Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2019, Az. 3 AZR 426/17

3. Senat | REWIS RS 2019, 6144

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Gegenstand

Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2017 - 12 [X.]/17 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2016 - 6 Ca 1880/16 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Ehefrau des [X.] ein kostenloses Ticket zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zur Verfügung zu stellen sowie über Erstattungsansprüche.

2

[X.]er im September 1954 geborene Kläger wurde zum 1. August 1976 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin, der [X.] (im Folgenden [X.]), als Straßenbahnfahrer eingestellt. Laut [X.]andelsregistereintragung übernahm die [X.] im Wege der am 25. Juli 2017 wirksam gewordenen Umwandlung durch Ausgliederung den Betriebsteil „ÖPNV [X.]“ der [X.]er VerkehrsGesellschaft (im Folgenden [X.]) und wurde sodann in die Beklagte umgewandelt. [X.]iese betreibt, wie zuvor die [X.] bzw. die [X.], für die Städte [X.] und [X.] an der Ruhr den öffentlichen Personennahverkehr (im Folgenden ÖPNV) und ist Teil des [X.] (im Folgenden [X.]).

3

[X.]er Arbeitsvertrag des [X.] vom 1. August 1976 enthält [X.]. folgende Regelung:

        

„§ 2   

        

[X.]as Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des [X.] für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ([X.]) vom 22. Mai 1953 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages ([X.]/[X.]) - in ihrer jeweils geltenden Fassung. [X.]as gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. [X.]aneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in [X.] befindlichen sonstigen Tarifverträge, betrieblichen Vereinbarungen und die [X.]ienst- bzw. Arbeitsordnung Anwendung.“

4

[X.]ie [X.] stellte ihren Beschäftigten und in der Vergangenheit auch deren Ehepartnern auf Antrag unentgeltliche Fahrausweise zur Nutzung der Verkehrsmittel im ÖPNV zur Verfügung. Im [X.]punkt der Einstellung des [X.] warb sie auf Fahrzeugen mit der Aufschrift: „Als Mitarbeiter der [X.] haben Sie und Ihre Frauen immer freie Fahrt.“

5

[X.]ie Voraussetzungen für die Bereitstellung von [X.] waren ursprünglich in sog. „Bestimmungen über die Gewährung von [X.]ienstausweisen, [X.], [X.], Lehrlings- und Schülerkarten“ vom 25. Oktober 1958 (im Folgenden Bestimmungen 1958) wie folgt geregelt:

        

„[X.]     

[X.]ienstausweise

                          

…       

        
                          

b)    

[X.]ie [X.] ... erhalten einen [X.]ienstausweis mit rotem Rand, der gleichzeitig für [X.] auf unserem Straßenbahn- und Omnibusstreckennetz (außer Fernlinien) Gültigkeit hat.

                          

c)    

Sämtliche im Fahrdienst beschäftigten [X.] ... erhalten einen [X.]ienstausweis. [X.]berechtigung wie b).

                                            
                                            
                                            
        

I[X.]     

[X.]

                 

Alle nicht unter [X.] genannten [X.] erhalten eine Frei-Fahrkarte. [X.]berechtigung wie [X.] b).

                          
        

II[X.]   

[X.]

                 

1.    

Verheiratete männliche [X.] erhalten eine Familien-Fahrkarte, gültig für die Ehefrau des [X.], ...

                          

Getrennt lebende und geschiedene Ehefrauen unserer [X.] erhalten keine Frei-Fahrkarte, ...

                 

…       

        
        

[X.]    

[X.] für Pensionäre und deren Familienangehörige

                 

Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn sie nach einer mindestens 10-jährigen Beschäftigungszeit bei der [X.] invalidisiert wurden bzw. in den Ruhestand traten. [X.]ie Ehefrauen bzw. die Witwen dieser Pensionäre erhalten eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn ihr Ehemann mindestens 15 Jahre bei der [X.] beschäftigt war und sie kein eigenes Arbeitseinkommen von mehr als mtl. [X.]M 150,-- haben.

                 

…“    

6

[X.]er Betrag von 150,00 [X.]M wurde später auf 200,00 [X.]M geändert.

7

[X.]urch „Verfügung“ vom 3. Oktober 1985 wurden die Bestimmungen 1958 für die [X.] ab Jan[X.]r 1985 wie folgt geändert:

        

„[X.]ie Ziffer [X.] erhält folgende Fassung:

        

[X.]    

[X.] für Pensionäre und deren Familienangehörige

                 

Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn sie Versorgungsbezüge nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der [X.]er Verkehrs-AG erhalten. [X.]ie Ehefrauen dieser Pensionäre erhalten ebenfalls eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel. [X.]ie Witwen dieser Pensionäre erhalten eine Streckenkarte, wenn sie [X.]interbliebenenversorgung nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der [X.]er Verkehrs-AG erhalten.

                 

…“    

8

In einer weiteren „Verfügung“ vom 25. Jan[X.]r 1990 heißt es zur „Gewährung von [X.]-Ausweisen“:

        

1. [X.]:

                 

1 a)   

Ehepartner, die mit unserem Mitarbeiter im gemeinsamen [X.]aushalt leben;

                 

…       

        
        

3. [X.]:

                 

3 a)   

Pensionäre und deren im gleichen [X.]aushalt lebende Ehepartner, wenn Versorgungsbezüge nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Arbeitnehmer der [X.] gezahlt werden.

