Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. IX ZR 88/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1711

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Juli 2000BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein------------------------------------[X.] § 19 Abs. 1[X.] § 24 Abs. 1Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge.[X.], [X.]eil vom 6. Juli 2000 - [X.] - [X.] Erfurt- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.],[X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] in [X.] vom 10. Februar 1998aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den [X.] des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt vom beklagten Notar Schadensersatz wegen Amts-pflichtverletzungen.Am 1. März 1992 kamen die Mutter des [X.] und deren sieben Kin-der in Gegenwart des Beklagten überein, das Vermögen der Mutter, bestehendaus zwei bebauten Grundstücken, Ackerland und Bargeld, zur Vorwegnahmeder Erbfolge den Kindern zu gleichen Teilen zu übertragen; zumindest die [X.] Kinder, die die bebauten Grundstücke erwarben, sollten Ausgleichszah-lungen erbringen.Am 15. April 1992 beurkundete der Beklagte eine "Vollmacht" der Mutterdes [X.], die u.a. lautet:"Ich erteile hiermit für [X.] und meine Erben meinem [X.] [X.] ...Vollmachtden nachstehenden Grundbesitz ...zu erwerben, zu verkaufen und aufzulassen sowie alle Erklärungen [X.], Gericht und Behörden abzugeben, die zur Umschreibung [X.] auf den Erwerber erforderlich sind, insbesondereauch an Dritte, Geschwister und sonstige Personen zu übertragen.Der Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen.Zur schenkungsweisen Veräußerung berechtigt die Vollmacht nicht.Der Bevollmächtigte wird von den einschränkenden Bestimmungen aus§ 181 BGB befreit."Am 13. August 1992 beurkundete der Beklagte einen "Schenkungsver-trag", in dem die Mutter des [X.], vertreten durch dessen Bruder, aufgrundder Vollmacht vom 15. April 1992 dem Kläger - ebenfalls vertreten durch die-sen Bruder - ihr Ackerland schenkweise zu Eigentum übertrug. In diesem [X.] heißt es [X.] Notar wird beauftragt, alle zu diesem Vertrag erforderlichen Ge-nehmigungen einzuholen und diese Urkunde durchzuführen."- 4 -Der Kläger genehmigte diesen Vertrag am 19. Oktober 1992.Die Mutter des [X.] (fortan auch: Erblasserin oder Witwe) verstarbam 23. Januar 1993. Sie wurde durch ihre sieben Kinder zu gleichen Teilenbeerbt.Die Genehmigung des [X.] nach der Grund-stücksverkehrsordnung wurde am 28. Juli 1994 erteilt. Im August 1994 teiltedas Grundbuchamt dem Beklagten mit, der Grundbucheintragung des [X.]gemäß diesem Vertrage stehe entgegen, daß die von der Erblasserin [X.] nicht zur schenkweisen Veräußerung berechtige. Davon unterrich-tete der Beklagte mit Schreiben vom 2. September 1994 den Bruder des [X.], der diesen bei Vertragsschluß vertreten hatte. Zwei Miterben verweiger-ten die Genehmigung des Vertrages.Die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 67.510 DM nebst [X.] in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der [X.]einen Klageanspruch weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht (§§ 564, 565 Abs. 1Satz 1 ZPO); von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird [X.] 5 -Der Amtshaftungsanspruch gegen den beklagten Notar ist entgegen [X.] des Berufungsgerichts nicht gemäß § 839 BGB, sondern nach § 18Abs. 1 [X.] [X.]. § 19 [X.] zu beurteilen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. [X.] - IX ZR 4/97, [X.], 783, 784).I.1. