Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 4 StR 646/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4172

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Gegenstand

Strafrechtliche Rehabilitierung: Zahlungsbeginn der besonderen Zuwendung für Haftopfer bei Antragstellung vor einer rechtskräftigen Rehabilitierungsentscheidung


Leitsatz

Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt .

Tenor

Die besondere Zuwendung für [X.] nach § 17a [X.] ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt.

Gründe

I.

1

Am 23. Juli 2007 beantragte der Betroffene bei dem [X.] die strafrechtliche Rehabilitierung wegen dreier Verurteilungen durch das [X.]. Noch vor einer Entscheidung des [X.] über den Rehabilitierungsantrag stellte er am 23. November 2007 beim [X.] einen Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für [X.] nach § 17a [X.].

2

Mit Beschluss des [X.] Erfurt vom 17. September 2008 wurden die Urteile des [X.] vom 11. September 1975, vom 3. September 1976 und vom 22. November 1977 gemäß § 12 [X.] ganz bzw. teilweise für rechtstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Es wurde festgestellt, dass der Betroffene vom 17. Dezember 1975 bis zum 16. Juni 1976, vom 24. Juli 1976 bis zum 21. Juli 1977 und vom 21. September 1978 bis zum 16. Mai 1979, also für insgesamt etwa zwei Jahre und zwei Monate, zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.

3

Durch Bescheid vom 22. Oktober 2008 gewährte das verfahrensbeteiligte [X.] Landesverwaltungsamt dem Betroffenen die besondere Zuwendung für [X.] in Höhe von monatlich 250 € ab dem 1. November 2008. Gegen diesen Bescheid stellte der Betroffene am 5. November 2008 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er meint, die Leistungen nach § 17a [X.] seien gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] auch dann ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu gewähren, wenn die [X.] erst zu einem späteren [X.]punkt ergehe.

4

Das [X.] gab dem Antrag des Betroffenen mit Beschluss vom 30. Juli 2009 statt und entschied, dass die besondere Zuwendung für [X.] bereits ab dem 1. Dezember 2007 zu gewähren sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich das [X.] Landesverwaltungsamt mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde.

II.

5

Das [X.] Oberlandesgericht möchte die Beschwerde verwerfen, sieht sich daran aber durch die Entscheidungen des [X.] vom 29. Januar 2009 - 1 Ws Reh 45/09 - (OLGSt [X.] § 17a Nr. 3) und des [X.] vom 12. März 2009 - 2 Ws (Reha) 62/08 - gehindert. In diesen Entscheidungen haben beide Oberlandesgerichte - entscheidungstragend - die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in denen der Antrag auf Zuwendungen nach § 17a [X.] gestellt wird, bevor eine [X.] vorliegt, die Leistungen erst für die [X.] ab dem auf die Rechtskraft der [X.] folgenden Monat zu zahlen sind.

6

Das [X.] Oberlandesgericht hat daher mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 [X.] dem [X.] zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt:

"Ist die besondere Zuwendung für [X.] nach § 17a [X.] auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige gerichtliche [X.] nach § 12 [X.] vorliegt?"

7

Der [X.] ist der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beigetreten und hat beantragt zu beschließen:

"Die besondere Zuwendung für [X.] nach § 17a [X.] ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige gerichtliche [X.] vorliegt."

III.

8

Zwischenzeitlich hat sich das [X.] mit Beschluss vom 22. Februar 2010 - 2 Ws 86/10 Reha - ([X.] 2010, 140) der Meinung des [X.] angeschlossen und entschieden, dass bei vorausgegangener Antragstellung erst ab Rechtskraft der [X.] ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 17a [X.] bestehe. Demgegenüber möchte das [X.] von seiner bisherigen Auffassung abrücken und hat mit Beschluss vom 5. Mai 2010 - 2 Ws Reh 22/10 – die Rechtsfrage im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] ebenfalls dem [X.] vorgelegt (Verfahren 4 StR 254/10).

IV.

9

Die [X.] gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 [X.] sind erfüllt. Die [X.] betrifft die - hier entscheidungserhebliche - Auslegung der Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] zum Beginn der [X.], mithin eine Rechtsfrage, die bereits durch andere Oberlandesgerichte entschieden worden ist. Das [X.] Oberlandesgericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den Entscheidungen des [X.] und des [X.]s abzuweichen.

V.

Der Senat beantwortet die [X.] wie aus dem Tenor ersichtlich.

1. Nach § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] wird die besondere Zuwendung für [X.] monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Damit knüpft die Vorschrift für den Beginn der Zahlung an die Stellung des für die Gewährung von [X.] Ausgleichsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erforderlichen Antrags nach § 16 Abs. 3 [X.] an. Eine Einschränkung dahin, dass dies nur gelten soll, wenn zum [X.]punkt der Antragstellung bereits eine rechtskräftige [X.] gemäß § 12 [X.] vorliegt, ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen.

