Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2014, Az. X ZB 18/13

10. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6890

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Gegenstand

Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung einer Divergenzvorlage; öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner bei der Vergabe von Arbeiten an einer Bundesautobahn; anderer schwerwiegender Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens - Fahrbahnerneuerung


Leitsatz

Fahrbahnerneuerung

1. Die Divergenzvorlage kann nur in denselben Grenzen auf Ausschnitte des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden, in denen im Zivilprozess Teilurteile zulässig sind und die Zulassung der Revision wirksam beschränkt werden kann.

2. Bei der Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn ist als öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren das jeweils betroffene Land anzusehen, nicht die Bundesrepublik Deutschland.

3. Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung zu entscheiden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2001, X ZR 150/99, NZBau 2001, 637).

Tenor

Der Beschluss des Vergabesenats des [X.] vom 4. Dezember 2013 wird im Ausspruch zu 1 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer [X.] vom 26. August 2013 wird zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin begehrt, die Aufhebung des Vergabeverfahrens aufzuheben.

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass die Vergabestelle das Vergabeverfahren infolge der Verwendung einer missverständlichen Leistungsbeschreibung aufgehoben hat.

Von den Kosten beider Instanzen des Nachprüfungsverfahrens haben die Antragstellerin ¾ und der Antragsgegner ¼ zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 410.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Das vorliegende Na[X.]hprüfungsverfahren bezieht si[X.]h auf die unionsweite Auss[X.]hreibung von Straßenbau-, insbesondere Fahrbahnerneuerungsarbeiten im Berei[X.]h des [X.] der [X.], an der si[X.]h sieben Bieter beteiligten.

2

1. Bei Prüfung und Wertung der Angebote traten unters[X.]hiedli[X.]he Vorstellungen der Beteiligten darüber zutage, wie die Vergabeunterlagen hinsi[X.]htli[X.]h der Ausführung der Fahrbahnde[X.]ke zu verstehen waren. Während andere Anbieter einen über die gesamte Fahrbahnbreite einstreifigen Einbau der geforderten [X.] anboten, sah das Angebot der Antragstellerin, wel[X.]hes das günstigste war, eine Ausführung in zwei Streifen vor. Die Vergabestelle sah darin eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen und s[X.]hloss das Angebot aus. In dem daraufhin von der Antragstellerin angestrengten Na[X.]hprüfungsverfahren wurde darum gestritten, ob in den Vergabeunterlagen mit der gebotenen Eindeutigkeit eine einstreifige Ausführung vorgegeben war. Die Vergabekammer verneinte dies und verpfli[X.]htete die Vergabestelle, das Angebot der Antragstellerin in die Wertung einzubeziehen. Diese Ents[X.]heidung ist bestandskräftig geworden.

3

2. In der Folge hob die Vergabestelle das Vergabeverfahren auf und verband dies mit der Ankündigung, ein neues Verfahren einzuleiten. Sie begründete ihre Ents[X.]heidung damit, der Einbau einer einstreifigen Fahrbahnde[X.]ke biete erhebli[X.]he qualitative Vorteile, wobei bei Beauftragung der Antragstellerin und einer na[X.]hfolgenden Änderungsanordnung na[X.]h § 1 Abs. 3 VOB/[X.] entstünden, die, wenn sie im aufgehobenen Vergabeverfahren berü[X.]ksi[X.]htigt worden wären, mögli[X.]herweise zu einer Änderung der [X.] geführt hätten, zumal die teureren Mitbewerber, wenn sie das Leistungsverzei[X.]hnis so verstanden hätten wie die Antragstellerin, im Zusammenhang mit der dann besseren Errei[X.]hbarkeit der Brü[X.]kenbauwerke wesentli[X.]he Kostenvorteile hätten berü[X.]ksi[X.]htigen können.

4

Dagegen hat si[X.]h die Antragstellerin mit einem weiteren Na[X.]hprüfungsantrag gewandt und beantragt, die Aufhebung des Vergabeverfahrens aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens re[X.]htswidrig war und sie in ihren Re[X.]hten verletzt hat.

5

Die Vergabekammer hat den Na[X.]hprüfungsantrag zurü[X.]kgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Bes[X.]hwerde eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzli[X.]hen Anträge weiterverfolgt.

