Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2011, Az. B 14 AS 20/11 B

14. Senat | REWIS RS 2011, 5163

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Entscheidungserheblichkeit für die Revisionsentscheidung


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ([X.]) ist unzulässig. Der Beklagte hat zur Begründung der Beschwerde entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes ([X.]) keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 [X.] (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung , Verfahrensmangel) schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

2

Der Beklagte stützt seine Beschwerde zuerst auf den Zulassungsgrund des [X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]. Das [X.] habe gegen § 123 [X.] verstoßen, weil es über mehr entschieden habe, als von den Klägern begehrt worden sei. Nach dem Tenor des Urteils des [X.] sei der Beklagte nicht nur verpflichtet worden, bestimmte Kosten der Unterkunft zu erbringen, sondern auch insbesondere die Regelleistung, obwohl in dem Verfahren nur die Höhe der Kosten der Unterkunft umstritten gewesen sei.

3

Dieser gerügte Verfahrensmangel kann jedoch der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden: Der in ihr wiedergegebene Tenor enthält die Verurteilung des Beklagten "den Klägern für den Zeitraum vom 07.09.2006 bis 28.02.2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 401,50 € zu gewähren". Eine Verurteilung zur Erbringung einer Regelleistung ist dem nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist der Tenor einer Entscheidung unter Heranziehung deren Tatbestandes und deren Entscheidungsgründe auszulegen (vgl nur Meyer-Ladewig/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 136 RdNr 5c mwN) und deren in der Beschwerdebegründung mitgeteilte Inhalt ergibt, dass das [X.] entsprechend dem Willen der Kläger und in Übereinstimmung auch mit dem Beklagten nur über die Höhe dessen Leistung an die Kläger für die Unterkunft entscheiden wollte. Daran hat auch der Beklagte nach seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung keine Zweifel.

4

Im Weiteren rügt der Beklagte zwei Abweichungen (Divergenzen) des [X.] von Entscheidungen des Bundessozialgerichts ([X.]) nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]. Der Beklagte benennt auch Rechtssätze aus Entscheidungen des [X.], denen er Rechtssätze aus dem Urteil des [X.] gegenüberstellt; er zeigt auch auf, inwieweit er die von ihm behaupteten Rechtssätze des [X.] und [X.] für unvereinbar hält und das Urteil des [X.] auf ihnen - aus seiner Sicht - beruht. Es mangelt jedoch in der Beschwerdebegründung an einer Darstellung der Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtssätze für die Entscheidung des [X.] in einem nachfolgenden Revisionsverfahren.

5

Die Entscheidungserheblichkeit der Abweichung für die Entscheidung des [X.] wird zwar von dem Beruhen der Entscheidung des [X.] auf ihr nicht immer klar getrennt (vgl [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]95), ähnlich wie bei der Grundsatzrevision zwischen Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage ist jedoch bei der Rüge der Abweichung zwischen beiden Voraussetzungen zu unterscheiden: Denn ein Rechtssatz, auf dem das Urteil des [X.] beruht, muss für die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebte Revisionsentscheidung des [X.] nicht entscheidungserheblich sein, wenn dieses aufgrund anderer Rechtssätze entscheiden kann ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.], [X.] 2007, 261, 264, 270).

6

Zweifel daran bestehen vorliegend schon im Hinblick auf die vom Beklagten in der Beschwerdebegründung mitgeteilte Größe des örtlichen Vergleichsraums zur Bestimmung der abstrakt-angemessenen Leistungen für die Unterkunft von 22 000 Personen sowie der Anzahl von 790 Datensätzen über alle Bedarfsgemeinschaftsgrößen hinweg, die er seinen statistischen Berechnungen zugrunde gelegt habe (vgl nur [X.] vom [X.] - B 4 AS 18/09 R - [X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]0, jeweils RdNr 15 mwN).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 20/11 B

04.07.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Schleswig, 20. August 2009, Az: S 9 AS 154/06, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2011, Az. B 14 AS 20/11 B (REWIS RS 2011, 5163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5163

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