Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2002, Az. II ZR 286/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2184

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/01Verkündet am:22. Juli [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] §§ 241, 246Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage istdas mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel, die richterliche Klärung der Nich-tigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in bezug auf seine fehlendeÜbereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines [X.] Inhaltes sowie des zur Beschlußfassung führenden Verfahrens herbeizu-führen.[X.], Urteil vom 22. Juli 2002 - II [X.]/01 - [X.] Frankfurt- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 22. Juli 2002 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]s wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 25. September 2001im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung [X.] als unzulssig verwirft.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucber die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.], Aktionr der Beklagten, erstrebt mit seiner Klage die [X.]ungder Nichtigkeit von drei am 31. August 1998 gefaßten [X.], mit denen Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung erteilt ([X.] 2 u. 3)und dem Entwurf eines [X.] der Beklagten ([X.] 3 -de Gesellschaft) und der [X.], E. (rtra-gende Gesellschaft), zugestimmt worden ist ([X.] 5).Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der [X.] hat sich der Kler zur Begrndung seiner Klage nur noch daraufberufen, daß die Hauptversammlung unter Verletzung des § 121 Abs. 3 [X.] worden und - zu [X.] 2 und 3 - der Vorstand seiner Verpflichtung,einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, nicht [X.] sei. Zur fehlenden Ordnungsmßigkeit der Einberufung der [X.] hat er ausgefhrt, daß die vom Vorstand in der Einladung zurHauptversammlung bekannt gemachten Teilnahmebedingungen [X.] die [X.] von der in § 19 der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung abwi-chen. Das [X.] habe zu Unrecht angenommen, daß die Zulassung [X.] junger, im Zuge einer Kapitalerhöhung aus einem genehmigten Kapitalgeschaffener Aktien - sie ist erst nach der Einladung zur Hauptversammlung [X.] 1988 in das Handelsregister eingetragen worden - keine Rechts-verletzung zum Nachteil des Klers oder der anderen Altaktiore darstellten.Wegen der weiter unter [X.] der Klageschrift geltend gemachten Grndehat er auf die Ausfhrungen verwiesen, die an dieser Stelle sowie in dem in er-ster Instanz eingereichten Schriftsatz vom 14. Dezember 1998 unter Nr. 2 undvom 14. Februar 1999 gemacht worden sind (Nr. 3 der [X.] geht es um die [X.] mit der Satzung nicht konformen Berech-nung der Frist [X.] die Hinterlegung der Aktien verbunden mit der ebenfalls nichtder Satzung entsprechenden Beschrkung auf die [X.] "wrend der [X.]" sowie der gleichermaßen satzungswidrigen Berechnung derFrist [X.] die Einreichung der [X.] die Hinterlegung bei einemNotar oder einer [X.] des gerten Fehlens des Konzernabschlusses und des [X.] hat der [X.] auf seine erstinstanzlichen Aus[X.]ungen un-ter Nr. 1 des Schriftsatzes vom 14. Dezember 1998 Bezug genommen ([X.]der Berufungsbegrdung).Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulssig verworfen, soweites die in Nr. 3 und 4 der [X.] geltend gemachten Nichtigkeits-und Anfechtungsgrbetrifft, und im rigen die Berufung durch Versm-nisurteil zurckgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der [X.] seine [X.] weiter, soweit die Berufung als unzulssig verworfen worden ist. [X.] hat er gegen das Urteil des Berufungsgerichts bei diesem Einsprucheingelegt.