6

3. Der [X.] des [X.] hat die sofortige Bes[X.]hwerde im Umfang des auf Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens geri[X.]hteten [X.] zurü[X.]kgewiesen. Im Übrigen hat er die Sa[X.]he dem [X.] "zur Ents[X.]heidung hinsi[X.]htli[X.]h folgender Frage vorgelegt: Setzt ein sonstiger s[X.]hwerwiegender Grund im Sinne von § 17 [X.] 1 Nr. 3 VOB/A uneinges[X.]hränkt voraus, dass der Auftraggeber diesen Grund ni[X.]ht selbst vers[X.]huldet hat?".

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II. Die Vorlage ist zulässig.

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1. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s setzt eine zulässige Divergenzvorlage na[X.]h § 124 Abs. 2 [X.] grundsätzli[X.]h die Dur[X.]hführung einer mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] voraus (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 96). Dass der [X.] vorliegend so verfahren ist, ergibt si[X.]h aus dem Vorlagebes[X.]hluss zwar ni[X.]ht. Darin werden entgegen den entspre[X.]hend anzuwendenden Bestimmungen in § 313 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO (§ 120 Abs. 2 i.V.m. § 73 [X.], vgl. dazu [X.] in: [X.]/Mestmä[X.]ker, [X.]re[X.]ht, [X.], 4. Aufl., § 73 Rn. 5) weder die Namen der [X.] mitgeteilt, die bei der Ents[X.]heidung mitgewirkt haben, no[X.]h der Tag, an dem die mündli[X.]he Verhandlung ges[X.]hlossen worden ist. Au[X.]h einen Verkündungsvermerk (§ 315 Abs. 3 ZPO entspre[X.]hend) weist der Bes[X.]hluss ni[X.]ht auf; auf seinem De[X.]kblatt findet si[X.]h ledigli[X.]h seitli[X.]h neben dem großen Wappen des [X.] isoliert die Datumsangabe "4. Dezember 2013". Den Verfahrensakten lässt si[X.]h jedo[X.]h entnehmen, dass am 15. November 2013 eine mündli[X.]he Verhandlung stattgefunden hat, an der die [X.] teilgenommen haben, die den Vorlagebes[X.]hluss unterzei[X.]hnet haben, und dass eine Ents[X.]heidung na[X.]h einer Verlegung des am S[X.]hluss der Sitzung vom 15. November 2013 bes[X.]hlossenen [X.] am 4. Dezember 2013 verkündet worden ist. Es ist mit no[X.]h hinrei[X.]hender Si[X.]herheit anzunehmen, dass es si[X.]h dabei um den Vorlagebes[X.]hluss handelt.

9

2. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Satz 1 [X.] für eine Divergenzvorlage liegen vor.

a) Eine Divergenzvorlage erfolgt na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung, wenn das vorlegende [X.] seiner Ents[X.]heidung als tragende Begründung einen Re[X.]htssatz zugrunde legen will, der si[X.]h mit einem die Ents[X.]heidung eines anderen [X.]s tragenden Re[X.]htssatz ni[X.]ht in Einklang bringen lässt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.]Z 188, 200 - S-Bahn-Verkehr [X.]/[X.]). So verhält es si[X.]h hier. Der vorlegende [X.] meint, dass der von der Antragstellerin in erster Linie verfolgte Antrag, die Aufhebungsents[X.]heidung der Vergabestelle aufzuheben, unbegründet sei, weil die Vergabestelle auf der Grundlage von § 17 [X.] 1 Nr. 3 VOB/A bere[X.]htigt gewesen sei, das Vergabeverfahren aufzuheben, und mö[X.]hte aus dem glei[X.]hen Grund au[X.]h den Feststellungsantrag zurü[X.]kweisen. Damit würde das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht si[X.]h in Widerspru[X.]h zur Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s Düsseldorf setzen. Dieses vertritt die Re[X.]htsauffassung, dass die Aufhebung einer Auss[X.]hreibung die Re[X.]hte des Bieters aus § 97 Abs. 7 [X.] verletze, wenn die vom öffentli[X.]hen Auftraggeber vorgebra[X.]hten Aufhebungsgründe im Sinne des verglei[X.]hbaren § 26 Nr. 1 VOL/[X.] ihm als Vers[X.]hulden oder Obliegenheitsverletzung zuzure[X.]hnen seien. Das sei der Fall, wenn der Auftraggeber die Aufhebung damit begründe, das Leistungsverzei[X.]hnis sei von den [X.] ni[X.]ht zweifelsfrei in dem vom Auftraggeber gemeinten Sinne zu verstehen gewesen ([X.], Bes[X.]hluss vom 16. Februar 2005 - [X.], bei juris).

