Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2012, Az. II ZR 251/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2307

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Entscheidungstext


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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 251/10
Verkündet am:
16. Oktober 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 709 Abs. 2; HGB §§ 105, 161
Beschließen die [X.]er einer Publikumspersonengesellschaft mit der nach dem [X.]svertrag erforderlichen Mehrheit, dass Bestimmungen im [X.]svertrag aufgehoben werden, die bei Vorliegen bestimmter, bei [X.] nicht gegebener Voraussetzungen für Änderungen des [X.] ein höheres Mehrheitserfordernis bzw. Einstimmigkeit vor-schreiben, sind diese [X.] für sich genommen nicht treuwid-rig. Fasst die Mehrheit auf der Grundlage des geänderten [X.]svertrags künftig treuwidrige Entscheidungen zu Lasten der Minderheit, ist die Minderheit durch die gegen diese Beschlüsse gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten hin-reichend geschützt.
[X.], Urteil vom 16. Oktober 2012 -
II ZR 251/10 -
KG

[X.]
-
2 -
Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2012 durch [X.]
Dr.
Bergmann,
[X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart
sowie
die Richter Dr.
Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] und ihrer
Streithelferin wird unter Zurückweisung der Revision
des [X.] das Urteil des 23. Zivil-senats des [X.] vom 18. November 2010
im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist.

Die Berufung des
[X.] gegen das Urteil der Kammer für [X.] des [X.] vom 26. Februar
2010 wird auch im Umfang der Aufhebung mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des [X.] einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen

-
3 -

Tatbestand:
Der Kläger war zunächst als Treugeber und ist nunmehr als
unmittelba-rer [X.]er mit einem Kommanditanteil von 300.000 DM an der [X.], einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Komman-ditgesellschaft mit ursprünglich mehr als 6000 Kommanditisten/[X.]
und einem Kommanditkapital von nahezu 590 Millionen DM,
beteiligt.
Die Nebenin-tervenientin ist geschäftsführende Kommanditistin und wie die beiden Komple-mentäre allein zur Geschäftsführung und Vertretung der [X.] berechtigt und verpflichtet.
Der [X.]svertrag (künftig: [X.]) enthält in §§ 15,
16, 17 zur [X.] unter anderem folgende Regelungen:
§ 15 [X.]erversammlung

4.
Die Einberufung einer [X.]erversammlung erfolgt schriftlich durch einen geschäftsführenden [X.]er unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der
Wahrung einer Frist von vier Wochen einschließ-lich des Tages der Absendung und der Versammlung.
Bei außerordentli-chen [X.]erversammlungen kann die Einberufungsfrist auf 10 Tage verkürzt werden.

§ 16 Gegenstand der [X.]erversammlung

1.
Die [X.]erversammlung ist insbesondere für folgende [X.] zuständig:

f)
Änderungen des [X.]svertrages

1
2
-
4 -

2.

Soweit Beschlüsse nach Abs. 1 lit. a), c), f), g), j), k), und l) gefasst wer-den, bedarf es einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Sind 75 % aller Stimmen auf fünf oder weniger Personen vereinigt, tritt an die Stelle der 3/4-Mehrheit die 9/10-Mehrheit. Sind 90 % oder mehr aller Stimmen auf fünf oder weniger Personen vereinigt, sind die vorgenannten [X.] einstimmig zu fassen.

§ 17 Beschlussfassung

1.
Die Beschlüsse können in [X.]erversammlungen oder im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden.

2.

u-stande, wenn mindestens 10
%
der Stimmen aller [X.]er
und Treugeber
an der Abstimmung teilnehmen.

3.
Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgege-benen Stimmen, sofern nicht in diesem Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.
Bei schriftlicher Abstimmung ist den [X.]ern und [X.] die Aufforderung zur Abstimmung von den geschäftsführenden Gesellschaf-tern zu übersenden.
Dabei sind das Abstimmungsverfahren und der [X.] mit einer Stellungnahme der geschäftsführenden [X.]er bekanntzugeben. Die Stimmabgabe der [X.]er und Treugeber muss innerhalb von vier Wochen nach Absendung der [X.] bei der [X.] eingehen.

7.
Die Unwirksamkeit eines [X.]erbeschlusses kann nur
durch

Klage, die gegen die [X.] zu richten ist, geltend gemacht werden.

-
5 -

§ 9 [X.] lautet:
§ 9 [X.], Beleihungsrichtlinien

1.
Diesem [X.]szweck ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zu-a-ges ist

fasst, die zu einer wesentlichen Abweichung von dieser Wirtschaftlich-keitsberechnung führen, bedarf ein solcher Beschluss der in § 16 Abs. 2 beschriebenen Mehrheit.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 übermittelte die Streithelferin den [X.]ern der [X.] den Beschlussantrag des Komplementärs H.

, § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] aufzuheben, schloss sich diesem
Antrag an und forderte die [X.]er auf, in schriftlicher Abstimmung über ihn zu [X.]. H.

hatte seinen Beschlussantrag damit begründet, dass er durch das in
dieser Bestimmung geregelte Einstimmigkeitserfordernis die Hand-lungsfähigkeit des Fonds erheblich gefährdet sehe, weil eine zunehmende Zahl der [X.]er das Angebot der F.

