Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.03.2014, Az. VIII R 33/12

8. Senat | REWIS RS 2014, 7031

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Gegenstand

Organisationsverschulden hinsichtlich Fristversäumnis


Leitsatz

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deshalb unrichtig oder unvollständig, weil sie nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung auf elektronischem Weg hinweist (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Beruft sich ein Prozessbevollmächtigter wegen Versäumung der Einspruchsfrist auf ein Büroversehen, gehört zum schlüssigen Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist.

3. Wird die nur versehentlich unterlassene Übermittlung eines fristwahrenden Einspruchs im Telefax-Verfahren geltend gemacht, indizieren die gleichwohl erfolgte Dokumentation eines entsprechenden Einspruchsschreibens im Postausgangsbuch wie auch die Löschung der Einspruchsfrist ohne einen die Übermittlung bestätigenden Sendebericht einen Organisationsmangel.

Tatbestand

1

I. Dem Rechtsstreit liegt ein Schätzungsbescheid vom 22. Februar 2011 zur Einkommensteuer für 2009 für die zusammen veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu Grunde.

2

Gegen diesen Bescheid legte die seinerzeitige Bevollmächtigte der Kläger, die [X.] ([X.]), mit [X.] vom 11. März 2011 Einspruch ein, der erst am 28. März 2011 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) zusammen mit dem Ausdruck einer elektronisch erstellten Einkommensteuererklärung nebst Anlagen einging.

3

Nach Hinweis des [X.] auf den Ablauf der Einspruchsfrist bereits am 25. März 2011 beantragte die [X.] mit Schreiben vom 5. April 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Steuererklärung sei am 11. März fertig gestellt worden. Da eine Vollziehungsaussetzung bei [X.] nur bei Abgabe der Steuererklärung erfolge, sei das gleichzeitig erstellte Einspruchsschreiben auf die Steuererklärung geheftet worden. Die ansonsten sehr zuverlässige Angestellte habe den Einspruch zuvor an das [X.] faxen sollen. Dies sei jedoch unterblieben, da sie offenbar die Telefaxnummer nicht sofort zur Hand gehabt habe. Auf diesen Sachverhalt sei man erst durch das Schreiben des [X.] aufmerksam geworden.

4

Das [X.] lehnte die Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Fristversäumnis ab und verwarf den Einspruch als unzulässig. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos.

5

Mit ihrer Revision tragen die Kläger vor, das angefochtene Urteil verletze sie in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Es beruhe zudem auf einer Verletzung des materiellen Rechts in Gestalt von § 356 Abs. 2 und § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]). Sie rügen die Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Einkommensteuerbescheid, die sich nicht zu der Möglichkeit der wirksamen Einspruchseinlegung per E-Mail verhalte. Darüber hinaus beziehe sich die Rechtsbehelfsbelehrung zum Teil nicht auf den konkreten Einzelfall und enthalte weitere Bestandteile, die letztlich auch zu ihrer Unverständlichkeit führten. Noch nicht einmal das konkret zuständige Finanzamt sei als zuständige Behörde ausdrücklich benannt.

6

Auch in Bezug auf die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei die Vorentscheidung fehlerhaft. Denn nach dem an Eides statt versicherten Vortrag der Kläger habe sich eine konkrete Einzelanweisung der [X.] durch ihren Steuerberater E.[X.]. an ihre Mitarbeiterin auch darauf erstreckt, dass diese den Einspruch sofort an das [X.] zu faxen und die Frist im Postausgangsbuch erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des [X.] zu streichen habe. Warum die sonst zuverlässige und seit fast 15 Jahren in der Kanzlei sorgfältig und tadellos arbeitende Angestellte dem nicht nachgekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der glaubhaft gemachte Sachverhalt genüge aber, um ein für die Verspätung [X.] Verschulden des Steuerberaters der Kläger auszuschließen.

7

Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 22. Februar 2010 über Einkommensteuer 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2011, diese in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Juli 2012, aufzuheben und die Behörde anzuweisen, die Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
hilfsweise,
das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf und die Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2011 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

8

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Das Urteil wird durch den am 25. Juli 2012 ergangenen Bescheid nicht berührt, der die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr unverändert belässt und Änderungen nur bei der Anrechnung von [X.]apitalertragsteuer und im Abrechnungsteil ausweist.

