin abgeändert wird, daßsich der dort zugesprochene Betrag von 123.314,92 [X.] verringert.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-gung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E54, 277).1. Die Auslegung des [X.], daß es sich bei der in § 3 cdes Mietvertrags übernommenen Verpflichtung nicht nur um die Pflicht zur Ko-stenübernahme, sondern auch um die Pflicht zur Instandhaltung der Anlagenhandelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich [X.] 3 -2. Soweit die Revision geltend macht, daß das Berufungsgericht von zuhohen Rückständen an [X.] für Oktober bis [X.] 1995 ausgegangen sei, nämlich monatlich 12.450 [X.] statt richtig monat-lich 8.625 [X.], beruht dies lediglich auf einer falschen Bezeichnung im Urteil.Tatsächlich war damit der gesamte monatliche Fehlbetrag gemeint, der sichaus Miete und [X.] zusammensetzte, da der [X.] in diesen Monaten nur eine geminderte Miete und keine Nebenkosten-vorauszahlungen leistete (siehe Aufstellung [X.] Das Urteil des [X.] enthält hinsichtlich der Nebenko-sten für 1996 jedoch insoweit einen offensichtlichen Rechenfehler, als esfälschlich eine Mehrwertsteuer von 25 % statt 15 % hinzugerechnet hat [X.] zu erhöhten Nebenkosten für die Monate Januar bis November 1996 ge-langt ist. Richtig ergeben sich auf der Grundlage der tatsächlich abgerechnetenNebenkosten (Aufstellung [X.]) für 1996 insgesamt 55.785,18 [X.] zuzüg-lich 15 % Mehrwertsteuer = 64.152,95 [X.], davon anteilig für Januar bis No-vember 58.806,88 [X.]. Die [X.] in 1996 betrugen,berechnet für Januar bis November, einschließlich Mehrwertsteuer 63.250 [X.].In Höhe der Differenz von 4.443,12 [X.] war das Urteil gemäß § 319 ZPO zuberichtigen, so daß sich noch eine Verurteilung von 118.871,80 [X.] ergab.- 4 -Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: bis 90.000 [X.].[X.]Bundesrichterin [X.] Hahneist im Urlaub und verhindertzu unterschreiben. [X.] [X.] [X.]
Meta
31.01.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2001, Az. XII ZR 271/98 (REWIS RS 2001, 3692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3692
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