GmbH, ihre Fondsanteile zu erwerben, annehme.
Nachdem das [X.] in einem gleichgelagerten, einen [X.] der [X.] betreffenden Verfahren die Auffassung vertreten hatte, dass bei schriftlicher Abstimmung zur Annahme eines Beschlussantrags über die Änderung des [X.]svertrags die Mehrheit aller [X.]er er-reicht werden müsse, lud die Streithelferin mit Schreiben vom 18. März 2009 zu einer außerordentlichen [X.]erversammlung am
31. März 2009 in [X.] ein, deren einziger Tagesordnungspunkt die Streichung von § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] war. In dem Einladungsschreiben wies die Streithelferin darauf
hin, dass aufgrund eines Hinweises des [X.] in anderer Sache Zweifel an der 3
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-
6 -

Wirksamkeit eines im Umlaufverfahren festgestellten [X.] bestehen könnten und deshalb wegen der Bedeutung des [X.] eine erneute Abstimmung in einer außerordentlichen [X.]er-versammlung erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 31.
März 2009 teilte die Streithelferin den [X.] mit, dass der
Beschlussantrag
mit der erforderlichen Mehrheit ange-nommen worden sei; an der schriftlichen Abstimmung hätten 40,85 % der Kommanditisten teilgenommen, eine Mehrheit von 83,87 % habe für den Antrag gestimmt, 1,07 % der teilnehmenden [X.]er hätten sich enthalten. Mit Schreiben vom 8. April 2009 übersandte die Streithelferin
das Kurzprotokoll der außerordentlichen [X.]erversammlung, in dem festgehalten ist, dass der Beschlussantrag mit der erforderlichen qualifizierten (3/4-)Mehrheit ange-nommen wurde.
Der Kläger hat sich mit der Rüge formeller und materieller Mängel gegen die Wirksamkeit beider Beschlüsse gewandt. Das [X.] hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des im schriftlichen Verfahren gefassten [X.] wegen fehlenden [X.] als unzulässig und die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des in der [X.] vom 31. März 2009 gefassten Beschlusses als unbegründet abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des [X.] festgestellt, dass der in schriftlicher Abstimmung gefasste [X.] unwirksam ist. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revisionen des [X.] und der [X.] sowie
ihrer Streithelferin.

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7 -

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsge-richt der Klage stattgegeben hat,
zur Abänderung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils
mit der Maßgabe, dass die [X.] insgesamt als unbegründet abzuweisen ist
(§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO). [X.] ist die Revision des [X.] zurückzuweisen.
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss sei unwirksam, weil er nicht mit der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderlichen Stimmenmehrheit ge-fasst worden sei. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] müssten bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterworfenen Beschlussgegenständen sowohl in der [X.] als auch bei schriftlicher Beschlussfassung 75 % der an-wesenden [X.]er mit Ja stimmen. Dies seien bei einer Versammlung 75
% der Erschienenen, bei schriftlicher Abstimmung 75 % aller [X.]er, seien.
Der in der [X.]erversammlung vom 31. März 2009 gefasste [X.] sei formell wirksam zustande gekommen. Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderliche Mehrheit von 75 % sei erreicht worden, die vom Kläger gerüg-ten Einladungsmängel lägen nicht vor. Der Beschluss sei auch materiell wirk-sam, insbesondere habe die [X.]ermehrheit mit der Aufhebung des §
16 Abs. 2 Satz 3 [X.] und des dort geregelten [X.] nicht die gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber der Minderheit verletzt.

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I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Beide [X.] sind wirksam. Der in schriftlicher Abstim-mung gefasste Änderungsbeschluss ist mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] festge-legten Stimmenmehrheit zustande gekommen.
Der in der [X.]erver-sammlung vom 31. März 2009 zustande gekommene Beschluss ist weder for-mell noch materiell unwirksam.

1. Die Revision der [X.] und ihrer Streithelferin ist begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass bei schriftlicher [X.] über
die in § 16 Abs. 2 [X.] genannten Beschlussgegenstände für das Zustandekommen eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine [X.] aller [X.]er erforderlich ist.
Das kann
der [X.] für den Ge-sellschaftsvertrag der [X.] selbst feststellen, da [X.]sverträge von [X.] nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st.Rspr., vgl. nur [X.],
Urteil vom 19. Juli 2011 -
II ZR 153/09, [X.], 1906 Rn. 11; Urteil vom 19. Juli 2011 -
II ZR 209/09, [X.], 1851 Rn. 10; Urteil vom 11. Januar 2011 -
II ZR 187/09, [X.], 322 Rn. 12 mwN).
a) Die Klage ist allerdings zu Recht gegen die [X.] erhoben wor-den. Die Nichtigkeit
von Beschlüssen der [X.]erversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschaf-ter geltend gemacht, wenn nicht der [X.]svertrag bestimmt, dass der Streit mit der [X.] auszutragen ist ([X.], Urteil vom 1. März 2011 -
II
ZR
83/09, [X.], 806 Rn. 19; Urteil vom 27. April 2009 -
II
ZR
167/07, [X.], 1158 Rn. 25 mwN). Dies ist hier aber der Fall. Nach § 17 Abs. 7 [X.] ist eine Klage, mit der die Unwirksamkeit eines [X.]erbeschlusses fest-gestellt werden soll, gegen die [X.] zu richten.