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung des beklagtenNotars unterstellt, die sich nach dem Zusammenhang des Berufungsurteils auf- vom Kläger in den Vorinstanzen geltend gemachte - Fehler des Beklagtenanläßlich der Beurkundung des [X.] vom 13. August 1992bezieht. Nach dem Klagevortrag, von dem im Revisionsverfahren mangelstatrichterlicher Feststellungen auszugehen ist, hat der Beklagte eine ihm ge-genüber dem Kläger obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzt (§ 19 Abs. 1Satz 1 [X.]). Der Beklagte hat die Vollmacht der Mutter des [X.] [X.] April 1992 mit der Einschränkung beurkundet, daß sie nicht zur [X.] Veräußerung von Grundeigentum berechtigt, obwohl nach der [X.] [X.] am 1. März 1992 auf Anregung des Beklagten die unentgeltlicheÜbertragung des Ackerlandes an den Kläger vereinbart worden war (§ 17 [X.]). Außerdem hat der Beklagte den Schenkungsvertrag vom 13. [X.] nicht durch die Mutter des [X.] genehmigen lassen, obwohl der [X.] das nach dem - durch die Urkunde gestützten - Klagevortrag übernom-men hatte.- 6 -2. Die Revision rügt mit Erfolg die Annahme des Berufungsgerichts, esfehle an der haftungsausfüllenden Kausalität, denn der Kläger habe "eineneventuellen Anspruch dem Grunde nach, auf jeden Fall der Höhe nach [X.] dargetan". Da der Kläger Miterbe zu 1/7-Anteil geworden sei, habe [X.] einen Schaden den Umfang des gesamten Nachlasses darlegen [X.] habe er versäumt. Eine Vereinbarung der Miterben über die Auseinander-setzung des Nachlasses habe den Kausalverlauf unterbrochen.Für den haftungsausfüllenden [X.] zwischen einerAmtspflichtverletzung des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden istfestzustellen, was geschehen wäre, wenn der Beklagte sich [X.] [X.] hätte, und wie die Vermögenslage des [X.] dann wäre; dies hat [X.] für seinen Schadensersatzanspruch darzulegen und gemäß § 287 [X.] beweisen (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Oktober 1995 - [X.], [X.], 30,31; v. 21. November 1996 - [X.], [X.], 325, 326).a) Gemäß den Regeln des Beweises des ersten Anscheins (vgl. dazu[X.], [X.]. v. 27. Mai 1993 - [X.], [X.], 1513, 1516) ist nach [X.] davon auszugehen, daß - die Richtigkeit des [X.] - die Erblasserin zur Verwirklichung ihrer Absicht, im Einvernehmenmit ihren Kindern dem Kläger die beiden Grundstücke ohne [X.] übertragen, nach entsprechender Belehrung durch den Beklagten die Voll-machtsurkunde auch auf eine Schenkung erstreckt und den Schenkungsver-trag auf Anfrage des Beklagten genehmigt hätte. Dann wäre der Kläger als Ei-gentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden, nachdem dieserdem Vertrag am 19. Oktober 1992 zugestimmt hatte und die Genehmigungnach der [X.] erteilt worden war. Die Miterben [X.] nach dem Tode der Erblasserin erfüllen müssen (§§ 1967,2058 [X.]) Der Kläger hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schlüssigdargelegt, daß er infolge der geltend gemachten Amtspflichtverletzungen [X.] im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag einen erstattungsfä-higen Schaden erlitten hat.Ein Geschädigter soll im Wege des Schadensersatzes nicht mehr [X.] als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte [X.]; der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die [X.] Anspruch hat, ist grundsätzlich kein ersatzfähiger Nachteil ([X.]Z 124,86, 95 m.w.N.).aa) Der Wirksamkeit