Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IX ZR 151/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6052

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 151/12

Verkündet am:

7. Mai 2013

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 287
Abs. 2 Satz 1, § 302 Nr. 1
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher uner-laubter Handlung nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des [X.] zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen [X.] erfolgt ist.

[X.], Urteil vom 7. Mai 2013 -
IX ZR 151/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2013 durch die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil
des 1. Zivilsenats des [X.] vom 31.
Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die
Klägerin meldete in dem am 1.
Oktober 2002 eröffneten [X.] über das Vermögen des beklagten [X.] im Dezember 2002 offene Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge an, die in [X.] von 55.314,52

Tabelle festgestellt wurden. Mit Schreiben vom 19.
Januar 2010 meldete sie hiervon nachträglich 13.737,21

der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an, weil der Beklagte diese Anteile in den Monaten April bis Juni 2002 nicht abgeführt habe, obwohl er in der gleichen [X.] anderweitige Forderungen in mindestens dieser Höhe bezahl-te. Der Insolvenzverwalter teilte dem Insolvenzgericht diese nachträgliche [X.] mit und beantragte einen besonderen Termin zu ihrer Prüfung. Mit Beschluss vom 3.
September 2010 wurde der Prüfungstermin auf den 1
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3
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25.
Oktober 2010 bestimmt, der Beklagte aber nicht über sein Widerspruchs-recht belehrt.

Ebenfalls mit Beschluss vom 3.
September 2010 gewährte das Insol-venzgericht dem Beklagten die Restschuldbefreiung. Danach wurde das Insol-venzverfahren aufgehoben. Der zuständige Rechtspfleger teilte der Klägerin mit, über die Restschuldbefreiung habe schon vor der [X.] der Klägerin entschieden werden können; es sei deshalb ungerecht, sie jetzt noch zu berücksichtigen und zu prüfen.

Die Klägerin verfolgt ihre [X.] im Wege der [X.] weiter. Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf die gewährte Restschuldbefreiung. In den Tatsacheninstanzen ist die Klage ohne Erfolg ge-blieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Eine nachträgliche Anmeldung des [X.] begangenen unerlaubten Handlung konnte nach Ablauf der sechsjährigen [X.] des §
287 Abs.
2 Satz 1 [X.] nicht mehr wirksam erfolgen.

2
3
4
-
4
-
I.

Das Berufungsgericht ist der Einwendung des Beklagten gefolgt, der [X.] habe aufgrund der ihm erteilten Restschuldbefreiung seine Durchsetzbarkeit verloren. Die Ausnahme des §
302 Nr.
1 [X.] greife zuguns-ten der Klägerin nicht ein. Das Insolvenzgericht habe den Beklagten entgegen §
175 Abs.
2 [X.] nicht auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. In dieser [X.] stehe die [X.] so, als habe sie den Widerspruch des Schuldners gegen den angemeldeten [X.] der vorsätzlich un-erlaubten Handlung nicht beseitigt. Der Beklagte sei in dieser Sache besonders schutzbedürftig, weil er die Wohlverhaltensperiode erfolgreich durchlaufen ha-be. Der Gläubiger habe mit der Anmeldung des [X.]es der vor-sätzlichen unerlaubten Handlung seine Obliegenheiten im Verfahren noch nicht erfüllt. Habe er die Eintragung einer entsprechenden Feststellung in die Tabelle nicht erwirkt, so könne er sich auch nach den Gesetzesmaterialien nicht mehr darauf berufen, seine Forderung sei von der Restschuldbefreiung ausgenom-men. Das sei auch der Rechtsprechung des [X.] zu entneh-men. Die Klägerin müsse sich zudem vorhalten lassen, nicht gegen die unter-bliebene Prüfung ihrer [X.] erinnert zu haben.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist
zulässig.
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5
-

a) Vorliegend handelt es sich nicht um eine Feststellungsklage nach §
184 [X.].

Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen un-erlaubten Handlung angemeldet, so kann der Schuldner gegen den Bestand der Forderung oder beschränkt auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung Widerspruch einlegen. Verfährt der Schuldner in dieser Weise, kann der Gläu-biger nach §
184 [X.] Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben ([X.], Urteil
vom
18.
Januar 2007 -
IX ZR 176/05, Z[X.] 2007, 265 Rn.
8
ff; vom
18.
Dezember 2008 -
IX ZR 124/08, Z[X.] 2009, 278 Rn.
6
ff; vom
25.
Juni 2009 -
IX ZR 154/08, Z[X.] 2009, 1494 Rn.
6; vom 16.
Dezember 2010 -
IX ZR 24/10, Z[X.] 2011, 244 Rn. 9). Die Anmeldeoblie-genheit nach §
174 Abs.
2 [X.] und der [X.] nach §
175 Abs.
2 [X.] öffnen den Weg zu einer Klage nach §
184 [X.] ([X.], Urteil
vom
18.
Dezember 2008, aaO Rn.
12). Im Streitfall hat es die Klägerin
jedoch ver-säumt, ihre
Forderung so rechtzeitig unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden, dass eine Prüfung während des eröffneten [X.]s noch erfolgen konnte. Mithin ist für eine Feststellungsklage nach §
184 [X.] kein Raum.

b) Bei dieser Sachlage kommt hier nur eine allgemeine Feststellungskla-ge (§
256 Abs.
1 ZPO) in Betracht (vgl. [X.], Urteil
vom
18.
Mai 2006 -
IX
ZR 187/04, Z[X.] 2006, 704 Rn.
10; vom 16. Dezember 2010,
aaO
Rn. 10). [X.] sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen.

Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Beste-hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine gegenwärtige Gefahr der Unsi-8
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6
-
cherheit droht und wenn das Urteil auf die Feststellungsklage geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen ([X.], Urteil vom 22.
Juni 1977
-
VIII [X.], [X.]Z 69, 144, 147). Ein Interesse für die Klage auf Feststellung eines Anspruchs aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung liegt
hier vor, weil damit geklärt werden kann, ob der Klägerin die der Klage zugrunde liegende Forderung ungeachtet der ursprünglich fehlenden Anmeldung des [X.] der unerlaubten Handlung noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegenüber dem
Be-klagten verfolgen kann
(vgl. [X.], Urteil
vom
18.
Mai 2006, aaO; vom 16.
De-zember 2010,
aaO
Rn. 12).

2. Die Klage bleibt
jedoch
in der Sache ohne Erfolg. Infolge der erst nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfolgten Nachmeldung des [X.] der vorsätzlich unerlaubten Handlung (zur Zulässigkeit dieser Nachmeldung vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2008 -
IX
ZR 220/06, Z[X.] 2008, 325
Rn. 11 f) ist das Begehren auf Feststellung des [X.] der unerlaubten Handlung und damit der
Durchsetzbarkeit der Forderung nicht begründet. Die gegen den Beklagten verbliebenen Forderun-gen sind nach Gewährung der Restschuldbefreiung insgesamt zu "unvollkom-menen Verbindlichkeiten" geworden, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwing-bar sind ([X.], Beschluss
vom
25.
September 2008 -
IX
ZB 205/06, Z[X.] 2008, 1279 Rn.
11 mwN). Dies gilt mangels einer rechtzeitigen Anmeldung un-ter Angabe des [X.] der unerlaubten Handlung (§
302 Nr.
1 [X.]) auch für die Forderung der
Klägerin, die sie in Höhe
von 13.737,21

g-lich mit Schreiben vom 19.
Januar 2010 mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet hat
(vgl. [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2010,
aaO
für den Fall der schuldlos unterbliebenen Anmel-dung). Auf die Frage, ob die Privilegierung des §
302 Nr. 1
[X.] bereits mit der Anmeldung des Attributs zur Insolvenztabelle oder erst mit Feststellung zur [X.]
-
7
-
belle eintritt, kommt es im Streitfall nicht an. Ebenso ist -
anders als der Beklag-te meint
-
nicht maßgeblich, ob die Gläubigerin die "verspätete"
Nachmeldung der Privilegierung hinreichend entschuldigt hat und
ob
insoweit die [X.] der Zivilprozessordnung anzuwenden sind. Mit Ablauf des [X.] ist jedenfalls der letzte [X.]punkt verstrichen, zu dem die Klägerin das von ihr geltend gemachte Privileg hätte nachmelden können.

a) Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Änderung der In-solvenzordnung
und anderer Gesetze
([X.]ÄndG) vom 26.
Oktober 2001 ([X.]
I S.
2710) war es der Wille des Gesetzgebers, dem Interesse des Schuldners Rechnung zu tragen, möglichst frühzeitig darüber informiert zu wer-den, welche Forderungen nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst werden (BT-Drucks. 14/5680 S. 29 Nr. 20). Der Gesetzgeber hat deshalb §
302 Nr.
1 [X.] dahingehend geändert, dass der Gläubiger eine ausgenommene Forde-rung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Erteilung der Restschuldbefreiung nur geltend machen kann, wenn er nach dem -
durch das [X.]ÄndG vom 26.
Oktober 2001 neu eingefügten
-
§ 174 Abs. 2 [X.] bereits bei der Anmeldung darauf hingewiesen hat, dass er der Auffassung ist, seiner Forderung liege eine unerlaubte Handlung zugrunde. Diese Ergänzung soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, frühzeitig einzuschätzen, ob er sich einem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung überhaupt unter-werfen will.
Denn für den Schuldner würde es eine erhebliche Härte bedeuten, wenn er nach erfolgreichem Durchlaufen der Wohlverhaltensperiode erfahren würde, dass eine Forderung, die unter Umständen seine wesentliche Verbind-lichkeit ausmacht, von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst wird, weil ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt (BT-Drucks. 14/5680 S. 27 Nr. 12). Dem Schutz des Schuldners soll ferner auch der auf [X.] des Rechtsausschusses durch das [X.]ÄndG
neu eingefügte § 175 13
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8
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Abs.
2 [X.]
dienen, der es dem Gericht aufgibt, den Schuldner konkret auf die Rechtsfolgen des §
302 Nr. 1 [X.] und die Möglichkeit des Widerspruchs hin-zuweisen, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begange-nen unerlaubten Handlung angemeldet hat. Diese Vorschrift sei
Ausdruck der besonderen Fürsorge gegenüber rechtlich wenig informierten Schuldnern, für die das Insolvenzverfahren und die anschließende Restschuldbefreiung exis-tenzielle
Bedeutung habe. Habe ein Gläubiger bei der Anmeldung seiner Forde-rung Angaben zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners gemacht und widerspreche
der Schuldner nicht, so werde dieser Rechtsgrund von der [X.] (§ 178 Abs.
3 [X.]) erfasst. Damit wäre die Forderung von einer Restschuldbefreiung ausge-schlossen, ohne dass diese schwerwiegende Konsequenz dem Schuldner stets bewusst sein würde (BT-Drucks. 14/6468 S.
17 f Nr.
4). Insgesamt ist
aus der Neufassung der § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1 [X.] abzuleiten,
dass es sich um Vorschriften handelt, welche der möglichst frühzeitigen Klärung der Frage dienen, ob und welche gegen den Schuldner gerichteten Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, weil sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2010,
aaO
Rn. 24; FK-[X.]/[X.], 7.
Aufl.,
§
302 Rn.
13; HK-[X.]/
Landfermann, 6.
Aufl. §
302 Rn.
4; MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl.,
§
302 Rn.
6; [X.] in [X.]/Uhländer, [X.], § 302 Rn. 4; [X.]/[X.] in Kübler/
[X.], [X.], 2010, § 174 Rn. 74 ff; [X.]/[X.], [X.],
13.
Aufl.,
§
302 Rn.
13; [X.] in [X.], [X.], 2012, § 302 Rn.
1b).