                 

…“    

        

9

Unter dem 27. November 1991 schlossen die [X.] und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden [X.] 1991) über die Gewährung eines Tickets 2000, „[X.]“. [X.]iese enthält folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

[X.]iese Betriebsvereinbarung gilt für alle Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (Arbeitnehmer) der [X.].

        

§ 2     

        

Gegenstand

        

Jeder Arbeitnehmer erhält ein Ticket der Preisstufe ‚A‘. Wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dieser Preisstufe nicht abgedeckt ist, wird die entsprechende Preisstufe ‚B‘ bzw. ‚C‘ ausgegeben.

                 
                 
        

Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, anstelle der Preisstufen ‚A‘ oder ‚B‘ eine höhere zu wählen. In diesem Falle trägt der Arbeitnehmer den [X.]ifferenzbetrag zwischen der gewählten Preisstufe und der von der [X.] zur Verfügung gestellten Preisstufe selbst.

        

…“    

Ungeachtet dieser Vereinbarungen gab die [X.] an ihre Mitarbeiter weiterhin höherwertige Tickets nach deren Wahl ohne Zuzahlung aus. Auch die Ehepartner der Arbeitnehmer konnten auf Antrag weiterhin kostenfrei Familienfahrkarten beziehen. Spätestens seit Mitte der 2000er-Jahre erhielten auch die Betriebsrentner für sich und ihre Ehegatten Tickets ihrer Wahl, ohne dass eine Zuzahlung verlangt wurde. Soweit erforderlich, erfolgte eine Versteuerung des geldwerten Vorteils. Bei den zur Wahl gestellten Tickets handelte es sich zuletzt um sog. Tickets 1000. Ein solches Ticket war personenbezogen, galt für beliebig viele Fahrten in seinem Geltungsbereich und konnte durch ein sog. Zusatzticket hinsichtlich des Geltungsbereichs erweitert werden, wenn es nicht ohnehin bereits für die höchste Preisstufe galt. [X.]erartige Tickets bietet die Beklagte nach wie vor ihren Kunden im Abonnement an. [X.]ie Abonnementpreise im Jahr 2017 beliefen sich in den Preisstufen A 1, A 2, A 3 auf 65,32 Euro, in der [X.] auf 94,43 Euro, in der Preisstufe C auf 125,11 Euro und in der Preisstufe [X.] auf 159,40 Euro monatlich. [X.]ie Preisstufe A 3 ermöglicht die Fahrt mit den Verkehrsmitteln der im [X.] zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen in einem größeren Stadtgebiet, [X.]. im Stadtgebiet [X.]. [X.]ie Preisstufe [X.] beinhaltet die Fahrt im gesamten Geltungsbereich des [X.]. Nicht den eigenen Mitarbeitern und [X.] bzw. ihren Ehepartnern zur Verfügung gestellt wurden die ebenfalls im [X.] angebotenen sog. Firmentickets, welche anderen Unternehmen für deren Arbeitnehmer zu vergünstigten Konditionen ab einer bestimmten Abnahmemenge angeboten werden.

[X.]ie Beklagte wendet seit [X.] 2005 den zum 1. Jan[X.]r 2001 in [X.] getretenen Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe ([X.]) vom 25. Mai 2001 an. [X.]ieser regelt [X.]. Folgendes:

        

§ 3   

        

Arbeitsvertrag, Probezeit

        

(1) [X.]er Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der [X.] abgeschlossen. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren. [X.]arin ist zu regeln, dass sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gesondert gekündigt werden können.

        

…       

        

Protokollerklärung zu Abs. 1:

        

[X.]ie erforderliche Schriftlichkeit bedeutet keine bestimmte Beurkundungsform.“

[X.]ie Parteien schlossen am 26. November 2006 einen [X.]. [X.]ieser sieht in § 3 eine Arbeitsphase vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2014 und eine Freistellungsphase vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2019 vor. Im Übrigen lautet er auszugsweise:

        

„… wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom [X.] auf der Grundlage

        

a) des Altersteilzeitgesetzes … und

        

b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit … (kurz: [X.])

        

folgendes vereinbart:

        

§ 1     

        

Altersteilzeitarbeitsverhältnis

        

[X.]as Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Regelungen ab 1. Oktober 2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt.

        

…       

        

§ 11   

        

Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

        

(1) [X.]as Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

        

…       

                 
                 
                 
        

§ 12   

        

Geltung des Tarifvertrages

        

Für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sind im Übrigen die Regelungen des [X.] vom [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei Änderungen des [X.] treten dessen Regelungen an die Stelle der bisherigen tariflichen Regelungen.

                 
        

§ 13   

        

Schlussbestimmungen - Vertragsänderungen

        

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; die Aufhebung der Schriftform bedarf ihrerseits der Schriftform.

        

…“    

[X.]er Kläger wird voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2019 von der [X.] eine Betriebsrente nach Maßgabe des Tarifvertrags vom 9. Febr[X.]r 2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der [X.] (im Folgenden [X.] [X.]) beziehen.

Am 3. August 2015 schlossen die [X.] und ihr Betriebsrat die zum 1. Jan[X.]r 2016 in [X.] getretene „Betriebsvereinbarung [X.]“ (im Folgenden [X.] 2015). [X.]ort heißt es:

        

Präambel

        

[X.]iese [X.] regelt die Überlassung von Tickets für die im Geltungsbereich genannten Personenkreise. [X.]ie Zurverfügungstellung der Tickets ermöglicht die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in [X.].