[X.]:Die gemû § 26 Nr. 7 EGZPO [X.]. § 547 ZPO a.F. zulssige [X.] im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zurZurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die [X.] zu Unrecht mangels ordnungsgemûer Begrung als unzulssigverworfen.1. § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. schreibt vor, [X.] die Berufungsbegrn-dung u.a. die im einzelnen anzufhrenden Grnde der Anfechtung (Berufungs-gre) bestimmt bezeichnen [X.]. Diese Voraussetzungen sind dann nichterfllt, wenn in der Berufungsbegrungsschrift lediglich auf das erstinstanzli-che Vorbringen Bezug genommen wird ([X.], Urt. v. 24. Juni 1999- [X.], NJW 1999, 3269, 3270 m.w.[X.] 5 -2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, [X.] sich die [X.] unter Nr. 3 und 4 der Berufungsbegrndung in der Bezugnahme auf denerstinstanzlichen Vortrag des [X.]s zu den an dieser Stelle behandelten Fra-gen erschöpfen. Unter Nr. 3 seines Vorbringens verweist der [X.] auf seinendie Altaktiore der Beklagten betreffenden erstinstanzlichen Vortrag, die in [X.] zur Hauptversammlung bekannt gegebenen Teilnahmebedingungenverstieûen gegen die Regelung des § 19 der Satzung, so [X.] die darauf [X.] zu den [X.] 2, 3 und 5 nichtig seien. Unter [X.] nimmt erauf sein erstinstanzliches Vorbringen zu der Verpflichtung des Vorstandes, ei-nen Konzernabschluû und Konzernlagebericht aufzustellen und seine auf dieVerletzung dieser Pflicht gesttzte Anfechtung der [X.] zu den [X.] 2 und 3 Bezug.Dagegen vermag der [X.]at dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wennes aus diesem Grunde die Berufung hinsichtlich der in Nr. 3 und 4 der Beru-fungsbegrung geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgrnde alsunzulssig ansieht. [X.] und Vortrag zu jedem dieser beiden Punkte könn-ten nur dann Gegenstand einer von dem rigen prozessualen Begehren [X.] getrennten Entscheidung sein und zur Verwerfung der Berufung alsunzulssig fhren, wenn sie - bezogen auf jeden der angegriffenen [X.], zu denen sie im Verfahren gestellt bzw. geltend ge-macht worden sind - als selbstndige [X.] wren. [X.] zum Berufungsgericht verneint das der [X.]) Allerdings wird die Frage des [X.] die aktien-rechtliche Nichtigkeits- und Anfechtungsklage - ebenso wie [X.] die Klageartendes rgerlichen Rechtes (vgl. dazu u.a. [X.]/[X.], ZPO 21. [X.] -§ 260 Rdn. 8; [X.]/[X.], § 5 Rdn. 4; [X.]/Vollkommer, ZPO 23. Aufl.Einleitung 63 ff., insbesondere 71 ff.; [X.]/[X.], § 260 Rdn. 1; [X.] [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. Einleitung II Rdn. 3 ff., 24 ff.; § 260 Rdn. 3;[X.]. ZPO/ke, 2. Aufl. Vorbemerkung § 253 Rdn. 32 m.w.N.; [X.]/[X.], [X.]. § [X.]; [X.], [X.] [X.] im Zivilprozeû 1961 S. 255 ff., 277 ff.) - unterschiedlich bean-wortet. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, der Streitgegenstand umfassedas Begehren des Klers, die richterliche [X.]ung der Nichtigkeit eines be-stimmten, im einzelnen bezeichneten Hauptversammlungsbeschlusses auf-grund des dazu vorgetragenen Sachverhaltes klren zu lassen ([X.], [X.]5. Aufl. § 246 Rdn. 12; derselbe in [X.]. [X.], § 246 Rdn. 17 m.w.N.zur GmbH-Kommentarliteratur in [X.]. 40; [X.] in [X.]. z.