Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. X ZR 240/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4234

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 240/00Verkündet am:25. Februar 2003PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. Februar 2003 durch [X.] Melullis,[X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.] Recht erkannt:Auf die Revisionen der Kläger und der Beklagten wird das am9. November 2000 verkündete [X.]eil des 22. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.] -Die Parteien sind Geschwister und Miterben zu je ¼ am Nachlaß ihreram 1. März 1997 verstorbenen Mutter. Der geldwerte Nachlaß befindet sich aufeinem Konto, das die Parteien als Erbengemeinschaft gemeinsam unterhalten.Auf dieses Konto ist nach dem Vorbringen der Kläger unter anderem [X.] aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung, die der Mutter der [X.] hatte, geflossen.Am gleichen Tag, an dem auch der Kaufvertrag über die Eigentumswoh-nung notariell beurkundet wurde, machte die Mutter der Parteien den Klägernein notarielles Schenkungsversprechen in Höhe von je 90.000,-- DM, das dieseannahmen. Die Klägerin zu 1, die zu dieser Zeit Betreuerin ihrer Mutter war,gab die im Schenkungsvertrag enthaltenen Erklärungen zugleich als Betreuerinihrer Mutter ab. Die Schenkungsurkunde trägt nach Darstellung der Kläger einvon der Erblasserin persönlich stammendes Zeichen; die Parteien streiten [X.], ob dieses eine Unterschrift im Rechtssinne darstellt und von der Erblas-serin eigenhändig oder in der Weise niedergelegt worden ist, daß die [X.] ihr dabei die Hand geführt hat.Mit ihrer Klage haben die Kläger von den Beklagten in Erfüllung [X.] die Einwilligung in die Auszahlung von je 90.000,-- DM von [X.] der Erbengemeinschaft verlangt. Die Beklagten haben aus verschiede-nen Gründen die Wirksamkeit des [X.] in Abrede gestelltund insbesondere geltend gemacht, die Schenkung sei wegen mangelnder Ge-schäftsfähigkeit der Erblasserin und wegen [X.] (§ 2287BGB) [X.] -Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Beklagten [X.] verurteilt, die Zustimmung zur Auszahlung von je 90.000,-- DM an [X.] von dem gemeinsamen [X.] in Erfüllung einer Nachlaßschuldgegenüber den Klägern zu erklären.In der Berufungsinstanz haben die Parteien auch darüber gestritten, obnicht zunächst eine Erbauseinandersetzung erfolgen müsse. In der [X.] haben die Kläger ihre Forderung umgestellt. Sie haben beantragt,die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung - nicht mehr zur [X.] - zu verurteilen. Hilfsweise haben sie beantragt, die [X.] Zustimmung zu einer Teilerbauseinandersetzung derart zu verurteilen, daßvon dem gemeinsamen Konto je 90.000,-- DM an alle vier Erben ausgezahltwerden sollten. Diesen Hilfsantrag haben die Beklagten sofort anerkannt [X.] erklärt, für den Fall, daß der Senat den Anspruch jeder der [X.] § 2287 BGB für gegeben halte, die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin beiAbgabe des [X.] nicht mehr zu bestreiten.Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und die [X.] der Kläger das landgerichtliche [X.]eil teilweise abgeändert unddie Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger je 45.000,-- DMnebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung und die weitergehendeAnschlußberufung hat das Berufungsgericht "unter Abweisung des weiterge-henden Hauptantrags der geänderten Klage" [X.] 5 -Gegen dieses [X.]eil richtet sich die Revision der Kläger und die [X.] der Beklagten, mit der sie, soweit jeweils zu ihrem Nachteil entschiedenworden ist, die in der Berufungsinstanz jeweils gestellten Anträge weiterverfol-gen. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision der Beklagten, die [X.] beantragen die Zurückweisung der Revision der [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revisionen beider Parteien haben Erfolg; sie führen zur [X.] angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].1. [X.] enthält keinen Tatbestand, weil dasBerufungsgericht angenommen hat, die für die Zulässigkeit der Revision [X.] von mehr als 60.000,-- DM sei weder auf Seiten der Kläger noch [X.] der Beklagten erreicht. Da der Senat die Beschwer der Beklagten [X.] mehr als 60.000,-- DM und diejenige der Kläger auf [X.] festgesetzt hat, unterliegt das angefochtene [X.]eil der [X.] ist deshalb ein Tatbestand erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO in der hier an-wendbaren, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Fehlt der Tatbe-stand, so verfällt das Berufungsurteil grundsätzlich der Aufhebung ([X.]Z 73,248, 252; [X.], [X.]. v. 20.05.1994 - [X.], [X.], 1824; [X.]. v.28.10.1993 - I ZR 147/91, NJW-RR 1994, 362), weil einem [X.]eil, das [X.] enthält, in der Regel nicht entnommen werden kann, welchenStreitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sodaß dieser einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nichtzugänglich ist ([X.], [X.]. v. 01.02.1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720).Der Ausnahmefall, daß sich gleichwohl der Sach- und Streitstand ausden Entscheidungsgründen des angefochtenen [X.]eils in einem für die Beur-teilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt, liegt- 7 -hier nicht vor. Es ist im Gegenteil nicht klar, über welchen Streitgegenstand dasBerufungsgericht entscheiden wollte.Die Parteien haben in der Berufungsinstanz zum einen über den klägeri-schen Antrag auf Erfüllung des [X.] und zum anderenüber den von den Beklagten anerkannten Hilfsantrag zur Zustimmung einerTeilerbauseinandersetzung gestritten. Das [X.] hat seine Entscheidungauf den Schenkungsvertrag gestützt. Hiergegen haben sich die Beklagten mitder Berufung gewandt. Sie haben allerdings im Rahmen ihrer [X.] auch die Auffassung vertreten, die Kläger müßten zunächst [X.] erstellen, weil nur so festgestellt werden könne, ob ihnen, [X.], - die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages unterstellt - Pflichttei-lergänzungsansprüche zustünden. Die Beklagten haben aber weiter geltendgemacht, der Schenkungsvertrag sei nichtig, weil die Erblasserin geschäftsun-fähig gewesen sei, außerdem stelle sich der Schenkungsvertrag als beein-trächtigende Schenkung im Sinne von § 2287 BGB dar.Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe zur Sache hat das [X.] den Anspruch der Kläger aus dem Schenkungsversprechen ge-prüft und dessen Wirksamkeit bejaht; auf die Frage der Erbauseinanderset-zung ist es bei seinen Erörterungen zur Sache nicht im Sinne der Prüfung einerAnspruchsgrundlage eingegangen. Für dieses Verständnis spricht auch, daßdas Berufungsgericht die Einwendungen aus § 2287 BGB geprüft und [X.] teilweise für begründet gehalten hat. Über die Geschäftsfähigkeit der Erb-lasserin bei der Beurkundung des [X.] hat das [X.] nicht entschieden, weil es gemeint hat, diese werde von den Be-- 8 -klagten für den Fall nicht mehr bestritten, daß - wie geschehen - das [X.] die Einwendungen der Beklagten aus § 2287 BGB für begründethalte. Auch dies spricht dafür, daß das Berufungsgericht über den Anspruchaus dem Schenkungsversprechen entschieden hat.Demgegenüber sprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts [X.] dafür, daß sich die Verurteilung der Beklagten allein auf [X.] der Kläger stützt, der nicht einen Anspruch aus Schenkungsver-sprechen, sondern eine Erbauseinandersetzung zum Gegenstand hat. In die-sem Zusammenhang hat das Berufungsgericht den Erfolg der Klage auf dengestellten Hilfsantrag zurückgeführt, der mit dem Verlangen nach [X.] einen anderen und selbständigen Klagegrund betraf. Bei seinerBerechnung des [X.] bleibt schließlich unklar, wie dieser aus derjeweiligen Anspruchsgrundlage herzuleiten ist. Damit hat das Berufungsgerichtübersehen, daß der in der mündlichen Verhandlung mit dem Hilfsantrag gel-tend gemachte Anspruch der Kläger auf Teilerbauseinandersetzung einen an-deren Streitgegenstand betraf als der mit dem Hauptantrag weiterhin verfolgteAnspruch auf Erfüllung einer Nachlaßschuld, nämlich des [X.]