        

§ 1 Personenkreis

        

1. Geltungsbereich

        

1.1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre

        

[X.]iese [X.] gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer der [X.] sowie für Auszubildende und Volontäre der [X.].

                 
        

1.2 Rentner / Pensionäre

        

Von dieser [X.] werden alle Rentner / Pensionäre, die unter den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen [X.]ienstes vom [X.] ([X.]-K) und den Tarifvertrag vom 09.02.2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der [X.] ([X.]-[X.]) fallen, erfasst.

        

1.3 Kinder

        

[X.]ie [X.] gilt auch für unterhaltspflichtige Schulkinder, der unter 1.1. genannten Personen mit Ausnahme der Volontäre. ...

        

2. Ausnahmen

        

Von dieser [X.] sind ausgeschlossen:

        

Arbeitnehmer der Mülheimer VerkehrsGesellschaft mb[X.] ([X.]) und der [X.]uisburger VerkehrsGesellschaft AG ([X.]VG), die im gemeinsamen Betrieb am Standort [X.] eingesetzt werden.

        

§ 2 Firmen- und [X.]s

        

1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre

        

Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre können ein monatliches personalisiertes [X.] der Preisstufe A für das Stadtgebiet [X.] unentgeltlich erhalten. [X.]öherwertige Preisstufen können unter individueller Zuzahlung des [X.]ifferenzbetrages zur Preisstufe A erworben werden.

        

2. Rentner / Pensionäre

        

Rentnern / Pensionären kann ein personalisiertes [X.] der Preisstufe A unter Zuzahlung von 12,00 € pro Ticket und Monat für das Stadtgebiet [X.] zur Verfügung gestellt. [X.]öherwertige Preisstufen auf Basis der aktuellen [X.] Tarife können unter individueller Zuzahlung des [X.]ifferenzbetrages zur Preisstufe A erworben werden.

        

3. Kinder

        

[X.]ie zu § 1 Nr. 1.3 aufgeführten unterhaltspflichtigen Schulkinder können ein monatliches personalisiertes [X.] in der günstigen Variante im Rahmen der Schülerbeförderung unter Zuzahlung von 12,00 € je Monat erhalten.

        

…       

        

§ 5 Schlussbestimmungen

        

…       

        

2. Inkrafttreten

        

[X.]iese [X.] tritt am 01.01.2016 in [X.]. Sie ersetzt alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines [X.]s bei der [X.].

        

…“    

Ab 1. Jan[X.]r 2016 stellte die Rechtsvorgängerin der [X.] ihren Beschäftigten nur noch Tickets 1000 der Preisstufe A kostenlos zur Verfügung. [X.] gewährte sie entsprechende Fahrscheine nur bei monatlicher Zuzahlung i[X.]v. 12,00 Euro. An die Ehegatten der Beschäftigten und der Betriebsrentner reichte sie keine unentgeltlichen Fahrausweise mehr aus. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 unterbreitete sie ihren [X.] und deren Ehepartnern vergleichsweise das Angebot, jeweils wohnortbezogen ein - im Gegensatz zum Ticket 1000 - nicht personalisiertes, sondern übertragbares Ticket 2000 der Preisstufe A zum monatlichen Preis des aktuellen [X.] lebenslang zu beziehen.

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse seiner Ehefrau lebenslang unentgeltlich ein Ticket 1000 der Preisstufe [X.] zur Verfügung stellen. [X.]ie Ansprüche folgten aus einer bei der Einstellung getroffenen individuellen Vereinbarung, jedenfalls aus einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Sie seien durch die [X.] 2015 nicht abgelöst worden. Abgesehen davon, dass deren Geltungsbereich Ehepartner der Betriebsangehörigen bzw. Betriebsrentner nicht umfasse, gingen die bis 31. [X.]ezember 2015 bestehenden Vereinbarungen mangels „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ den Regelungen in der [X.] 2015 aufgrund des Günstigkeitsprinzips vor. Unabhängig davon seien die mit der [X.] 2015 verbundenen Verschlechterungen zumindest für die [X.] nach Eintritt in den Ruhestand unverhältnismäßig. Auch hätten die Betriebsparteien Übergangsregelungen für rentennahe Arbeitnehmer wie ihn vorsehen müssen. [X.]ie Ansprüche ergäben sich ferner aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Mitarbeitern der [X.], die nach der „Fusion“ mit der [X.] bei dieser weiterbeschäftigt worden seien, keine Einbußen beim Bezug kostenfreier Tickets abverlangt worden seien. Im [X.]inblick auf den [X.]ilfsantrag zu 1. hat sich der Kläger ebenfalls auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und insoweit auf das an die Betriebsrentner gerichtete Vergleichsangebot der [X.] vom 4. Juli 2016 verwiesen.

[X.]er Kläger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, seiner Ehefrau ([X.]) ein Ticket 1000 der Preisstufe [X.] des [X.] ([X.]) beginnend ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit lebenslang zu gewähren, solange sie mit ihm verheiratet ist und in einem gemeinsamen [X.]aushalt lebt;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die von seiner Ehefrau ([X.]) seit dem 1. Jan[X.]r 2016 bis zur Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit aufgewandten Kosten für Tickets im [X.] zu erstatten.