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b) Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Beschlüsse sind einer schrift-lichen Beschlussfassung zugänglich. Wie der [X.] nach Erlass des angefoch-tenen Urteils für gleich
lautende Bestimmungen in [X.]sverträgen von Schwestergesellschaften der [X.] entschieden hat, kann § 16 [X.] nicht entnommen werden, dass eine Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung über die Beschlussgegenstände des § 16 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen sein soll, die nicht unter § 16
Abs. 3 [X.] fallen
([X.], Urteil vom 19. Juli 2011 -
II
ZR
153/09, [X.], 1906 Rn. 9; Urteil vom 19. Juli 2011 -
II
ZR
209/09, [X.], 1851 Rn.
9). Nach § 17 Abs. 1 [X.] können Beschlüsse sowohl in der [X.]erversammlung als auch in schriftlicher Abstimmung gefasst wer-den. e
von § 16 [X.] meint -
ebenso wie in § 17 Abs. 3 [X.]
-
nicht die Versammlung der erschienenen Ge-sellschafter, sondern die [X.]er als Organ der [X.].
Andernfalls wäre § 17
Abs. 1 [X.] weitgehend bedeutungslos, da § 16 Abs. 1 [X.] auch [X.] über Rechtsgeschäfte umfasst, für die der [X.]svertrag die Zustimmung der [X.]erversammlung vorschreibt.
c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, bei schriftlicher Abstimmung über die in § 16 Abs. 2 [X.] genannten Beschlussge-genstände erfordere das Zustandekommen eines Beschlusses nach §
16 Abs.
2 Satz 1 [X.] eine [X.] aller und nicht nur der an der Abstimmung teilnehmenden [X.]er.
§ 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] verlangt bei schriftlicher Beschlussfassung lediglich eine [X.] der an der Abstimmung teilneh-e-sondern nur die an der schriftlichen Abstimmung teilnehmenden [X.]er zu verstehen sind ([X.], Urteil vom 19. Juli 2011 -
II ZR 153/09, [X.], 1906 Rn. 14 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 -
II ZR 209/09, [X.], 1851 Rn. 13 ff.).

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aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinne
von § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei Beschlussfassung in der Versammlung ebenso wie bei schriftlicher [X.] als Mehrheit
aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit der mit Ja oder Nein abstimmenden [X.]er zu verstehen ist. Hiergegen wird von der Revision der [X.] zu Recht nichts erinnert.
Aus § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.]
geht mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, dass abweichend von den -
im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] übernommenen
(§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.])
-
kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätzen über die hier
genann-ten Beschlussgegenstände die Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet. Den unterschiedlichen Formulierungen
in § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] und § 16 Abs.
2 Satz 1 [X.] liegt eine gewollte inhaltliche Unterscheidung zugrunde, die dem Umstand geschuldet ist, dass es sich bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] unter-fallenden Beschlussgegenständen für die [X.]er um Angelegenheiten von besonderer Bedeutung handelt, für die der [X.]svertrag in § 16 Abs. 2 Satz 1 ein höheres Mehrheitserfordernis aufstellt als für weniger ein-schneidende Beschlussgegenstände ([X.], Urteil vom 19. Juli 2011 -
II
ZR
153/09, [X.], 1906 Rn.
12 f.; Urteil vom 19. Juli 2011 -
II
ZR
209/09, [X.], 1851 Rn.
11 f.).
bb) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind jedoch bei schrift-licher Beschlussfassung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht alle, sondern nur die [X.]er gemeint, die sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. Hierfür spricht schon, dass § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung ausdrücklich eine Teilnahme von mindestens 10
% aller [X.]er [X.], während § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] lediglich eine bestimmte Mehrheit der ebefürworteten Auslegung aber entgegen, dass für die in § 16 Abs. 2 [X.] ge-17
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11 -

nannten Beschlussgegenstände im schriftlichen Verfahren ein wesentlich höhe-res Maß an Zustimmung gefordert würde als bei Abstimmung in der Versamm-lung, das sich weder mit den Risiken einer schriftlichen Abstimmung noch mit der Bedeutung der in § 16 Abs. 2 [X.] genannten Beschlussgegenstände [X.] ließe, sondern zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch führte. Dass § 16 Abs. 2 [X.] Beschlussgegenstände von besonderer Bedeutung betrifft, erklärt nicht, warum über das in § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmte Teil-nahmequorum von 10
% aller [X.]er hinaus für die schriftliche [X.] eine breitere Zustimmung erforderlich sein sollte als bei [X.] in der Versammlung. Auch bei schriftlicher Abstimmung besteht zwischen der Mehrheit der anwesenden (= teilnehmenden) und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Unterschied. Auch derjenige, der an der schrift-lichen Abstimmung teilnimmt, kann sich der Stimme enthalten ([X.], Urteil vom 19. Juli 2011 -
II ZR 153/09, [X.], 1906 Rn. 14 ff.; Urteil vom 19. Juli
2011 -
II ZR 209/09, [X.], 1851 Rn. 13 ff.).
2. Die Revision des [X.] bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit des in der [X.]erversammlung vom 31. März 2009 ge-fassten [X.] ohne Rechtsfehler bejaht.
a)
Der in der [X.]erversammlung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] aufzuheben, ist formell wirksam.
aa) Der Beschluss über die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] konn-ten mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten [X.] gefasst werden, da die in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] für die Geltung der höheren Quoren be-stimmten Voraussetzungen nicht vorlagen.

(1) Beschlüsse in einer Personengesellschaft sind grundsätzlich ein-stimmig zu fassen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB, § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB), wenn und soweit nicht im [X.]svertrag für den betreffenden Beschluss-19
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-
12 -

gegenstand das [X.] durch das Prinzip einfacher oder qualifi-zierter Mehrheit ersetzt worden ist (vgl. § 709 Abs. 2 BGB), um die [X.] sicherzustellen. Für die formelle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses genügt es grundsätzlich, dass sich aus dem [X.] -
ausdrücklich oder durch Auslegung
-
eindeutig ergibt, dass der jeweilige Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll ([X.], Urteil vom 15. Januar 2007 -
II ZR 245/05, [X.]Z 170, 283 Rn.
9 -
OTTO; Urteil vom 24. November 2008 -
II ZR 116/08, [X.]Z 179, 13 Rn.
15 -
Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November
2011 -
II ZR 266/09, [X.]Z 191, 293 Rn. 16).
Der [X.]svertrag der [X.] bestimmt nicht ausdrücklich, welches Quorum für Änderungen der [X.] erforderlich ist. Er regelt jedoch, dass Beschlüsse über Änderungen des [X.]svertrags, um die es sich auch bei Änderungen der [X.] handelt, einer [X.] bedürfen (§
16 Abs.
2 Satz 1, Abs. 1 Buchstabe f). Ein höheres Stimmquorum von 9/10 oder Einstimmigkeit verlangt
der [X.]svertrag für solche Beschlüsse erst dann, wenn 75 % bzw. 90 % der Stimmen in der Hand von fünf oder weniger [X.]ern vereinigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.]). Liegen die Gel-tungsvoraussetzungen für die potentiell höheren [X.] nicht vor, gilt für Änderungen des [X.]svertrags das Mehrheitserfordernis des § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.], mit der Folge, dass ein Beschluss formell wirksam ge-fasst ist, wenn er eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen gefunden hat.
Dem [X.]svertrag lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen, dass abweichend von § 16 Abs. 2 [X.] die Aufhebung von § 16 Abs.
2 Satz 3 [X.] auch dann nur mit der dort bestimmten Einstimmigkeit mög-lich sein soll, wenn die Voraussetzungen, die der [X.]svertrag für das 23
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-
13 -