lebzeitiger Verfügungen der Erblasserin über [X.] stand das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres- am 8. April 1980 verstorbenen - Ehemannes vom 28. November 1974 nichtentgegen.Das Berufungsgericht hat das Testament ohne Begründung dahin ge-wertet, daß die Erblasserin Vorerbin und ihre Kinder Nacherben sein sollten.Die fehlende Auslegung kann der Senat nachholen. Das gemeinschaftlicheTestament ist dahin auszulegen, daß der Überlebende Erbe des Verstorbenenund die gemeinsamen Kinder Schlußerben mit gleichen Anteilen werden soll-ten. Die Eheleute haben in ihrer letztwilligen Verfügung das beiderseitige [X.] als Einheit angesehen; dieses sollte grundsätzlich mit dem Tode des- 8 -Längerlebenden als Gesamtnachlaß auf die Kinder übergehen (vgl. [X.] 113,234, 240; [X.]Z 22, 364, 366; [X.] 66, 49, 61 u. 408, 417).Die testamentarische Wiederverheiratungsklausel ist gegenstandslosgeblieben und beeinträchtigte deswegen die Rechtsstellung der Witwe nicht(vgl. [X.]Z 96, 198, 204). Je nachdem, ob das Erbrecht des Bürgerlichen Ge-setzbuches oder das des am 1. Januar 1976 in [X.] getretenen Zivilgesetzbu-ches (ZGB) der ehemaligen [X.] anzuwendenist (vgl. § 2 Abs. 2, § 8 EGZGB; Art. 235 §§ 1, 2 EGBGB; [X.]Z 124, 270,271 ff; 128, 302, 303; 131, 22, 26; [X.]/[X.], [X.]. [X.]. 5 vor§ 1922; Art. 235 §§ 1, 2 EGBGB jeweils Rdnr. 1 ff; [X.], in: [X.], 3. Aufl. [X.] Erbrecht [X.]eitung Rdnr. 227 ff; 262 ff; Bd. 11 Art. 235Rdnr. 13 ff), war die Witwe in unterschiedlicher Weise an die wechselbezügli-chen Verfügungen im Sinne des § 2270 Abs. 1, 2 BGB nach dem Tode ihresEhemannes gebunden. Nach § 390 Abs. 2 ZGB konnte sie über den [X.] Rechtsgeschäft unter Lebenden frei verfügen. Bei Anwendung des [X.] stand ihr - wie einem durch Erbvertrag gebundenenErblasser (§ 2286 BGB) - grundsätzlich ebenfalls ein freies Verfügungsrechtunter Lebenden zu, doch konnte bei einem Mißbrauch dieses Verfügungs-rechts ein betroffener Schlußerbe einen Ausgleichsanspruch in entsprechenderAnwendung des § 2287 BGB erlangen ([X.]Z 82, 274, 276 ff.; vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 175; v. 21. Juni 1989- IVa ZR 302/87, NJW 1989, 2389, 2390 f; [X.] 1982, 155; KuchinkeJuS 1988, 853; Musielak [X.], 176). Da die Voraussetzungen einessolchen Mißbrauchs im Streitfall nicht dargetan sind, kann die Frage, welchesRecht Anwendung findet, im gegenwärtigen Zeitpunkt auf sich beruhen. [X.] ist davon auszugehen, daß die sieben Kinder, die nicht gegen die- 9 -Pflichtteilsstrafklausel des [X.] verstoßen haben, nach beiden Rechts-ordnungen als Schlußerben das von ihrer Mutter hinterlassene Vermögen zugleichen Anteilen erwarben (§ 1922 BGB; § 363 Abs. 1 ZGB).bb) Der Kläger ist nach seinem Vorbringen durch die behaupteten Beur-kundungsfehler des Beklagten geschädigt worden. Die Grundstücke, die [X.] schenkweise übereignet werden sollten, hatten nach seiner Behauptungeinen Wert von insgesamt 111.475 DM. Demgegenüber hat der Kläger nachseinem Vortrag bei der Auseinandersetzung des Nachlasses nur einen Anteilvon 1/5 an diesen Grundstücken, der bei dem behaupteten [X.] entspricht, sowie 41.670 DM erhalten. Danach ergibt sich aus ei-nem Beurkundungsfehler des Beklagten ein Vermögensverlust des [X.] inHöhe von 47.510 DM.Daran ändert nichts, daß die Vereinbarung der Witwe und ihrer Kindervom 1. März 1992 über eine Vorwegnahme der Erbfolge (vgl. dazu [X.]Z 113,310; [X.], [X.]