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Ehefrau des [X.] ein Ticket 1000 der Preisstufe [X.] des [X.] zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen der [X.] und des [X.] hat das [X.] - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - die Beklagte verurteilt, der Ehefrau des [X.] ab dem 1. Oktober 2019, jedoch frühestens ab Rechtskraft des Urteils, ein Ticket 1000 der Preisstufe [X.] des [X.] lebenslang zu gewähren, solange die Eheleute verheiratet sind und im selben [X.]aushalt leben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

[X.]ie Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. [X.]er Kläger verfolgt mit seiner Revision seinen Antrag auf Gewährung eines Tickets 1000 der Preisstufe [X.] für die [X.] vor Eintritt des Versorgungsfalls und seinen Antrag zu 2., begrenzt „bis zu den Kosten eines Tickets 1000 der Preisstufe [X.] des [X.]“ weiter. Im Übrigen erstreben die Parteien jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Revision.

Im Revisionsverfahren hat die Beklagte eine zwischen ihr, dem Betriebsrat am Standort [X.], dem Betriebsrat am Standort [X.] an der Ruhr und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossene „Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen hinsichtlich der Zurverfügungstellung von [X.] zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Raum des [X.]“ vom 12. [X.]ezember 2017 (im Folgenden [X.] 2017) vorgelegt. [X.]iese Betriebsvereinbarung regelt in ihren §§ 6 und 8 vergünstigte Fahrausweise für Lebenspartner oder Ehepartner von aktiven Arbeitnehmern und Auszubildenden und von [X.]. Nach § 11 Abs. 3 tritt die [X.] 2017 zum 1. Febr[X.]r 2018 in [X.]. Weiter ist dort bestimmt, dass durch diese Betriebsvereinbarung die [X.] 2015 und alle sonstigen kollektiven und individ[X.]lrechtlichen Regelungen (insbesondere auch Gesamtzusagen und Ansprüche aus betrieblicher Übung) bezüglich des Erhalts von [X.], Tickets, Familienkarten oder sonstigen Fahrscheinen, die zur Nutzung des ÖPNV berechtigen, für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden, Rentner und Pensionäre sowie deren Lebens-/Ehepartner abgelöst werden.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. [X.]ie Revision der [X.] ist begründet.

I. [X.]ie Revision des [X.] ist unzulässig, soweit der Kläger sein Begehren weiterhin auf eine bei der Einstellung oder den Abschluss des [X.] getroffene individuelle Vereinbarung sowie auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt. Hinsichtlich dieser Streitgegenstände ist die Revision nicht bzw. nicht ausreichend begründet.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. [X.]ies erfordert die konkrete [X.]arlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. [X.]ie Revisionsbegründung hat sich de[X.]alb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Bei mehreren [X.] muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, [X.]n mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Im Übrigen muss die Revisionsbegründung, soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel hinsichtlich des betreffenden Streitgegenstands insgesamt unzulässig ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 20 mwN).

2. [X.]iesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung im dargestellten Umfang nicht gerecht.

a) [X.]as [X.] hat angenommen, die behaupteten Ansprüche folgten nicht aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag bzw. einer diesen oder den [X.] ergänzenden individuellen Zusage. [X.]er Arbeitsvertrag enthalte keine Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von Tickets. [X.]em Kläger seien auch mündlich keine Zusagen dahingehend gemacht worden, dass er unabhängig von allgemeinen Arbeitsbedingungen mit [X.] Bezug einen individuellen Anspruch auf die Gewährung eines kostenlosen Tickets für seine Ehefrau haben solle. Mit den dargelegten Äußerungen anlässlich seiner Einstellung seien lediglich die bei der [X.] allgemein geltenden Regelungen wiedergegeben worden. [X.]ies gelte auch für Erklärungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des [X.]. [X.]agegen hat der Kläger [X.] nicht erhoben. Sein Vorbringen, durch die Äußerungen bei der Einstellung „mögen“ keine Ansprüche aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag bzw. einer diesen ergänzenden Individualvereinbarung begründet worden sein, die Erklärungen stünden aber einer betriebsvereinbarungsoffenen Ausgestaltung von Ansprüchen aufgrund einer [X.] oder betrieblichen Übung entgegen, unterstellt vielmehr sinngemäß die vom [X.] zum Fehlen einer Individualabrede gegebene Begründung als zutreffend (vgl. [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 22).

b) [X.]ie Revision ist ebenso [X.]ig ausreichend begründet, soweit sie sich gegen die Annahme des [X.]s [X.]det, das Vorbringen des [X.] reiche nicht aus, um die Voraussetzungen eines Anspruchs in An[X.]dung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründen zu können.

[X.]as [X.] hat die Klage, soweit der Kläger sie auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit vormaligen Arbeitnehmern der [X.] gestützt hat, de[X.]alb für unbegründet erachtet, weil die behauptete „Verschmelzung“ der [X.] mit der [X.] bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht vollzogen worden sei. Außerdem hat es gemeint, selbst nach einer „Verschmelzung“ sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls gegeben, [X.]n die gegenüber vormaligen Mitarbeitern der [X.] erbrachten Leistungen nicht auf einer Verpflichtung beruhten, sondern freiwillig erfolgten, wozu der Kläger keinen Vortrag gehalten habe. Mit der Revisionsbegründung hat der Kläger lediglich Angriffe gegenüber der Erstbegründung erhoben. Auf die selbständig tragende Zweitbegründung geht er nicht ein; erst recht stellt er nicht dar, warum diese unrichtig sein soll (vgl. [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 24).