Eingreifen des [X.] aufstellt, (noch) nicht erfüllt sind. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem Wortlaut des [X.] für eine bestimmte Änderung des [X.]svertrags, näm-lich die Aufhebung des [X.], das
in § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelte
Einstimmigkeitserfordernis
gelten soll, obwohl die [X.] nicht gegeben sind, die diese Bestimmung
selbst für ihre Anwendbarkeit fordert, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufge-zeigt. Die von der [X.]. 2 Satz 3 [X.] führte in einer Publikumsgesellschaft wie der [X.] dazu, dass eine Änderung dieser Satzungsbestimmung faktisch unmöglich würde, und zwar auch dann, wenn das in § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelte Einstimmig-keitserfordernis bei Vorliegen der dort vorausgesetzten Beteiligungsverhältnisse zur Handlungsunfähigkeit der [X.] führte. § 16 Abs. 2 [X.] knüpft
einen höheren als den durch das Erfordernis einer 3/4-Mehrheit gewährleisteten Schutz der Minderheit -
auch vor nachteiligen Änderungen der [X.] selbst
-
an besondere Voraussetzungen. Solange diese nicht eingetreten sind, lässt der [X.]svertrag eine Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelten qualifizierten [X.] mit der qualifizierten Mehrheit des § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] von 75 % der anwesenden Stimmen zu.
(2) Der früher so genannte [X.] führt zu
keinem an-deren Ergebnis. Zwar wird im [X.]svertrag der [X.] nicht aus-drücklich ausgesprochen, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten Mehrheit aufgehoben werden kann, wenn die Voraus-setzungen der Sätze 2 und 3 [X.] (noch) nicht vorliegen. Dies ist
-
unabhängig davon, dass es sich bei der [X.] um eine Publikumsgesellschaft handelt und der [X.] bei [X.] ohnehin keine Anwendung findet ([X.], Urteil vom 19. November 1984 -
II ZR
102/84, NJW 1985, 972, 973)
-
für die formelle Legitimation einer auf eine [X.]
-
14 -

tragliche [X.] gestützten Mehrheitsentscheidung aber nicht erfor-derlich, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein früher so genanntes Grundlagengeschäft handelt; es genügt, dass sich durch Auslegung des Ge-sellschaftsvertrags eindeutig ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand der [X.] unterworfen sein soll ([X.], Urteil vom 15. November 2011 -
II ZR 266/09, [X.]Z 191, 293 Rn. 16 mwN). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei bejaht, dass auch der Beschluss über eine Änderung des § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] selbst uneingeschränkt der Mehrheits-klausel des § 16 Abs. 2 [X.] unterliegt, mit der Folge, dass die Aufhebung von §
16 Abs. 2 Satz 3 [X.] in gleicher Weise wie sonstige Satzungsänderungen ei-ner Mehrheitsentscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterworfen ist, wenn -
wie hier
-
die Bedingungen, unter denen der [X.]svertrag für sat-zungsändernde Beschlüsse ein höheres Quorum oder Einstimmigkeit fordert, nicht erfüllt sind.
Aus dem Urteil des [X.]s vom 15. Juni 1987 ([X.], [X.], 1178) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung beruhte auf der An-wendbarkeit des so genannten [X.]es, dem, wie ausge-führt, für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung nach der neue-ren Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 24. November 2008 -
II
ZR
116/08, [X.]Z 179, 13 Rn. 15 -
Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November
2011 -
II ZR 266/09, [X.]Z 191, 293 Rn. 16 mwN) keine Bedeutung mehr zukommt. Darauf, dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall zudem die Satzungsbestimmung, die ein höheres Mehrheitser-fordernis vorschrieb, anwendbar war und ihr Eingreifen anders als im vorliegen-den Fall nicht vom Eintritt bestimmter, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gegebener Voraussetzungen abhängig war, kommt es nicht mehr an.
(3) Schließlich rechtfertigt auch der von der Revision angeführte Grund-satz, wonach Sonderregelungen, die bei Geltung des Mehrheitsprinzips für ein-26
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-
15 -

