Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. I ZR 30/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4296

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
30/11

Verkündet am:
3. Juli
2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:

nein
[X.]R:

ja
[X.] III
[X.] § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 (jeweils in der Fassung vom 25. Juli 1994)
Der [X.] gehört zwar nicht zu den nach § 54a Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichti-gen [X.]n; er zählt jedoch zu den nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen [X.]n (Fortführung von [X.], Urteil vom 2.
Oktober 2008
I
ZR
18/06, [X.], 53 = [X.], 80 -
[X.] I).
[X.], Urteil vom 3. Juli 2014 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.
April
2014
durch die
Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, [X.], Dr.
Löffler
und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der [X.]en wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2005 aufge-hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die [X.]en streiten darüber, ob [X.]s zu den nach §
54 Abs.
1, §
54a Abs.
1 [X.] aF vergütungspflichtigen [X.]n gehören.

Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in [X.] die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der [X.] tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der [X.] Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagte vertreibt in [X.] [X.]s, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht.
1
2
-
3
-

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft über die Anzahl der von ihr
seit 1. Januar 2001 in [X.] in Verkehr gebrachten [X.]s und über deren Bezugsquellen, soweit sie diese nicht selbst hergestellt oder importiert hat. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte [X.] hat.

Das [X.] hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem [X.] in Höhe eines [X.] stattgegeben ([X.], [X.] 2005, 241). Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten den [X.] abgeändert, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen entfällt. Die [X.] Berufung der Beklagten hat es ebenso zurückgewiesen wie die Berufung der Klägerin ([X.], [X.], 121 = [X.] 2006, 239).

Auf die Revision der Beklagten hat der [X.] das Berufungsurteil unter Zu-rückweisung der Revision der Klägerin aufgehoben, das landgerichtliche Urteil [X.] und die Klage vollständig abgewiesen (Urteil vom 2.
Oktober 2008

I
ZR
18/06, [X.], 53 = [X.], 80 -
[X.] I).

Das [X.] hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen ([X.], [X.] vom 21. Dezember 2010 -
1 [X.], [X.], 225).

Im erneuten Revisionsverfahren erstrebt die Beklagte weiterhin die voll-ständige Abweisung der Klage; die Klägerin verfolgt ihren Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter. Die [X.]en beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Ge-genseite zurückzuweisen.

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5
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7
-
4
-

Mit Beschluss vom 21. Juli
2011 hat der [X.] dem Gerichtshof der Euro-päischen [X.] folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des [X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung [X.] Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der [X.] ([X.] L 167 vom 22. Juni 2001, S.
10; nachfolgend [X.]) zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], 1012
= [X.], 1483

[X.]
II):
1.
Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem [X.]punkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem [X.]punkt ihrer Anwendbarkeit am [X.] 2002 ereignet haben?
2.
Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels [X.]s um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
im Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst. a der Richtlinie?
3.
Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art.
20 der [X.] auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Import-eure und Händler von [X.]s, sondern die Hersteller, Importeure und Händler ei-nes anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme ent-sprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der ange-messenen Vergütung sind?
4.
Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art.
6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art.
5 Abs.
2 Buchst. b der Richtlinie entfallen?
5.
Entfällt die Bedingung (Art.
5 Abs.
2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechten [X.], soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrück-lich oder konkludent zugestimmt haben?

Der Gerichtshof der Europäischen [X.]
hat hierüber durch Urteil vom 27.
Juni
2013
(C-457/11 bis [X.]/11, [X.], 812
= [X.], 1174 -
VG Wort/[X.] u.a.) wie folgt
entschieden:
8
9
-
5
-

1.
Die Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wirkt sich auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22.
Juni 2001, an dem die Richtlinie in [X.] trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus.
2.
Eine etwaige Zustimmung des [X.] zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen [X.] im Rahmen einer in Art.
5 Abs.
2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder [X.] hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakulta-tiv vorgesehen ist.
3.
Die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art.
6 der Richtlinie 2001/29 kann die in Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie vorge-sehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen.
4.
Der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung"
im Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigun-gen mittels eines Druckers und eines [X.]s umfasst, wenn diese Geräte [X.] verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen [X.] wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder des sonstigen [X.] auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitli-chen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben. Es hat [X.]s als vergütungspflichtige [X.] im Sinne von §
54a Abs.
1 [X.] (aF) angesehen und für diese eine Gerätevergütung nach §
54d Abs.
1 [X.] (aF) in Höhe von 12

angemessen erachtet.
Zur Begründung hat es ausgeführt:

