Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 3 StR 265/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2428

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141117B3[X.]TR265.17.0

BUN[X.][X.]GERICHT[X.]HOF

BE[X.]CHLU[X.][X.]
3 [X.]tR 265/17
vom
14. November 2017
in der [X.]trafsache
gegen

wegen Betruges
u.a.

-
2
-
Der 3. [X.]trafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 14.
November 2017 gemäß §
206a Abs.
1, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
analog [X.]tPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11.
Oktober 2016 wird

a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.C.1. der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der [X.]taatskasse zur Last;

b)
das vorgenannte Urteil im [X.]chuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkun-denfälschung, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung in drei Fällen sowie der Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in drei Fällen zu der Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine [X.]achrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum [X.]chuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im [X.]inne des §
349 Abs.
2 [X.]tPO.
1. [X.]oweit das [X.] den Angeklagten im Fall II.C.1. der Urteils-gründe wegen Urkundenfälschung verurteilt hat, ist das Verfahren gemäß §
206a Abs.
1 [X.]tPO einzustellen, weil das [X.] [X.]trafrecht auf diese Tat nicht anwendbar ist und damit ein Verfahrenshindernis besteht (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 1986 -
3
[X.]tR 472/85, [X.][X.]t
34, 1, 3).
a) Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte Teil einer von [X.] aus agierenden Gruppierung, deren Mitglieder auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrere Betrugstaten begingen, um sich auf diese Weise eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. [X.]ie trugen -
ohne hier-zu berechtigt zu sein -
auf Überweisungsformularen die Kontodaten von Firmen oder Privatpersonen, die sie im [X.] recherchiert hatten, als vermeintliche Auftraggeber ein und versahen die Unterschriftenfelder mit der [X.]ignatur des jeweiligen Entscheidungsträgers, die sie ebenfalls aus dem [X.] kopiert
oder gescannt hatten. Für die meist hohen Geldbeträge gaben sie [X.] an, die sie zuvor unter Verwendung verfälschter Personaldokumente bei der Z.

Bank in [X.] eröffnet hatten. In diesem Rahmen 1
2
3
-
4
-
beging der Angeklagte die Tat zu Fall II.C.1. der Urteilsgründe, indem er sich
-
unter nicht näher festgestellten Umständen -
einen auf die fiktive Personalie "

D.

" verfälschten [X.] Reisepass verschaffte, der mit einem ihm ähnelnden Lichtbild versehen worden war, sich mit dem Pass nach [X.] in [X.] begab und dort unter Vorlage dieses Dokuments in einer Filiale der Z.

Bank ein Konto auf den Namen "

D.

"eröffnete, das später als Zielkonto für betrügerische Überweisungen ge-nutzt werden sollte.
Das [X.] hat den Angeklagten insoweit wegen gewerbsmäßig begangener Urkundenfälschung gemäß §
267 Abs.
1, Abs.
3 [X.]atz
2 Nr.
1 [X.] verurteilt. Zur Begründung hat die Kammer -
einheitlich zusammengefasst für diesen Fall sowie die Fälle II.C.2. und II.C.3. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte an der Eröffnung weiterer Konten in [X.] durch den gesondert verfolgten

K.

beteiligt war -
ausgeführt, dass die Verfälschung und Verwendung ausländischer Pässe nach [X.]m materiellen [X.]trafrecht keinen speziellen [X.]traftatbestand -
insbesondere nicht §
276 Abs.
1 [X.] -
er-fülle, so dass eine strafbare Verwendung einer unechten Urkunde durch Vorla-ge des verfälschten [X.] Passes bei der Kontoeröffnung in [X.] verbleibe. Die Taten seien trotz ihres [X.] verfolgbar und zu [X.], da sowohl der Angeklagte als auch seine Mittäter im [X.] geleistet hätten, die der Vorbereitung und Herbeiführung der Tatbestands-verwirklichung gedient hätten.
b) Die rechtliche Würdigung des [X.]s hinsichtlich des Falls II.C.1. der Urteilsgründe hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Für diese Tat ist die [X.] [X.]trafgewalt nicht eröffnet. Für das Vorliegen der
Voraussetzungen des §
7 Abs.
2 Nr.
2 [X.] ist nichts ersichtlich und es fehlt an
4
5
-
5
-
einem inländischen [X.]

