Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2001, Az. 2 StR 90/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3089

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[X.]/01vom23. März 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. November 2000 im Schuldspruch da-hin geändert, daß im Falle II. 3 der Urteilsgründe die [X.] wegen tateinheitlich begangenen [X.] von fal-schen amtlichen Ausweisen [X.] weitergehende Revision wird [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zweiFällen und wegen "des sich [X.] eines falschen amtlichen Ausweisesin Tateinheit mit Urkundenfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und neun Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung mate-riellen Rechts rügt, hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen [X.]; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Im Falle II. 3 der Urteilsgründe war der Angeklagte nur wegen [X.] zu [X.] 3 -Nach den Feststellungen des [X.]s hierzu legte der [X.] an der [X.] einen Reisepaß (dener von einem Bekannten erhalten hatte) auf den Namen [X.],geboren [X.], vor, der durch einen Austausch der Seiten [X.] war, daß sich das Lichtbild des Angeklagten im Paß befand.Der Angeklagte hat durch das Vorzeigen von einer verfälschten [X.] gemacht (§ 267 Abs. 1 3. Alternative StGB). Der echte Paß wardurch das Einarbeiten des Lichtbildes des Angeklagten verfälscht worden (vgl.u.a. [X.] LM Nr. 22 zu § 267 StGB). Der Angeklagte hat grundsätzlich auchden Tatbestand des § 276 StGB verwirklicht, der ausländische [X.] schützt (vgl. [X.], Beschluß vom 29. Juni 2000 - 1 StR 238/00). [X.] ist zu entnehmen (zumindest ist davon zugunsten des Angeklagtenauszugehen), daß das Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde nichtauf einem neuen andersartigen Entschluß des Angeklagten beruht, was [X.] führen würde (vgl. hierzu u.a. [X.]St 5, 291 ff.).Bei Idealkonkurrenz tritt aber § 276 StGB, jedenfalls gegenüber der hierverwirklichten 3. Alternative des § 267 Abs. 1 StGB, zurück (vgl. [X.]/[X.] 50. Aufl. § 276 StGB Rdn. 8; [X.] in [X.] Aufl.§ 276 StGB Rdn. 11; [X.]/[X.] 23. Aufl. § 276 StGB Rdn. 5; insoweit auchSK-Hoyer § 276 StGB Rdn. 6).Die Verurteilung gemäß § 276 StGB hatte daher zu entfallen.Der Senat schließt - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesan-walt - aus, daß die für diese Tat verhängte [X.] von 90 Tagessätzen zuje2,-- DM auf diesem Rechtsfehler beruht. Zum einen hat der Tatrichter für die- 4 -Strafzumessung den niedrigeren Strafrahmen des § 276 StGB zugrundegelegt.Zum anderen wurde nicht strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte zweiStraftatbestände verwirklicht hat. Ohnehin bleibt der Schuldgehalt der Tat vonder Konkurrenzfrage unberührt.Der geringfügige Erfolg der Revision durch Änderung des Schuld-spruchs (ohne Auswirkungen auf den Strafausspruch) rechtfertigt es nicht, [X.] auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenenKosten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Jähnke Detter Bo-de Rothfuß [X.]

Meta

2 StR 90/01

23.03.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2001, Az. 2 StR 90/01 (REWIS RS 2001, 3089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3089

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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