. v. 1. Februar 1995 - [X.], NJW 1995, 1349, 1350; Pa-landt/[X.], aaO [X.]eitung 7 zu § 1922) bei ihrer Wirksamkeit möglicher-weise eine Ausgleichungspflicht unter den Miterben zur Folge gehabt hätte(vgl. §§ 2050 Abs. 3, 2052 BGB; [X.]Z 82, 274, 278). Denn die [X.] unwirksam; sie hätte der notariellen Beurkundung bedurft, weil sie [X.] und zum Erwerb von Grundstücken enthielt(§§ 125, 313 [X.] dargelegte Schaden kann entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung des Beklagten nicht behoben werden, indem der Kläger die Miterben,die die Genehmigung des [X.] verweigert haben, auf [X.] 10 -stimmung verklagt. Die Revisionserwiderung meint, dieser Vertrag sei [X.], weil die Erblasserin entgegen der Vollmachtsurkunde den Vertreterder Vertragspartner zur schenkweisen Übertragung des Ackerlandes an [X.] im Rahmen der Vereinbarung vom 1. März 1992 bevollmächtigt [X.] diese Vollmacht nach § 167 Abs. 2 BGB formfrei wirksam gewesen sei.Aus der Absicht der Erblasserin, die Erbfolge vorwegzunehmen und dabei [X.] nach dessen Behauptung das Ackerland zu schenken, kann nicht zwin-gend auf eine solche Vollmacht geschlossen werden, weil die Erblasserin [X.] April 1992 eine Vollmacht beurkunden ließ, die nicht zu einer [X.] Übertragung berechtigte. Dementsprechend hat der Beklagte vorgetragen,die Erblasserin habe keine Vollmacht zur Schenkung von Grundstücken ertei-len wollen ([X.], 119).Der Schaden des [X.] entfällt nach seinem Vorbringen auch nichtwegen eines Ausgleichsanspruchs gegen Miterben aus §§ 2050 Abs. 3, 2052BGB. Der Kläger hat nicht behauptet, die Erblasserin habe bei der [X.] an zwei Kinder eine rechtswirksame Ausgleichung ange-ordnet, die den Vermögensverlust wettmache (vgl. [X.], in: [X.],aaO § 2050 Rdn. 31).c) Die Zustimmung des [X.] zu der Auseinandersetzung des Nach-lasses hat nach dem Klagevortrag den [X.] zwischen denbehaupteten Amtspflichtverletzungen des Beklagten und dem geltend ge-machten Schaden des [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtsnicht [X.] 11 -Der Kläger hat behauptet, die Miterben hätten im Januar 1995 einenVertrag zur Auseinandersetzung des Nachlasses geschlossen, um allen Miter-ben möglichst gleiche Anteile zu verschaffen. Danach sei der Nachlaß auf dieMiterben mit Ausnahme der beiden Geschwister, die bebaute Grundstücke [X.] Erblasserin erworben haben, so verteilt worden, daß die bedachten fünfMiterben jeweils 1/5 der im [X.] bezeichneten [X.] sowie bestimmte Geldbeträge erhalten hätten.Da ein solcher Vertrag nichtig ist, weil er nicht gemäß § 313 Satz 1 [X.] worden ist (§ 125 BGB; vgl. [X.], [X.]. v. 14. Dezember 1965 - [X.], [X.] 1966, 227), hat der Kläger bei der Auseinandersetzung [X.] kein Recht aus seiner Erbenstellung aufgegeben, so daß schon ausdiesem Grunde der haftungsrechtliche [X.] zwischen denbehaupteten Amtspflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schadenerhalten geblieben ist. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn der [X.] § 313 Satz 2 BGB geheilt oder auf sonstige Weise unumkehrbar vollzo-gen worden ist. Der Kläger hat der einvernehmlichen Auseinandersetzung [X.] zugestimmt, weil sie nach seiner Behauptung gemäß dem Testa-ment der Eltern eine gleiche Beteiligung der Miterben an dem dargelegten [X.] angestrebt hat. Nach dem Vorbringen des [X.]gehörten zum Nachlaß seiner Mutter der Wert des Ackerlandes in Höhe von111.475 DM sowie "Barvermögen" von insgesamt 195.000 DM einschließlichder Ausgleichszahlungen