b) Dem [X.] ist mit dem Vorlagebes[X.]hluss ni[X.]ht nur der Hilfsantrag oder gar nur die vom [X.] vorformulierte Frage zur Ents[X.]heidung angefallen, sondern der gesamte Streitstoff des Bes[X.]hwerdeverfahrens. Diese Re[X.]htsfolge ist im Interesse der Re[X.]htssi[X.]herheit und Klarheit zwe[X.]kmäßigerweise dur[X.]h Aufhebung des Tenors zu 1 des Vorlagebes[X.]hlusses zum Ausdru[X.]k zu bringen, au[X.]h wenn, worauf zurü[X.]kzukommen sein wird, die diesbezügli[X.]he Ents[X.]heidung des [X.]s im Ergebnis re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist (unten [X.]).

aa) Soweit der [X.] den Hauptantrag der sofortigen Bes[X.]hwerde abs[X.]hließend bes[X.]hieden und dem [X.] nur die erwähnte Frage zur Beantwortung vorgelegt hat (oben [X.]), hat er ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der [X.] bei einer zulässigen Divergenzvorlage grundsätzli[X.]h über die sofortige Bes[X.]hwerde zu ents[X.]heiden hat. Dies ergibt si[X.]h aus § 124 Abs. 2 Satz 2 [X.], wona[X.]h der [X.] "anstelle" des [X.]s ents[X.]heidet (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Dezember 2000 - [X.], [X.]Z 146, 202, 205). Das Gesetz sieht ledigli[X.]h in der seit dem 24. April 2009 geltenden Fassung vor, dass der [X.] si[X.]h auf die Ents[X.]heidung der Divergenzfrage bes[X.]hränken und dem Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he übertragen kann, wenn dies na[X.]h dem Sa[X.]h- und Streitstand angezeigt ers[X.]heint. Daraus folgt aber ni[X.]ht im Gegens[X.]hluss, dass das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht den [X.] verpfli[X.]hten könnte, si[X.]h auf die Beantwortung einer vorformulierten Frage zu bes[X.]hränken.

bb) Die Bes[X.]hränkung der Divergenzvorlage auf den Hilfsantrag ist in entspre[X.]hender Anwendung der für die Zulässigkeit von Teilurteilen und die wirksame Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung geltenden hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Grundsätze unzulässig.

(1) Grundsätzli[X.]h ist es dem Geri[X.]ht in einem bürgerli[X.]hen Re[X.]htsstreit zwar, wenn der Kläger einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt hat, unbenommen, Ersteren dur[X.]h Teilurteil abzuweisen und die Ents[X.]heidung über den Letzteren zurü[X.]kzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 1992 - [X.], NJW 1992, 2080 mwN). Das gilt naturgemäß aber nur dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Teilurteil überhaupt ergehen kann. Na[X.]h ständiger hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung ist dies nur der Fall, wenn die Gefahr einander widerspre[X.]hender Ents[X.]heidungen - au[X.]h infolge abwei[X.]hender Beurteilung dur[X.]h das Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht - ausges[X.]hlossen ist. Diese Gefahr wird namentli[X.]h au[X.]h dadur[X.]h begründet, dass in einem Teilurteil eine Frage ents[X.]hieden wird, die si[X.]h dem Geri[X.]ht im weiteren Verfahren über andere Ansprü[X.]he oder Anspru[X.]hsteile no[X.]h einmal stellt oder stellen kann. Sie muss ni[X.]ht notwendigerweise den Ents[X.]heidungstenor betreffen. Es rei[X.]ht aus, wenn die Gefahr der widersprü[X.]hli[X.]hen Bewertung von Streitstoff entsteht, die als sol[X.]he weder in Re[X.]htskraft erwä[X.]hst no[X.]h das Geri[X.]ht na[X.]h § 318 ZPO für das weitere Verfahren bindet (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 189, 356 Rn. 13).