zelne Beschlussgegenstände Einstimmigkeit oder ein höheres Quorum voraus-setzen, nur unter Einhaltung des betreffenden höheren [X.] abgeändert oder aufgehoben werden können ([X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., §
709 Rn. 82; einschränkend [X.], [X.], 10. Aufl., § 179 Rn. 20; offen gelas-sen in [X.], Urteil vom 13. März 1980 -
II ZR 54/78, [X.]Z 76, 191, 195 für die Aktiengesellschaft), keine abweichende Beurteilung. Ob eine allgemeine Regel anzuerkennen ist, wonach [X.]n in einem [X.]svertrag, die für bestimmte Beschlussgegenstände eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben, nur mit derselben Mehrheit beseitigt werden können,
und welchen Anwen-dungsbereich sie hat, bedarf keiner Entscheidung. Der [X.]svertrag der [X.] schreibt für alle Änderungen der Satzung dasselbe qualifizierte Mehrheitserfordernis
vor, das sich unter bestimmten Voraussetzungen erhöht. Hier geht es um die Frage, ob für eine bestimmte Vertragsänderung, nämlich die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.], das dort geregelte Einstimmigkeits-erfordernis gelten soll, obwohl bei Beschlussfassung die Voraussetzungen für seine Anwendbarkeit noch nicht vorliegen.
(4) Die Auffassung der Revision, dass die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] die dort bestimmte Einstimmigkeit erfordert, lässt sich auch nicht auf das zum Aktienrecht ergangene Urteil des [X.]s vom 13. März 1980 (II
ZR
54/78, [X.]Z 76, 191) stützen. Der [X.] hat im Wege der Auslegung der dort zu beurteilenden Satzung verneint, dass das nach dieser Satzung für eine bestimmte Beschlussfassung erforderliche qualifizierte [X.] von 2/3 der abgegebenen Stimmen mit der allgemein für [X.] vorgesehenen einfachen Mehrheit aufgehoben werden konn-te. Daraus kann nichts für die Beantwortung der sich hier stellenden Frage ab-geleitet werden, ob eine Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen über die allgemein für Änderungen des [X.]svertrags erforderliche qualifi-zierte Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen hinaus Einstimmigkeit fordert, 28
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nur einstimmig abgeändert werden kann, obwohl das Einstimmigkeitserforder-nis bei Beschlussfassung nicht gilt.
bb) Wie das Berufungsgericht
ebenfalls
zutreffend gesehen hat, steht der formellen Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen, dass bei Absendung der Einladung zur [X.]erversammlung die Beschlussfassung im Um-laufverfahren noch nicht abgeschlossen war. § 17 Abs. 1 [X.] kann zwar die Vorgabe entnommen werden, dass über einen bestimmten Beschlussgegen-stand nicht zeitgleich im Umlaufverfahren und in einer [X.] abgestimmt werden kann. Eine zeitgleiche Stimmabgabe in beiden Verfah-rensarten war hier aber ausgeschlossen, weil zur Stimmabgabe im Umlaufver-fahren eine Frist bis zum 20. März 2009 bestimmt und diese zum Zeitpunkt der [X.]erversammlung am 31. März 2009 verstrichen war.
Entgegen der Meinung der Revision verstieß die Vorgehensweise der Nebenintervenientin nicht deshalb gegen den [X.]svertrag, weil die Ein-ladung zur [X.]erversammlung den [X.]ern wenige Tage vor Ablauf der Abstimmungsfrist zuging. Hierdurch wurde den [X.]ern nicht die unzulässige Möglichkeit eröffnet, in zwei unterschiedlichen Abstimmungs-verfahren über den gleichen Beschlussgegenstand zeitgleich abzustimmen, sondern lediglich eine erneute Abstimmung im [X.] an die Abstimmung im schriftlichen Beschlussverfahren, nunmehr in einer außerordentlichen [X.], vorbereitet. Der
[X.]svertrag schließt es nicht aus, die Abstimmung über einen bestimmten Beschlussgegenstand zu wieder-holen, wenn hierfür -
wie im vorliegenden Fall
-
ein sachliches Interesse be-steht.
Anders als die Revision meint, macht das Vorgehen der Streithelferin den in der außerordentlichen [X.]erversammlung gefassten Beschluss nicht deshalb unzulässig, weil nicht auszuschließen sei, dass die zuvor durch-29
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17 -

geführte Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren eine erhebliche Zahl von [X.]ern
von einer Stimmabgabe in der [X.]erversammlung ab-gehalten habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kommanditisten darüber im Unklaren sein konnten, warum über den gleichen Beschlussgegenstand eine weitere Abstimmung in einer [X.] stattfinden sollte, und sie die Teilnahme an dieser für entbehrlich halten konnten. Im Einladungsschreiben wurde den [X.]ern der Grund für die erneute Abstimmung zutreffend dargelegt und sie wurden ausdrücklich aufgefordert, sowohl im schriftlichen Beschlussverfahren ihre Stimme abzugeben als auch an der Abstimmung in der [X.]erver-sammlung teilzunehmen.
[X.]) Ohne Erfolg rügt die Revision, der in der [X.]erversammlung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss sei wegen Nichteinhaltung der in § 15 Abs. 4 Satz 1 [X.] bestimmten Einberufungsfrist von vier Wochen unzulässig. Die für außerordentliche [X.]erversammlungen vorgesehene Möglich-keit einer Verkürzung auf zehn Tage (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.]) greife nicht, weil hierfür ein wichtiger Grund erforderlich sei, an dem es fehle. Das [X.] hat zutreffend die hier gewahrte Ladungsfrist von vierzehn Tagen für ausreichend erachtet. Die Vereinbarung einer Einberufungsfrist von zehn Tagen einschließlich des Tages der Absendung und der Versammlung -
wie sie der [X.]svertrag der [X.] für außerordentliche [X.]erver-sammlungen zulässt
-
ist in einer körperschaftlich strukturierten Publikumsper-sonengesellschaft rechtlich unbedenklich (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 1998 -
II ZR 20/97, [X.], 859, 860). Das Teilnahmerecht der [X.]er wird, wie sich aus der § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG zugrunde liegenden Wertung ergibt, durch eine solche Frist grundsätzlich nicht beeinträchtigt.
Entgegen der Meinung der Revision des [X.] ist eine Verkürzung der Einberufungsfrist zu einer außerordentlichen [X.]erversammlung nicht 32
33
-
18 -