3 [X.]). Ein solcher ergibt sich -
entgegen der Auffassung des [X.]s -
nicht aus dem Ort der Handlung gemäß §
9 Abs.
1 [X.]. Handlungsort im [X.]inne dieser Norm ist jeder Ort, an dem der [X.] eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung vornimmt, so-fern damit die [X.]chwelle zum Versuchsstadium überschritten ist (vgl. [X.], [X.] vom 19. Juni 1986 -
4 [X.], [X.][X.]t 34, 101, 106). Dagegen
reichen bloße Vorbereitungshandlungen im Inland nicht aus, um die [X.] [X.]trafgewalt zu begründen, es sei denn, dass diese Handlungen selbständig mit [X.]trafe bedroht sind oder aber es sich um mittäterschaftliche Beiträge eines an-deren Tatbeteiligten zu der im Ausland vollzogenen Tat handelt (vgl. [X.], [X.] vom 20. Januar 2009 -
1
[X.]tR 705/08, [X.], 197; Urteil vom 4.
Dezember 1992 -
2 [X.]tR 442/92, [X.][X.]t 39, 88, 90 f.). Diese Voraussetzun-gen sind hier nicht erfüllt.
Inländische Tathandlungen des Angeklagten während des Versuchs-
und des Vollendungsstadiums sind ausgeschlossen, da der Angeklagte die Tat in [X.] beging
und auch erst dort zu ihrer Verwirklichung unmittelbar ansetzte. Etwaige Tatbeiträge
eines Mittäters, die dazu geeignet wären, einen inländi-schen [X.] zu begründen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Angeklagte beging die Tat -
anders als in den [X.] und II.C.3. der Urteilsgründe -
allein.
[X.]chließlich fehlt es an einer selbständig mit [X.]trafe bedrohten inländi-schen Vorbereitungshandlung des Angeklagten. Als solche kommt hier nicht das Verschaffen und Verwahren des verfälschten [X.] Reisepas-ses als tatbestandliches Handeln gemäß §
276 Abs.
1 Nr.
2 [X.] in Betracht. Zwar stellt das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen im [X.]inne dieser Norm eine typische Vorbereitungstat zu deren
Gebrauch im [X.]inne des
§
267
6
7
-
6
-
Abs.
1
[X.] dar (vgl. LK/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
276 Rn.
1
f., 19; MüKo[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
276 Rn.
1, 5; BT-Drucks.
12/6853, [X.].
28
f.) und schließt -
entgegen der Ansicht des [X.]s -
auch ausländische [X.] ein (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2000 -
1
[X.]tR 238/00, [X.]R [X.] §
276 Ausweis 1; BT-Drucks. 12/6853, [X.].
29). Die Feststellungen des [X.]s, denen keine Einzelheiten zu den örtlichen, zeitlichen und sonsti-gen Umständen des [X.] des verfälschten [X.] [X.] durch den Angeklagten zu entnehmen sind, belegen schon nicht, dass er eine
tatbestandliche Handlung
im [X.]inne des §
276 Abs.
1 Nr.
2 [X.] im In-land vorgenommen hat. [X.]elbst wenn man hiervon aber aus-gehen
wollte, wäre daraus kein zusätzlicher, inländischer [X.] für das spätere Gebrauchen die-ses Dokuments in [X.] als gemäß §
267 [X.] strafbare Urkundenfälschung abzuleiten. Denn nicht jede selbständig strafbewehrte Vorbereitungshandlung ist dazu geeignet, eine solche Folge herbeizuführen.
[X.]oweit in der Rechtsprechung die Begründung eines inländischen [X.] durch eine strafbewehrte Vorbereitungshandlung anerkannt worden ist, betraf dies die Verabredung zu einem Verbrechen gemäß §
30 Abs.
2 [X.], das anschließend plangemäß im Ausland begangen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember 1992 -
2 [X.]tR 442/92, [X.][X.]t 39, 88, 90 f.). Auch in der Lite-ratur wird in diesem Zusammenhang regelmäßig auf §
30 Abs.
2 [X.] abge-stellt (vgl. [X.]/[X.]-Eser, [X.], 29.
Aufl., §
9 Rn.
4; [X.], [X.], 5.
Aufl., §
9 Rn.
3; ferner LK/Werle/Jeßberger, [X.], 12.
Aufl., §
9 Rn.
11 und MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
9 Rn.
9, die auf das Urteil des [X.] vom 4.
Dezember 1992 verweisen). In dem genannten Urteil
hat der 2. [X.]trafsenat des [X.] hierzu ausgeführt, dass ein einmal -
im Inland
-
begründeter [X.] nicht deshalb entfalle, weil die zugehörige Vorbereitungstat im Wege der [X.] hinter die
vollendete Tat zurücktrete und daher als solche nicht be-8
-
7
-
straft werden könne ([X.], Urteil vom 4.
Dezember 1992 -
2
[X.]tR 442/92, [X.][X.]t
39, 88, 89). Der Umstand, dass die Verabredung zu dem Verbrechen nicht nur getroffen, sondern dieses auch noch realisiert worden sei, könne den einmal begründeten [X.] nicht wieder beseitigen, sondern füge ihm lediglich einen weiteren [X.], nämlich den der Begehung des verabredeten Deliktes, hinzu ([X.], Urteil vom 4.