(2) Bei entspre[X.]hender Anwendung dieser Grundsätze verbot si[X.]h eine Ents[X.]heidung des [X.]s über den mit der sofortigen Bes[X.]hwerde in erster Linie weiterverfolgten Antrag und eine Vorlage nur des Hilfsantrags an den [X.]. Damit geht die Gefahr einer widersprü[X.]hli[X.]hen re[X.]htli[X.]hen Bewertung der Ents[X.]heidung der Vergabestelle einher, das Vergabeverfahren aufzuheben. Denn der [X.] begründet seine die Bes[X.]hwerde hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] zurü[X.]kweisende Ents[X.]heidung - worauf im Einzelnen zurü[X.]kzukommen sein wird (unten [X.]) - unter anderem damit, dass ein die Vergabestelle na[X.]h § 17 [X.] 1 Nr. 3 VOB/A zur Aufhebung des Vergabeverfahrens bere[X.]htigender anderer s[X.]hwerwiegender Grund vorgelegen habe. Dana[X.]h wäre ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Antragstellerin von vornherein ausges[X.]hlossen, weil der Auftraggeber in einem sol[X.]hen Fall bei Aufhebung des Verfahrens ni[X.]ht re[X.]htswidrig gehandelt hätte ([X.], Urteil vom 8. September 1998 - [X.], [X.]Z 139, 280, 283; vgl. dazu au[X.]h Wagner in: [X.]/[X.]/[X.], Vergabere[X.]ht, § 17 VOB/A Rn. 8 mwN). Der prozessuale Sinn und Zwe[X.]k des [X.] besteht vor dem Hintergrund der Regelung in § 124 Abs. 1 [X.] aber darin, die geri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung eines S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs vorzubereiten. Hätte der die Bes[X.]heidung des [X.] betreffende Teil des Bes[X.]hlusses des [X.]s vom 4. Dezember 2013 Bestand und gäbe der [X.] dem Hilfsantrag statt, hätte das zur Folge, dass hinsi[X.]htli[X.]h derselben ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Frage, ob der Umstand, dass die Vergabeunterlagen hinsi[X.]htli[X.]h der Ausführung der [X.] mehrdeutig sind, zur Aufhebung des Vergabeverfahrens na[X.]h § 17 [X.] 1 Nr. 3 VOB/A bere[X.]htigte, widerstreitende Ents[X.]heidungen des [X.]s auf der einen und des [X.]s auf der anderen Seite vorlägen. Na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.]s stünde fest, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens vergabere[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist, weshalb die Antragstellerin ni[X.]ht in ihren Re[X.]hten verletzt sein könnte, während eine dem Hilfsantrag stattgebende Ents[X.]heidung voraussetzte, dass eine Re[X.]htsverletzung vorliegt. Um dies zu vermeiden muss über Haupt- und Hilfsantrag einheitli[X.]h ents[X.]hieden werden.

(3) Der Erstre[X.]kung der Divergenzvorlage auf den gesamten Streitstoff des Bes[X.]hwerdeverfahrens stehen au[X.]h [X.] ni[X.]ht entgegen. Die Bes[X.]hlüsse der [X.]e werden als prinzipiell letztinstanzli[X.]he Ents[X.]heidungen zwar grundsätzli[X.]h mit ihrem Wirksamwerden re[X.]htskräftig. Ebenso wenig, wie im Zivilprozess eine unzulässige Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung dazu führt, dass der von der Zulassung ausgenommene Teil in Re[X.]htskraft erwä[X.]hst, sondern in einem sol[X.]hen Fall von einer unbes[X.]hränkten Zulassung auszugehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.], [X.], 1240), wird au[X.]h über den in unzulässiger Weise von der Divergenzvorlage ausgenommenen Teil ni[X.]ht re[X.]htskräftig ents[X.]hieden. Unzulässig ist die bes[X.]hränkte Revisionszulassung, wenn der damit ins Auge gefasste Teil des Streitstoffs ni[X.]ht in dem Sinne selbständig ist, dass er in tatsä[X.]hli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und au[X.]h im Falle einer Zurü[X.]kverweisung kein Widerspru[X.]h zum ni[X.]ht anfe[X.]htbaren Teil des Streitstoffs entstehen kann (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 16. Dezember 2010 - [X.], [X.], 526 Rn. 5), also im Wesentli[X.]hen unter den glei[X.]hen Voraussetzungen, unter denen der Erlass eines Teilurteils unzulässig ist. So verhält es si[X.]h hier; auf die vorstehenden Ausführungen dazu wird Bezug genommen.

