Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. XII ZB 542/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 988

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 542/13

vom

26. November 2014

in der
Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d, 1908 i Abs. 1 Satz 1; [X.] § 1 Abs. 2;
SGB XII § 90 Abs. 3 Satz 1
Der Einsatz eines aus [X.] Ausgleichsleistungen nach den §§
16
ff. [X.] angesparten Vermögens für die Vergütung des [X.] stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. §
90 Abs.
3 Satz
1 SGB
XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen.
[X.], Beschluss vom 26. November 2014 -
XII ZB 542/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
November 2014 durch den
Vorsitzenden Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen
wird der Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 2.
Juli
2013
abgeändert.
Auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin
wird der
Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode
vom 17.
April
2013
aufgehoben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der St[X.]ts-kasse auferlegt.
[X.]: 8.839

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich dagegen, sein aus Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsst[X.]tswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtli-ches Rehabilitierungsgesetz '
[X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Dezember 1999, [X.]
I S.
2664, zuletzt geändert durch Artikel
11 des 1
-
3
-

Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit in [X.] und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.
Juni 2011,
[X.]
I S.
1202, 1212) ange-spartes Vermögen für
die Vergütung seines Betreuers einsetzen zu müssen.
Für den Betroffenen wurde 1994 eine rechtliche Betreuung eingerichtet.
Für die Vergütung des [X.]
erbrachte die
St[X.]tskasse in der [X.] vom 1.
Januar 2002 bis 12.
Juli 2012 Zahlungen
in Höhe von 18.648,85

Der Betroffene
erhielt von der [X.] in der [X.] eine Kapitalentschädigung nach §
17 [X.] in Höhe von insgesamt 9.342,68

.
Seit Februar 2008 bezieht der Betroffene zusätzlich eine besondere
Zuwendung für [X.] nach §
17
a [X.] von monatlich 250

des Jahres 2013 verfügte der
Betroffene über ein Vermögen von rund 20.762

, das er aus den genannten Entschädigungsleistungen angespart hat.
Das Amtsgericht hat vom Vermögen des Betroffenen die Kapitalentschä-digung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sowie
einen
Schonbe-trag
in Höhe von 2.600

abgezogen und den Betroffenen verpflichtet, aus sei-nem restlichen Vermögen einen einmaligen Betrag von 8.839,38

St[X.]ts-kasse zu zahlen.
Das [X.] hat die Beschwerde der Verfahrenspflegerin
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene
mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die
Rechtsbeschwerde ist begründet und führt unter
Abänderung der Be-schwerdeentscheidung
zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

2
3
4
5
-
4
-

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, das Amtsge-richt habe zu Recht gegenüber dem Betreuten eine Zahlung in Höhe von 8.839,38

om Vermögen des Betroffenen seien neben dem
allgemeinen Schonbetrag nach §
90 Abs.
2 Nr.
9 SGB
XII die erhal-tene
Kapitalentschädigung abzuziehen, weil der Einsatz dieses Vermögens für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Erträge aus den Entschädigungszahlungen nach §
17
a [X.] seien dagegen beim Schon-vermögen des Betroffenen nicht zu berücksichtigen. Denn der Rückgriff auf das so gebildete Vermögen des Betreuten stelle für diesen keine besondere
Härte dar. Dem Betroffenen sei es vielmehr grundsätzlich zuzumuten, das Ersparte für die Kosten der Betreuung zu verwenden. Denn insoweit seien die [X.] nicht konkret zum Ausgleich für Nachteile, die dem Betroffenen durch die Freiheitsentziehung entstanden seien, benötigt worden.
2. Diese
Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Vergütungsschuldner des [X.] ist bei Mittellosigkeit des Be-treuten die St[X.]tskasse (§§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
3 [X.].
§
1 Abs.
2 Satz
2 [X.]) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Be-treute (§§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 [X.].
§
1 Abs.
2 Satz
1 [X.]).
Soweit die St[X.]tskasse Leistungen zur Vergütung eines Betreuers er-bracht hat, geht gemäß §
1908
i Abs.
1 [X.]. §
1836
e Abs.
1 Satz
1 BGB der Anspruch
des Betreuers gegen den Betreuten auf die St[X.]tskasse über. Ob bzw. inwieweit die St[X.]tskasse den Betreuten aus der übergegangenen Forde-rung tatsächlich in Anspruch nehmen kann, bestimmt
sich nach dessen [X.].
Maßstab hierfür ist das nach §
1836
c BGB einzusetzende Ein-kommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine Inanspruchnahme [X.] ist.
Demzufolge muss auch ein zur [X.] der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter grundsätzlich später
vorhandene Mittel im Rahmen des §
1836
c BGB 6
7
8
-
5
-

für die Kosten der Betreuung einsetzen
([X.]sbeschluss vom 9.
Januar 2013

XII
ZB
478/11

FamRZ 2013, 440 Rn.
11
ff.).
b) Das vom Betreuten einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß §
1836
c Nr.
2 BGB nach §
90 SGB
XII. Dabei geht §
90 Abs.
1 SGB
XII von dem Grundsatz aus, dass das gesamte verwertbare Vermögen für die Betreuervergü-tung einzusetzen ist ([X.]sbeschluss vom 9.
Juni 2010

XII
ZB
120/08

FamRZ
2010, 1643 Rn.
21), soweit es nicht zu dem in §
90 Abs.
2 SGB
XII ab-schließend aufgezählten Schonvermögen gehört. Im Übrigen bleibt gemäß §
90 Abs.
3 SGB
XII Vermögen unberücksichtigt, dessen Einsatz oder Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde.