II. Soweit die Revision des [X.] zulässig ist, ist sie unbegründet, die Revision der [X.] hingegen begründet. [X.]as [X.] hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für seine Ehefrau ab dem 1. Oktober 2019, jedoch frühestens ab Rechtskraft des Urteils, ein kostenloses Ticket 1000 der Preisstufe [X.] zur Verfügung zu stellen. Für die [X.] vor dem Eintritt des [X.] hat das [X.] den Klageantrag zu 1. ebenso wie den Antrag zu 2. zu Recht abgewiesen.

1. [X.]er zu 1. erhobene Antrag ist als Leistungsantrag nur teilweise zulässig. Er ist aber, soweit unzulässig, in einen Feststellungsantrag umzudeuten und als solcher zulässig. [X.]er Antrag zu 2. ist zulässig.

a) [X.]er Antrag zu 1. ist für die [X.] bis zum Eintritt des [X.] zulässig. Er zielt bei gebotener Auslegung auf die Vornahme aller Handlungen, die seitens der [X.] erforderlich sind, um der Ehefrau des [X.] - wie bis Ende 2015 geschehen - den Besitz von Tickets der bezeichneten Art zu verschaffen, ohne die dafür im normalen Verkauf anfallenden Kosten auf[X.]den zu müssen. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 29 f.).

[X.]er Kläger ist auch insoweit prozessführungsbefugt, als er die Ausstellung von Tickets für seine Ehefrau begehrt (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 31).

b) [X.]er Antrag zu 1. ist, soweit er sich auf die [X.] eines zwischen den [X.]en bestehenden Arbeitsverhältnisses bezieht, nach § 258 ZPO zulässig.

aa) Bei der begehrten „Gewährung“ eines Tickets 1000 der Preisstufe [X.] an seine Ehefrau handelt es sich um eine „wiederkehrende Leistung“ iSv. § 258 ZPO. [X.]ie Beklagte soll die Fahrausweise fortlaufend und damit für jeden Monat, frühestens ab Rechtskraft des Urteils, zur Verfügung stellen. [X.]ie Klage nach § 258 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch auf die wiederkehrende Leistung bereits entstanden ist und die Verpflichtung des Schuldners als Folge eines Rechtsverhältnisses nur vom [X.]ablauf, dh. nicht von einer Gegenleistung abhängig ist ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 33 mwN).

bb) [X.]ie danach maßgeblichen Voraussetzungen liegen für die [X.] bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit vor dem Eintritt eines [X.] vor.

Nach den Behauptungen des [X.] ist der Anspruch durch den Abschluss des Arbeitsvertrags bereits entstanden. [X.]ie fortlaufende Zurverfügungstellung des begehrten Tickets ist bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für dessen [X.]auer nur vom Fristablauf abhängig. [X.]em steht nicht entgegen, dass die Leistung nur solange erfolgen soll, wie die Eheleute verheiratet sind und im selben Hau[X.]alt leben. [X.]amit sind keine aufschiebenden Bedingungen benannt, die den Anspruch erst künftig entstehen lassen. Vielmehr handelt es sich hierbei um nach dem Vorbringen des [X.] gegenwärtig vorliegende Voraussetzungen, bei deren Wegfall - wie bei einer auflösenden Bedingung - das Recht auf die künftige Leistung erlischt ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 34).

c) Für die [X.] ab Eintritt eines [X.] beim Kläger ist der Antrag zu 1. nur als Feststellungsantrag zulässig.

aa) [X.]ie Voraussetzungen für eine Klage auf zukünftige Leistung nach § 258 ZPO liegen insoweit nicht vor. [X.]er mit der Klage verfolgte Anspruch ist in dieser [X.] nicht lediglich vom [X.]ablauf abhängig. Er knüpft an den Eintritt des [X.] sowie die Erfüllung der in der maßgeblichen Versorgungszusage bestimmten Voraussetzungen und damit an eine aufschiebende Bedingung an (vgl. [X.] 17. Januar 2012 - 3 [X.] - Rn. 39; 15. Januar 1991 - 3 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.]E 67, 24). Es handelt sich de[X.]alb nicht um einen iSv. § 258 ZPO gegenwärtig bereits bestehenden Anspruch.

bb) [X.]er Antrag ist ebenso [X.]ig nach § 259 ZPO zulässig. Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO zulässig, [X.]n den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Solche Umstände, die zu der Annahme berechtigen könnten, die Beklagte werde sich trotz gerichtlicher Feststellung einer Leistungspflicht der rechtzeitigen Leistung entziehen, hat der Kläger nicht dargetan (vgl. ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 37 ff.).

cc) Für die [X.] ab Eintritt des [X.] beim Kläger ist der Antrag zu 1. als Feststellungsantrag zu behandeln und als solcher zulässig.

(1) In einem unzulässigen oder unbegründeten Leistungsantrag kann unter Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Klage ein Feststellungsantrag als ein „Weniger“ enthalten sein. [X.]ie Bindung der Gerichte an den Klageantrag nach § 308 Abs. 1 ZPO steht einer in diesem Sinne möglichen Umdeutung des Klagebegehrens nicht entgegen ([X.]. [X.] 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11 - Rn. 19 mwN). Eine solche Umdeutung ist, da es um die Auslegung von [X.] geht, durch das Revisionsgericht selbst vorzunehmen, soweit das Berufungsgericht sie unterlassen hat ([X.]. [X.] 18. März 2002 - II ZR 103/01 - zu 2 der Gründe).