[X.]. Den mit der sofortigen Bes[X.]hwerde in erster Linie weiterverfolgten Antrag, die Aufhebungsents[X.]heidung der Vergabestelle zu kassieren, hat der [X.] in der Sa[X.]he im Ergebnis zu Re[X.]ht für unbegründet era[X.]htet.

1. Die Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn, auf die si[X.]h das vorliegende Na[X.]hprüfungsverfahren bezieht, ist ein Gegenstand der Auftragsverwaltung na[X.]h Art. 85 ff. [X.]. Diese ist eine Form der Landesverwaltung, bei der die Länder Landesstaatsgewalt ausüben und ihre Behörden als [X.] handeln, wobei dieses Handeln und die Verantwortli[X.]hkeit na[X.]h außen, im Verhältnis zu [X.], stets Landesangelegenheit bleibt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Mai 1990 - 2 [X.], NVwZ 1990, 955, 957). Als öffentli[X.]her Auftraggeber und Antragsgegner im vergabere[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfungsverfahren ist dementspre[X.]hend das jeweils betroffene Land anzusehen und ni[X.]ht die [X.] (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9/02, NVwZ-RR 2004, 84 f.; [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juni 2011 - 13 Verg 2/11, [X.] 2011, 783 ff.; [X.] in: [X.]/[X.], Komm. zum Vergabere[X.]ht, 3. Aufl., § 106a [X.] Rn. 13). Dementspre[X.]hend fällt die Vergabena[X.]hprüfung in diesen Fällen au[X.]h in die Zuständigkeit der Vergabekammern der Länder (§ 106a Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Die infolge missverständli[X.]her Formulierungen im Rubrum des [X.] und der sofortigen Bes[X.]hwerdes[X.]hrift mögli[X.]hen Zweifel daran, dass der Na[X.]hprüfungsantrag und die sofortige Bes[X.]hwerde si[X.]h gegen das betroffene Land ri[X.]hten, hat die Antragstellerin auf den Hinweis des Senats dur[X.]h Beri[X.]htigung des [X.], der das Land ni[X.]ht entgegengetreten ist, ausgeräumt.

2. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von engen, hier ni[X.]ht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, ni[X.]ht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den eins[X.]hlägigen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen (§ 17 Abs. 1, § 17 [X.] 1 VOB/A; § 17 Abs. 1, § 20 [X.] 1 VOL/A) aufgeführten Gründe gede[X.]kt und deshalb von vornherein re[X.]htmäßig ist. Aus den genannten Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen folgt ni[X.]ht im Gegens[X.]hluss, dass ein öffentli[X.]her Auftraggeber gezwungen wäre, ein Vergabeverfahren mit der Zus[X.]hlagserteilung abzus[X.]hließen, wenn keiner der zur Aufhebung bere[X.]htigenden Tatbestände erfüllt ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2002 - [X.], [X.] 2003, 163). Vielmehr bleibt es der Vergabestelle grundsätzli[X.]h unbenommen, von einem Bes[X.]haffungsvorhaben au[X.]h dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Dies folgt daraus, dass die Bieter zwar einen Anspru[X.]h darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 [X.]), aber ni[X.]ht darauf, dass er den Auftrag au[X.]h erteilt und demgemäß die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit der Erteilung des Zus[X.]hlags abs[X.]hließt (vgl. [X.], [X.] 2003, 163).

