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PDF anzeigen[X.]in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. April 2001 im Strafausspruch dahin er-gänzt, daß zum Ausgleich für die Geldbuße von 600,-- DM, dieder Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm durch das [X.] vom 16. Juni 2000 erteilten [X.] hat, zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die [X.] und zweiWochen anzurechnen ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Des weiteren hat es gegen ihn [X.] eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt [X.] unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung "unter [X.] der erbrachten Leistungen auf die erteilte [X.] zu einerGesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen" unter [X.] der dort verhängten Maßregel verurteilt. Die auf die Sachrüge ge-- 3 -sttzte Revision des Angeklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg; im ri-gen ist sie [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Gegen den Angeklagten war durch rechtskrftiges Urteil des [X.] vom 16. Juni 2000 wegen [X.] im Verkehr aufeine zur Bewrung ausgesetzte Freiheitsstrafe von vier Monaten erkannt [X.] [X.] § 56 b StGB auferlegt worden, eine Zahlung von 2.500,-- DM inmonatlichen Raten von 150,-- DM zu leisten. Nach den Feststellungen hatteder Angeklagte bereits 600,-- DM gezahlt. Das [X.] hat zu Recht ausdieser Strafe und der Einzelstrafe von sechs Monaten fr die vor dieser Verur-teilung begangenen Krperverletzung eine nachtrliche Gesamtstrafe gebil-det, dabei aber verkannt, daû der gebotene Ausgleich fr die [X.] teilweise erfllten Auflage nicht bei der Bemessung der neu zu bildendenGesamtstrafe vorzunehmen, sondern durch eine deren Vollstreckung verkr-zende Anrechnung zu bewirken ist (vgl. BGHSt 36, 378, 382 f; BGHR [X.] 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3). Diese Entscheidung holt der Senat in ent-sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er [X.] aus, daû [X.] mehr als zwei Wochen angerechnet tte.- 4 -Der geringfige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenenKosten und Auslagen freizustellen.[X.] Otten Rothfuû Elf
Meta
10.10.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. 2 StR 376/01 (REWIS RS 2001, 1073)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1073
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