Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.02.2010, Az. III B 20/09

3. Senat | REWIS RS 2010, 9794

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Gegenstand

Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung


Leitsatz

NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt und die Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsmittelfrist enthält, ist ausreichend. Einen Hinweis auf die etwaige Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung per E-Mail braucht sie nicht zu enthalten .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine Tochter Kindergeld. Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung auf, weil der Kläger keinen Ausbildungsnachweis vorgelegt hatte und auch die Erklärung zu den Einkünften der Tochter fehlte. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch, der allerdings nach Ansicht der Familienkasse verspätet war. Im anschließenden Klageverfahren machte der Kläger geltend, er habe das Einspruchsschreiben noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist persönlich bei der Familienkasse abgegeben. Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage ab. Es war der Überzeugung, dass das Einspruchsschreiben nicht fristgemäß eingegangen war.

2

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.]O) geltend. Der Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 6. Februar 2008 weise in der Fußzeile auf deren Internetauftritt hin. In der Rechtsbehelfsbelehrung werde jedoch die Möglichkeit, per E-Mail Einspruch einzulegen, nicht erwähnt. Die Belehrung sei daher unvollständig und fehlerhaft. Mit der Nennung der Internetadresse habe die Familienkasse die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail eröffnet. Der gerügte Fehler des [X.] sei so schwerwiegend, dass er geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen.

Entscheidungsgründe

3

II. [X.] ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 [X.]O). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

4

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O). Dem Vorbringen des [X.] lässt sich entnehmen, dass er die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob eine Familienkasse, die in einem Bescheid auf eine die Familienkassen betreffende Internetseite hinweist, mit deren Hilfe sich die E-Mail-Adresse der zuständigen Familienkasse ermitteln lässt, in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids darauf hinweisen muss, dass auch per E-Mail Einspruch eingelegt werden kann.

5

Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung aus dem Gesetz ergibt. Da für Bescheide über die Festsetzung von Kindergeld oder für die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung die für Steuerbescheide geltenden Vorschriften einschlägig sind (§ 70 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 155 Abs. 1, Abs. 4 der Abgabenordnung --AO--), ist auch § 157 Abs. 1 Satz 3 AO anwendbar. Hiernach ist einem Steuerbescheid eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 6. Februar 2008 entspricht diesen gesetzlichen Anforderungen. Sie gibt den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wieder, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist; außerdem enthält sie Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die --wie im [X.] den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns informiert, ist ausreichend ([X.]-Urteil vom 7. März 2006 [X.], [X.], 407, [X.], 455, m.w.N.). Auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form brauchte die Familienkasse somit auch dann nicht hinzuweisen, wenn in der Erwähnung der Internetadresse "www.familienkasse.de" in der Fußzeile des Bescheids vom 6. Februar 2008 die konkludente Eröffnung eines "Zugangs" i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 AO zu sehen sein sollte.

6

2. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht wegen eines schwerwiegenden Fehlers der Vorentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.]O). Die Revision ist in derartigen Fällen zuzulassen, wenn es sich bei dem behaupteten Fehler um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt, der geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 24. Juli 2006 [X.], [X.]/NV 2006, 2269). Ein solcher Fehler des [X.] liegt jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor.

Meta

III B 20/09

02.02.2010

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 11. Dezember 2008, Az: 3 K 1500/08, Urteil

§ 87a Abs 1 S 1 AO, § 157 Abs 1 S 3 AO, § 357 Abs 1 AO, § 70 Abs 1 EStG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.02.2010, Az. III B 20/09 (REWIS RS 2010, 9794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9794

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