2. [X.]u Recht hat das [X.] erkannt, dass die [X.]läger die Einspruchsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 [X.] versäumt haben. [X.]wischen den Beteiligten ist auch nicht umstritten, dass der Einspruch erst später als einen Monat nach Bekanntgabe des ursprünglich angefochtenen Bescheids vom 22. Februar 2010 eingelegt worden ist.

a) Der Fristanlauf war nicht nach § 356 Abs. 1 [X.] gehemmt, denn den [X.]lägern ist eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden. Es liegt kein Fall einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vor, die nach § 356 Abs. 2 [X.] die Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr zur Folge hätte.

aa) Die Einspruchsentscheidung ist nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf die Möglichkeit hinweist, den Einspruch auf elektronischem Wege einzulegen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Angaben des § 356 Abs. 1 [X.] enthält, nicht "unrichtig" i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn sie ergänzend den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Schriftform) wiedergibt und nicht zugleich auf § 87a [X.] (elektronische [X.]ommunikation) verweist ([X.]-Urteile vom 20. November 2013 [X.], [X.]E 243, 158, [X.], 236; vom 5. März 2014 VIII R 51/12, [X.]/NV 2014, 1010; [X.]-Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 I B 127/12, [X.]E 239, 25, [X.], 272; vom 12. Oktober 2012 III B 66/12, [X.]/NV 2013, 177; s. auch Urteil des [X.] Düsseldorf vom 20. November 2012  10 [X.] 766/12 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2013, 190; Beschluss des [X.] Münster vom 6. Juli 2012  11 V 1706/12 E, E[X.] 2012, 1811; ebenso zur Rechtsmittelbelehrung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes Urteil des [X.] vom 14. März 2013 B 13 R 19/12 R, [X.]ranken- und Pflegeversicherung 2013, 120, sowie zur Rechtsbehelfsbelehrung nach der Verwaltungsgerichtsordnung Urteil des [X.] vom 8. August 2012  2 A 53/12.A, Neue [X.]eitschrift für Verwaltungsrecht - [X.] --NVw[X.]-RR-- 2012, 950; a.A. Urteil des [X.] vom 21. Februar 2013 L 3 R 879/10, juris; Urteil des OVG des [X.] vom 24. November 2010  4 L 115/09, juris; Urteil des [X.] vom 8. März 2012  1 A 11258/11, NVw[X.]-RR 2012, 457).

Der Senat folgt der zitierten Rechtsprechung des [X.] und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des [X.]-Urteils in [X.]E 243, 158, [X.], 236 Bezug.

bb) Die weiteren von den [X.]lägern vorgebrachten [X.] zur Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Steuerbescheid greifen nicht durch. Sie berühren weder die Vollständigkeit der Belehrung noch deren Richtigkeit. Insbesondere lässt die Belehrung bei verständiger Würdigung keinen [X.]weifel über das zuständige Finanzamt, an das ggf. der Einspruch zu richten ist.

b) [X.]utreffend hat das [X.] erkannt, dass das [X.] die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zu Recht nicht gewährt hat.

aa) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist (hier: die Einspruchsfrist) einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 110 Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.]udem ist er zu begründen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 [X.]); dabei sind die [X.] innerhalb der einmonatigen Antragsfrist darzulegen, soweit sie nicht für die Behörde offenkundig oder amtsbekannt sind (ständige Rechtsprechung, s. [X.]-Urteile vom 27. März 1985 II R 118/83, [X.]E 144, 1, [X.] 1985, 586; vom 15. September 1992 VIII R 26/91, [X.]/NV 1993, 219; [X.]-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 32/10, [X.]/NV 2010, 1655; vom 17. August 2010 X B 190/09, [X.]/NV 2010, 2285). [X.] des geltend gemachten [X.] muss innerhalb der Antragsfrist schlüssig vorgetragen werden ([X.]-Urteil vom 13. Dezember 2007 VI R 75/04, [X.]E 220, 18, [X.] 2009, 577, m.w.N.). Nach Ablauf der Monatsfrist können unvollständige Angaben noch erläutert und ergänzt werden ([X.]-Urteile in [X.]E 220, 18, [X.] 2009, 577; vom 24. August 1990 VI R 178/85, [X.]/NV 1991, 140), das spätere Nachschieben von [X.]n ist hingegen nicht zulässig.