b) Mit diesem anerkannten Zweck der Vorschriften ist es nicht zu verein-baren, dass eine Nachmeldung des Privilegs der vorsätzlich begangenen
uner-laubten Handlung auch dann noch zugelassen wird, wenn die sechsjährige [X.]
-
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-
tretungsfrist bereits verstrichen ist und die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung ansteht. Die Zulassung von [X.] oder auch Neuanmeldungen von Forderungen, für die geltend ge-macht
wird, dass sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen, würde bedeuten, dass der Schuldner zwar ungeachtet des noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahrens einen Anspruch darauf [X.], dass unverzüglich über seinen Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden und sein pfändbarer Neuerwerb von der übrigen Masse separiert wird, solange die Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht rechtskräftig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2009 -
IX
ZB 247/08, [X.]Z 183, 258 Rn. 14, 20, 38 f).
Gleichwohl müsste der Schuldner nach Ablauf der Abtretungsfrist noch damit rechnen, dass Gläubiger, die ihre Forderung noch nicht angemeldet ha-ben, diese noch mit dem Rechtsgrund
der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmelden oder bei einer bereits vorher angemeldeten Forderung die-sen
Rechtsgrund
nachträglich geltend
machen. In Fällen,
in denen
die Rest-schuldbefreiung bereits erteilt, das Insolvenzverfahren aber noch nicht aufge-hoben ist,
bestünde
jederzeit die Gefahr, dass die Restschuldbefreiung durch die Nachmeldung oder Neuanmeldung von deliktischen Forderungen entwertet wird. Dies ist weder mit dem Beschleunigungszweck der § 174 Abs. 2, §
175 Abs.
2, § 302 Nr. 1 [X.] noch mit dem Gedanken der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, der den Regelungen ebenfalls zugrunde liegt (HK-[X.]/
Landfermann, aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; [X.] in [X.]/Uhländer, aaO; [X.]/[X.], aaO),
zu vereinbaren.

aa) Der vom Gesetzgeber mit den Gesetzesänderungen angestrebte Schutz des Schuldners (BT-Drucks. 14/5680 S. 27 f Nr. 12, S. 29 f Nr. 20; BT-Drucks. 14/6468 S.
17 f Nr.
4) wäre unerreichbar, wenn Gläubiger die Voraus-setzungen für die Feststellung ausgenommener Forderungen noch schaffen 15
-
10
-
könnten, obwohl die [X.], innerhalb derer Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 [X.] geltend gemacht werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 20 ff), bereits abgelaufen ist. Der Schuldner müsste bis zu der von ihm nicht zu beeinflussenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens befürch-ten, dass immer noch Forderungen (nach-)gemeldet werden, für die das [X.] der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Anspruch genommen
wird. Rechtssicherheit gäbe es für ihn nicht. Umgekehrt könnten Gläubiger un-geachtet ihrer aus den § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1 [X.]
zu entneh-menden
Verpflichtung, ausgenommene Forderungen möglichst frühzeitig an-zumelden ([X.]/[X.] in [X.], aaO, Rn. 75; [X.]
in Küb-ler/
[X.], aaO Rn. 1b), die nachträgliche
Anmeldung
des Privilegs
beliebig verzögern, ohne eine Präklusion befürchten zu müssen.