2. Die Regelungen der § 3 Abs. 1 [X.] und § 16 Abs. 1 [X.] gebieten es nicht, in Fällen, in denen der Antrag auf Gewährung einer besonderen Zuwendung für [X.] vor dem Ergehen der [X.] gestellt wird, abweichend vom ausdrücklichen Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] für den Beginn der Zahlung auf den [X.]punkt der Rechtskraft der [X.] abzustellen.

a) Anspruch auf Zahlung einer besonderen Zuwendung für [X.] haben gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 [X.] Berechtigte nach § 17 Abs. 1 [X.], die eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

Mit dem Bezug auf die Berechtigung nach § 17 Abs. 1 [X.] erfasst das Gesetz den über eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 [X.] verfügenden Personenkreis (vgl. § 25 Abs. 2 [X.]) und verweist ansonsten auf die in § 3 Abs. 1 [X.] und § 16 [X.] allgemein geregelten Wirkungen einer [X.] (vgl. Entwurf eines [X.] für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen [X.], BT-Drucks. 16/4842, [X.]). Gemäß § 3 Abs. 1 [X.] begründet die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 [X.] Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Folgeansprüche werden durch § 16 Abs. 1 [X.] dahin konkretisiert, dass die Rehabilitierung einen Anspruch auf [X.] Ausgleichsleistungen für Nachteile begründet, welche dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind. Zu den [X.] Ausgleichsleistungen gehört nach § 16 Abs. 3 [X.] u.a. die besondere Zuwendung für [X.] gemäß § 17a [X.].

b) Die Gewährung einer besonderen Zuwendung für [X.] als [X.] Ausgleichsleistung im Sinne des § 16 Abs. 3 [X.] setzt eine zu Gunsten des Betroffenen ergangene [X.] voraus. Durch die Entscheidung nach § 12 [X.] wird die gegen den Betroffenen ergangene strafrechtliche Entscheidung, von deren Fortgelten das Gesetz in Anknüpfung an die in Art. 18 Abs. 1 des [X.] vom 31. August 1990 ([X.] 889) für Entscheidungen der Gerichte der [X.] getroffene Regelung ausgeht, insoweit aufgehoben, als sie im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Die [X.] beseitigt die Rechtsgrundlage für die infolge der rechtsstaatswidrigen Entscheidung vollzogene Freiheitsentziehung und stellt zugleich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.] fest, in welchem Umfang der Betroffene zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Damit steht nach der Konzeption des Gesetzes für das weitere Verfahren fest, dass der Betroffene Opfer eines rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs geworden ist und ihm - vorbehaltlich einer der Entschädigungsbehörde obliegenden Prüfung des Ausschlussgrundes des § 16 Abs. 2 [X.] - [X.] Ausgleichsleistungen nach § 16 Abs. 1 und 3 [X.] zustehen.

c) Aus dem Erfordernis einer zu Gunsten des Betroffenen ergangenen [X.] für die Gewährung der besonderen Zuwendung für [X.] nach § 17a [X.] lässt sich indes nicht ableiten, dass im Falle einer Rehabilitierung eine Zahlung der besonderen Zuwendung für [X.]räume, die nach der Antragstellung aber vor Rechtskraft der [X.] liegen, entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht in Betracht kommt.

Materieller Grund für die Gewährung [X.]r Ausgleichsleistungen ist nicht die [X.], sondern die vom Betroffenen erlittene, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung. Wie sich schon aus dem Begriff der [X.] Ausgleichsleistungen sowie der Bestimmung des § 16 Abs. 1 [X.] ergibt, dienen die Leistungen nach § 16 Abs. 3 [X.] in materieller Hinsicht dem Zweck, für die Nachteile, welche dem Betroffenen durch den erlittenen Freiheitsentzug entstanden sind, einen Ausgleich zu schaffen. Neben materiellen und gesundheitlichen Schäden sollen insbesondere auch immaterielle Nachteile ausgeglichen werden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines [X.] von [X.], BT-Drucks. 12/2820, [X.]). Mit dem durch das [X.] von [X.] (Erstes [X.]sbereinigungsgesetz) vom 29. Oktober 1992 ([X.]) geschaffene Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber die Intention, den durch den Entzug ihrer Freiheit am schwersten Betroffenen vorrangig Genugtuung zu geben, ihnen durch vereinfachte Verfahren schneller zu ihrem Recht zu verhelfen, sowie ihnen durch eine deutlich verbesserte Entschädigung und durch Versorgungsansprüche einen gewissen Ausgleich für das erlittene Unrecht anzubieten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/1608, [X.]). Das Ausmaß der Nachteile, die der Betroffene durch einen aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug davon getragen hat, wird durch den [X.]punkt der [X.] nicht beeinflusst. Die auf den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug bezogene Ausgleichsfunktion der Leistungen nach § 16 Abs. 3 [X.], zu denen auch die besondere Zuwendung für [X.] gehört, schließt es aus, dem [X.]punkt der Rechtskraft der [X.] abweichend vom Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] maßgebliche Bedeutung für den Beginn der Zahlung dieser Zuwendung beizumessen.

d) Der Umstand, dass die Gewährung der besonderen Zuwendung für [X.] eine [X.] zu Gunsten des Betroffenen voraussetzt, führt nicht dazu, dass ein vor Rechtskraft der [X.] gestellter Antrag auf Leistung der Zuwendung nach § 17a [X.] unzulässig ist ([X.], OLGSt [X.] § 17a Nr. 3) oder ins Leere geht (KG aaO.; [X.] aaO) mit der Folge, dass es an einem wirksamen Antrag als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Zahlung nach § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] fehlte. Für die Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit eines vor Rechtskraft der [X.] gestellten Antrags auf Gewährung der Zuwendung gemäß § 17a [X.] bieten die Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes keinen Anhalt.