bb) [X.]utreffend hat das [X.] des Näheren ausgeführt, dass in diesem [X.]usammenhang unterschieden wird zwischen [X.], die als solche einem Rechtsanwalt oder Steuerberater und den von ihm Vertretenen als Verschulden i.S. von § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] zuzurechnen sind, einerseits und nicht zurechenbarem Büroversehen andererseits. Wird --wie im [X.] ein dem Prozessbevollmächtigten und dem von ihm Vertretenen nicht zuzurechnendes reines Büroversehen geltend gemacht, gehört zum erforderlichen schlüssigen Vortrag des "[X.]s" der [X.] (vgl. [X.]-Beschluss vom 28. Januar 2000 VII B 281/99, [X.]/NV 2000, 823) die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Es müssen also die Organisationsmaßnahmen vorgetragen werden, die den konkreten Fehler als Büroversehen erkennen lassen (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 3. April 2013 V R 24/12, [X.]/NV 2013, 970; vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, [X.]/NV 2007, 1684; [X.]/[X.], [X.], § 110 Rz 65).

cc) Der Vortrag der [X.]läger im Antragsverfahren während der Antragsfrist genügte diesen Anforderungen nicht. Im Streitfall begann die einmonatige Antragsfrist (§ 110 Abs. 2 Satz 1 [X.]) spätestens mit der Übersendung des Schreibens des [X.] vom 31. März 2011, in dem auf die Fristversäumnis und zugleich darauf hingewiesen wurde, dass bei begehrter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Monatsfrist die Tatsachen vorzutragen seien, aus denen sich ggf. ergebe, dass die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt wurde. Im Streitfall bestand im Besonderen Anlass zur Darlegung der organisatorischen Vorkehrungen gegen eine Fristversäumnis, weil das [X.] nach einer ersten knappen Antragsbegründung von einem Organisationsverschulden ausging (Schreiben an die [X.] vom 15. April 2011). Die [X.]läger erklärten daraufhin durch ihre Prozessbevollmächtigte [X.], dass im [X.]sbuch unter dem 11. März 2011 sowohl die an die [X.]läger versendete Steuererklärung als auch der an das [X.] zu versendende Einspruch eingetragen worden seien. [X.]um Beleg haben sie einen kopierten Auszug aus dem [X.]sbuch vorgelegt. Da der Einspruch erst mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung habe begründet und auch erst dann die beantragte [X.] habe genehmigt werden können, habe der Einspruch in Papierform der Steuererklärung beigefügt werden sollen, um das Aussetzungsverfahren zu beschleunigen. Selbstverständlich habe der Einspruch zur Fristwahrung vorab per Telefax versendet werden sollen. Dies habe die langjährige zuverlässige Mitarbeiterin im [X.] aus unerklärlichen Gründen versäumt. Erst nach [X.] werde die Frist aus dem Fristenkontrollbuch ausgetragen. Eine weitere [X.]ontrolle der Fristen werde durch das in der [X.]anzlei der [X.] verwendete Dokumenten-Management-System gewährleistet. In diesem revisionssicheren System sei ebenfalls am 11. März 2011, 17:24 Uhr [X.], der Einspruch als [X.] verbucht worden. Beide [X.]ontrollsysteme würden vom Steuerberater [X.] persönlich laufend überwacht.

In diesem Vortrag fehlt es jedoch an substantiierten und in sich schlüssigen Ausführungen dazu, auf welche Weise die Fristen im Büro der [X.] überwacht wurden (vgl. [X.]-Beschluss vom 8. Februar 2008 [X.], [X.]/NV 2008, 969), so insbesondere an einer Darlegung, wann, wie und von wem nach Maßgabe der Büroorganisation im Falle eines per Telefax übermittelten Schriftstücks die Absendung dokumentiert wurde und ob und ggf. welche Vorgaben und Belehrungen die Berufsträger innerhalb der [X.] insoweit erteilt hatten. Die Darstellung im Antragsverfahren bietet insbesondere keine schlüssige Erklärung dafür, dass der in [X.]opie vorgelegte Auszug aus dem [X.]sbuch unter dem Datum des 11. März 2011 ein Einspruchsschreiben in Sachen der [X.]läger an das [X.] ausweist, wenn gerade für diesen Tag ein versehentliches Unterlassen der [X.] geltend gemacht wird. Daraus ist vielmehr zu ersehen, dass dort --und nach Angaben der [X.] auch im [X.] fälschlich ein tatsächlich so nicht erfolgter [X.] dokumentiert worden ist, was auf einen Organisationsmangel hinweist. [X.]udem darf nach der Rechtsprechung bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks durch Telefax die betreffende Frist erst gelöscht werden, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (s. etwa [X.]-Beschlüsse vom 19. März 1996 VII S 17/95, [X.]/NV 1996, 818; vom 22. April 2004 VII B 369/03, [X.]/NV 2004, 1285; Urteil des [X.] vom 29. April 1994 V [X.]R 62/93, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 18, 79). Die [X.] müssen also so organisiert sein, dass [X.] grundsätzlich ausgeschlossen sind; das setzt u.a. voraus, dass der Ausgang eines Schriftstücks, das eine gesetzliche Frist wahren soll, nicht dokumentiert wird, solange die zur Absendung erforderlichen Arbeitsschritte nicht vollständig getan sind und eine Frist nicht vorher gelöscht wird. Die Gründe dafür, warum im Streitfall offensichtlich anders verfahren wurde, sind nicht erkennbar.