bb) Im Hinblick auf die anstehende Verfahrensverkürzung ab dem 1. Juli 2014 durch das Gesetz zur Verkürzung des [X.]s und zur Stärkung der Gläubigerrechte (vgl. den Regierungsentwurf,
BT-Drucks. 17/11268
und
BT-Drucks. 17/13535
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus-ses)
wäre Folge der Zulässigkeit von Nachmeldungen nach Erteilung der Rest-schuldbefreiung, dass Schuldner,
welche die Kosten des Verfahrens und eine Befriedigungsquote von 35 Prozent aufgebracht und deshalb vorzeitig die Rest-schuldbefreiung nach Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des [X.] erlangt haben (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] in der Ausschussfas-sung), trotzdem weiter mit der erstmaligen Geltendmachung ausgenommener Forderungen rechnen müssten. Dies würde dem Ziel der Verkürzung, dem Schuldner einen deutlichen Anreiz zu bieten, erhebliche Anstrengungen zu un-ternehmen, um seine Schulden abzubauen (vgl. die Begründung des [X.]. 17/11268
S. 30 ff
zu Nr. 29),
massiv widersprechen. 16
-
11
-
Ein Schuldner, der damit rechnen muss, dass auch nach Erteilung der Rest-schuldbefreiung weiter Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an-
oder nachgemeldet werden können, hat keinen deutlichen Anreiz, sich für die Befriedigung seiner Gläubiger einzusetzen.

c) Ein anerkennenswertes Interesse der Gläubiger, den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung auch nach Ablauf der Abtretungsfrist oder sogar Ertei-lung der Restschuldbefreiung noch anmelden zu können,
besteht nicht. Ob die unvollständige Anmeldung zu Beginn des Verfahrens auf einem Verschulden des Gläubigers beruht, ist unerheblich (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2010, aaO
Rn. 19). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Versäumung
des Ablaufs der Abtretungsfrist. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

aa) Abgesehen von der Regelung des § 302 Nr. 1 [X.] müssen [X.] auch sonst im [X.] einen [X.], sofern sie formellen Obliegenheiten nicht genügen. Anträge auf [X.] der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren müssen gemäß § 290 Abs. 1 [X.] im Schlusstermin oder innerhalb einer an dessen Stelle be-stimmten Frist gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] geltend gemacht wird, ist unzulässig ([X.], Beschluss
vom
23. Oktober 2008 -
IX ZB 53/08, Z[X.] 2008, 1272 Rn. 9; vom 12. Februar 2009 -
IX ZB 158/08, Z[X.] 2009, 684 Rn. 4; vom 3. Dezember 2009 -
IX [X.], [X.], 187 Rn. 2; D.
Fischer in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], § 290 Rn. 7, 9; [X.] in [X.]/
Uhländer, aaO §
290 Rn. 15, 18). Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags herangezogenen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin erfahren hat. Das Nachschieben einer 17
18
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12
-
Begründung ist auch bei nachträglicher Kenntniserlangung unzulässig. Das [X.] darf die Versagung nicht von Amts wegen auf andere Gründe stützen als die vom Antragsteller geltend gemachten ([X.], Beschluss
vom
12. Februar 2009, aaO Rn. 6). Ebenso bleibt ein Versagungsantrag unberücksichtigt, wenn es -
gleich aus welchen Gründen
-
an einer Glaubhaftmachung des [X.]sgrundes im Schlusstermin fehlt; sie kann nicht in späteren Verfahrensab-schnitten nachgeschoben werden ([X.], Beschluss
vom
14. Mai 2009 -
IX
ZB 33/07, Z[X.] 2009, 1317 Rn. 5).

Im Hinblick auf diese Einschränkungen, die sich in der Wohlverhaltens-phase mit der Beschränkung der Insolvenzgläubiger auf die Geltendmachung der Obliegenheitspflichtverletzungen des § 295 [X.] gemäß § 296 Abs. 1 [X.] fortsetzen, ist es unbedenklich, eine Präklusion anzunehmen, wenn der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht bis zum Ablauf der [X.] angemeldet wird. Ein rechtlich schützenswertes Inte-resse der Gläubiger, das Privileg der vorsätzlich begangenen Handlung nach diesem [X.]punkt noch anmelden zu können, besteht nicht. Vielmehr wäre es systemwidrig, entsprechende Anmeldungen auch nach Ablauf der [X.] noch zuzulassen.