(2) Gemäß ihrer Begründung zielt die Klage nicht ausschließlich darauf, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Vielmehr will der Kläger - zumindest durch gerichtliche Feststellung - die Ungewis[X.]eit über eine Leistungspflicht der [X.] beseitigt wissen. [X.]ie Voraussetzungen von § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Eine allgemeine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken ([X.] 31. Juli 2018 - 3 [X.] 731/16 - Rn. 19 mwN, [X.]E 163, 192). [X.]er Kläger hat auch schon vor Eintritt des [X.] ein rechtliches Interesse an der Klärung des Umfangs der Leistungspflicht nach Renteneintritt (vgl. [X.] 19. April 2016 - 3 [X.] 526/14 - Rn. 19). [X.]urch die Entscheidung über einen darauf bezogenen Feststellungsantrag kann der Streit der [X.]en über die Verpflichtung der [X.], im fraglichen [X.]raum der Ehefrau ein Ticket 1000 der Preisstufe [X.] kostenfrei zur Verfügung zu stellen, beseitigt werden. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (zu dieser Voraussetzung zB [X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] 476/11 - Rn. 14, [X.]E 142, 294).

d) [X.]er Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig.

aa) [X.]er Kläger verlangt - wie die Auslegung ergibt - den Ersatz der Anschaffungskosten für die von seiner Ehefrau im Streitzeitraum erworbenen Fahrscheine, deren Kauf erforderlich war, weil ihr für [X.]en, zu denen sie mit dem Kläger als Arbeitnehmer oder Betriebsrentner der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem Hau[X.]alt gelebt hat bzw. weiterhin lebt, ein Ticket 1000 der Preisstufe [X.] nicht zur Verfügung stand. Zudem geht es dem Kläger offensichtlich darum, eine zeitliche „Überlappung“ der [X.]räume, auf die sich die Anträge beziehen, auszuschließen (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 44).

bb) In dieser Auslegung ist der Antrag zu 2. hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO und nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 45 mwN).

cc) [X.]er Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Kläger den Klageantrag erstmals in der Revisionsinstanz durch den Zusatz „begrenzt bis zu den Kosten eines Tickets 1000 der Preisstufe [X.] des [X.]“ eingeschränkt hat.

(1) Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. [X.]er Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der [X.]en die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das [X.] Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, [X.]n sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den [X.]en übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen [X.] durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] 758/13 - Rn. 36 mwN, [X.]E 154, 337).

(2) [X.]anach ist im Streitfall eine Änderung des Klageantrags zu 2. in der Revisionsinstanz zulässig. [X.]urch die erstmals im Antrag aufgenommene Beschränkung hat der Kläger seinen Antrag nur in der Höhe begrenzt. Hierin liegt bei unverändertem Sachverhalt und Klagegrund lediglich eine qualitative Beschränkung des Klageantrags iSd. § 264 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung über den insoweit geänderten Klageantrag zu 2. lässt sich auf die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen stützen.

dd) Ob der Kläger die Feststellung einer Leistungspflicht ihm gegenüber verlangen kann, obwohl die Auf[X.]dungen nach der Klagebegründung seiner Ehefrau entstanden wären, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 46).

2. [X.]er zu 1. erhobene Klageantrag ist - entgegen der Ansicht des [X.]s - auch für die [X.] nach Eintritt des Ruhestands am 1. Oktober 2019 und damit insgesamt unbegründet.

a) Mangels insoweit zulässiger Revision steht nach der Entscheidung des [X.]s fest, dass der Kläger das für seine Ehefrau beanspruchte Ticket nicht aufgrund einer zwischen den [X.]en bei der Einstellung des [X.] bzw. bei Abschluss seines [X.] getroffenen individuellen Vereinbarung und auch nicht aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen kann.

b) [X.]ie Rechtsvorgängerin der [X.] hat sich dem Kläger gegenüber zunächst im Wege einer [X.] verpflichtet, ihm kostenfreie Fahrausweise gemäß den jeweils bei ihr geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 49 bis 54 mwN).

c) [X.]ie [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.] ist nicht wegen eines Verstoßes gegen ein Schriftformerfordernis unwirksam.

aa) [X.]ie [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.] war zwar nach § 125 BGB nichtig, weil sie gegen das konstitutive Schriftformerfordernis aus § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] II verstoßen hat. Nach Wegfall dieses Formerfordernisses ist sie jedoch bestätigt worden (§ 141 Abs. 1 BGB), indem die Beklagte die Fahrscheine weiterhin kostenfrei zur Verfügung stellte (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 55 bis 58 mwN).

bb) [X.]ie [X.] verstößt auch nicht gegen das [X.] in § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Ungeachtet dessen, ob diese Bestimmung wirksam ist, gilt sie nur für Änderungen und Ergänzungen „dieses“ Vertrags. [X.]amit betrifft sie ausschließlich solche Vereinbarungen, die sich auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beziehen. [X.]ie Bestimmung soll lediglich sicherstellen, dass sich gegenteilige Rechte und Pflichten, die die Besonderheiten der Altersteilzeit betreffen, nur nach dem [X.] und im Übrigen nach dem [X.] bestimmen. Hierfür spricht auch der systematische Zusammenhang zu den sonstigen Bestimmungen des [X.]. [X.]iese enthalten nur Regelungen, die durch die Besonderheiten der Altersteilzeit bedingt sind.

