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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einziehung des Wertes von Taterträgen: Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung von Mittätern
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2017 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des [X.] in Höhe von 2.000 € und gegen den Angeklagten [X.] darüber hinaus die Einziehung des [X.] in Höhe weiterer 6.000 € angeordnet wird.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des [X.] angeordnet, und zwar hinsichtlich des Angeklagten [X.] in Höhe von 2.000 € und hinsichtlich des Angeklagten [X.] in Höhe von 6.000 €. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte [X.] erhebt darüber hinaus die nicht näher ausgeführte und daher unzulässige Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
[X.] [X.] ist in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang zu ändern. Nach den Feststellungen entkam der Angeklagte [X.] nach dem gemeinsam geplanten und ausgeführten Überfall auf einen Supermarkt mit dem erbeuteten Gesamtbetrag in Höhe von 8.000 €, den eine Angestellte den Angeklagten zuvor ausgehändigt hatte. Das Geld teilten die Angeklagten später unter sich auf, wobei [X.] 6.000 € und [X.] 2.000 € erhielt. Danach hatten die Angeklagten als Mittäter Mitverfügungsgewalt an einem Teilbetrag in Höhe von 2.000 €. Sie haften danach für diesen Teilbetrag nur als Gesamtschuldner, was bereits im tatrichterlichen Urteil ausdrücklich anzuordnen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2011 – 4 [X.], [X.], 147 mwN). § 73c StGB in der hier geltenden Fassung (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB) des [X.] vom 13. April 2017 ([X.] I S. 872) hat die Regelung des § 73a StGB aF auch insoweit ohne inhaltliche Änderung übernommen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73c Rn. 2).
Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible |
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Roggenbuck |
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[X.] |
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Quentin |
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Feilcke |
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Meta
12.03.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Essen, 14. November 2017, Az: 52 KLs 27/17
§ 73a StGB vom 13.11.1998, § 73c StGB, Art 316h S 1 StGBEG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2018, Az. 4 StR 57/18 (REWIS RS 2018, 12536)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12536
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 57/18 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 615/17 (Bundesgerichtshof)
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