Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.11.2021, Az. 2 BvQ 96/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 949

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag auf Aussetzung der §§ 7e Abs 2 Nr 2, 7g AtG bis zur Entscheidung über anhängige Verfahren - mangelnde Darlegung einer Verletzung in eigenen Rechten (§ 90 Abs 1 BVerfGG)


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 [X.], weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache gegen die beanstandeten Vorschriften des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG) weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvQ 35/18 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1). Insbesondere hat der Antragsteller eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] nicht nachvollziehbar dargetan.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 96/21

19.11.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 7e Abs 2 Nr 2 AtG, § 7g AtG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.11.2021, Az. 2 BvQ 96/21 (REWIS RS 2021, 949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 949

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