Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2001, Az. II ZR 288/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 663

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:17. Dezember 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. [X.],[X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 31. August 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die [X.] zu den Tagesordnungspunkten 1 (Beschluß r den [X.] (Bestätigung des [X.] vom 10. Oktoberr die Herabsetzung des Grundkapitals), die in der [X.] [X.] vom 14. Juli 1998 gefaßt worden sind. In der Revisionsinstanzstreiten die Parteien [X.], ob die Hauptversammlung ordnungsgemäß i.S.des § 124 Abs. 3 Satz 1 [X.] einberufen worden ist. Dem liegt folgender Sach-verhalt zugrunde:Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 6. Juni ltigen Satzung mußteder Vorstand der [X.], die im Zeitpunkt der Beschlußfassr [X.] von 75 Mio. DM verfte, aus mindestens zwei Mitgliedern beste-hen. Fr die Folgezeit ist die Vorschrift dahingehend geändert worden, daß derAufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt. Nachdem das [X.]sein Vorstandsamt zum 28. Februar 1998 niedergelegthatte, faßte der Aufsichtsrat am 25. Mai 1998 den Beschluß, [X.] abzuberufen. Zugleich beschloß er, [X.]mit Wirkungab 1. Juni 1998 zum Mitglied des Vorstandes der [X.] zu bestellen. In derZeit vom 28. Februar bis zum 31. Mai 1998 war somit alleiniges Mitglied [X.] Herr Dr. B. . Die auf den 26. Mai 1998 datierte Einladung zurHauptversammlung vom 14. Juli 1998 ist am 29. Mai 1998 im [X.]veröffentlicht worden. Die Parteien streiten u.a. [X.], ob der Aufsichtsrat [X.] in der Sitzung vom 25. Mai 1998 gefaßten Beschluß fr die Zeit biszum 1. Juni 1998 die Zahl der Vorstandsmitglieder auf ein Mitglied [X.] 4 -Die Anfechtungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer [X.] erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.[X.]:Die Revision der [X.] [X.] zur Zurckverweisung. Der [X.] [X.] war bei [X.] der vorbereitenden Maûnahmen [X.] am 26. Mai 1998 sowie bei der Einladung zur Hauptversammlungdurch Veröffentlichung im [X.] am 29. Mai 1998 entsprechend [X.] des Gesetzes und der Satzung der [X.] (vgl. §§ 23 Abs. 3Nr. 6, 76 Abs. 2 Satz 2 [X.]) ordnungsgemû besetzt. Der [X.] kannsomit ein Formfehler bei der Erarbeitung und Bekanntgabe der [X.] in der Hauptversammlung vom 14. Juli 1998, der zur An-fechtung der [X.] berechtigen wrde, nicht vorgeworfen [X.] Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, [X.] die vor-bereitenden Maûnahmen i.S. des § 124 Abs. 3 Satz 1 [X.] von dem Gesamt-vorstand zu treffen und zu verantworten sind. Nach § 76 Abs. 2 Satz 2 [X.] § 8 Abs. 1 der vor dem 6. Juni ltigen Satzung der [X.]muûte der Gesamtvorstand aus zwei Mitgliedern bestehen. Der Umstand, [X.]ein Vorstandsmitglied durch Niederlegung seines Amtes aus dem [X.], [X.]e unter Zugrundelegung dieser Regelung nicht dazu, [X.] dieseMaûnahmen nur durch das verbliebene Vorstandsmitglied vorzubereiten undzu verantworten waren. Das hat der Senat in dem Verfahren [X.] vom 12. November 2001 entschieden. Auf die Grieser Entschei-dung wird Bezug genommen.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Vorstand am 26.bzw. 29. Mai 1998 unter der Geltung der neugefaûten Satzung der [X.]mit einem Mitglied ordnungsgemû besetzt.a) Entgegen der Ansicht der [X.] stimmt die neue Satzungsregelung,nach der die Zahl der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat der [X.] be-stimmt wird, mit der gesetzlichen Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 [X.] r-ein. Diese Bestimmung schreibt fr Gesellschaften mit einem Grundkapital vonmehr als 3 Mio. • mindestens zwei Vorstandsmitglieder vor. Nach ihrem Wort-laut gilt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn die Satzung be-stimmt, [X.] der Vorstand nur aus einer Person besteht. Dem entspricht die in§ 8 der Satzung der [X.] getroffene Regelung nicht. Die mit der [X.] in das Gesetz eingefteVorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist jedoch unter Bercksichtigung von§ 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.] auszulegen, wonach in der Satzung die Zahl der [X.] des Vorstandes oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegtwird, anzugeben sind. Eine Satzungsvorschrift, nach der die Zahl der [X.] vom Aufsichtsrat bestimmt wird, gibt eine Regel an, nach [X.] Zahl der Vorstandsmitglieder festgelegt wird (Reg.Begr. BT-Drucks. 