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PDF anzeigen[X.] StR 154/00vom16. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zur Urkundenfälschung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. November 19991. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] zur Urkundenfälschung in drei Fällen, des ge-werbsmäßigen [X.] eines falschen amtlichenAusweises und des [X.] von falschen amtlichenAusweisen in fünf Fällen schuldig [X.] mit den Feststellungen aufgehobena) in den die Fälle [X.], 3, 4 und 6 der Urteilsgründe be-treffenden Einzelstrafaussprüchen,b) im Ausspruch über die [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen Anstiftung zur Urkunden-fälschung in drei Fällen und wegen [X.] von falschen amtlichen [X.] in sechs Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren [X.] verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Ferner hat es [X.] eines Geldbetrages in Höhe von 7.000 DM angeordnet.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.In den Fällen [X.], 3, 4 und 6 der Urteilsgründe hat das [X.] denAngeklagten rechtsfehlerhaft jeweils nach § 276 Abs. 2 StGB n.F. wegen ge-werbsmäßigen [X.] von amtlichen Ausweisen verurteilt, was sich [X.] nur den Urteilsgründen, nicht aber - wie nach § 260 Abs. 4 Satz 1StPO geboten (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 25m.[X.]) - der rechtlichen Bezeichnung der Taten in der Urteilsformel entnehmenläßt. Zwar hat der Angeklagte nach den [X.] Feststellungen inden vorgenannten Fällen ebenso wie im [X.] der Urteilsgründe bei der Be-schaffung und der Veräußerung der gefälschten Führerscheine [X.] Sinne des [X.] des § 276 Abs. 2 StGB gehandelt, derdurch das [X.], das am 1. April 1998 in [X.] getreten ist, eingefügt wordenist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen [X.], 3 und 4 [X.] seinen Abnehmern die von ihm beschafften gefälschten [X.] aber bereits vor dem 1. April 1998 per Nachnahme übersandt, so daßder zum Zeitpunkt der Begehung dieser Taten geltende § 276 StGB a.F. ([X.] 4 -mehr: § 276 Abs. 1 StGB) anzuwenden ist. Dies gilt in Anwendung des [X.] auch für den [X.] der Urteilsgründe, da der genaue Zeitpunkt derAushändigung des unter Verwendung eines am 20. Januar 1998 entwendetenBlankoformulars gefälschten Führerscheins nicht festgestellt ist. Zur Klarstel-lung, daß der Angeklagte demgegenüber im [X.] der Urteilsgründe des ge-werbsmäßigen [X.] eines falschen amtlichen Ausweises (§ 276Abs. 2 StGB n.F.) schuldig ist, faßt der Senat den Schuldspruch insgesamtneu.Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der in den Fällen [X.], 3, 4 und 6der Urteilsgründe verhängten [X.], da sie das [X.]entgegen § 2 Abs. 1 StGB dem Strafrahmen des § 276 Abs. 2 StGB n.F. ent-nommen hat, und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.[X.]
Meta
16.05.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. 4 StR 154/00 (REWIS RS 2000, 2257)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2257
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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