Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. 4 StR 254/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4162

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[X.] vom 10. August 2010 in der Rehabilitierungssache des wegen Gewährung einer besonderen Zuwendung für [X.] hier: Vorlagebeschluss des [X.] vom 5. Mai 2010 - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. August 2010 beschlossen: Die besondere Zuwendung für [X.] nach § 17a [X.] ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zu-ständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige ge-richtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt. Gründe: [X.] Im Oktober 2007 beantragte der Betroffene beim [X.] die Gewährung einer besonderen Zuwendung für [X.] nach § 17a [X.] wegen auf Verurteilungen durch das Kreisgericht [X.] beruhender Frei-heitsentziehungen. 1 Nachdem er im Januar 2008 von der Behörde auf die Notwendigkeit der Durchführung eines gerichtlichen Rehabilitierungsverfahrens aufmerksam ge-macht worden war, stellte er am 11. Februar 2008 bei dem [X.] den Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung. Mit Beschluss vom 17. September 2008 wurde das Urteil des Kreisgerichts [X.] vom 6. April 1983 für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Zugleich stellte das [X.] fest, dass der Betroffene in der [X.] vom 10. November 1982 bis zum 11. Mai 1983 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 2 Nach Abgabe des behördlichen Verfahrens an das Landesverwaltungs-amt Sachsen-Anhalt im Oktober 2008 gewährte dieses dem Betroffenen mit 3 - 3 - Bescheid vom 30. Juni 2009 die besondere Zuwendung für [X.] in Höhe von monatlich 250 • ab dem 1. Oktober 2008. Gegen diesen Bescheid bean-tragte der Betroffene am 30. Juli 2009 gerichtliche Entscheidung. Er vertritt die Ansicht, die Zahlung der besonderen Zuwendung für [X.] ab dem [X.]-punkt der Antragstellung beanspruchen zu können. Das [X.] wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 6. November 2009 mit der Begründung zurück, der Anspruch auf Opferpension setze die rechtskräftige Rehabilitierung voraus, so dass erst mit der Rehabilitierung ein zulässiger, die Folgen des § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] auslösender Antrag gestellt werden könne. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner zulässigen Beschwerde. 4 I[X.] Das [X.] ist - in Abkehr von seiner früheren Entscheidung vom 29. Januar 2009 - 1 Ws Reh 45/09 - (OLGSt [X.] § 17a Nr. 3) - der Auffassung, dass für den Beginn der Zahlung der besonderen Zuwendung gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] der [X.]punkt der Antragstel-lung auch dann maßgebend ist, wenn noch keine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, und möchte der Beschwerde insoweit stattgeben, als dem Betroffenen die Zahlung der besonderen Zuwendung für [X.] für den [X.]raum von [X.] bis September 2008 verwehrt worden ist. Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des [X.] vom 12. März 2009 - 2 Ws (Reha) 62/08 - gehindert. In dieser Entscheidung hat das [X.] - entscheidungstragend - die Ansicht ver-treten, dass in Fällen, in denen der Antrag auf Zuwendungen gemäß § 17a [X.] gestellt wird, bevor eine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, die 5 - 4 - Leistungen erst für die [X.] ab dem auf die Rechtskraft der Rehabilitierungsent-scheidung folgenden Monat zu zahlen sind. Das [X.] hat daher mit Beschluss vom 5. Mai 2010 die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 [X.] dem [X.] zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt: 6 "Ist für den Beginn der Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung für [X.] nach § 17a [X.] unabhängig vom [X.]punkt der Rehabilitierung allein die Antragstellung maßgebend (§ 17a Abs. 4 Satz 1 [X.])?" Der [X.] hat sich der Rechtsansicht des vorlegenden [X.]s angeschlossen und beantragt zu beschließen: 7 "Für den Beginn der Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung für [X.] nach § 17a [X.] ist [X.] vom [X.]punkt der Rehabilitierung die Antragstellung maß-gebend (§ 17a Abs. 4 Satz 1 [X.])." Einer Anregung des [X.]s folgend hat der Senat die [X.] mit Blick auf die der Sache zu Grunde liegenden [X.], für welche das vorlegende [X.] die Auslegung der Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.] geklärt wissen will, wie folgt [X.] und neu gefasst: 8 "Ist die besondere Zuwendung für [X.] nach § 17a [X.] auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzah-len, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige - 5 - gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung nach § 12 [X.] vorliegt?" II[X.] Die [X.] gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 [X.] sind erfüllt. Die [X.] betrifft die - hier entscheidungserhebliche - Auslegung der Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] zum Beginn der Zuwendungsauszahlung, mithin eine Rechts-frage, die bereits durch ein anderes [X.] beantwortet worden ist. Das [X.] kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, oh-ne von der Entscheidung des [X.] abzuwei-chen. Zwischenzeitlich hat das [X.] mit Beschluss vom 22. Februar 2010 - 2 Ws 86/10 Reha - ([X.] 2010, 140) ebenfalls entschieden, dass bei vorangegangener Antragstellung erst ab Rechtskraft der Rehabilitierungsent-scheidung ein Anspruch auf [X.] Ausgleichsleistungen nach § 17a [X.] bestehe. Auch diese Entscheidung steht der vom [X.] beabsichtigten stattgebenden Beschwerdeentscheidung entgegen. 9 An der Entscheidungserheblichkeit der [X.] würde es [X.] fehlen, wenn nicht die Stellung des Antrags auf Gewährung der besonde-ren Zuwendung für [X.] beim [X.] im Oktober 2007, sondern erst der Eingang des Antrags bei dem [X.] im Oktober 2008 als nach § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] maßgebliche Antrag-stellung anzusehen wäre. Die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesge-richts, wonach bei Anwendung des § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] auf den [X.] beim [X.] abzustellen ist, weil der [X.] gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 10 Abs. 2 [X.] und § 2 Nr. 6 der [X.] für die Gemeinden und Landkreise 10 - 6 - zur Ausführung von Bundesrecht des [X.] vom 14. Dezember 2004 zur Entgegennahme und Prüfung des Antrags auf Gewäh-rung der besonderen Zuwendung für [X.] berufen war, ist aber zumindest vertretbar und damit für das Vorlageverfahren bindend. [X.] Der Senat beantwortet die [X.] wie aus der [X.] ersichtlich. Zur Begründung wird auf die Gründe der Senatsentscheidung vom heutigen Tage in der Vorlegungssache 4 StR 646/09 Bezug genommen. 11 Die Entscheidung entspricht dem Antrag des [X.]s. 12 [X.][X.]Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 254/10

10.08.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. 4 StR 254/10 (REWIS RS 2010, 4162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4162

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