d) [X.]ie [X.] hat die bis zum 31. [X.]ezember 2015 bestehende, von der Rechtsvorgängerin der [X.] bestätigte [X.] abgelöst. [X.]iese Betriebsvereinbarung regelt abschließend, an [X.] und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte unentgeltlich oder vergünstigt Fahrausweise zur Verfügung zu stellen hat. [X.]anach sind die Ehegatten von Beschäftigten und Betriebsrentnern der [X.] für die [X.] ab Inkrafttreten der [X.] vom Bezug kostenfreier Tickets ausgeschlossen. [X.]er Kläger hat de[X.]alb keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seiner Ehefrau die von ihm begehrten Tickets nach den im Antrag zu 1. ausformulierten Maßgaben zur Verfügung stellt. [X.]as ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 59 bis 62 mwN).

e) [X.]er sich aus der [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.] ergebende Anspruch war betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. [X.]ie Betriebsparteien konnten durch die [X.] die vormals zugunsten der Ehefrauen der Arbeitnehmer zugesagten kostenlosen Beförderungsleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ersatzlos beseitigen ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 63 bis 73 mwN).

f) [X.]ie Ablösung künftiger, vormals auf Grundlage der [X.] beruhender Ansprüche durch die [X.] ist mit höherrangigem Recht vereinbar (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 74 bis 81 mwN).

Entgegen der Ansicht des [X.] erfordert das Gebot des Vertrauensschutzes auch keine Übergangsregelungen für rentennahe Jahrgänge durch die [X.] (vgl. zum Erfordernis von Übergangsregelungen für rentennahe Arbeitnehmer bei Einführung von Altersgrenzen [X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.] 292/15 - Rn. 19, [X.]E 158, 142; siehe auch [X.] 13. Juni 2006 - 1 [X.] Rn. 105 f., [X.]E 116, 96). [X.]ie besondere Situation rentennaher Jahrgänge kann zwar eine Sonderregelung erfordern, [X.]n diese von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen werden (vgl. [X.] 21. April 2009 - 3 [X.] 674/07 - Rn. 41 mwN) und die rentennahen Arbeitnehmer etwa ein schutzwürdiges Bedürfnis haben, sich in einer angemessenen [X.] auf die veränderte rechtliche Lage einzustellen und ihre Lebensführung oder -planung gegebenenfalls an diese anzupassen ([X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.] 292/15 - aaO).

[X.]erartige Umstände liegen hier aber nicht vor. [X.]er Kläger ist von der durch die [X.] erfolgten Leistungseinschränkung und dem Ausschluss der Ticketgewährung für seine Ehefrau nicht übermäßig hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. In dem vollständigen Leistungsausschluss des kostenlosen Tickets für Ehepartner liegt noch keine übermäßige Verschlechterung der Rechtslage. [X.]er vollständige Leistungsausschluss betrifft nur das kostenlose Ticket für die Ehepartner. [X.]em Kläger ist zumutbar, seine Lebensführung hieran anzupassen. [X.]ass er auf ein kostenfreies Ticket für seine Ehefrau aus persönlichen Gründen angewiesen ist, hat er nicht dargetan.

g) [X.]ie [X.] verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (ausführlich [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] 601/16 - Rn. 47), denn die den Ehepartnern der Betriebsrentner zur Verfügung gestellten kostenlosen Tickets sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (zutreffend [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 83 ff. mwN).

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, [X.]n dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. [X.]ie Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im [X.] genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. [X.]ie Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der [X.] und die [X.] einen Teil der [X.] ab. [X.]ie Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. [X.]abei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen ([X.] 14. [X.]ezember 2010 - 3 [X.] 799/08 - Rn. 23; 16. März 2010 - 3 [X.] 594/09 - Rn. 23 mwN, [X.]E 133, 289).

bb) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte [X.] können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein. Es spielt keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden ([X.] 14. [X.]ezember 2010 - 3 [X.] 799/08 - Rn. 24 mwN). Auch steht dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung grundsätzlich nicht entgegen, [X.]n in der für die Gewährung maßgeblichen Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. [X.]es abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die die Betroffenen gegen andere Risiken sichern sollen. Ebenso [X.]ig kommt es darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem [X.] standhalten ([X.] 16. März 2010 - 3 [X.] 594/09 - Rn. 30, [X.]E 133, 289; 19. Februar 2008 - 3 [X.] 61/06 - Rn. 40).

cc) In An[X.]dung dieser Grundsätze ist die kostenfreie Überlassung eines Tickets 1000 mit frei wählbarer Preisstufe für die Ehegatten der Betriebsrentner keine den Arbeitnehmern der [X.] zugesagte Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