dd) [X.]war kann auch nach Ablauf der Antragsfrist der Tatsachenvortrag zu den [X.]n noch zulässig erläutert und ergänzt werden ([X.]-Urteile in [X.]/NV 1991, 140; in [X.]E 220, 18, [X.] 2009, 577, m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, wenn innerhalb der Antragsfrist die [X.] im [X.] schlüssig vorgetragen worden sind (s.o. unter [X.] aa). Die Schließung von Lücken eines zuvor noch nicht schlüssigen Vortrags erst nach Ablauf der Antragsfrist wird von der Rechtsprechung nicht berücksichtigt ([X.]-Beschluss vom 8. Mai 1996 [X.], [X.]/NV 1996, 833, m.w.N.), ebenso wenig wie das Nachschieben zuvor nicht vorgetragener [X.] (s. etwa [X.]-Beschluss vom 15. Dezember 1995 V B 88/95, [X.]/NV 1996, 452).

Im Streitfall ist ein lückenloser schlüssiger Vortrag während der Antragsfrist nicht erfolgt (s.o. unter [X.] cc). Neues Vorbringen nach Ablauf der Antragsfrist war aus den vorgenannten Gründen grundsätzlich nicht geeignet, diesen Mangel zu beheben. Das gilt insbesondere auch für die eidesstattlich versicherten Tatsachenangaben der Angestellten im [X.]lageverfahren, die sich die [X.]läger zu eigen gemacht haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vortrag nicht schon deshalb unbeachtlich ist, weil er erst nach Abschluss des [X.] erfolgte und die diesbezügliche eidesstattliche Versicherung der Angestellten auch erst dann vorgelegt wurde (vgl. [X.]-Urteil vom 19. Dezember 1968 V R 19-20/68, [X.]E 94, 563, [X.] 1969, 272; offengelassen im [X.]-Beschluss vom 18. Juli 1985 VI B 123/84, [X.]/NV 1986, 166). Selbst wenn man in der dort erstmals ausdrücklich dargetanen Einzelanweisung des Steuerberaters E.[X.]. an die Angestellte, das Einspruchsschreiben vorab per Telefax an das [X.] zu senden, eine noch zulässige Ergänzung des vorgetragenen [X.] sieht und dies auch noch im [X.]lageverfahren für zulässig hält, ergibt sich daraus kein schlüssiger Vortrag, der das [X.] in die Lage versetzt hätte zu entscheiden, dass die [X.] kein Verschulden an der Fristversäumnis getroffen hat (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2000, 823). Dieser Vortrag war weiterhin nicht geeignet, einen Organisationsmangel auszuschließen, denn er erklärt nicht, weshalb bei der behaupteten sicheren Fristenkontrolle die tatsächlich noch nicht erfolgte Absendung des [X.] unbemerkt bleiben konnte. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, warum auch ohne Übermittlung des Einspruchsschreibens per Telefax und demzufolge auch ohne einen entsprechenden ausgedruckten Sendebericht der [X.] vermerkt und die Frist gelöscht wurde. [X.]udem ist die behauptete Anweisung, dass die Frist erst nach einer [X.]ontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des [X.] gestrichen werden durfte, von der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten nicht erfasst und auch nicht auf andere Weise glaubhaft gemacht worden.

Meta

VIII R 33/12

18.03.2014

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 22. Mai 2012, Az: 13 K 2265/11 E, Urteil

§ 87a AO, § 110 Abs 1 AO, § 110 Abs 2 S 1 AO, § 110 Abs 2 S 2 AO, § 355 Abs 1 S 1 AO, § 356 Abs 2 AO, § 357 Abs 1 S 1 AO, § 356 Abs 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.03.2014, Az. VIII R 33/12 (REWIS RS 2014, 7031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7031

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