Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2017, Az. NotZ (Brfg) 6/16

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2017, 14239

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130317BNOTZ.BR[X.]G.6.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHO[X.]
BESCHLUSS
NotZ([X.]) 6/16
vom
13. [X.]ärz
2017
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BNotO §§ 7a ff.
Zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen im Rah-men der notariellen [X.]achprüfung.
[X.],
Beschluss vom 13. [X.]ärz 2017 -
NotZ([X.]) 6/16 -
[X.]

-

2

-

Der Senat für Notarsachen des [X.] hat am
13.
[X.]ärz
2017
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.],
den
Richter
Offenloch,
den Notar Dr.
Strzyz und die Notarin [X.]

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.]s vom 14.
Juli
2016
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 25.000

Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulas-sungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des
[X.] bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO i.V.m. §
111d Satz
2 BNotO). Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Bewertung der im Zulassungsverfahren alleine noch relevanten [X.]-45 gerichtlicher Nachprüfung standhält.
1. Im Ergebnis zutreffend ist das [X.] zunächst davon [X.], dass die Kritik der Korrektoren an der vom Kläger in der Klausur vor-1
2
-

3

-

genommenen Zuordnung des
Anteils des [X.] an der [X.] GbR
zum Privatvermögen des [X.] nicht zu beanstanden ist.
a)
Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung einer einzelnen Teil-prüfungsleistung sind Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle die angefochte-nen Ursprungsbewertungen in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren erhalten haben (VGH [X.]annheim, Urteil vom 8. [X.]ärz 1994 -
9 [X.]/82,
Rn. 19, juris; [X.], [X.]öglichkeit und Grenzen der Anfechtbarkeit juristischer (Staats-) Prüfungen, 2016, S.
563
mwN; vgl. auch [X.], 262, 270 ff.).
Im Streitfall ist mithin nicht (nur) darauf abzu-stellen, dass der [X.], dessen Ausführungen sich insoweit auch die Zweitprüferin angeschlossen hat, die Zuordnung des [X.] zum Privat-vermögen des [X.] als "Lapsus"
bezeichnet hat, sondern (auch) darauf, dass er im Überdenkungsverfahren ergänzend ausgeführt hat, "die diesbezüglichen Ausführungen des [X.] [seien] spekulativ", der Sachverhalt grenze den Bereich der Unternehmen des [X.] und der diesen Unternehmen die [X.] verpachtenden Grundbesitz-GbR bewusst von der priva-ten Vermögenslage des [X.] ab. Auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Annahme der Korrektoren, die Ausführungen des [X.] seien spekulativ, auch dessen
für die Bewertung der Klausur nicht relevanten Begründungsan-sätze
im Widerspruch mit in den Blick nimmt, wurde dem Kläger damit auch im Hinblick auf die Klausur selbst der Vorwurf gemacht, ohne vertretbare [X.] zu einem in der Sache fernliegenden Ergebnis gekommen zu sein, was als falsch zu bewerten sei.
Diese Bewertung trifft zu.
b)
Die Beurteilung eines Prüfers, der Prüfling sei ohne vertretbare Be-gründung zu einem in der Sache fernliegenden Ergebnis gekommen, weshalb die Lösung falsch sei, richtet sich nach fachwissenschaftlichen Kriterien und unterliegt damit im Grundsatz der vollen gerichtlichen Kontrolle
(vgl. Nie-3
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-