nur in dringenden und eilbedürftigen Fällen zulässig. Dem [X.]svertrag lässt
sich die von der Revision befürwortete Beschränkung der Möglichkeit, zu einer außerordentlichen [X.]erversammlung mit einer Frist von zehn Tagen
einzuladen, nicht entnehmen. § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] räumt dem [X.] Geschäftsführer die Möglichkeit ein, die Einberufungsfrist bei [X.] [X.]erversammlungen auf die rechtlich unbedenkliche Länge von zehn Tagen abzukürzen, ohne hierfür bestimmte Voraussetzungen aufzu-stellen, weil das Bedürfnis für eine außerordentliche Versammlung in der Regel kurzfristig auftritt. Hätte geregelt werden sollen, dass die Abkürzung der La-dungsfrist einen wichtigen Grund erfordert, wäre zu erwarten gewesen, dass dieses Erfordernis aus Gründen der Rechtssicherheit im [X.]svertrag hinreichend deutlich Ausdruck gefunden hätte.
[X.] es zur Rechtfertigung einer Abkürzung der Ladungsfrist auf vierzehn Tage keines wichtigen Grundes, kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen.
b)
Der in der [X.]erversammlung gefasste Beschluss, mit dem das
in § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelte Einstimmigkeitserfordernis
aufgehoben wird, ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Entgegen der Meinung
der Revision bedurfte der Beschluss
zu seiner Wirksamkeit gegenüber dem Kläger weder dessen Zustimmung noch verletzt er treupflichtwidrig die Rechte der [X.].
aa) Ist die
Entscheidung der Mehrheit der [X.]er von einer Rege-lung im [X.]svertrag
gedeckt, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob sie sich als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minder-heit darstellt und deshalb inhaltlich unwirksam ist ([X.], Urteil vom 15. Januar 2007 -
II ZR 245/05, [X.]Z 170, 283 Rn. 10 -
OTTO; Urteil vom 24. November 34
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-
19 -

2008 -
II ZR 116/08, [X.]Z 179, 13 Rn. 17
-
Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 -
II ZR 266/09, [X.]Z 191, 293 Rn. 16). [X.] eine Mehrheitsentscheidung ihrem Inhalt nach die Zustimmung jedes [X.] [X.]ers, wie es beispielsweise bei Beschlüssen über nachträg-liche Beitragserhöhungen (vgl. § 707 BGB) der Fall ist, führt ungeachtet sonsti-ger [X.] schon die fehlende Zustimmung eines [X.]ers dazu, dass der Beschluss ihm gegenüber unwirksam ist
([X.], Urteil vom 5.
März 2007 -
II ZR 282/05, [X.], 766 Rn. 15; Urteil vom 9. Februar 2009 -
II ZR 231/07, [X.], 864 Rn. 16). Unerheblich ist, ob dieser [X.]er an der Beschlussfassung beteiligt war.
bb) Nach diesen Grundsätzen ist der in der [X.]erversammlung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss wirksam.
Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte der Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] aufzuheben, nicht der Zustimmung jedes einzelnen [X.]ers. Bei dem in § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelten
Einstimmigkeitserfordernis handelt es sich
entgegen der Meinung des [X.]
nicht um ein Sonderrecht der [X.]er im Sinn von § 35 BGB, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte. Lediglich Rechtspositionen, die individuell einem [X.]er oder einer Gesellschaf-tergruppe durch die Satzung eingeräumt und zudem als unentziehbare Rechte ausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar
([X.]/[X.], 6. Aufl., § 35 Rn. 3; [X.]/[X.], BGB, 71. Aufl., § 35 Rn. 1; [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., §
14 Rn.
19; vgl. [X.], Urteil vom 4. November 1968 -
II
ZR
63/67, NJW 1969, 131). Dies trifft für das in § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] gere-gelte Einstimmigkeitserfordernis
aber nicht
zu
(vgl. [X.]/[X.]/
[X.], 5. Aufl., § 709 Rn. 82; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. November 2008 -
II ZR 116/08, [X.]Z 179, 13 Rn. 22 -
Schutzgemeinschaftsvertrag II; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 14 Rn. 65).
Vielmehr vermittelt diese Satzungsbestimmung eine Rechtsstellung, die allgemein
mit der Mitgliedschaft 37
-
20 -

verbunden ist. In diesem Fall ist für die Annahme eines Sonderrechts kein Raum
([X.], Urteil vom 27. Mai 1982 -
III ZR 157/80, [X.]Z 84, 209, 218).
Anders als die Revision des [X.] meint, lässt sich das Erfordernis ei-ner
Zustimmung aller [X.]er auch nicht damit begründen, die Aufhe-bung des § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] greife in den Kernbereich

der [X.]er-rechte ein.
[X.]svertragliche Einstimmigkeitserfordernisse oder [X.] gehören nicht zu dem Mehrheitsentscheidungen entzogenen Be-reich
der individuellen Mitgliedschaft des einzelnen [X.]ers, sondern schützen die Minderheit insgesamt ([X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 709 Rn. 82; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. November 2008
-
II ZR 116/08, [X.]Z 179, 13 Rn. 22 -
Schutzgemeinschaftsvertrag II). Die gegenteilige [X.] würde dazu führen, dass die im [X.]svertrag festgelegten [X.] in stärkerem Maße vor Änderungen geschützt wären, als es der [X.]svertrag selbst vorsieht.
§ 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] bestimmt für besondere Beschlussgegenstände, zu denen auch Änderungen des [X.] zählen, in dem -
hier bei der Beschlussfassung nicht gegebe-nen
-
Fall, dass sich 90 % oder mehr aller Stimmen in den Händen von fünf
oder weniger Personen befinden, dass Beschlüsse zustande kommen, wenn alle anwesenden oder vertretenen [X.]er mit Ja stimmen. Die Zustim-mung jedes einzelnen [X.]ers, somit auch derjenigen [X.]er, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, die aber für eine Änderung der [X.] zu verlangen wäre, wenn man die Stimmqualität dem früher so ge-nannten individuelfordert der [X.]svertrag ungeachtet der Beteiligungsverhältnisse für keinen Beschlussgegenstand, auch nicht für die Änderung des § 16 Abs. 2 [X.] selbst.
[X.])
Ohne Erfolg macht die Revision des [X.] geltend, der Beschluss über die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] sei materiell unwirksam, weil die 38
39
-
21 -