derjenigen Geschwister, die durch Verträge mit [X.] Grundstücke erworben hatten. Das einer Schwester des [X.] zuLebzeiten der Mutter übereignete Grundstück, das nach der Behauptung des[X.] einen Wert zwischen 350.000 bis 500.000 DM haben soll, [X.] zum Nachlaß. Das Grundstück, das die Erblasserin an einen Bruder des- 12 -[X.] übertragen hat und das ebenfalls einen solchen Wert haben soll, fielwirtschaftlich ebenfalls nicht mehr in den Nachlaß, weil die vertragliche Ver-pflichtung der Erblasserin durch die Miterben zu erfüllen war (§§ 1967, 2058[X.] Kläger durfte sich herausgefordert fühlen, zur Klärung einer verwor-renen, nach seinem Vorbringen durch Amtspflichtverletzungen des Beklagtenhervorgerufenen Rechtslage eine Auseinandersetzung des Nachlasses, [X.] gleiche Beteiligung der Miterben am Nachlaß anstrebte, zuzustimmen.Außerdem bestand dafür ein rechtfertigender Anlaß, weil eine einvernehmlicheAuseinandersetzung einem Erbteilungsrechtsstreit vorbeugte, so daß das [X.] des [X.] keine ungewöhnliche Reaktion auf die behaupteten Amts-pflichtverletzungen des Beklagten war (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Mai 1990 - [X.], NJW 1990, 2882, 2883).d) Der geltend gemachte Schaden ist - ausgehend vom Vorbringen des[X.] - dem Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen. Es liegt nicht außer-halb aller Lebenserfahrung, daß eine Schenkung von Grundstücken, die infol-ge eines Beurkundungsfehlers des Notars unwirksam ist, nach dem Tode [X.] von dessen Erben nicht genehmigt wird und deswegen dem [X.] die Zuwendung entgeht. Eine solche adäquate Schadensfolge fälltbei wertender Betrachtung in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, [X.] auch auf die Durchführung des [X.] abzielte (vgl. [X.],[X.]. v. 8. Juli 1993 - [X.], [X.], 1992, 1996, insoweit nicht abge-druckt in [X.]Z 123, 178; v. 11. Juli 1996 - [X.], [X.], 2074,2077).- 13 -II.Das angefochtene [X.]eil ist nicht aus einem anderen Grund richtig(§ 563 ZPO). Vielmehr sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.1. Der Kläger hat die bisher geltend gemachten - fahrlässigen - Amts-pflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Beurkundung [X.] vom 15. April 1992 und des [X.] vom 13. [X.] unter Beweisantritt schlüssig dargelegt, wie bereits ausgeführt worden ist.Dem entsprechenden Klagevortrag ist der Beklagte in [X.] entgegengetreten. Eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung [X.] entfällt, wenn - gemäß seinem Vorbringen - die Erblasserin [X.] zur Schenkung von Grundstücken erteilen wollte und den [X.] 13. August 1992 wegen inzwischen eingetretener Geschäftsunfähigkeitnicht mehr genehmigen konnte (vgl. § 104 Nr. 2, §§ 105, 177 Abs. 1 [X.] Kläger hat die Amtspflichtverletzung gemäß § 286 ZPO zu beweisen(vgl. [X.], [X.]. v. 11. März 1999 - [X.], [X.], 1324, 1326).b) Sollte sich insoweit ein Schadensersatzanspruch des [X.] ergeben, [X.] der Kläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, die demselben [X.] entsprungen ist, aus dem sich die Schadenshaftung des Notars er-gibt, und begründete Aussicht auf Erfolg bietet (§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]; vgl.- 14 -[X.], [X.]