Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. 2 StR 335/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6535

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160817U2STR335.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

2 [X.]

vom
16. August
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.
-
2
-
[X.]er 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
16. August
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
[X.]r. Appl
als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
[X.]r. [X.],
[X.],
die [X.]in am Bundesgerichtshof
[X.]r. [X.],
[X.] am Bundesgerichtshof
Schmidt,

Staatsanwalt

in
der Verhandlung,
Staatsanwalt

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]`[X.]

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten S.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten B.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
[X.]ie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. April 2015 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger h[X.]durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
[X.]as [X.] hat den Angeklagten
[X.]`[X.]

wegen besonders
schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. [X.]ie Ange-klagte S.

hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpres-
sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen tätlicher Be-leidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. [X.] den Angeklagten B.

hat es wegen Beihilfe zur besonders schweren
räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperver-letzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, de-ren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil [X.]
-
4
-
ten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachrüge. [X.]ie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A.
[X.] [X.]as [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
1. [X.]ie heroinabhängigen Angeklagten S.

und [X.]`[X.]

leb-
ten im Jahr 2014 zusammen. Sie führten im Mai 2014 gemeinsam eine [X.] Entzugsbehandlung durch. [X.]anach wohnte der Angeklagte [X.]`[X.]

in
der Wohnung der Angeklagten S.

. [X.]iese
befand sich im Metha-
donprogramm
und wollte am Morgen des 24. Mai 2014 am Bahnhof in F.

einen
Regionalexpress besteigen, um nach M.

zu fahren. [X.]ort
wollte sie ihre tägliche [X.]osis Methadon einnehmen. Sie überquerte unerlaubt die Gleise vor dem einfahrenden Zug und veranlasste den Zugführer zu einer Schnellbremsung. [X.]eshalb wurde ihr auf Anweisung des Zugführers vom [X.] Bu.

das Einsteigen verweigert. Sie beschimpfte diesen daraufhin

i-chel in den Bereich der Augen und des [X.] des Zeugen Bu.

geriet. [X.]ie
Angeklagte S.

litt an einer Hepatitis-C-Infektion. [X.]er Zeuge Bu.

befürchtete deshalb, dass er sich angesteckt haben könnte. Erst nach Ende der Inkubationszeit erlangte er die Gewissheit, dass keine Ansteckung erfolgt war.
2. [X.]ie Angeklagten [X.]`[X.]

und S.

hatten am 10.
Juni
2014 den Rest
ihres Heroinvorrats
konsum[X.]t
und befürchteten [X.]. Nachdem [X.]`[X.]

vergeblich versucht hatte,
in M.

Heroin
zu kaufen, erfuhr er
in der [X.]rogenszene, dass der Nebenkläger
Me.

damit
Handel tre[X.]e; dieser sei
nach G.

gefahren, um neues Heroin zu
beschaffen. [X.]`[X.]

beschloss, Me.

mit
Gewalt zur Herausgabe von
2
3
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-
5
-
Heroin zu zwingen
und
weihte die Angeklagte S.

in seinen Plan
ein. [X.]iese
erklärte sich zur Mitwirkung bereit. Ferner gewann [X.]`[X.]

den
Angeklagten B.

dafür
mitzukommen und ihn zu unterstützen. [X.]iesem er-
klärte er
wahrheitswidrig, er habe bei dem Nebenkläger noch ein von 50 Euro, für das er Heroin fordern wolle.
B.

war bereit mitzugehen,
wovon er sich allerdings
keinen eigenen Vorteil
versprach. [X.]ie Angeklagten begaben sich zur Wohnung des Me.

und traten
dessen Wohnungstür ein,
nachdem er
trotz mehrfachen Klingelns nicht geöffnet hatte. [X.]`[X.]

fragte
den Nebenkläger sogleich r
erwiderte, dass er kei-nes besitze. [X.]araufhin
packte [X.]`[X.]

Me.

am Kragen und versetzte ihm
Schläge
Auch
die Angeklagte S.

schlug den Nebenkläger und verlangte
die Heraus-
gabe von Heroin. [X.]er Angeklagte
B.

forderte ebenfalls:

[X.] den Stoff

, beteiligte sich aber nicht selbst an den Schlägen. [X.]ie Angeklagte
S.

hielt Me.

einen spitzen Gegenstand, eine Schere oder ein
Messer,
vor das Gesicht und bedrohte ihn damit, was die anderen Angeklag-ten durch Fortsetzung ihres Vorgehens gegen den Nebenkläger billigten.
Als dieser
zu fliehen
versuchte, wurde er von dem Angeklagten B.

auf Auffor-
derung des Angeklagten [X.]´[X.]

am Arm festgehalten
und in die Wohnung
zurückgedrängt.
Nach weiteren Schlägen
durch die Angeklagten [X.]`[X.]

und S.

holte
der Nebenkläger drei Plomben mit Heroin aus der
Hosentasche
und legte diese mit der Bemerkung auf den Tisch:

[X.], könnt Nach Hilferufen des
[X.]
am Zim-merfenster flohen die Angeklagten unter Mitnahme des [X.].
[X.]ie Ange-klagten [X.]`[X.]