. Die Revisionen beider Parteien rügen daher übereinstimmend zu Recht,daß danach nicht erkennbar ist, über welchen Streitgegenstand das [X.] hat entscheiden wollen.2. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungs-gericht die Erklärung der Beklagten, für den Fall, daß der Senat den Anspruchjeder der Beklagten aus § 2287 BGB für gegeben halte, werde die [X.] 9 -fähigkeit der Erblasserin bei Abgabe des [X.] nicht mehrbestritten, zu würdigen haben.Sollte es sich dabei um ein bedingtes Geständnis handeln, [X.] Wirksamkeit Bedenken. Ein unter eine Bedingung gestelltes [X.] ist in der Regel unzulässig ([X.]/Prütting, 2. Aufl., § 288Rdn. 30; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 288 Rdn. 6; [X.],ZPO, 21. Aufl., § 288 Rdn. 11; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 288 Rdn. 5; a.[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Auflage, § 114 I 1 d). Be-sondere Umstände, aus denen sich gegebenenfalls gleichwohl eine [X.] ergeben könnte, sind derzeit nicht erkennbar. Danach schiede hier eineprozessuale Wirksamkeit und damit zugleich eine Bindung der Beklagten anihre Erklärung aus. Soweit der Vortrag der Beklagten hier jedoch dahin zu [X.] sein sollte, daß diese ihre Behauptung, die Schenkerin sei geschäfts-unfähig gewesen, nur für den Fall aufrecht erhalten wollen, daß das Gericht [X.] des § 2287 BGB für nicht gegeben ansieht, könnte die darinliegende Bedingung nach den für Prozeßhandlungen geltenden allgemeinenGrundsätzen in gleicher Weise unzulässig sein. Nach der Rechtsprechungdürfen auch die von den Parteien gestellten [X.] von einer innerpro-zessualen Bedingung abhängig gemacht werden ([X.]Z 132, 390, 398; [X.],[X.]. v. 11.07.1996 - [X.], NJW 1996, 3147, 3150). Für sonstige [X.] und für den Vortrag von Tatsachen kann im Grundsatz - [X.] allerdings durch die gesetzliche Pflicht zu vollständigem und wahrheits-gemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO) und zur Prozeßförderung (§ 282 Abs. 1ZPO) - nichts anderes gelten; insoweit erscheint daher grundsätzlich ein aneine innerprozessuale Bedingung angeknüpftes Zugeständnis denkbar. Bei- 10 -diesem Verständnis wird das Berufungsgericht jedoch zu prüfen haben, wie [X.] der Beklagten zu verstehen ist, ob diese insbesondere auf den [X.] der mangelnden Geschäftsfähigkeit der Erblasserin auch für den Fallverzichten wollten, daß die vom Berufungsgericht zu ihren Gunsten entschie-dene Rechtsfrage im weiteren Instanzenzug anders beurteilt wird, und welcheKonsequenzen sich gegebenenfalls daraus ergeben, wenn eine solche Folgenicht ihrem Willen entsprochen haben sollte.Das Berufungsgericht wird ferner zu klären haben, in welcher [X.] die verschiedenen Anträge der Parteien zu beurteilen sind. Zwar steht esden Parteien, wie bereits dargelegt, frei, von [X.] Hilfsanträge zu stellen. Voraussetzung dafür ist aber mindestens einohne Bedingungen gestellter Hauptantrag ([X.], [X.]. v. 11.07.1996- [X.], NJW 1996, 3147, 3150; [X.]. v. 14.11.1994 - II ZR 160/93, [X.], 1353).Melullis[X.]MühlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 240/00

25.02.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. X ZR 240/00 (REWIS RS 2003, 4234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4234

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