[X.]) Danach haben Amts-
und [X.] zu Recht einen Betrag von 2.600

90 Abs.
2 Nr.
9 SGB
XII i.V.m. der [X.] zur Durchführung des §
90 Abs.
2 Nr.
9 des [X.] vom Vermögen des Betroffenen in Abzug gebracht hat.
bb) Nicht frei von Rechtsirrtum ist dagegen die Auffassung des Beschwer-degerichts, bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen blieben nur
die [X.]
nach §
17 [X.]
außer Be-tracht.
Auch die Verwertung des Vermögens, das der Betroffene mit Zinszahlun-gen aus den [X.] und den monatlichen Zuwendun-gen
für [X.] nach §
17
a [X.] angespart hat, stellt
für den
Betroffenen
eine Härte i.S.v. §
90 Abs.
3 SGB
XII
dar.
(1) Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen
werden, die nicht von den in §
90 Abs.
2 SGB
XII genannten [X.] erfasst sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommen-den Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen ver-gleichbar sind (vgl. [X.]sbeschluss vom 9.
Juni 2010

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FamRZ 9
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11
12
-
6
-

2010, 1643 Rn.
19). Dabei ist für die Anwendung des §
90 Abs.
3 SGB
XII die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich. Allerdings kann in [X.] die Herkunft des Vermögens dieses so prägen,
dass seine Verwertung eine Härte darstellen würde (vgl. [X.]sbeschluss vom 9.
Juni 2010

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FamRZ 2010, 1643 Rn.
18). Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl. BVerwGE 137, 85 =
NVwZ-RR 2010, 771 Rn.
20). Deshalb hat die verwaltungs-
und sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach den Einsatz angesparter Beträge aus Sozialleistungen als eine Härte für den Begünstigten nach §
90 Abs.
3 SGB
XII angesehen (vgl. BVerwGE 137, 85 =
NVwZ-RR 2010, 771 "Beschädigtengrundrente nach dem [X.]"; BVerwG NJW 1998, 397 "Erziehungsgeld"; BVerwGE 45, 135 "Grundrentennachzahlung"; [X.], 441 "Blindengeld"). Ebenso ist in der verwaltungs-
und sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein aus [X.]en gebildetes Vermögen nach §
90 Abs.
3 SGB
XII einsatzfrei bleibt (BVerwGE 98, 256 =
FamRZ 1995, 1348; [X.], 1).
(2) Angelehnt an diese Entscheidungen des [X.] und des [X.] entspricht es mittlerweile auch
einhelliger [X.] in Rechtsprechung und Schrifttum zur Betreuervergütung, dass der Be-troffene ein aus [X.]en angespartes Vermögen einschließ-lich der erwirtschafteten Zinsen nicht für die Betreuervergütung einsetzen muss, weil dies für ihn eine Härte i.S.v. §
90 Abs.
3 SGB
XII darstellen würde ([X.] BtPrax 2005, 237; [X.] BtPrax 2005, 125; [X.] 2007, 171; [X.] FamRZ 2008, 2152; [X.] BtPrax 2009, 305; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1836
c Rn.
16; [X.]/[X.] Be-treuungsrecht 5.
Aufl. §
1836
c BGB Rn.
13; [X.]/Götz BGB 73.
Aufl. §
1836
c 13
-
7
-

Rn.
12; Jurgeleit/[X.] Betreuungsrecht 2.
Aufl. §
1836
c BGB Rn.
22; [X.]/[X.]/[X.][X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
1836
c BGB Rn.
30). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Zweck einer Schmerzensgeldzah-lung, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich des zugefügten imma-teriellen Schadens und Genugtuung für erlittenes Unrecht zu verschaffen. Zu-
dem solle das Schmerzensgeld den Geschädigten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen [X.] jedenfalls teilweise wieder ausgleichen ([X.]/Grüneberg BGB 73.
Aufl. §
253 Rn.
4). Daher müsse das Schmerzensgeld dem Geschädigten zur freien Verfügung verbleiben. Mit dieser Zweckbestimmung des [X.] sei es nicht zu vereinbaren, wenn ein Betreuter verpflichtet wäre, eine zuge-flossene [X.] für die Betreuervergütung einzusetzen.
(3) Diese Erwägungen gelten auch für Vermögen, das ein Betreuter mit [X.] Ausgleichsleistungen nach den §§
16
ff. [X.] angespart hat.
Denn diese Entschädigungsleistungen dienen dem Ausgleich von [X.], die einem strafrechtlich rehabilitierten Betroffenen durch eine mit wesentli-chen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsst[X.]tlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung entstanden sind (vgl. §
16 Abs.
1 [X.]). Durch die [X.] Ausgleichsleistungen sollen die Opfer politischer Verfolgung oder rechtswid-riger Strafverfolgung nicht nur für erlittene materielle und gesundheitliche Nach-teile entschädigt werden. Mit den Entschädigungsleistungen sollen insbesondere die durch die Freiheitsentziehung entstandenen immateriellen Nachteile ausge-glichen werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 1.
SED-Unrechts-bereinigungsgesetz BT-Drucks. 12/1608, S.
36; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz [[X.]] 2.
Aufl. §
16 Rn.