[X.], 4. Aufl. § 246 Rdn. 61; derselbe [X.] 1977, 769, 770 f.; [X.], [X.] 1995,609, 612 f.). Unter "vorgetragenem Sachverhalt" wird ein einheitlicher Lebens-sachverhalt im Sinne der im Zivilprozeûrecht vertretenen Auffassung vomzweigliedrigen Streitgegenstand verstanden, wobei der Komplex des [X.] tatbestandlich auûerordentlich eng [X.] wird (vgl. [X.] in [X.]. z. [X.] aaO; [X.], [X.] 1995 aaO; offenbar auch [X.],[X.] aaO, Rdn. 15 sowie derselbe in [X.]. aaO, Rdn. 25). Diese [X.] hat zur Folge, [X.] der [X.] zu einem [X.]gegenstandmehrere Sachverhalte und damit unterschiedliche Streitgegenstnde umfassenkann. Wird das Klagevorbringen um einen solchen [X.] er-zt, geht diese Meinung - konsequent - von dem Vorliegen einer Klage-rung aus.Nach anderer Ansicht liegt der Streitgegenstand der [X.] in dem prozessualen Begehren, die Nichtigkeit des [X.]sbeschlusses anhand der dem [X.] anhaftenden [X.]- 7 -richterlich klren zu lassen. Der Streitgegenstand umfaût danach alle - auchnicht zum Gegenstand des [X.]es gemachten - einem Hauptver-sammlungsbeschluû anhaftenden [X.]. Daraus folgt, [X.] die Geltendma-chung zustzlicher [X.] durch erzenden Sachvortrag nicht zu einer [X.] [X.] ([X.] in [X.] Kommentar z. [X.], § 246 Rdn. 47).b) Der [X.]at folgt im Grundsatz der Minderheitsmeinung. Als [X.] er die Gesetzes- bzw. Satzungswidrigkeit des [X.] an. Unter diesem allgemeinen Gesichtspunkt werden alle [X.]zusammen[X.], die dem [X.] anhaften und die zur[X.]ung seiner Nichtigkeit durch das Gericht fhren.Ausgangspunkt [X.] die Bestimmung des Streitgegenstandes der Nichtig-keits- und Anfechtungsklage ist das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel,die richterliche [X.]ung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlussesherbeizu[X.]en ([X.]Z 134, 364, 366 f.; [X.].Urt. v. 1. Mrz 1999 - [X.]/97,[X.] 1999, 580). Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines derartigen Beschlus-ses folgt stets aus einer Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit einzelner [X.]. Dazu geren der [X.]gegenstand, der Inhalt des Beschlusses sowiedie [X.], die [X.] den Ablauf des zur [X.]fassung fhrenden Verfah-rens maûgebend sind. Der Verfahrensablauf umfaût die verschiedenen Stadiender Vorbereitung des Beschlusses bis hin zur [X.]fassung selbst.Diese gesamten, der Entstehung des Beschlusses zugrundeliegendenUmststellen einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar (vgl. die hnlicheArgumentation zur Frage der Nichtigkeit aufgrund [X.] aus mehreren Teilen zusammengesetzten Rechtsgescftes [X.], Urt. [X.] Mrz 1995 - [X.], NJW 1995, 1756, 1758), der einen Teil des Kla-- 8 -gegrundes der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage bildet. Der andere Teil [X.] aus der Fehlerhaftigkeit eines oder mehrerer dieser Umst, die sichaus deren Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit ergibt. Aus dem diese Elementeumfassenden Klagegrund der Mangelhaftigkeit des Beschlusses und dem pro-zessualen Begehren ihrer [X.]ung durch richterliche Entscheidung setzt sichder Streitgegenstand der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage der §§ 241 f.,243 ff. [X.] zusammen.Das Verstnis, das dirwiegende Meinung dem [X.] Klagen zugrunde legt, orientiert sich offensichtlich an den Kriterien, vondenen die weitaus berwiegende Meinung bei der Leistungsklage ausgeht. [X.] jedoch der Eigenart der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage nicht gerecht.Gegenstand beider Klagearten ist die fehlende Übereinstimmung des [X.]enBeschlusses mit Gesetz und Satzung hinsichtlich [X.]gegenstand, -inhaltund -verfahren. Eine weitergehende Unterteilung ihres