Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. KVZ 44/05

Kartellsenat | REWIS RS 2006, 2692

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[X.]BESCHLUSS K[X.]Z 44/05vom 11. Juli 2006 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 11. Juli 2006 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], Dr. Raum und Dr. [X.] beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 2. No-vember 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerinnen zurück-gewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 800.000 Euro fest-gesetzt. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1, die zur [X.] gehörende [X.], plant gemeinsam mit der Beteiligten zu 3, einem Tochterunternehmen der T.-Gruppe, den Erwerb der Beteiligten zu 4, eines bislang von der öffentlichen Hand betriebenen Entsorgungsunternehmens, das im Bereich K. die Abfallsammlung und -entsorgung wahrnimmt. Die Beteiligte zu 2, die gemeinsam von den Beteiligten zu 1 und 3, zwei großen [X.] Entsor-gungsunternehmen, beherrscht werden soll, sollte die Anteile der Beteiligten zu 4 übernehmen. Dem geplanten [X.]erkauf der Anteile ist eine europaweite 1 - 3 - Ausschreibung vorausgegangen. Die Beteiligten zu 1 und 3 bildeten eine [X.], die den Zuschlag erhielt. 2 Das [X.] hat den Erwerb untersagt, weil der [X.] zu einer [X.]erstärkung eines marktbeherrschenden [X.] führe, das in dem räumlich relevanten Markt schon Marktanteile in Höhe von ca. 75 % er-reicht habe. Durch die [X.] ebenso wie durch die Gründung des kooperativen [X.] werde zudem eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 [X.] bewirkt. Das Oberlandesge-richt hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht [X.] ([X.] [X.]/[X.] 1625). Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die [X.]oraussetzun-gen des § 74 Abs. 2 [X.] liegen im Streitfall nicht vor. Die Rechtsbeschwerde nötigt weder zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-tung noch ist eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 3 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dadurch aufgeworfen, dass [X.], welche die nach § 35 Abs. 1 [X.] maßgeblichen Schwellenwerte nicht erreichen, das kommunale Entsorgungsunternehmen hätten erwerben können, ohne dass die kartellrechtliche Fusionskontrolle nach §§ 35 ff. [X.] eröffnet wäre. Selbst wenn diese Ausgangsüberlegung der Beschwerdeführe-rinnen zuträfe, ist ein Bezug zu der hier entschiedenen Fallkonstellation nicht zu 4 - 4 - erkennen. Da im Streitfall die Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 [X.] zweifelsfrei vorliegen, ist die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage hypothe-tisch. Ein Rückschluss auf die zu beurteilende Fallkonstellation scheidet schon deshalb aus, weil es in der Natur von Schwellenwerten liegt, dass ein [X.]erhalten nach dem Willen des Gesetzgebers dann anders zu behandeln ist, wenn die Schwellenwerte nicht erreicht werden. 2. Die Ausführungen des [X.] zur Unzulässigkeit der [X.] nach § 1 [X.] erfordern gleichfalls keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der [X.] kann dabei dahinstehen lassen, ob es einer Ent-scheidung dieser Frage noch bedarf, weil die Untersagung des [X.]es nach § 36 Abs. 1 [X.] nicht zu beanstanden ist. Das Oberlandesge-richt hat die [X.] ersichtlich in den Gesamtzusammenhang des aus seiner Sicht gegen § 1 [X.] verstoßenden [X.] gestellt. Daraus ergibt sich nämlich zugleich, dass schon der Zusammenschluss zu einer [X.] mit der Zielrichtung erfolgte, den Wettbewerb zu beschränken, indem die Beteiligte zu 3 in das Oligopol eingebunden werden sollte. Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung des [X.], der die subjektive Entscheidung des Unternehmens allein nicht ausreichen lässt, sondern viel-mehr im Blick auf die wettbewerblichen Auswirkungen eine Bewertung durch den Tatrichter verlangt ([X.], [X.]. v. 13.12.1983 - [X.] 3/83, [X.]/[X.], 2051 - Bauvorhaben [X.]; [X.]. v. 7.7.1992 - [X.], [X.]/[X.], 2779 - Freistellungsende bei [X.]; [X.]. v. 5.2.2002 - [X.], [X.]/[X.] 876, 878 - Jugend- und Frauennachtfahrten). [X.]on diesen Grundsätzen weicht die Entscheidung des [X.] ebenso wenig ab wie von den durch die Beschwerdeführerinnen in Bezug genommenen [X.] - 5 - scheidungen anderer [X.]e ([X.], 60 ff.; [X.] [X.]/[X.], 496). [X.] [X.] Bornkamm Raum [X.] [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.11.2005 - [X.] ([X.]) -

Meta

KVZ 44/05

11.07.2006

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. KVZ 44/05 (REWIS RS 2006, 2692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2692

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