bb) Auch verfassungsrechtlich ist der Ausschluss der Anmeldung nach Ablauf der Abtretungsfrist bedenkenfrei. Der Gläubiger könnte bei regulärem Ablauf des Verfahrens, bei dem nach wenigen
Jahren das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und die Wohlverhaltensphase beginnt, keine Forderung mehr anmelden und den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-lung nicht mehr nachmelden. Damit wären sowohl die Nachmeldung des [X.]s als auch die erstmalige Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich be-gangener unerlaubter Handlung ab dem [X.]punkt der Aufhebung des Insol-19
20
-
13
-
venzverfahrens ausgeschlossen. Wenn aufgrund besonderer Umstände, deren Ursache für die hier zu entscheidende Frage nicht von Bedeutung ist, der Gläu-biger die Chance erhält, die Forderung noch weit über den
vom Gesetzgeber als
regulär
angesehenen [X.]punkt der Aufhebung des Verfahrens hinaus an-zumelden, folgt aus der Zulassung der Nachmeldung bis zum Ablauf der [X.] allenfalls eine Bevorteilung des Gläubigers. Einen Nachteil erleidet er durch die Präklusion ab dem [X.]punkt des Ablaufs der [X.] jeden-falls nicht. Von diesem [X.]punkt an überwiegt das Interesse des Schuldners an der frühzeitigen Klärung der Frage,
ob und in welchem Umfang Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gegen ihn
weiter
geltend gemacht werden können. Auf die Frage, ob
die Restschuldbefreiung bereits (rechtskräftig) erteilt wurde, kommt es dabei nicht an. Auch wenn die Erteilung noch aussteht,
sind aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit [X.]en des [X.] der vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-lung nicht mehr zulässig. Denn der Schuldner hat keinen Einfluss darauf,
wann das Insolvenzgericht nach
Ablauf der Abtretungsfrist über die Restschuldbefrei-ung entscheidet.

cc) Ob dem Schuldner später die Restschuldbefreiung erteilt oder ver-sagt wird, ist nicht entscheidend. Kommt es zur Erteilung der Restschuldbefrei-ung, verliert die Forderung ihre Durchsetzbarkeit, weil sie nicht gemäß den
Vo-raussetzungen des § 302 Nr. 1 [X.] angemeldet worden ist. Wird dem Schuld-ner die Restschuldbefreiung versagt, kann die Forderung ungeachtet der Frage, ob sie auf dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, weiterverfolgt werden. Die besondere Anmeldung des Privilegs hat für die Durchsetzbarkeit keine Bedeutung. Die Präklusion wirkt sich
nur dann aus, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird. Deshalb
ist es [X.]
-
14
-
gerecht, dass ausgenommene Forderungen zumindest ab dem Ende der [X.] nicht mehr angebracht werden können.

3. Im Streitfall ist die Nachmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mehr als sieben Jahre und drei Monate nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens erfolgt. Zu diesem [X.]punkt war die [X.] des § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] schon mehr als ein Jahr und drei Monate abgelaufen. Über die Erteilung der Restschuldbefreiung hätte längst entschieden gewesen sein müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2009 -
IX
ZB 247/08, [X.]Z 183, 258). Die Gläubigerin war deshalb gehindert, ihrer Forderungsanmeldung aus dem [X.] die Anmeldung des [X.] begangenen unerlaubten Handlung
für einen Teil der Forderungen
nachzuschieben. Die Anberaumung eines Termins zur Nachprü-fung (§ 177 Abs. 1 [X.]) hätte nicht erfolgen dürfen. Einer Belehrung des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 [X.] bedurfte es nicht, weil die Nachmeldung von vornherein zurückzuweisen war. Die fehlende Durchführung des [X.] am 20. Oktober 2010 ist ebenso unerheblich wie die unterlassene

22
-
15
-
Erinnerung der Klägerin an die Nachprüfung ihrer Forderung, die zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
3 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 31.05.2012 -
1 U 861/11 -

Meta

IX ZR 151/12

07.05.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IX ZR 151/12 (REWIS RS 2013, 6052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6052

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 151/12

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