Mehrheit der [X.]er ihre gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber der Minderheit verletzt habe. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Treu-widrigkeit des Beschlusses verneint.
Entgegen der Auffassung der Revision
verletzt der Beschluss über die Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelten [X.] nicht deshalb treupflichtwidrig die Rechte der Minderheit, weil mit Errei-chen der in § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] vorausgesetzten [X.]sstruktur die Mehrheitsgesellschafter nach Aufhebung des dort geregelten Einstimmigkeits-erfordernisses das in § 9 [X.] festgelegte [X.] ohne Weiteres gegen den Willen der [X.] ändern könnten, diese jedoch gegen Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Abweichung der im [X.] niedergelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung führten, durch den [X.]svertrag
gerade abgesichert sein sollten (§ 9 Abs. 1, § 16 Abs. 2 [X.]). Die [X.] sind durch § 9 Abs. 1 [X.] vor Änderungen des [X.]s schon nicht in dem von der Revision angenomme-nen weiten Umfang geschützt. Zwar unterwirft § 9 Satz 1 [X.] Beschlüsse, die zu einer wesentlichen Abweichung von der dem [X.]svertrag beigefüg-ten Wirtschaftlichkeitsberechnung führen, den
in § 16 Abs. 2 [X.]
bestimmten qualifizierten [X.]. Damit ist aber nicht gesagt,
dass die in §
16 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 [X.]
enthaltenen [X.] nach [X.] der
gesellschaftsvertraglichen Regelungen keiner Änderung
zugänglich sind. Hierfür ergeben sich aus dem [X.]svertrag keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Zustimmung jedes einzelnen [X.]ers verlangt der [X.]svertrag weder für die in § 9 Abs. 1 [X.] genannten Beschlüsse noch für
Änderungen des § 16 Abs. 2 [X.]
selbst.
Hinzu kommt, dass durch den angefochtenen Beschluss, mit dem das in § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelte Einstimmigkeitserfordernis
aufgehoben wird,
weder die wirtschaftliche Ausrichtung der [X.] geändert noch eine wirt-40
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-
22 -

schaftlich nachteilige Entscheidung zu Lasten der Minderheit getroffen
wird.
Dies kann allenfalls durch künftige Beschlussfassungen geschehen. Folge der Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelten [X.] ist allerdings, dass
die Mehrheit auch dann, wenn
mindestens 90 % der Stimmen in der Hand von fünf oder weniger [X.]ern sind, formell legiti-miert
ist, Entscheidungen mit 9/10-Mehrheit zu fassen. Die Zulassung von Mehrheitsentscheidungen ist jedoch für sich genommen nicht treuwidrig. Sie verfolgt den gerade in einer Publikumsgesellschaft
grundsätzlich legitimen Zweck, die bei
Geltung des [X.]s gefährdete Handlungsfä-higkeit der [X.] sicher
zu stellen. Zwar wird den Mehrheitsgesellschaf-tern
durch die von der Revision
beanstandete Änderung des [X.]sver-trags die abstrakte Möglichkeit
verschafft, künftig mit ihrer Mehrheitsmacht treuwidrige Beschlüsse zu Lasten der Minderheit zu fassen. Dies rechtfertigt es aber grundsätzlich nicht,
schon den Beschluss über die Änderung des [X.]svertrags als treuwidrig und deshalb unwirksam zu bewerten
(vgl. auch [X.], Urteil vom 28. Januar 1980 -
II ZR 124/78, [X.]Z 76, 352, 353
f.; Urteil vom 1. Februar 1988 -
II ZR
75/87, [X.]Z 103, 184, 191 ff.), mit der Folge, dass abweichend vom Willen der im [X.]svertrag für einen solchen Beschluss vorgeschriebenen Mehrheit bei Vorliegen der in § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] genannten Beteiligungsverhältnisse Mehrheitsentscheidungen
von vornherein ausgeschlossen wären. Künftige Beschlüsse sind nicht schon [X.] treuwidrig, weil sie die Mehrheit aufgrund der geänderten Satzung gegen den Willen der Minderheit fassen kann. Entgegen der Meinung der Revision ist die Minderheit vor treuwidrigen Entscheidungen der Mehrheit durch die gegen diese Beschlüsse gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend
ge-schützt.
Verletzen künftige
-
durch die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] lediglich formell legitimierte
-
Beschlüsse der Mehrheit treuwidrig die Interessen der Minderheit, steht es der Minderheit offen, die materielle Unwirksamkeit sol-cher Beschlüsse durch eine Klage gegen diese Beschlüsse geltend zu machen.
-
23 -

