Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2017, Az. NotZ (Brfg) 6/16

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2017, 14245

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Gegenstand

Notarielle Fachprüfung: Rechtmäßigkeit von Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen


Leitsatz

Zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der notariellen Fachprüfung.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Bewertung der im Zulassungsverfahren alleine noch relevanten [X.]-45 gerichtlicher Nachprüfung standhält.

2

1. Im Ergebnis zutreffend ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass die Kritik der Korrektoren an der vom Kläger in der Klausur vorgenommenen Zuordnung des Anteils des [X.] an der [X.] GbR zum Privatvermögen des [X.] nicht zu beanstanden ist.

3

a) Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung einer einzelnen Teilprüfungsleistung sind Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle die angefochtenen Ursprungsbewertungen in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren erhalten haben (VGH [X.]annheim, Urteil vom 8. [X.]ärz 1994 - 9 S 484/82, Rn. 19, juris; [X.], [X.]öglichkeit und Grenzen der Anfechtbarkeit juristischer (Staats-) Prüfungen, 2016, [X.] mwN; vgl. auch [X.], 262, 270 ff.). Im Streitfall ist mithin nicht (nur) darauf abzustellen, dass der [X.], dessen Ausführungen sich insoweit auch die Zweitprüferin angeschlossen hat, die Zuordnung des [X.] zum Privatvermögen des [X.] als "Lapsus" bezeichnet hat, sondern (auch) darauf, dass er im Überdenkungsverfahren ergänzend ausgeführt hat, "die diesbezüglichen Ausführungen des [X.] [seien] spekulativ", der Sachverhalt grenze den Bereich der Unternehmen des [X.] und der diesen Unternehmen die [X.] verpachtenden Grundbesitz-GbR bewusst von der privaten Vermögenslage des [X.] ab. Auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Annahme der Korrektoren, die Ausführungen des [X.] seien spekulativ, auch dessen für die Bewertung der Klausur nicht relevanten Begründungsansätze im Widerspruch mit in den Blick nimmt, wurde dem Kläger damit auch im Hinblick auf die Klausur selbst der Vorwurf gemacht, ohne vertretbare Begründung zu einem in der Sache fernliegenden Ergebnis gekommen zu sein, was als falsch zu bewerten sei. Diese Bewertung trifft zu.

4

b) Die Beurteilung eines Prüfers, der Prüfling sei ohne vertretbare Begründung zu einem in der Sache fernliegenden Ergebnis gekommen, weshalb die Lösung falsch sei, richtet sich nach fachwissenschaftlichen Kriterien und unterliegt damit im Grundsatz der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 879). Denn bei berufsbezogenen Prüfungen wie der notariellen [X.]achprüfung folgt schon aus Art. 12 Abs. 1 GG, dass der Prüfling davor geschützt ist, dass eine vertretbare und von ihm mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet wird (vgl. [X.] 84, 34, 55).