. v. 22. Juni 1995 - [X.], [X.], 1883, 1885; v.19. Oktober 1995 - [X.], [X.], 30, 32).Selbst wenn dem Kläger gegen seinen Bruder, der die [X.] Abschluß des [X.] vertreten hat, ein Anspruch aus§ 179 BGB zustehen sollte, so wäre dieser keine anderweitige Ersatzmöglich-keit im vorstehenden Sinne, weil der Vertreter in den Schutzbereich des § 19Abs. 1 Satz 1 [X.] einbezogen war und bei einer Inanspruchnahme durchden Kläger seinerseits einen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten hätte(vgl. [X.]Z 56, 26, 31 ff; [X.]. v. 10. Dezember 1998 - [X.]/97,[X.]R [X.] § 19 Abs. 1 Satz 2 - Subsidiarität 4).Auch die Miterben haften dem Kläger nicht. Da die Vereinbarung [X.] unwirksam ist, waren die Miterben nicht verpflichtet, den [X.] zu genehmigen.c) Ein solcher Amtshaftungsanspruch des [X.] gegen den [X.] auch nicht verjährt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 852 BGB).Die dreijährige Verjährungsfrist für einen solchen Anspruch beginnt [X.], wenn der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen Kenntnis erlangt (vgl. dazu [X.]Z 102, 246, 248 f; [X.], [X.]. [X.] Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 2741, 2743 f; v. 2. Juli 1996 - [X.], [X.], 2071, 2074).aa) Der Kläger hat durch die geltend gemachten Amtspflichtverletzungenim Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag einen Schaden erlitten, als- 15 -seine Mutter am 23. Januar 1993 verstarb, so daß sie den vom Beklagten be-urkundeten Schenkungsvertrag nicht mehr genehmigen konnte. Ein [X.] ist insoweit nicht anzunehmen wegen der - vom Kläger be-strittenen - Behauptung des Beklagten, die Erblasserin sei nach dem13. August 1992 geschäftsunfähig gewesen; der Beklagte, der die Vorausset-zungen der Verjährung darzulegen und zu beweisen hat (vgl. [X.], [X.]. [X.] Januar 1980 - [X.], [X.], 532, 534), hat keinen Beweis fürdieses Vorbringen angetreten.An der Verschlechterung des Vermögens des [X.] infolge des [X.] Erblasserin ändert nichts die rechtliche Möglichkeit, daß die Miterben [X.] hätten genehmigen können (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1,1922, 2032, 2040 Abs. 1 BGB). Bis zur Verweigerung der Genehmigung durchzwei Miterben war nur unsicher, ob der bei wertender Betrachtung bereits ein-getretene Schaden bestehenblieb und damit endgültig wurde (vgl. [X.], [X.]. [X.] Oktober 1992 - [X.], NJW 1993, 648, 650 f; v. 17. Juni 1999 - [X.], [X.], 1642, 1643).bb) Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, er habe von den [X.] erst durch seinen Bruder erfahren, nachdem dieser [X.] des Beklagten vom 2. September 1994 erhalten gehabt habe. [X.] auszugehen, da der Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, daß der [X.] einem früheren Zeitpunkt von dem Schaden und dessen Urheber [X.]. Selbst wenn sich der Kläger, wie der Beklagte geltend gemacht hat, denKenntnisstand seines Bruders zurechnen lassen müßte, so hat auch dieser erstmit dem Schreiben des Beklagten vom 2. September 1994 eine [X.] -cc) Danach ist die Verjährung mit Zustellung der Amtshaftungsklage am30. Oktober 1996 rechtzeitig unterbrochen worden (§§ 209 Abs. 1, 211, 217BGB, 253 Abs. 1 ZPO).d) Sollte sich ein Schadensersatzanspruch des [X.] wegen einesBeurkundungsfehlers dem Grunde nach ergeben, so wird das Berufungsgerichtgemäß § 287 ZPO festzustellen haben, ob der Kläger durch die geltend ge-machten Amtspflichtverletzungen den dargelegten Schaden erlitten hat; auchinsoweit ist der Beklagte dem Klagevortrag entgegengetreten.2. In erster Linie wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nachdem bisher unberücksichtigten Vortrag des [X.] dessen gesamter Scha-densersatzanspruch gerechtfertigt [X.]) Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgebracht, der beklagte [X.] es übernommen, die von der Erblasserin und ihren Kindern am 1. März1992 vereinbarte Vorwegnahme der Erbfolge in eine geeignete rechtliche [X.] bringen sowie entsprechende Verträge vorzubereiten und für deren Vollzugzu sorgen ([X.]). Bei Richtigkeit dieses Vorbringens, dem der Beklagte [X.] nicht widersprochen hat, hat dieser eine umfassende Rechtsbetreuung ge-mäß § 24 Abs. 1 [X.] übernommen. Seine Aufgabe hat dann darin [X.], für eine auftragsgerechte und zuverlässige Rechtsgestaltung zu sorgen;§ 17 BeurkG gilt sinngemäß (vgl. [X.], [X.]. v. 5. November 1992 - [X.], [X.], 260, 261 f).- 17 -Die aus einer Betreuungstätigkeit folgenden Amtspflichten hat der [X.] nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand fahrlässig verletzt. Er [X.] Beteiligten nicht darauf hingewiesen, daß ihre Vereinbarung vom 1. März1992 der notariellen Beurkundung gemäß § 313 BGB bedurfte. Außerdem hater die Beteiligten nicht über die erbrechtliche Tragweite ihres Vorhabens, ins-besondere über Art und Umfang einer Ausgleichspflicht unter den Miterben,belehrt (§§ 2050 Abs. 3, 2052, 2056 BGB; vgl. [X.]Z 82, 274, [X.] in den Vorinstanzen das Vorbringen des [X.] bisher nicht unterdiesem rechtlichen Gesichtspunkt erörtert worden ist, ist den Parteien [X.] zu geben, sich dazu zu äußern.b) Sollte danach der Klagevortrag in diesem Sinne zu verstehen [X.] sich als richtig herausstellen, so ist nach den Regeln des Anscheinsbewei-ses davon auszugehen, daß die Beteiligten nach pflichtgemäßer Belehrungdurch den Beklagten ihre Vereinbarung vom 1. März 1992 hätten [X.] sowie Art und Höhe der Ausgleichsleistungen unter den Miterben sach-gerecht festgelegt hätten. Allein ein solches Verhalten wäre dem Zweck [X.] ihrer Vereinbarung dienlich gewesen.c) Der Kläger hat schlüssig dargelegt, daß ihm aus der Verletzung einerBetreuungspflicht des Beklagten ein Schaden in Höhe seines Klageanspruchsentstanden ist. Danach sollte er aufgrund der Vereinbarung vom 1. März 1992das Ackerland im Wert von 111.475 DM und eine Zuzahlung von 20.000 [X.]. Tatsächlich sind ihm nach seiner Behauptung ein anteiliger Grund-stückswert von 22.295 DM sowie Bargeld von 41.670 DM - einschließlich der- 18 -zugesagten Zahlung von 20.000 DM - zugeflossen. Der Unterschiedsbetragentspricht der hauptsächlichen Klagesumme.Der haftungsrechtliche [X.] ist nicht durch die Zu-stimmung des [X.] zu der Auseinandersetzung des Nachlasses im [X.] unterbrochen worden; insoweit wird auf die vorstehenden [X.]) Bei Verletzung einer Betreuungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 [X.]haftet der Beklagte dem Kläger, der einer der Auftraggeber war, primär (§ 19Abs. 1 Satz 2 [X.]).e) Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Betreu-ungspflicht ist nicht verjährt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 852 BGB). [X.] der daraus folgende Schaden schon mit der Nichtbeurkundung der [X.] vom 1. März 1992 eingetreten sein sollte, so hat der Kläger [X.] dem Schaden und dessen Urheber frühestens im September 1994 erlangt,so daß die Verjährung durch die Klageerhebung im Oktober 1996 unterbrochenwurde.Kreft [X.] Zugehör Ganter Wagenitz

Meta

IX ZR 88/98

06.07.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. IX ZR 88/98 (REWIS RS 2000, 1711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1711

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