Während eine von den Vergabe- und Vertragsordnungen gede[X.]kte und somit re[X.]htmäßige Aufhebung zur Folge hat, dass die Aufhebung keine S[X.]hadensersatzansprü[X.]he wegen eines fehlerhaften Vergabeverfahrens begründet, kann der Bieter im Falle einer ni[X.]ht unter die eins[X.]hlägigen Tatbestände fallenden Aufhebung auf die Feststellung antragen, dass er dur[X.]h das Verfahren in seinen Re[X.]hten verletzt ist (§ 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] entspre[X.]hend; § 123 Satz 3, 4 [X.]). Ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h bes[X.]hränkt si[X.]h in sol[X.]hen Fällen allerdings regelmäßig auf die Erstattung des negativen Interesses (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 89 Rn. 16 - [X.]; S[X.]haren in [X.] Vergabere[X.]ht, 3. Aufl., 13. Los Rn. 54). Weitergehende Ansprü[X.]he, wie ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h auf Erstattung des positiven Interesses oder - zur Vermeidung eines entspre[X.]henden S[X.]hadenseintritts - ein Anspru[X.]h auf Weiterführung des Vergabeverfahrens, können unter besonderen Voraussetzungen zwar in Betra[X.]ht kommen, etwa dann, wenn der öffentli[X.]he Auftraggeber die Mögli[X.]hkeit, ein Vergabeverfahren aufzuheben, in re[X.]htli[X.]h zu missbilligender Weise dazu einsetzt, dur[X.]h die Aufhebung die formalen Voraussetzungen dafür zu s[X.]haffen, den Auftrag außerhalb des eingeleiteten Vergabeverfahrens an einen bestimmten Bieter oder unter anderen Voraussetzungen bzw. in einem anderen Bieterkreis vergeben zu können. Na[X.]h den vom [X.] re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegt ein sol[X.]her Ausnahmetatbestand hier aber ni[X.]ht vor. Die Vergabestelle will den Auftrag zwar umgehend erneut vergeben, aber ni[X.]ht unter manipulativen Umständen, sondern in einem offenen, au[X.]h der Antragstellerin erneut eröffneten Wettbewerb.

Der [X.] hat au[X.]h mit zutreffenden Erwägungen, denen der [X.], eine vergabere[X.]htswidrige Diskriminierung der Antragstellerin ausges[X.]hlossen. Die Vergabestelle ist ni[X.]ht aus [X.]gründen verpfli[X.]htet, eine zweistreifige Ausführung abzunehmen. Ob das Gewi[X.]ht der mit dieser Ausführungsvariante verbundenen Na[X.]hteile anders bewertet werden kann, als es der Eins[X.]hätzung der Vergabestelle entspri[X.]ht, ist unerhebli[X.]h, solange es si[X.]h dabei ni[X.]ht um Argumente handelt, die ledigli[X.]h zu dem Zwe[X.]k vorges[X.]hoben sind, eine bestimmte Ausführung als vorzugswürdig darzustellen, um die wirkli[X.]h hinter der Ents[X.]heidung stehenden Gründe zu verde[X.]ken. Davon kann im Streitfall ni[X.]ht ausgegangen werden.

IV. In der den Hilfsantrag betreffenden Divergenzfrage kann der vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht befürworteten Si[X.]htweise ni[X.]ht beigetreten werden. Der Hilfsantrag ist begründet, da die Antragstellerin in ihren Re[X.]hten verletzt ist.