8/1678[X.]2; [X.], [X.]. § 76 Rdn. 22; [X.]. NJW 1979, 1065, 1066; [X.]. z. [X.] § 23 Rdn. 136; [X.] in KK z. [X.], 2. Aufl. § [X.]. 76; [X.], [X.] 1978, 2461, 2462).Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.], deren gegenwrtige Fassungauf dem [X.] der zweiten Richtlinie vom 13. Dezember- 6 -1976 (BGBl. 1978, [X.]959) beruht, steht mit Art. 2 lit. d dieser Richtlinie (77/91EWG, [X.].EG Nr. L 26 vom 31. Januar 1977, [X.]) in Übereinstimmung. [X.] die Satzung nach dem Wortlaut der [X.] Fassung der Richtlinie "[X.], welche die Zahl ... der Mitglieder ..." festlegt, zu enthalten. [X.] Fassung entspricht jedoch nicht der Entstehungsgeschichte der [X.] ([X.], [X.] 1978, 1461, 1462 [X.]. 11). Diese spiegelt sich vielmehrzutreffend u.a. in der [X.] und [X.] Fassung wider, die von"[X.], [X.]" bzw. von "règles, qui déterminentle nombre ..." sprechen (zu diesen Fassungen vgl. [X.], Community le-gislation in [X.] bzw. [X.], Document 377L 001 [X.]). Die Richtigkeit dieser Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, dieauch der Ansicht des [X.] historischen Gesetzgebers entspricht (vgl.BT-Drucks. 8/1678 [X.]2), ist offenkundig im Sinne der Rechtsprechung desEurischen Gerichtshofes (vgl. [X.], Urt. v. 6. Oktober 1982 - [X.]/81,Slg. 1982, 3415, 3430 f.). Es bedarf daher keiner Vorlage an den EurischenGerichtshof.b) Mit seinen [X.]n zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 [X.] vom 25. Mai 1998 hat der Aufsichtsrat zum Ausdruck gebracht, [X.] erdie Zahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 1 der ab 6. Juni ltigenSatzung auf ein Mitglied reduziert. In dem [X.] zu Tagesordnungspunkt 2hat der Aufsichtsrat der Niederlegung des [X.] durch das [X.]zugestimmt und dessen Abberufung beschlossen.Zu Tagesordnungspunkt 3 hat der Aufsichtsrat den [X.] gefaût, [X.]mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zum Mitglied des Vorstandes der [X.]zu bestellen. Zwar wird in diesen [X.]n nicht ausgesprochen, [X.] frdie Zeit bis zum Antritt des Amtes durch [X.]die Zahl der Vorstandsmit-glieder auf eine Person beschrkt wird. Ein solcher [X.]inhalt kann je-- 7 -doch durch Auslegung beider [X.] festgestellt werden. Einmal ist sichder Aufsichtsrat des Umstandes, [X.] bis zum Antritt des Amtes durch [X.]der Vorstand nur mit einem Mitglied besetzt war, [X.] gewesen. [X.] hat er trotz Kenntnis dieses Umstandes, [X.]nicht mit soforti-ger Wirkung, sondern erst ab 1. Juni 1998 in den Vorstand berufen. Damit hater hinreichend zum Ausdruck gebracht, [X.] fr die Zwischenzeit von der Be-rufung eines weiteren Vorstandsmitgliedes abgesehen und damit die Zahl [X.] auf eine Person beschrkt wird.Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt seiner [X.] insoweit Recht, als [X.] nach der Recht-sprechung des Senates nicht stillschweigend gefaût werden können, sondern[X.] es eines [X.]en Beschlusses bedarf ([X.]Z 10, 187, 194; [X.], 282, 286). Liegt jedoch ein [X.] gefaûter [X.] vor, so kannseine Auslegung dazu fren, [X.] eir den [X.]en [X.]wort-laut hinausgehender Erklrungsgehalt zu bercksichtigen ist ([X.]Z 12, 337,340; [X.], Urt. v. 19. Dezember 1988 - [X.], [X.], 294, 295). [X.] sind, wie vorstehend ausge[X.], im vorliegenden Falle ge-geben. Das hat das Berufungsgericht [X.] 8 -Da die [X.] ihre Anfechtungsklage auf verschiedene weitere Grgesttzt haben, zu denen bislang keine Feststellungen getroffen worden sind,war die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.Röhricht[X.]GoetteFrau Rin[X.] Mkeist wegen Erkrankungan der Leistung [X.] gehindertKurzwelly Röhricht

Meta

II ZR 288/99

12.11.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2001, Az. II ZR 288/99 (REWIS RS 2001, 663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 663

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