Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2001, Az. II ZR 289/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1232

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:24. September 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Ges[X.]äftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 68 Abs. 4a)§ 68 Abs. 4 Halbsatz 2 [X.] findet auf den Auss[X.]luß eines Genossen, [X.] der Vertreterversammlung ist, keine [X.])Bis zur re[X.]tskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Auss[X.]lussesaus der Genossens[X.]aft ruht das Vertreteramt. Es lebt gemäß § 68 Abs. [X.] 1 [X.] ans[X.]ließend wieder auf.[X.], Urteil vom 24. September 2001 - II [X.]/00 -Kammergeri[X.]tLG Berlin- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]e [X.] vom 24. September 2001 dur[X.] den Vorsitzenden Ri[X.]terDr. h.c. Röhri[X.]t, [X.] unddie Ri[X.]terin [X.] Re[X.]t erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2000 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Re[X.]ts [X.]:Der [X.] ist Mitglied der [X.], einer eingetragenen Genossen-s[X.]aft, und wurde im Mai 1996 als Vertreter in die Vertreterversammlung [X.]. Im August 1997 bes[X.]loû der Vorstand der [X.] den [X.] aus der Genossens[X.]aft mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 undteilte ihm dies im September 1997 s[X.]riftli[X.] mit. Die Unwirksamkeit des Aus-s[X.]lusses wurde dur[X.] Urteil des [X.] vom 11. Mai 1999re[X.]tskrftig festgestellt. Der Vorstand und der Aufsi[X.]tsrat der [X.] in-formierten den [X.], [X.] dadur[X.] ledigli[X.] die Mitglieds[X.]aft in der [X.] -sens[X.]aft, ni[X.]t aber das Vertreteramt fortbestehe, und luden ihn au[X.] na[X.]Re[X.]tskraft der Feststellung ni[X.]t mehr zu den [X.] ein.Der [X.] ist der Auffassung, [X.] dur[X.] die re[X.]tskrftige Feststellung derUnwirksamkeit seines Auss[X.]lusses sein Vertreteramt fortbestehe bzw. [X.] sei, und begehrt mit seiner Klage, dies festzustellen. Aufgrund vorge-zogener [X.] im Mai 2000 wurde der [X.] erneut als Vertreter in [X.] gewlt, die si[X.] zum [X.]punkt der letzten mli[X.]enVerhandlung in der Vorinstanz no[X.] ni[X.]t konstituiert hatte. Das [X.] der Feststellungsklage stattgegeben, das [X.] hat die Beru-fung der [X.] zurckgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgtdie Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.[X.]:Die Revision der [X.] ist ni[X.]t [X.].[X.] Da si[X.] die neue Vertreterversammlung im [X.]punkt der letztenmli[X.]en Verhandlung in den Tatsa[X.]eninstanzen no[X.] ni[X.]t konstituierthatte, [X.] si[X.] entgegen der Ansi[X.]t der Revision das Feststellungsinteressedes [X.]s ni[X.]t mit dem Hinweis auf die vorgezogene [X.] im [X.] in Frage stellen.I[X.] Der im Mai 1996 in das Vertreteramt gewlte [X.] hat dieses Amtdur[X.] die im September 1997 erfolgte Mitteilung des [X.] seinen Auss[X.]luû aus der Genossens[X.]aft ni[X.]t verloren; es hat [X.] diesem [X.]punkt an bis zur re[X.]tskrftigen Feststellung der [X.] nur geruht und ist dann wieder [X.] 4 -1. Entgegen den Darlegungen der Revision kann die [X.] Vorstands- undAufsi[X.]tsratsmitglieder nacrwiegender Ansi[X.]t geltende Regelung des§ 68 Abs. 4 Halbsatz 2 [X.] ([X.], 87, 90; [X.]Z 31, 192, 195; [X.] 1,370, 375 f.; [X.] in: [X.]/Steder/[X.], [X.], § 68 Rdn. 18; [X.], [X.] 13. Aufl. § 68 Rdn. 19; [X.] in:[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 68 Rdn. 19; [X.]: inLang/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 33. Aufl. § 68 Rdn. 83, a.