4

-

hues/[X.]/[X.], Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 879).
Denn bei berufsbezo-genen Prüfungen
wie der notariellen [X.]achprüfung folgt schon aus Art. 12 Abs. 1 GG, dass der Prüfling davor geschützt
ist, dass eine vertretbare und von ihm mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet wird (vgl. [X.] 84, 34,
55).
Im Streitfall erweist sich die dargestellte Bewertung aber als zutreffend.
Nach der Aufgabenstellung berichtet [X.] dem Notar bezüglich seiner unterneh-merischen Tätigkeit von seinem einzelkaufmännischen Unternehmen "Geträn-ke-Service [X.]", seiner [X.]ehrheitsbeteiligung an der "[X.] [X.]ineralbrunnen GmbH"
und seiner Beteiligung an der "[X.] GbR", die Grundbesitz, nämlich das Betriebsgelände, an den "Getränke-Service [X.]"
und die "[X.]ineralbrunnen GmbH"
verpachte. In Bezug auf sein Privatvermögen berichtet er dem Notar von seinem Kommanditanteil an der "[X.]", seinem früheren Elternhaus sowie
dem im gemeinsamen Eigentum von ihm und [X.] ste-henden [X.]ehrfamilienhaus.
[X.] führt unter anderem aus, auch sie halte eine Teil-habe "z.B. an der Steigerung des Unternehmenswertes"
im [X.]alle der Scheidung für nicht gerechtfertigt. Bereits dies legt nahe, dass der Anteil an der GbR, als deren Vermögen nur das Grundstück bekannt ist, das
als Betriebsgrundstück
unmittelbar [X.]'s unternehmerischen Zwecken
dient, nach dem Willen von [X.] und [X.] dem Teil des Vermögens von [X.] zugeordnet werden soll, dessen Zuwachs im [X.]alle der Scheidung nicht zugewinnausgleichserhöhend wirken soll. Gewichtige Gründe, warum die Zuordnung des [X.] zum ggf. zugewinnausgleichs-relevanten ([X.] dennoch den Interessen von [X.] und [X.] besser ent-sprechen soll, finden sich in der insoweit allein maßgeblichen
Klausurlösung des [X.] nicht.
Warum der Umstand, dass die GbR Pachteinnahmen erzielt, für die [X.]rage relevant sein soll, ob [X.] und [X.] den GbR-Anteil dem zugewinnaus-gleichsrelevanten Vermögen entziehen wollen oder nicht,
erschließt sich nicht. Warum der vom Kläger herangezogenen Tatsache, dass es sich bei der 5
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Grundeigentümergesellschaft um eine GbR handelt, insoweit Bedeutung [X.] soll, lässt sich
den Ausführungen des [X.] in der Klausur
nicht nachvollziehbar entnehmen, noch versteht es sich von selbst. Über die vom Kläger schließlich bemühte Verwendung der Pachteinnahmen sagt der Sach-verhalt schon überhaupt nichts aus; die diesbezüglichen Annahmen sind -
wie die Korrektoren zutreffend angenommen haben
-
damit
spekulativ.
2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist
die Annahme der Korrektoren, es fehlten Ausführungen zum Ausschluss der Abänderbarkeit der gewünschten Unterhaltsvereinbarung.
a)
Gegenstand des Vorwurfs der Korrektoren ist das (gänzliche) [X.]ehlen von gutachterlichen Ausführungen zum Ausschluss der Abänderbarkeit der ge-wünschten Unterhaltsvereinbarung. Zwar haben sie das im Überdenkungsver-fahren
mit der vom Kläger für unzutreffend erachteten Erwägung begründet, bei Zugrundelegung von § 239 [X.]am[X.]G sei die Vereinbarung insbesondere dann abänderbar, wenn sich die Vermögensverhältnisse des [X.] erheblich verschlech-terten. Entgegen der Auffassung des [X.] änderte sich dadurch aber der Inhalt des an ihn gerichteten Vorwurfs nicht dahingehend, er habe § 239
[X.]am[X.]G nicht erwähnt; Inhalt der Rüge blieb auch im Überdenkungsverfahren, der
Kläger
habe sich
im Gutachten mit der [X.]rage nach der Erforderlichkeit einer Vereinbarung zum Ausschluss der Abänderbarkeit überhaupt nicht befasst.
Dieser Vorwurf ist nicht zu beanstanden.
b)
Nach der Aufgabenstellung war zu den für die Eheleute in Betracht kommenden vertraglichen Gestaltungen und -
unter anderem
-
ihren Vor-
und Nachteilen gutachterlich Stellung zu nehmen. Bestehen, was der Kläger nicht in Abrede stellt, hinsichtlich der Abänderbarkeit/Unabänderbarkeit der [X.] unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, so liegt es auf der 6
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6

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Hand, dass sich die Kandidaten
auch
mit diesem Gesichtspunkt gutachterlich zu befassen
hatten; denn die [X.]rage, ob und wie die Abänderbar-keit/Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung im konkreten [X.]all in [X.] zu regeln ist, betrifft unmittelbar den Inhalt der zu [X.].
Galke
von [X.]
Offenloch

Strzyz
Brose-Preuß

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2016 -
Not 22/15 -

Meta

NotZ (Brfg) 6/16

13.03.2017

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2017, Az. NotZ (Brfg) 6/16 (REWIS RS 2017, 14239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14239

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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