Streitgegenstandes nachden einzelnen, dem [X.]gegenstand sowie dem [X.]verfahren zu-grundeliegenden Elementen und den ihnen anhaftenden Fehlern [X.] des Beschlusses je nach Umfang und [X.] verhindern. Dem steht der Gesichtspunkt der Rechtssi-cherheit entgegen. Dieser Umstand ist zwar bei der Anfechtungsklage im [X.] auf ihre Be[X.]istung und die damit verbundene Ausschluûwirkung ohne Be-deutung. Bei der Nichtigkeitsklage verhindert er jedoch, [X.] derselbe Aktionr- aus welchen Gren auch immer - die Gesellschaft mehrfach mit einer [X.] gegen denselben [X.] gerichteten Klaberzieht.Die Ansicht des [X.]ates steht mit der rwiegenden Ansicht in Über-einstimmung, die [X.] den Begriff des Streitgegenstandes der verwaltungsge-richtlichen Anfechtungsklage vertreten wird: Dieser setzt sich aus dem [X.] 9 -antrag auf Beseitigung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Klage-grund zusammen, der entsprechend dem [X.]vortrag in der [X.] Verwaltungsaktes und der dadurch bewirkten Verletzung der Rechte [X.] gesehen wird (vgl. BVerwGE 29, 210, 211; 40, 101, 104; 91, 256, 257;Eyermann/[X.], VwGO 11. Aufl. § 121 Rdn. 25 m.w.[X.]) Beurteilt man den im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt nachder dargelegten Ansicht, durfte das Berufungsgericht die Berufung gegen dieAbweisung der Klage nicht insoweit als unzulssig verwerfen, als es "die inNr. 3 und 4 der Berufungsbegrung geltend gemachten [X.] betrifft". Die Einzelheiten des unter Nr. 3 in Bezug genom-menen erstinstanzlichen Vortrages betreffen die [X.] zu [X.] 2, 3 und 5,der Vortrag, auf den unter [X.] verwiesen wird, bezieht sich auf die [X.]zu [X.] 2 und 3. Dieses Vorbringen bildet - jeweils bezogen auf den einzelnen[X.]gegenstand - einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem [X.] die Fehlerhaftigkeit der in der Einladung zur Hauptversamm-lung bekannt gegebenen Teilnahmebedingungen [X.] die Altaktiore und- zusammen mit jedem auf die [X.] 2, 3 und 5 bezogenen Klageantrag - jeweilseinen Streitgegenstand. Da der Sachvortrag zu der Bekanntgabe der Teilnah-mebedingungen [X.] Jungaktionre den Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2ZPO a.F. entspricht, war die Berufung insoweit zulssig. Da dieser Vortrag mitden Einzelheiten des weitergehenden, den Voraussetzungen des § 519 Abs. 3Nr. 2 ZPO a.F. nicht entsprechenden Vorbringens einen einheitlichen Lebens-sachverhalt bildet und - bezogen auf den jeweiligen Klageantrag - einen einheit-lichen Streitgegenstand darstellt, [X.]te die [X.] der Berufung [X.] 10 -3. Das Berufungsurteil war daher in dem dargelegten Umfange aufzuhe-ben. Der [X.]at sieht auch - anders als von der Revisionserwiderung angeregt -keine Mlichkeit, von einer Zurckverweisung an das Berufungsgericht abzu-sehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Da der [X.] gegen das Beru-fungsurteil, soweit die Berufung durch [X.] ist, Einspruch eingelegt hat, [X.] das Berufungsgericht darber befinden.Mit Rcksicht auf die Identitt des Streitgegenstandes hat es den dem Revisi-onsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt - ggf. nach ergzendem Partei-vortrag - in diese Entscheidung einzubeziehen.RrichtHesselberger[X.][X.]RrichtFrau Ri'in[X.] Mke istwegen Urlaubsabwesenheitgehindert zu unterschreiben

Meta

II ZR 286/01

22.07.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2002, Az. II ZR 286/01 (REWIS RS 2002, 2184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2184

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