5

Im Streitfall erweist sich die dargestellte Bewertung aber als zutreffend. Nach der Aufgabenstellung berichtet [X.] dem Notar bezüglich seiner unternehmerischen Tätigkeit von seinem einzelkaufmännischen Unternehmen "Getränke-Service [X.]", seiner [X.]ehrheitsbeteiligung an der "[X.] [X.]ineralbrunnen GmbH" und seiner Beteiligung an der "[X.] GbR", die Grundbesitz, nämlich das Betriebsgelände, an den "Getränke-Service [X.]" und die "[X.]ineralbrunnen GmbH" verpachte. In Bezug auf sein Privatvermögen berichtet er dem Notar von seinem Kommanditanteil an der "[X.]", seinem früheren Elternhaus sowie dem im gemeinsamen Eigentum von ihm und [X.] stehenden [X.]ehrfamilienhaus. [X.] führt unter anderem aus, auch sie halte eine Teilhabe "z.B. an der Steigerung des Unternehmenswertes" im [X.]alle der Scheidung für nicht gerechtfertigt. Bereits dies legt nahe, dass der Anteil an der GbR, als deren Vermögen nur das Grundstück bekannt ist, das als Betriebsgrundstück unmittelbar [X.]'s unternehmerischen Zwecken dient, nach dem Willen von [X.] und [X.] dem Teil des Vermögens von [X.] zugeordnet werden soll, dessen Zuwachs im [X.]alle der Scheidung nicht zugewinnausgleichserhöhend wirken soll. Gewichtige Gründe, warum die Zuordnung des [X.] zum ggf. zugewinnausgleichsrelevanten ([X.] dennoch den Interessen von [X.] und [X.] besser entsprechen soll, finden sich in der insoweit allein maßgeblichen Klausurlösung des [X.] nicht. Warum der Umstand, dass die GbR Pachteinnahmen erzielt, für die [X.]rage relevant sein soll, ob [X.] und [X.] den GbR-Anteil dem zugewinnausgleichsrelevanten Vermögen entziehen wollen oder nicht, erschließt sich nicht. Warum der vom Kläger herangezogenen Tatsache, dass es sich bei der [X.] um eine GbR handelt, insoweit Bedeutung zukommen soll, lässt sich den Ausführungen des [X.] in der Klausur nicht nachvollziehbar entnehmen, noch versteht es sich von selbst. Über die vom Kläger schließlich bemühte Verwendung der Pachteinnahmen sagt der Sachverhalt schon überhaupt nichts aus; die diesbezüglichen Annahmen sind - wie die Korrektoren zutreffend angenommen haben - damit spekulativ.

6

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der Korrektoren, es fehlten Ausführungen zum Ausschluss der Abänderbarkeit der gewünschten Unterhaltsvereinbarung.

7

a) Gegenstand des Vorwurfs der Korrektoren ist das (gänzliche) [X.]ehlen von gutachterlichen Ausführungen zum Ausschluss der Abänderbarkeit der gewünschten Unterhaltsvereinbarung. Zwar haben sie das im Überdenkungsverfahren mit der vom Kläger für unzutreffend erachteten Erwägung begründet, bei Zugrundelegung von § 239 [X.]am[X.]G sei die Vereinbarung insbesondere dann abänderbar, wenn sich die Vermögensverhältnisse des [X.] erheblich verschlechterten. Entgegen der Auffassung des [X.] änderte sich dadurch aber der Inhalt des an ihn gerichteten Vorwurfs nicht dahingehend, er habe § 239 [X.]am[X.]G nicht erwähnt; Inhalt der Rüge blieb auch im Überdenkungsverfahren, der Kläger habe sich im Gutachten mit der [X.]rage nach der Erforderlichkeit einer Vereinbarung zum Ausschluss der Abänderbarkeit überhaupt nicht befasst. Dieser Vorwurf ist nicht zu beanstanden.

8

b) Nach der Aufgabenstellung war zu den für die Eheleute in Betracht kommenden vertraglichen Gestaltungen und - unter anderem - ihren Vor- und Nachteilen gutachterlich Stellung zu nehmen. Bestehen, was der Kläger nicht in Abrede stellt, hinsichtlich der Abänderbarkeit/Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, so liegt es auf der Hand, dass sich die Kandidaten auch mit diesem Gesichtspunkt gutachterlich zu befassen hatten; denn die [X.]rage, ob und wie die Abänderbarkeit/Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung im konkreten [X.]all in sinnvoller Weise zu regeln ist, betrifft unmittelbar den Inhalt der zu entwerfenden Vereinbarung.

Galke      

        

von [X.]      

        

Offenloch

        

Strzyz      

        

Brose-Preuß      

        

Meta

NotZ (Brfg) 6/16

13.03.2017

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend KG Berlin, 14. Juli 2016, Az: Not 22/15

§ 7a BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2017, Az. NotZ (Brfg) 6/16 (REWIS RS 2017, 14245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14245

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