1. Die Antragstellerin mö[X.]hte mit dem Antrag, wie seine Auslegung ergibt, festgestellt wissen, dass die Aufhebung ni[X.]ht von einem der in § 17 [X.] 1 VOB/A genannten Gründe, namentli[X.]h ni[X.]ht von § 17 [X.] 1 Nr. 3 VOB/A, gede[X.]kt und deshalb re[X.]htswidrig war. Für die Frage, ob die Vergabestelle na[X.]h dieser Bestimmung bere[X.]htigt war, das Vergabeverfahren aufzuheben oder ob die Aufhebung einen Bieter in seinen Re[X.]hten aus § 97 Abs. 7 [X.] verletzt, sind na[X.]h dem zu [X.] dargestellten Zwe[X.]k der Bestimmung die gesamten Umstände, die für die Aufhebungsents[X.]heidung erhebli[X.]h waren, zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dazu gehören im Streitfall vor allem au[X.]h die Mängel der Auss[X.]hreibung, die zum ersten Na[X.]hprüfungsverfahren geführt haben. Na[X.]h den von der Vergabekammer dort getroffenen, in entspre[X.]hender Anwendung von § 124 Abs. 1 [X.] bindenden Feststellungen war die Leistung in einer Weise bes[X.]hrieben, dass darunter au[X.]h eine zweistreifige Ausführung verstanden werden konnte. Dana[X.]h hatte die Antragstellerin ein wertungsfähiges Angebot abgegeben. Die Vergabestelle hat das Vergabeverfahren im [X.] an diese Ents[X.]heidung der Vergabekammer aufgehoben, um zu vermeiden, auf dieses zwar den Vergabeunterlagen, aber ni[X.]ht ihren Vorstellungen von der Ausführung entspre[X.]hende Angebot den Zus[X.]hlag erteilen zu müssen. Die Aufhebungsents[X.]heidung stellt somit eine Maßnahme zur Korrektur eines eigenen vergabere[X.]htli[X.]hen Fehlers dar.

2. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s sind bei der Prüfung eines zur Aufhebung bere[X.]htigenden s[X.]hwerwiegenden Grundes strenge Maßstäbe anzulegen. Ein zur Aufhebung der Auss[X.]hreibung Anlass gebendes Fehlverhalten der Vergabestelle kann dana[X.]h s[X.]hon deshalb ni[X.]ht ohne weiteres genügen, weil diese es andernfalls in der Hand hätte, na[X.]h freier Ents[X.]heidung dur[X.]h Verstöße gegen das Vergabere[X.]ht den bei der Vergabe öffentli[X.]her Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen. Das wäre mit Sinn und Zwe[X.]k des Vergabeverfahrens ni[X.]ht zu vereinbaren. [X.] sind grundsätzli[X.]h nur Mängel, die die Dur[X.]hführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrags selbst auss[X.]hließen, wie etwa das Fehlen der Bereitstellung öffentli[X.]her Mittel dur[X.]h den Haushaltsgesetzgeber. Im Einzelnen bedarf es für die Feststellung eines s[X.]hwerwiegenden Grundes einer Interessenabwägung, für die die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgebli[X.]h sind ([X.], Urteil vom 12. Juni 2001 - [X.], [X.], 637).

3. Der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt bei seiner Interessenabwägung die eigentli[X.]he Ursa[X.]he für die Aufhebung (vorstehend [X.]) ni[X.]ht hinrei[X.]hend. Sein Befund, ohne die Aufhebung könne dem Grundsatz eines gesunden und transparenten [X.] ni[X.]ht mehr Genüge geleistet werden, na[X.]hdem es an einer konkreten, eindeutigen und ers[X.]höpfenden Bes[X.]hreibung der na[X.]hgefragten Leistung fehle und das Ergebnis des [X.] unter Umständen anders zu bewerten wäre, wenn die übrigen Bieter die Vergabeunterlagen so verstanden hätten wie die Antragstellerin (oben [X.]), wird dem gesamten Ges[X.]hehen nur bei vordergründiger Betra[X.]htung gere[X.]ht. Er berü[X.]ksi[X.]htigt ni[X.]ht angemessen, dass dieses Ergebnis Folge der missverständli[X.]hen Abfassung der Vergabeunterlagen dur[X.]h die Vergabestelle ist und die Verneinung eines s[X.]hwerwiegenden Grundes zur Aufhebung der Auss[X.]hreibung die Frage ni[X.]ht präjudiziert, ob und inwieweit das Vergabeverfahren fortgesetzt werden durfte. Die beteiligten Interessen wären im Streitfall ni[X.]ht angemessen berü[X.]ksi[X.]htigt, wenn der Verursa[X.]her von den Folgen seines eigenen Handelns freigestellt und diese den [X.] aufgebürdet würden. Dies gilt, wie der [X.] zutreffend erwägt, unabhängig von Fragen des Vers[X.]huldens. Das auf § 114 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbs., § 123 Satz 3 [X.] gestützte Feststellungsbegehren betrifft ledigli[X.]h die Frage der Verletzung vergabere[X.]htli[X.]her Bestimmungen. An deren Beurteilung dur[X.]h die [X.] soll das ordentli[X.]he Geri[X.]ht im [X.] na[X.]h § 124 Abs. 1 [X.] im prozessökonomis[X.]hen Interesse an einer arbeitsteiligen Verwertung der im Na[X.]hprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse gebunden sein (vgl. [X.]/A-Komm./Gröning, 1. Aufl., § 124 [X.] Rn. 2 f.). Alle weiteren mit der Frage zusammenhängenden Gesi[X.]htspunkte, ob hierdur[X.]h das von § 241 Abs. 2 BGB ges[X.]hützte Interesse der Bieter daran verletzt ist, dass der öffentli[X.]he Auftraggeber das Vergabeverfahren so anlegt und dur[X.]hführt, dass der mit der Angebotserstellung verbundene Aufwand ni[X.]ht von vornherein unnütz ist (vgl. [X.]Z 190, 89 Rn. 12 - [X.]), betreffen die s[X.]hadensre[X.]htli[X.]he Auseinandersetzung und sind dementspre[X.]hend gegebenenfalls im [X.] zu klären.