[X.], [X.] § 68 Rdn. 67,71 m.w.N.), die im Interesse der Arbeitsfigkeit dieser Organe ein Wieder-aufleben des Amtes au[X.] na[X.] re[X.]tskrftiger Feststellung der [X.] ni[X.]t zu[X.], [X.] das Vertreteramt ni[X.]t maûgebli[X.] sein.a) § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 [X.] ist ni[X.]t als generelle, auf jedwedes Amtinnerhalb der Genossens[X.]aft anwendbare Norm gefaût. Diese Norm nenntvielmehr auss[X.]lieûli[X.] den Vorstand und den Aufsi[X.]tsrat und [X.] si[X.] ausden Besonderheiten dieser Organe. Die Mitglieder des Vorstandes tragen imBerei[X.] der Gescfts[X.]ung und Vertretung, die Mitglieder des [X.] Berei[X.] der Kontrolle der Gescfts[X.]ung und der Vertretung der [X.] dem Vorstand in besonderem [X.] Verantwortung [X.]die Genossens[X.]aft und nehmen insoweit das Vertrauen der Genossen in [X.]. Zudem sind insbesondere die Vorstandsmitglieder im Regelfalle [X.] eines Dienstvertrages fig hauptamtli[X.] ttig. Mit dieser Stel-lung und mit der Bedeutung der Aufgaben von Vorstand und Aufsi[X.]tsrat [X.]die Genossens[X.]aft [X.] ein vorrgehendes Ruhen des Amtes [X.] die unterUmstjahrelange Dauer des Streits um den [X.] in dieser [X.] bestehende Ungewiûheit nur s[X.]wer zu vereinbaren. [X.] si[X.] erhebli[X.]e Probleme, wenn in der Zwis[X.]enzeit ein neues [X.] oder Aufsi[X.]tsratsmitglied an Stelle des Ausges[X.]lossenen bestellt- 5 -worden ist. Au[X.] eine parallele Ttigkeit des alten und des neuen Mitgliedes [X.] oder Aufsi[X.]tsrat ab diesem [X.]punkt ist jedenfalls ni[X.]t ohne [X.] und au[X.] ni[X.]t in jedem Fall mli[X.].b) Die Stellung und die Aufgaben eines Vertreters sind entgegen [X.] der Revision mit den Ämtern im Vorstand oder im Aufsi[X.]tsrat [X.] in einer Weise verglei[X.]bar, die eine entspre[X.]ende Anwendung von§ 68 Abs. 4 Halbsatz 2 [X.] insoweit re[X.]tfertigen [X.].Zwar [X.] die Vertreter innerhalb der Genossens[X.]aft ein [X.]; sie unterliegen insoweit bestimmten Amtspfli[X.]ten; insbesondere sind siegehalten, ihr Amt mit der Sorgfalt eines ordentli[X.]en Vertreters einer Genos-sens[X.]aft zu erfllen, an den [X.] teilzunehmen und dortmittels ihres Rede-, Auskunfts- und Antragsre[X.]ts sa[X.]gere[X.]t mitzuarbeiten.Glei[X.]wohl unters[X.]eidet si[X.] die Ttigkeit des Vertreters wesentli[X.]von derjenigen der Vorstands- oder Aufsi[X.]tsratsmitglieder. Das Vertreteramtwird anders als im Regelfall das Vorstandsamt ehrenamtli[X.] ausge[X.]t. [X.] anders als die Ttigkeit im Vorstand oder im Aufsi[X.]tsrat keine exe-kutiven Aufgaben; es stellt vielmehr eine besondere Form der Wahrnehmungmitglieds[X.]aftli[X.]er Re[X.]te und Pfli[X.]ten dar: [X.] sindledigli[X.] verkleinerte Generalversammlungen; Zweck, Aufgabe und Funktionder Vertreterversammlung bestehen darin, aus [X.] der infolge ihrer groûen Mitgliederzahl zu s[X.]werflligen und zu einerWillensbildung nur unter erhebli[X.]em Aufwand an [X.] und Geld figen Gene-ralversammlung zu treten ([X.]Z 83, 228, 232). Die Ttigkeit der Vertreter [X.] dementspre[X.]end darin, in der Vertreterversammlung [X.] si[X.] und dievertretenen Genossen diejenigen Re[X.]te und Pfli[X.]ten wahrzunehmen, die bei- 6 -kleineren Genossens[X.]aften im Rahmen der Generalversammlung jeder Ge-nosse selbst und auss[X.]lieûli[X.] [X.] si[X.] aust.c) Der Auffassung der Revision, na[X.] der das Vertreteramt mit der [X.] den Auss[X.]lieûungsbes[X.]luû ig von dessen [X.] dauerhaft erlis[X.]t, kann im rigen au[X.] deshalb ni[X.]t gefolgt werden, [X.] die Gefahr best, [X.] die Vertreter faktis[X.] in die [X.] desVorstands geraten.Vorstands- oder