und S.

konsum[X.]ten dieses unweit der Wohnung
des [X.] auf einer Treppe. [X.]er Angeklagte B.

erhielt von ihnen
nachträglich eine Belohnung von 20 Euro und entfernte sich.
-
6
-

[X.] [X.]as [X.] hat die Tat der Angeklagten S.

vom
24.
Mai 2014 als tätliche Beleidigung abgeurteilt. [X.]ie Handlungen der Ange-klagten [X.]`[X.]

und S.

vom 10. Juni 2014 zum Nachteil des Ne-
benklägers hat es als besonders schwere räuberische Erpressung in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet; der Angeklagte B.

habe
dazu Beihilfe geleistet. [X.]en Angeklagten [X.]`[X.]

und S.

hat das
[X.]
zugutegehalten, sie seien bei der Tatbegehung wegen Heroinab-hängigkeit in ihrem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen.

B.
[X.] [X.]er Senat hat die Sache am 24. September 2015 erstmals beraten und h[X.]nach am 9. März und 1. Juni 2016 eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt, wobei er die Hauptverhandlung zur [X.]urchführung eines Anfra-geverfahrens gemäß
§
132 Abs.
2 GVG unterbrochen
hat. Er
beabsichtigte

abweichend von
der bisherigen Rechtsprechung

zu entscheiden, die Nöti-gung zur Herausgabe
von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen des [X.]n
und erfülle daher nicht den Tatbestand einer
Er-pressung
(Senat, Beschluss vom 1.
Juni 2016

2 [X.], [X.], 596 ff. mit [X.]. [X.], ebenda, und
Ladiges, [X.], 479 ff.). [X.]er strafba-re
Besitz von Betäubungsmitteln
sei kein durch Strafrecht
zu schützendes Rechtsgut. [X.]ie gleichzeitige Strafdrohung wegen unerlaubten Besitzes
von Betäubungsmitteln (§
29 Abs.
1
Satz
1
Nr.
3, §
29a Abs.
1 Nr.
2
BtMG) und gegen denjenigen, der dem Besitzer diesen unerlaubten Besitz durch Nötigung
(§§
253, 255 StGB) entziehe, stelle
einen Widerspruch dar. [X.]amit
fehle
es
an einer Legitimation des Staates zur Bestrafung unter dem Ge-sichtspunkt eines Vermögensdelikts.
5
6
-
7
-
[X.]er Senat hat deshalb bei den anderen Strafsenaten des [X.] angefragt, ob sie
ihm darin folgen.
[X.] [X.]ie anderen Strafsenate sind dem entgegengetreten und haben er-klärt, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ([X.]; Beschluss vom 21.
Februar 2017

1 [X.],
[X.], 112 f.; Beschluss vom 15.
November 2016

3 [X.], [X.], 244 ff.; Beschluss vom 10.
November 2016

4 ARs 17/16, [X.], 44 f.; Beschluss vom 7.
Februar 2017

5 ARs 47/16, [X.], 110).
I[X.] [X.]er erkennende Senat sieht von einer Vorlage an den [X.] ab und hält ebenfalls an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. auch
Senat, Urteile
vom 22. September 2016

2 StR 27/16, [X.]St 61, 263, 264, und
vom 7.
[X.]ezember 2016

2 [X.], [X.], 111
f.).

C.
[X.]ie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
[X.] [X.]ie Verurteilung der Angeklagten S.

wegen tätlicher Belei-
digung am 24.
Mai 2014 ist rechtsfehlerfrei. Es beschwert sie
nicht, dass sie nicht auch wegen eines Körperverletzungsdelikts
verurteilt wurde.
[X.] Auch gegen die Verurteilung der Angeklagten [X.]`[X.]

und S.

wegen schwerer räuberischer Erpressung und des Angeklagten
B.

wegen Beihilfe h[X.]zu ist rechtlich nichts einzuwenden.
1. [X.]ie Beweiswürdigung des [X.]s ist rechtsfehlerfrei.

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-
8
-
a) [X.]ie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein,
es genügt, dass sie möglich sind. [X.]ie revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. [X.]ies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft
ist oder gegen die [X.]enkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt
(vgl. Senat, Urteil vom 1.
Februar 2017

2 [X.], [X.], 183, 184 mwN).
b) [X.]ie Revisionen der Angeklagten haben solche Rechtsfehler nicht aufgezeigt.
[X.]ie Feststellung, dass die Angeklagte S.

bei der Tat zum
Nachteil des [X.] Me.

einen spitzen Metallgegenstand, der wie
eine Schere aussah,
in der Hand hatte
und dies von den anderen Angeklagten wahrgenommen und gebilligt wurde, konnte das [X.] ohne Rechtsfeh-ler auf die Einlassung des Angeklagten B.

und entsprechende
Angaben
des Zeugen Me.

stützen. [X.]as

einer
Erinnerung der Angeklagten S.

an diesen Umstand hat es
nachvollziehbar mit den Folgen ihrer [X.]rogensucht
erklärt.
[X.]as [X.] hat im Einzelnen erläutert, warum es überzeugt ist, auch der Angeklagte [X.]`[X.]