Unergiebig für den Standpunkt des [X.] ist au[X.]h die von ihm angeführte Passage im Urteil des [X.]. Zivilsenats des [X.]s vom 11. Mai 2009 ([X.] ZR 11/08, [X.]Z 181, 47) zu den Mögli[X.]hkeiten des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn si[X.]h infolge der Verzögerung der Vergabe dur[X.]h ein Na[X.]hprüfungsverfahren die Preise gravierend erhöht haben. Diese Ausführungen stellen zum einen nur ein obiter di[X.]tum dar. Zum anderen weist der [X.] dort darauf hin, der Auftraggeber habe in sol[X.]hen Fällen "unter den Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] VOB/A" (aF, die § 17 [X.] 1 Nr. 3 VOB/A 2012 entspri[X.]ht) die Mögli[X.]hkeit, die Auss[X.]hreibung aufzuheben. Entgegen dem Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ist der Ents[X.]heidung also gerade ni[X.]ht die Re[X.]htsauffassung zu entnehmen, au[X.]h vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen stellten einen s[X.]hwerwiegenden, zur Aufhebung bere[X.]htigenden Grund dar. Vielmehr stellt der Hinweis in der Ents[X.]heidung, der Auftraggeber könne das Vergabeverfahren aufheben, dies ausdrü[X.]kli[X.]h unter den Vorbehalt, dass (zusätzli[X.]h) die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] VOB/[X.] vorliegen.

Soweit die Vergabestelle die Aufhebung unter Hinweis auf von ihr ges[X.]hätzte verzögerungsbedingte Mehrkosten von 500.000 € als gere[X.]htfertigt ansehen mö[X.]hte, kann dies s[X.]hon deshalb keinen Erfolg haben, weil in Anbetra[X.]ht des ursprüngli[X.]hen Auftragsvolumens von rund 7.500.000 € in einer Verteuerung in dieser Größenordnung keine grundlegende Änderung der Preisermittlungsgrundlagen gesehen werden kann.

Na[X.]h allem sind keine i. S. von § 17 [X.] 1 Nr. 3 VOB/A s[X.]hwerwiegenden Gründe für die Aufhebung anzuerkennen.

V. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 78 [X.]; die Ents[X.]heidung der Vergabekammer über die Höhe der Gebühren und Auslagen bleibt unberührt.

Meier-Be[X.]k                      Gröning                              S[X.]huster

                   Dei[X.]hfuß                      Kober-Dehm

Meta

X ZB 18/13

20.03.2014

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 4. Dezember 2013, Az: 15 Verg 9/13

§ 109 GWB, § 124 Abs 2 GWB, Art 85 GG, Art 85ff GG, § 17 Abs 1 Nr 3 VOB A, § 17 Abs 1 Nr 3 VOBA2, § 17 Abs 1 Buchst d VOL A, § 20 Abs 1 Buchst d VOLA2

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2014, Az. X ZB 18/13 (REWIS RS 2014, 6890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6890

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