II[X.] Soweit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit des im [X.] gefassten Beschlusses festgestellt hat,
stellt sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen
als richtig
dar (§
561
ZPO).
1. Der Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] aufzuheben, konnte im schriftli-chen Verfahren -
ebenso wie in der [X.]erversammlung
-
mit der in §
16 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten [X.] gefasst werden, weil die in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] für die Geltung der höheren Quoren bestimmten Vo-raussetzungen nicht vorlagen (vgl. oben I[X.] 2. a) aa)). Seiner formellen Wirk-samkeit steht ferner nicht entgegen, dass bei Absendung der Einladung zur [X.] [X.]erversammlung die Beschlussfassung im [X.] noch nicht abgeschlossen war. Diese Vorgehensweise verstieß nicht gegen gesellschaftsvertragliche Vorgaben. Wie für den in der
[X.]er-versammlung gefassten Beschluss im Einzelnen ausgeführt (vgl. I[X.] 2. a) bb)), wurde den [X.]ern durch diese Vorgehensweise nicht die gegen § 17 Abs. 1 [X.] verstoßende Möglichkeit eröffnet, in zwei unterschiedlichen Abstim-mungsverfahren über den gleichen Beschlussgegenstand zeitgleich abzustim-men. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nichts dafür er-sichtlich, dass die Kommanditisten darüber im Unklaren sein konnten, warum über den gleichen Beschlussgegenstand eine weitere Abstimmung in einer [X.]erversammlung stattfinden sollte, und sie deshalb die Teilnahme an der schriftlichen Beschlussfassung für entbehrlich halten konnten. Im [X.] wurde den [X.]ern der Grund für die erneute Abstim-mung
zutreffend dargelegt und sie wurden ausdrücklich aufgefordert, sowohl im schriftlichen Beschlussverfahren ihre Stimme abzugeben als auch an der [X.] in der [X.]erversammlung teilzunehmen.
2. Der Kläger hat die formelle Unwirksamkeit des im schriftlichen Verfah-ren gefassten Beschlusses außerdem darauf gestützt, dass nach § 17 Abs. 6 [X.] nur alle drei Geschäftsführer mit jeweils eigener Stellungnahme zur Ab-42
43
44
-
24 -

stimmung hätten auffordern dürfen. Auch diese Rüge
gegen die Wirksamkeit des Beschlusses greift
nicht durch.

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das [X.] -
von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig
-
nicht geprüft, ob der geltend gemachte
Verfah-rensfehler vorliegt und zur Nichtigkeit des im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlusses führt. Diese Frage kann der [X.] selbst entscheiden, da der Ge-sellschaftsvertrag der [X.] als Publikumsgesellschaft ausschließlich nach seinem objektiven Erklärungsbefund auszulegen ist
(st.Rspr., vgl. nur [X.],
Urteil vom 19. Juli 2011 -
II ZR 153/09, [X.], 1906 Rn.
11; Urteil vom 19.
Juli 2011 -
II ZR 209/09, [X.], 1851 Rn.
10; Urteil vom 11. Januar 2011 -
II ZR 187/09, [X.], 322 Rn. 12 mwN) und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
Der gerügte Verfahrensmangel
liegt nicht
vor. § 17 Abs. 6 [X.] lässt sich entgegen der Auffassung des [X.] schon nicht entnehmen,
dass die [X.] zur schriftlichen Abstimmung den Kommanditisten von allen [X.] zu übersenden ist und jeder Geschäftsführer der Aufforderung eine ei-gene Stellungnahme beifügen muss.
Mit den geschäftsführenden Gesellschaf-ternim Sinne dieser Regelung ist nicht jeder einzelne Geschäftsführer
als Per-son, sondern die Geschäftsführung der [X.] gemeint, zu der die [X.] und die geschäftsführende Kommanditistin jeweils allein berechtigt sind. Danach genügten
die Aufforderung der Streithelferin, im
Umlaufverfahren über den mitgeteilten Beschlussgegenstand abzustimmen, und die Mitteilung ihrer Stellungnahme zum Abstimmungsgegenstand den Vorgaben des § 17 Abs. 6 [X.].
Abgesehen davon bildete der behauptete [X.] auch keinen [X.]. Verfahrensmängel führen nur dann zur Unwirksamkeit
eines
Beschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein
Zustande-45
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25 -

kommen durch den
Fehler beeinflusst ist
([X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., § 709 Rn. 106; vgl. [X.], Urteil vom 14. November 1994 -
II ZR 160/93, [X.], 701, 706). Dies ist hier aber der Fall. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die schriftliche Abstimmung zu einem
anderen Ergebnis geführt hätte, wenn auch die (weitere) Komplementärin zur Abstimmung aufgefordert und ei-ne Stellungnahme zum Abstimmungsgegenstand abgegeben hätte. Den [X.]/[X.] lag bei der Abstimmung im Umlaufverfahren außer der Aufforderung der Streithelferin
und ihrer Stellungnahme zum [X.] auch die Stellungnahme des Komplementärs der [X.]
vor, auf dessen Initiative der Vorschlag, § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu streichen, zur [X.] gestellt worden war.
Nach den gegebenen Umständen war ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch die Aufforderung zur Abstimmung von seinem Willen getragen war. Den [X.]ern war es auf dieser Grundlage auch ohne die Stellungnahme der (weiteren) Komplementärin zum Beschluss-gegenstand und ohne zusätzliche Aufforderung zur Abstimmung durch diese möglich, sich über den Beschlussgegenstand eine Meinung zu bilden und an der Abstimmung teilzunehmen.
3. Ebenso wenig wie der in der außerordentlichen [X.]erver-sammlung gefasste inhaltsgleiche Beschluss bedurfte der im schriftlichen Ver-fahren zustande gekommene Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung48
-
26 -

des [X.]. Er ist wie jener
auch nicht wegen Verletzung der [X.] Treuepflicht gegenüber der Minderheit inhaltlich unwirksam (vgl. oben I[X.] 2. b)).

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2010 -
94 O 37/09 -

KG, Entscheidung vom 18.11.2010 -
23 [X.] -

Meta

II ZR 251/10

16.10.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2012, Az. II ZR 251/10 (REWIS RS 2012, 2307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2307

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Auslegung des Gesellschaftsvertrags einer Publikumsgesellschaft: Entscheidung der Mehrheit der "anwesenden" Stimmen bei schriftlicher Beschlussfassung


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II ZR 251/10

II ZR 153/09

II ZR 209/09

II ZR 187/09

II ZR 266/09

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