(1) [X.]ie Gewährung des kostenlosen Tickets wird zwar durch ein biometrisches Ereignis ausgelöst. Nach den Feststellungen des [X.]s hat die Beklagte bis zum 31. [X.]ezember 2015 den Ehepartnern ihrer früheren Arbeitnehmer das Ticket 1000 zur Verfügung gestellt, [X.]n die Arbeitnehmer eine von der [X.] zugesagte Altersrente bezogen. [X.]amit stellt die [X.] auf einen Tatbestand ab, der - wie bei den Ehefrauen vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer deutlich wird - an den Bezug einer Betriebsrente und damit an das biometrische Risiko Alter oder Invalidität iSd. [X.]es anknüpft. [X.]ass auch die Ehegatten aktiver Arbeitnehmer [X.] erhalten, ist entgegen der Ansicht der [X.] unerheblich. [X.] ist auch, dass die Gewährung des Tickets erfordert, dass der Betriebsrentner verheiratet ist und mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hau[X.]alt führt. [X.]er Arbeitgeber, der eine solche geldwerte Leistung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, kann ihre Gewährung auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, um seine Leistungspflichten zu begrenzen. Auch ist die Annahme, es handele sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, entgegen der Auffassung der [X.] nicht de[X.]alb ausgeschlossen, weil die von ihr gewährten Betriebsrenten im [X.] [X.] geregelt sind. [X.]as schließt es nicht von vornherein aus, zusätzliche Leistungen, die den Betriebsrentnern aus Anlass des [X.] gewährt werden, als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzuordnen.

(2) [X.]ie gegenüber den Ehefrauen der Betriebsrentner zu erbringenden Leistungen dienen aber keinem Versorgungszweck der (früheren) Arbeitnehmer der [X.]. Sie sichern nicht deren Lebensstandard nach ihrem Eintritt in den Ruhestand ab. [X.]em steht entgegen, dass die Tickets 1000 personenbezogen sind und daher nur von den Ehepartnern, nicht aber von den Versorgungsempfängern genutzt werden können. [X.]er Versorgungsempfänger selbst erhält insoweit keine unmittelbare Leistung zur Absicherung seines Lebensstandards im Ruhestand. Mit dem Ticket, das die unentgeltliche oder vergünstigte Nutzung aller Verkehrsmittel des ÖPNV im [X.] durch den Ehepartner ermöglicht, wird, anders als bei einem Strom- bzw. Gasdeputat oder einer Energiebeihilfe (dazu etwa [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] 594/09 - Rn. 31 ff., [X.]E 133, 289), kein beim Betriebsrentner erwartungsgemäß bestehender Bedarf gedeckt. Er profitiert allenfalls mittelbar.

h) Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Betriebsparteien, soweit die [X.] nach § 1 Nr. 1.2, § 2 Nr. 2 verschlechternde Regelungen für den Bezug von Tickets durch bereits ausgeschiedene und im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer trifft, [X.] waren. Selbst [X.]n dies zu verneinen wäre, wäre die [X.] nicht insgesamt nichtig, sondern nach § 139 BGB nur teilnichtig (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 88).

i) Ebenso kann vorliegend dahinstehen, ob die Betriebsparteien für betriebsangehörige Arbeitnehmer, die sich - wie der Kläger - im [X.]punkt des Inkrafttretens einer Betriebsvereinbarung, die eine bi[X.]erige Regelung verschlechternd ablöst, bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, [X.] sind. [X.]a § 2 des Arbeitsvertrags des [X.] dynamisch auf die jeweils bei der [X.] geltenden betrieblichen Vereinbarungen verweist, ist der Abschluss der [X.] auch von der [X.] der Betriebsparteien in Bezug auf den Kläger gedeckt.

3. [X.]er Antrag zu 1. ist nicht de[X.]alb teilweise begründet, weil sich aus der [X.] 2017 mit Wirkung vom 1. Februar 2018 Ansprüche der Ehefrau des [X.] auf ein verbilligtes Ticket ergeben. [X.]ie [X.] 2017 verstößt gegen den Grundsatz der Normenklarheit und ist de[X.]alb unwirksam (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 89 bis 95 mwN).

4. [X.]er Antrag zu 1. ist auch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung nicht begründet. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kommt nicht in Betracht, [X.]n der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war oder sich auch nur zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. So liegt es hier. [X.]ie [X.] hat den Arbeitnehmern für die [X.] des Arbeitsverhältnisses und nach Rentenbeginn eine dynamisch ausgestaltete [X.] erteilt, die sich auch auf die Gewährung kostenfreier Tickets für deren Ehegatten bezog. [X.]as spricht ohne Weiteres dafür, dass sie mit der Ausstellung solcher Fahrscheine den Zweck verfolgte, im Wege der [X.] begründete arbeitsvertragliche Ansprüche zu erfüllen. Soweit die [X.] bis zu ihrer Bestätigung (§ 141 Abs. 1 BGB) im Jahre 2001 wegen Verstoßes gegen das tarifliche Schriftformerfordernis nichtig war, konnte auch keine betriebliche Übung entstehen. [X.]enn die betriebliche Übung hätte gleichfalls gegen dieses Schriftformerfordernis verstoßen und wäre de[X.]alb nach § 125 BGB nichtig gewesen ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 96 mwN).

5. [X.]ie Klage hat mit dem Antrag zu 2. ebenfalls keinen Erfolg. [X.]er für den Streitzeitraum erhobene Ersatzanspruch besteht nicht (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 97 bis 99 mwN).

III. [X.]er Kläger hat nach § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Busch    

        

    Nötzel    

                 

Meta

3 AZR 426/17

25.06.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 21. Dezember 2016, Az: 6 Ca 1880/16, Urteil

BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2019, Az. 3 AZR 426/17 (REWIS RS 2019, 6144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6144

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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