Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. 3 StR 317/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2635

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 317/12
vom
2. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2.
Oktober
2012
ge-mäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
März 2012 im Ausspruch über die Ge-samtstrafe betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben. [X.] entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung von fünf Einzel-strafen aus dem Urteil der [X.] des [X.]s Kleve in [X.] vom 8.
Dezember 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde ge-stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Teilerfolg.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs sowie des Ausspruchs über die [X.] von sechs Jahren und sechs Monaten für die verfahrensgegen-1
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ständliche Tat hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler erge-ben.

2. [X.] kann nicht bestehen bleiben, obwohl das [X.] bei deren Bildung rechtsfehlerfrei entschieden hat.
Hierzu im Einzelnen:
a) Nach der hier abgeurteilten, am 29.
Mai 2011 begangenen [X.] war der Angeklagte durch Urteil der [X.] des [X.] in [X.] vom 8.
Dezember 2011 wegen fünf anderer [X.]en zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und drei Monaten (gebildet aus fünf Ein-zelstrafen von drei
Jahren, vier Jahren, einem Jahr und sechs Monaten, drei Jahren und drei Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten 5>), verurteilt worden. Diese Entscheidung war durch Rücknahme der Revision des Angeklagten am 26.
März 2012 rechtskräftig geworden.
Das [X.] hat daraufhin am 28.
März 2012 aus den fünf Einzel-strafen dieses Urteils und der [X.] für die hier verfahrensgegenständli-che Tat gemäß §
55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Das war zu diesem Zeitpunkt rechtsfehlerfrei. [X.] hat der Senat danach mit Be-schluss vom 19.
Juni 2012 -
3 [X.] -
auf die Revisionen der Tatgenos-sen des Angeklagten das Urteil der [X.] des [X.]s Kleve in [X.] vom 8.
Dezember 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Beschwerdeführer sowie (§
357 Satz 1 StPO) der Angeklagte wegen des den Verurteilungen in den Fällen 4 und 5 zugrundeliegende Geschehens nur einer Tat im Rechtssinn, nämlich des schweren Raubes in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung und mit versuchtem Sichverschaffen von Betäu-bungsmitteln, schuldig sind. Er hat deshalb auch die gegen den Angeklagten für diese Fälle verhängten [X.]n von drei Jahren und drei Monaten so-3
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wie zwei Jahren und drei Monaten sowie die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

b) Die hiesige Gesamtstrafe muss aufgehoben werden, weil zwei zu ihrer Bildung herangezogene [X.]n weggefallen sind. Sie könnte auch nicht nach einer Beruhensprüfung aufrechterhalten werden, wie dies dem Revisions-gericht beim Wegfall einer von mehreren [X.]n im Prinzip möglich ist. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der Summe der verbleibenden Einzel-strafen ausgeschlossen werden könnte, dass das [X.] auch ohne Be-rücksichtigung der beiden genannten [X.]n auf keine geringere Ge-samtstrafe erkannt hätte. Denn der Aufrechterhaltung der hier gebildeten Ge-samtstrafe steht bereits die für den Angeklagten bestehende Gefahr einer [X.] entgegen, weil aus den drei rechtskräftigen [X.]n (von drei Jahren, vier Jahren sowie einem Jahr und sechs Monaten) derzeit in dem anderen Verfahren vor dem [X.] erneut eine Gesamtstrafe gebildet werden soll.
c) Die vom [X.] beantragte Aufhebung der Gesamt-strafe mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Ge-samtstrafe nach den §§
460, 462 StPO zu treffen ist, kommt nicht in Betracht. Das Beschlussverfahren setzt voraus, dass zur Bildung einer Gesamtstrafe rechtskräftige [X.]n zur Verfügung stehen. Daran fehlt es vorliegend, da nicht ersichtlich ist, dass in dem anderen Verfahren inzwischen eine neue, an die Stelle der beiden aufgehobenen Strafen tretende [X.] gebildet und diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Es reicht vielmehr die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die hier erkannte [X.] ist mit diesem Beschluss des Senats rechtskräftig geworden. Sollte inzwischen in dem anderen Verfahren eine neue [X.] gefunden und aus 6
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ihr und den drei rechtskräftigen [X.]n eine neue Gesamtstrafe rechts-kräftig gebildet worden sein, muss im [X.] eine nachträgliche Ge-samtstrafe festgesetzt werden. Anderenfalls kann in dem anderen Verfahren bei der neuerlichen Entscheidung die hier erkannte [X.] in die zu [X.] Gesamtstrafe einbezogen werden.
[X.] Schäfer

RiBGH [X.] ist urlaubs-

Gericke

bedingt gehindert, seine

Unterschrift beizufügen.

[X.]

Meta

3 StR 317/12

02.10.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. 3 StR 317/12 (REWIS RS 2012, 2635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2635

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