Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. KVZ 1/06

Kartellsenat | REWIS RS 2006, 2693

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K[X.]Z 1/06 vom 11. Juli 2006 in der [X.]- 2 -Der [X.] hat am 11. Juli 2006 durch den Präsi-denten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], Dr. Raum und Dr. Strohn beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 16. November 2005 wird zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1 meldete beim [X.] die Übernahme von 76,67 % der Stammaktien und 13,39 % der [X.]) [X.] der Beteiligten zu 2 an, die von zwei Familienstämmen (den [X.] zu 3 und 4) gehalten wurden. Die Beteiligte zu 5 und Beschwerdeführe-rin, die 19,76 % der Stammaktien und 52,71 % der [X.]orzugsaktien (insgesamt 33 % des gezeichneten Kapitals) hielt, wandte sich gegen die Freigabe. [X.] eines öffentlichen Übernahmeangebots der Beteiligten zu 1 verkaufte die Beschwerdeführerin noch während des Laufs des kartellbehördlichen [X.]erfahrens ihre Anteile an die Beteiligte zu 1 bis auf einen Restbestand von 216 Aktien, die eine Beteiligung von noch 0,046 % am gezeichneten Kapital der Beteiligten zu 2 ausmachten. Das [X.] hat mit Beschluss vom 28. April 2005 den angemeldeten Zusammenschluss freigegeben. Hier-gegen wendet sich die Beteiligte zu 5 mit ihrer Beschwerde. Das [X.] hat diese als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse fehle. Sie sei aufgrund des [X.]erkaufs der Anteile durch den Zusammenschluss materiell nicht mehr beschwert. Eine [X.] - 3 -trächtigung auf dem nachgelagerten Markt der Herstellung von [X.] könne die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, weil es insoweit an einer Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB fehle. Die Rechtsbeschwerde hat das [X.] nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 5. 2 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie zeigt grundsätzliche Fragen im [X.]erhältnis von Beteiligung und Beiladung auf. Da die Beschwerde-führerin auch eine Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem nachgelagerten Markt für die Herstellung von Transportbeton geltend gemacht hat, stellt sich die Frage, ob ein Beteiligter nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 GWB sich nur auf die mit seiner Beteiligtenstellung verbundenen Interessen berufen kann. Dies hätte zur Folge, dass für die Geltendmachung anderer wirtschaftlicher Interessen trotz der formalen Stellung als Beteiligter eine Beiladung durch die Kartellbe-hörde erforderlich wäre. Daran knüpft sich gegebenenfalls die weitere

- 4 -Frage, ob jedenfalls dann der Beteiligte - wie jeder Dritte, dessen Interessen berührt sind - einer Beiladung bedarf, wenn die materiellen [X.]oraussetzungen seiner Beteiligtenstellung mittlerweile entfallen sind. [X.] [X.] Bornkamm [X.]
[X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.11.2005 - [X.] ([X.]) - - 5 -Rechtsmittelbelehrung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden [X.] beginnt (§ 75 Abs. 5 Satz 2 GWB), schriftlich bei dem [X.] einzulegen (§ 76 Abs. 3 GWB). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen (§§ 76 Abs. 5, 66 Abs. 3 GWB). Die Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Begründung beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses und kann auf Antrag von dem [X.]orsitzenden des [X.] verlän-gert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthal-ten, inwieweit der Beschluss des [X.] angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird (§§ 76 Abs. 5, 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB). Die [X.] und die Begründung müssen von einem bei einem [X.] Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von der Kartellbehörde eingereichte [X.] und Rechtsbeschwerdebegründung (§§ 76 Abs. 5, 66 Abs. 5 GWB).

Meta

KVZ 1/06

11.07.2006

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. KVZ 1/06 (REWIS RS 2006, 2693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2693

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