§ 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] normiert für den Antrag auf Kapitalentschädigung gemäß § 17 [X.] lediglich eine an die Rechtskraft der [X.] nach § 12 [X.] anknüpfende Ausschlussfrist und ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Entschädigungsantrag vor Rehabilitierung wirksam gestellt werden kann, unergiebig. Gleiches gilt für die Zuständigkeitsbestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Diese Regelung, nach welcher für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 [X.] sowie die Prüfung der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 16 Abs. 2 [X.] die Landesjustizverwaltung zuständig ist, in deren Geschäftsbereich die [X.] ergangen ist, lässt zwar erkennen, dass der Gesetzgeber entsprechend der Grundkonzeption des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von einem regelmäßig der [X.] nachgelagerten Entschädigungsverfahren ausgegangen ist, vermag aber für sich genommen die Unzulässigkeit oder die Unwirksamkeit eines vor der Rehabilitierung gestellten Antrags auf Gewährung [X.]r Ausgleichsleistungen in Gestalt der besonderen Zuwendung für [X.] nach § 17a [X.] nicht zu begründen.

Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 [X.] legt es demgegenüber nahe, dass das Gesetz jedenfalls hinsichtlich der Kapitalentschädigung nach § 17 [X.] von der Möglichkeit der Stellung eines [X.] vor der Rehabilitierung ausgeht. Gemäß § 17 Abs. 3 [X.] ist der Anspruch auf Kapitalentschädigung ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich. Der festgelegte Stichtag für den frühest möglichen Eintritt der Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Anspruchs auf Kapitalentschädigung bei Vorliegen eines entsprechenden Entschädigungsantrags entspricht dem Datum des Inkrafttretens des ersten noch von der [X.] der [X.] beschlossenen Rehabilitierungsgesetzes vom 6. September 1990 ([X.]), mithin einem [X.]punkt, zu welchem eine rechtskräftige [X.] noch nicht ergangen sein konnte. Zudem zeigt die Regelung des § 17 Abs. 3 [X.], dass der Anspruch auf Kapitalentschädigung jedenfalls dem Grunde nach - als Voraussetzung einer Übertragbar- und Vererblichkeit - bereits vor Rechtskraft der [X.] entsteht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 17 Rn. 30 ff.).

3. Die Anwendung des § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] auch in Fällen, in welchen die [X.] gemäß § 12 [X.] dem Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für [X.] zeitlich nachfolgt, entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Mit dem [X.] ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat will die Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] verhindern, dass sich die für die Bearbeitung des Antrags erforderliche [X.]spanne leistungsmindernd auf den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung der besonderen Zuwendung für [X.] auswirkt. Die Absicht, den Betroffenen nicht mit den Folgen der uneinheitlichen Länge der Rehabilitierungsverfahren zu belasten, hat bereits den Gesetzgeber des Ersten [X.]sbereinigungsgesetzes dazu bewogen, für die Übertragbar- und Vererblichkeit des Anspruchs auf Kapitalentschädigung in § 17 Abs. 3 [X.] nicht - wie ursprünglich vorgesehen - auf den [X.]punkt der Festsetzung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, sondern auf die Antragstellung abzustellen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses aaO., S. 31; vgl. [X.], NJW 2000, 2418). Bei einer [X.] Ausgleichsleistung, die - wie die besondere Zuwendung für [X.] gemäß § 17a [X.] - einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Betroffenen Rechnung tragen soll und dementsprechend als zusätzliche regelmäßige monatliche Leistung ausgestaltet ist (vgl. BT-Drucks. 16/4842, [X.]), kommt diesem Gesichtspunkt im Hinblick darauf, dass die Verfahrensdauer unmittelbar auf den Leistungsumfang und damit auf den Ausgleichszweck der Zuwendung durchschlägt, eine besondere Bedeutung zu. Entsprechend dem Grundgedanken des § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] stellt die Maßgeblichkeit des [X.]punkts der Antragstellung auch in den Fällen, in welchen die [X.] erst nach dem Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für [X.] ergeht, sicher, dass sich die Dauer des Rehabilitierungsverfahrens, die von vielfältigen Unwägbarkeiten abhängig ist und von dem Betroffenen nicht oder nur in geringem Maße beeinflusst werden kann, nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirkt.

[X.]                               Cierniak

                      Mutzbauer                                       [X.]

Meta

4 StR 646/09

10.08.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 9. Dezember 2009, Az: 1 Ws Reha 28/09, Vorlagebeschluss

§ 17a Abs 4 S 1 StrRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 4 StR 646/09 (REWIS RS 2010, 4172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4172

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