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8
-

gen das SED-Unrechtsregime und der deswegen erlitte-Gedanke zugrunde, dass der Betroffene ein von der Allgemeinheit mit [X.] erbracht hat.
Dies gilt auch für die durch das "[X.] [X.]"
vom 21.
August 2007 ([X.]
I S.
2118) eingeführte besondere Zuwendung nach §
17
a [X.]. [X.] ebenfalls auf den Ausgleich eines erlittenen Sonderopfers ab (vgl. [X.] Ur-teil vom 3.
Juli 2013

B
12
KR
27/12

juris Rn.
19
ff.) und soll nicht nur zur Be-friedigung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen.

(4) Diese besondere Zweckbestimmung der [X.] Ausgleichsleistungen nach den §§
16
ff. [X.] hat zur Folge, dass der Einsatz eines aus diesen Zahlungen angesparten Vermögens für die Betreuervergütung eine Härte i.S.v. §
90 Abs.
3 SGB
XII für den Betreuten darstellen würde.
Einen angemessenen Ausgleich für "Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind"
(vgl. §
16 Abs.
1 [X.]) bieten die [X.] Ausgleichsleistungen nur dann, wenn sie dem Betreuten uneinge-schränkt zur Verfügung stehen und er frei darüber entscheiden kann, wie er die erhaltenen Mittel nutzt.
Dafür spricht auch die Privilegierung, die die [X.] Ausgleichs-
leistungen durch §
16 Abs.
4 [X.] erfahren. Danach bleiben die Leistungen nach den §§
17 bis
19 [X.] als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Die Re-gelung
zeigt, dass die Ausgleichsleistungen nicht die einem [X.] möglicher-weise entstandenen Einkommensnachteile ausgleichen sollen, sondern mit
16
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9
-

ihnen eine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht bezweckt wird ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz [[X.]] 2.
Aufl. §
16 Rn.
31). Zwar kann aus der Einsatzfreiheit einer Sozial-leistung als Einkommen regelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des daraus gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden. Der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen kann jedoch auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreifen, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (BVerwGE 137, 85 =
NVwZ-RR 2010, 771 Rn.
20 mwN).
Das ist hier der Fall. Die Regelung des §
16 Abs.
4 [X.] zeigt, dass dem [X.] sowohl eine erhaltene Kapitalentschädigung nach §
17 [X.] als auch die monatlich ausbezahlten besonderen Zuwendungen nach §
17
a [X.] unabhängig von seinem sonstigen E
Durch die Entschädigungsleistungen soll der Leistungsempfänger in die Lage versetzt werden, sich über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus
Annehmlichkeiten verschaffen zu können. Dabei obliegt es allein seiner freien Entscheidung, ob er die erhaltenen Geldmittel zeitnah ausgibt oder sie anspart, um zu einem späteren [X.]punkt auf sie zurückgreifen zu können. Diese Ent-scheidungsfreiheit wäre dem Betreuten genommen, wenn er befürchten müsste, dass er das aus den [X.] Ausgleichsleistungen angesparte Vermögen für die Betreuervergütung einsetzen muss. Dies gilt auch für die Erträge, die der [X.] mit den Entschädigungsleistungen erwirtschaftet. Entscheidet er sich, die [X.] Zahlungen anzusparen und gewinnbringend anzulegen, wird der mit den [X.] Ausgleichsleistungen verfolgte Zweck nur dann gewährleistet, wenn ihm auch die Erträge uneingeschränkt zur Verfügung stehen, zumal dadurch auch einem Kaufkraftverlust des angesparten Vermögens entgegengewirkt wird.
20
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c) Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben.
Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG).
Nach den Feststellungen des Beschwerde-gerichts stammt
das Vermögen des Betroffenen allein aus der
Kapitalentschädi-gung nach
§
17 [X.] und den
damit erwirtschafteten Zinsen sowie aus an-gesparten Beträgen aus der besonderen
Zuwendung für [X.] nach §
17
a [X.], die der Betroffene seit 2008
erhält.
Der Einsatz dieses Vermögens stellt für den Betroffenen eine Härte im Sinne des §
90 Abs.
3 SGB
XII dar. Da er über kein darüberhinausgehendes Einkommen oder Vermögen verfügt, ist er mit-tellos

1836
d BGB), so dass er keine Zahlungen an die St[X.]tskasse leisten muss.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2013 -
4 [X.] 24/94 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.07.2013 -
9 [X.] (046) -

21

Meta

XII ZB 542/13

26.11.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. XII ZB 542/13 (REWIS RS 2014, 988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 988

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