habe den Einsatz des spitzen Metallgegenstands durch die Angeklagte
S.

als [X.]rohmittel
wahrgenommen
und gebilligt. [X.]ies hat es auf eine

Gesamtwürdigung aller Umstände, einschließlich der örtlichen Gegebenheiten und des [X.], gestützt.
Ebenso rechtsfehlerfrei ist die Beweiswürdigung des [X.]s
zur Feststellung,
dem Angeklagten B.

sei jedenfalls während des Tatgesche-
hens klar geworden, dass die Schläge
und die Verwendung des spitzen [X.] als [X.]rohmittel
dazu dienten, den Nebenkläger
Me.

zur
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9
-
Herausgabe von Heroin zu nötigen, was er durch weitere Mitwirkung am [X.] gebilligt habe.
2. [X.]ie rechtliche Würdigung der Tat als besonders schwere räuberische Erpressung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]. Er geht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des [X.] (RG, Beschluss vom 14.
[X.]ezember 1910

II 1214/10, [X.], 230 ff.) von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus (vgl. [X.], Urteil vom 25.
November 1951

4 StR 574/51, [X.]St 2, 364, 365 ff.; Urteil vom 17.
November 1955

3 [X.], [X.]St 8, 254, 256 ff.; Beschluss vom 19.
Juli 1960

1 [X.], [X.]St 15, 83, 86). [X.]aran hält der Senat nach [X.]urchführung des [X.] fest.
Auf der Grundlage
eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs
erg[X.]t sich, dass derjenige, der einen Rauschgifthändler mit Gewalt oder
durch [X.]rohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von [X.]rogen nötigt, um sich oder
einen [X.]ritten zu Unrecht zu bereichern, sich der räuberischen Erpres-sung schuldig
macht.
Betäubungsmittel besitzen bei wirtschaftlicher Betrachtung einen erheb-lichen Wert, der auch einen besonderen Anreiz dazu bietet, damit Handel zu tre[X.]en, obwohl nahezu jeder nicht von einer staatlichen Genehmigung getra-gene Umgang damit bei Strafandrohung verboten ist. [X.]ie Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entste-hung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Maßgeblich ist, ob dem Besitz ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, was re-gelmäßig zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Ge-brauchsvorteile verbunden sind. Auch hinsichtlich solcher
Sachen, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt, kann unbeschadet ihrer [X.], eine Erpressung begangen werden
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
September 2001

1 StR 167/01, [X.]R StGB §
253 Abs.
1 Vermögenswert 3; Beschluss 18
19
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-
10
-
vom 20.
September 2005

3 [X.], [X.], 72, 73; Senat, Urteil vom 22.
September 2016

2 StR 27/16, [X.]St 61, 263, 264; Urteil vom 7.
[X.]ezember 2016

2 [X.], [X.], 111, 112).
Es besteht kein Anlass,
den bewährten und kriminalpolitisch sachge-rechten wirtschaftlichen Vermögensbegriff aufzugeben. Andernfalls entstün-den nicht hinnehmbare
Wertungswidersprüche
gegenüber
den [X.]. Bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung hängt
es
vielfach von Zufälligkeiten durch Geben oder Nehmen ab, ob für Verhaltens-weisen, die sich im Unrechtsgehalt praktisch nicht unterscheiden, der Anwen-dungsbereich der §§
253, 255 StGB oder derjenige der
§§
249 ff. StGB eröff-net ist. Entfielen in der einen Tatvariante, in welcher der [X.] die [X.] herausg[X.]t, wegen der Nichtzuordnung des unerlaubten [X.]besitzes zum Vermögen des [X.]n die Erpressungsdelikte, so wären
dort
nur noch
§
240 Abs.
1 StGB und
§ 29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BtMG
einschlägig. In der anderen Variante, in welcher der Täter die [X.] wegnimmt und der [X.] dies nur duldet, läge ein Verbrechen des Raubes vor; denn auch Betäubungsmittel, deren Besitz verboten ist, ble[X.]en
nach der Rechtsprechung des [X.]
taugliche Tatobjekte von Eigentumsdelikten (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
April 2015

4
StR 92/15, [X.], 571; Beschluss vom 20.
September 2005

3 [X.], [X.], 72, 73).

I[X.] [X.]ie Verurteilung der Angeklagten [X.]`[X.]

und S.

we-
gen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung unter Verwen-dung eines gefährlichen Werkzeugs (§§
223, 224 Abs.
1 Nr.
2, 25 Abs.
2 StGB) und des Angeklagten B.

wegen tateinheitlich begangener Beihilfe
h[X.]zu ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
21
22
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11
-
IV. [X.]ie Strafzumessung ist ebenso rechtsfehlerfrei wie die Maßregelan-ordnung gegenüber den Angeklagten [X.]´[X.]

und S.

.
Appl

[X.]

[X.]

[X.]

Schmidt

23

Meta

2 StR 335/15

16.08.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. 2 StR 335/15 (REWIS RS 2017, 6535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6535

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