Aufsi[X.]tsratsmitglieder ki[X.]t dur[X.] bloûen Vor-standsbes[X.]luû, sondern nur dur[X.] Bes[X.]luû der General- bzw. [X.] ausges[X.]lossen werden. Dies ist im Hinblick auf den mit der Mittei-lung des Auss[X.]lieûungsbes[X.]lusses ig von seiner Wirksamkeitzwingend verltigen [X.] zum S[X.]utz des [X.] insbesondere zur Vermeidung einer Ma[X.]tvers[X.]iebung innerhalb der Ge-nossens[X.]aft zugunsten des Vorstandes unerlûli[X.] ([X.]Z 31, 192, 195 f.)und ist au[X.] in § 11 Abs. 6 der Satzung der [X.] bercksi[X.]tigt. [X.] bestehen sol[X.]e Kontroll- und S[X.]utzme[X.]anismen ni[X.]t. Ebenso [X.], der kein Amt bekleidet, kann au[X.] ein Vertreter na[X.] den all-gemeinen [X.] innerhalb der Genossens[X.]aft dur[X.] Be-s[X.]luû des Vorstandes ausges[X.]lossen werden. [X.] glei[X.]wohl die Mittei-lung des Auss[X.]lieûungsbes[X.]lusses entspre[X.]end § 68 Abs. 4 Halbsatz 2[X.] zur Folge, [X.] der Vertreter ebenso wie Vorstands- oder Aufsi[X.]tsrats-mitglieder ig von der Wirksamkeit des Auss[X.]lusses sein [X.], so [X.]te dies zu einer Erweiterung der Ma[X.]tstellung des Vorstands ge-r der Vertreterversammlung, die allein s[X.]on im Hinblick auf den ge-nossens[X.]aftli[X.]en Grundsatz der Selbstverwaltung ni[X.]t hinnehmbar [X.].Der Vorstand [X.] sicmli[X.] jedes Vertreters, insbesondere eines sol-- 7 -[X.]en, der si[X.] dur[X.] sein Verhalten in der Vertreterversammlung - etwa dur[X.]unerws[X.]te Auskunftsbegehren oder Antr - miûliebig gema[X.]t hat, lei[X.]tentledigen. Damit geriete die Ttigkeit insbesondere miûliebiger Vertreter unterden [X.] des Vorstands. Im Falle re[X.]tskrftiger Feststellung der [X.] des Auss[X.]lieûungsbes[X.]lusses wrde zwar die Wlbarkeit des Be-troffenen bei der [X.]sten Wahl zur Vertreterversammlung wieder aufleben.Z[X.]st und bis zur [X.]sten [X.] und Konstituierung der neuenVertreterversammlung aber [X.] der Vorstand miûliebige Vertreter aus-s[X.]alten, ohne [X.] diese si[X.] hiergegen wehren [X.]n.2. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus diesen Grsa[X.]gere[X.]t, die Mitteilung des Auss[X.]lieûungsbes[X.]lusses an einen Vertreterentspre[X.]end § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 [X.] zu behandeln. Diese Bestimmungs[X.]reibt vor, [X.] ein Genosse von dem [X.]punkt der Absendung dieses Be-s[X.]lusses an ni[X.]t mehr an der Generalversammlung teilnehmen darf; der Be-s[X.]luû wirkt damit vorlfig ([X.], 4, 10). Die re[X.]tskrftige Feststellung,[X.] der Auss[X.]lieûungsbes[X.]luû unwirksam ist, entfaltet zwar keine Rckwir-kung, [X.] aber das Teilnahme- und Mitwirkungsre[X.]t des Genossen wiederaufleben. Die Orientierung an dieser Regelung liegt nahe, weil die Ttigkeit [X.] eher der Wahrnehmung mitglieds[X.]aftli[X.]er Re[X.]te und Pfli[X.]ten inder Generalversammlung als der Ttigkeit im Vorstand oder Aufsi[X.]tsrat ent-spri[X.]t. Zudem ist es re[X.]tli[X.] und faktis[X.] ohne weiteres mli[X.], das Vertre-teramt [X.] die [X.] des Streits um die Frage der Wirksamkeit des Auss[X.]lie-ûungsbes[X.]lusses ruhen, in der Zwis[X.]enzeit dur[X.] einen Ersatzvertreter- 8 -wahrnehmen und mit der re[X.]tskrftigen Feststellung der Unwirksamkeit derAuss[X.]lieûung wieder aufleben zu lassen.VRi[X.] Dr. h.c. Rri[X.]t istwegen Urlaubs an der Unter-s[X.]rift verhindertHesselbergerHesselberger[X.][X.]Mke

Meta

II ZR 289/00

24.09.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2001, Az. II ZR 289/00 (REWIS RS 2001, 1232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1232

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