Dezember 1992 -
2
[X.]tR 442/92, [X.][X.]t
39, 88, 90). Indem auf diese Weise maßgeblich auf die enge tatsächliche Verknüpfung von Tatvorbereitung und Tatbegehung als lediglich unterschiedliche [X.]tadien der Verwirklichung einer konkret geplanten Tat abgestellt wird, knüpft diese [X.] dogmatisch daran an, dass §
30 Abs.
2 [X.] einen allgemeinen, un-selbständigen [X.]trafausdehnungsgrund für bestimmte Beteiligungshandlungen an Verbrechen darstellt
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 1991 -
1
[X.]tR 269/91, [X.]R [X.] §
30 Abs.
1 [X.]atz
1 Konkurrenzen 2; LK/[X.]chünemann, [X.], 12.
Aufl., §
30 Rn.
1).
Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung strafbewehrter Vorberei-tungshandlungen lässt sich dieser Ansatz jedoch nicht ohne weiteres verallge-meinern (vgl. zu den einzelnen Fallgruppen strafbarer Vorbereitungshandlun-gen LK/Hillenkamp, [X.], 12.
Aufl., Vor
§
22 Rn.
7
ff.; [X.]/[X.]-Eser/[X.], [X.], 29. Aufl., [X.]. §§
22
ff. Rn.
14). Er ist insbesondere nicht auf die hier be-troffene Konstellation übertragbar. Denn anders als die im Allgemeinen Teil des [X.]trafgesetzbuchs geregelte Ausdehnung der [X.]trafbarkeit bei Ver-brechen auf bestimmte Vorbereitungshandlungen gemäß §
30 Abs.
2 [X.] ist §
276 [X.] als selbständiges Delikt konzipiert. Dessen Anwendungsbereich ist zwar ent-sprechend der Intention des Gesetzgebers auf Verhaltensweisen gerichtet, die typischerweise der Vorbereitung des späteren Gebrauchs der falschen amtli-chen Ausweise -
etwa im Bereich des unerlaubten Einschleusens von Auslän-dern oder des organisierten Kraftfahrzeugdiebstahls -
dienen (vgl. 9
-
8
-
LK/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
276 Rn.
1; MüKo[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
276 Rn.
1; BT-Drucks. 12/6853, [X.].
28);
jedoch gibt der Tatbestand konkrete [X.] Handlungen vor, die von §
267 Abs.
1 [X.] gerade nicht erfasst werden und denen damit ein eigener Unrechtsgehalt innewohnt. Demgegenüber stellt im Fall des §
30 Abs.
2 [X.] die Verabredung zum Verbrechen lediglich die zeitlich vorgelagerte Vorstufe zu dessen späterer
Vollendung
dar. Mit der ge-setzlichen Konzeption des §
276 [X.] als selbständiges Delikt ist eine [X.], wonach aus dieser Norm ein zusätzlicher [X.] für ein strafbares Han-deln nach
§
267 [X.] abgeleitet werden könnte, nicht zu vereinbaren.
Der Um-stand, dass §
276 [X.] aufgrund des materiellen Vorbereitungscharakters in konkurrenzrechtlicher Hinsicht hinter §
267 [X.] zurücktritt (vgl. LK/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
276 Rn.
19), ist diesbezüglich ohne Belang.
2.
Demgegenüber hält die rechtliche Würdigung des [X.]s hin-sichtlich der Fälle II.C.2. und II.C.3. der Urteilsgründe jeweils als gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschungen rechtlicher
Überprüfung stand. Diese Taten unterliegen -
anders die Tat zu Fall II.C.1. der Urteilsgründe -
der [X.]n [X.]trafgewalt, da der Angeklagte insoweit während des Vorbereitungsstadiums mittäterschaftliche Beiträge im Inland leistete, so dass
nach den aufgezeigten Maßstäben ein inländischer
[X.] begründet ist.
3. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tat zu Fall II.C.1. der Urteilsgründe hat die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des [X.]chuldspruchs zur Folge. Der dadurch bedingte Wegfall der zugehörigen [X.] führt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe; diese hat vielmehr [X.]. In Anbetracht der verbleibenden [X.] von einem Jahr, [X.] zehn Monaten und [X.] acht Monaten ist mit Blick auf die im ein-gestellten Fall verhängte [X.] von acht Monaten auszuschlie-10
11
-
9
-
ßen, dass das [X.] bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hät-te.
4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es
nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 [X.]tPO).
Becker [X.] [X.]paniol

Berg Hoch
12

Meta

3 StR 265/17

14.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 3 StR 265/17 (REWIS RS 2017, 2428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2428

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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