Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2018, Az. 4 StR 57/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12536

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Gegenstand

Einziehung des Wertes von Taterträgen: Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung von Mittätern


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2017 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des [X.] in Höhe von 2.000 € und gegen den Angeklagten [X.]     darüber hinaus die Einziehung des [X.] in Höhe weiterer 6.000 € angeordnet wird.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des [X.] angeordnet, und zwar hinsichtlich des Angeklagten [X.]     in Höhe von 2.000 € und hinsichtlich des Angeklagten [X.]     in Höhe von 6.000 €. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte [X.]     erhebt darüber hinaus die nicht näher ausgeführte und daher unzulässige Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

[X.] [X.] ist in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang zu ändern. Nach den Feststellungen entkam der Angeklagte [X.]     nach dem gemeinsam geplanten und ausgeführten Überfall auf einen Supermarkt mit dem erbeuteten Gesamtbetrag in Höhe von 8.000 €, den eine Angestellte den Angeklagten zuvor ausgehändigt hatte. Das Geld teilten die Angeklagten später unter sich auf, wobei [X.]     6.000 € und [X.]     2.000 € erhielt. Danach hatten die Angeklagten als Mittäter Mitverfügungsgewalt an einem Teilbetrag in Höhe von 2.000 €. Sie haften danach für diesen Teilbetrag nur als Gesamtschuldner, was bereits im tatrichterlichen Urteil ausdrücklich anzuordnen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2011 – 4 [X.], [X.], 147 mwN). § 73c StGB in der hier geltenden Fassung (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB) des [X.] vom 13. April 2017 ([X.] I S. 872) hat die Regelung des § 73a StGB aF auch insoweit ohne inhaltliche Änderung übernommen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73c Rn. 2).

4

Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible     

      

Roggenbuck     

      

[X.]

      

Quentin     

      

Feilcke     

      

Meta

4 StR 57/18

12.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 14. November 2017, Az: 52 KLs 27/17

§ 73a StGB vom 13.11.1998, § 73c StGB, Art 316h S 1 StGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2018, Az. 4 StR 57/18 (REWIS RS 2018, 12536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12536

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