10
-
6
-

Die Beklagte sei als Herstellerin und Importeurin von [X.]s nach §
54g Abs.
1 [X.] (aF) zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, weil [X.]s zu den nach §
54a Abs.
1 [X.] (aF) vergütungspflichtigen [X.]n zählten. Mit [X.]s würden im Sinne des §
54a Abs.
1 [X.] (aF) Vervielfältigungen gemäß §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (aF) zwar nicht durch Ablichtung eines Werkstücks, wohl aber in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung hergestellt. Die Vergütungsregelung des §
54a Abs.
1 [X.] (aF) stelle auf die der Ablichtung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren ab und erstrecke sich daher grundsätzlich auch auf digitale [X.]. Das Erfordernis ei-ner der Ablichtung vergleichbaren Wirkung des [X.]s setze nicht voraus, dass das Vervielfältigungsstück für die menschlichen Sinne auch [X.] Vermittlung durch ein elektronisches Lesegerät unmittelbar
wahrnehmbar sei. Eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung eines [X.]s sei auch dann gegeben, wenn im Wege eines digitalen [X.]s digitale Vervielfältigungsstücke hergestellt würden, soweit eine dauerhafte körper-liche Festlegung auf einem geeigneten Speichermedium erfolge.

[X.]s seien geeignet und dazu bestimmt, digitale Vervielfältigungen urheber-rechtlich geschützter Werke herzustellen. Das Speichern eines Werkstücks wie etwa eines aus dem [X.] heruntergeladenen Textes auf der Festplatte eines [X.]s stelle eine Vervielfältigung in einem Verfahren mit einer der Ablichtung ver-gleichbaren
Wirkung dar. Bei einer solchen Speicherung komme es zu einer [X.] körperlichen Festlegung durch Magnetisierung der [X.]. Darüber hinaus seien [X.]s im Zusammenwirken mit anderen Geräten geeignet und dazu bestimmt, die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts zu erfüllen. Dies treffe etwa auf Geräteketten zu, die aus Scanner, [X.] und Drucker, aus [X.] und Drucker
oder aus [X.] und [X.] bestünden.

11
12
-
7
-

Für [X.]s sei gemäß §
54d Abs.
1 [X.] (aF) in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung eine Gerätevergütung in Höhe von 12

gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer sei zusätzlich zu entrichten. Eine Ver-pflichtung zur Zahlung von Zinsen bestehe im Streitfall nicht.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revisionen
der Par-teien
haben Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis mit Recht ange-nommen, dass [X.]s vergütungspflichtige [X.] sind; ihre
Vergü-tungspflicht ergibt sich allerdings nicht aus §
54a Abs.
1 [X.]
aF
(dazu [X.]), son-dern aus §
54 Abs.
1 [X.] aF (dazu II
3).
Aufgrund der vom Berufungsgericht ge-troffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Klägerin befugt ist, Ansprüche aus §
54 Abs.
1 [X.] aF wegen der Veräußerung von [X.]s gegen die Beklagte geltend zu machen, ob solche Ansprüche bereits erloschen oder in welcher Höhe sie begründet sind (dazu [X.]). Es kann daher auch nicht entschie-den
werden, ob ein
Auskunftsanspruch besteht.

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind allein Ansprüche auf [X.] und Feststellung der Zahlungspflicht wegen [X.]s, die im [X.]raum vom [X.] 2001 bis zum 31. Dezember 2007 im Inland in Verkehr gebracht worden sind. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach dem Klageantrag zwar ohne Angabe eines Endtermins in Anspruch. Die [X.]en streiten jedoch alleine darüber, ob [X.]s nach den
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelungen der §
54 Abs.
1, §
54a Abs.
1 [X.]
aF zu den vergütungspflichtigen [X.].

Gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild-
oder Tonträger 13
14
15
16
-
8
-

auf einen anderen nach §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§
54 Abs.
1 Satz 1 [X.] aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§
54 Abs.
1 Satz 2 [X.] aF) von Geräten und von Bild-
und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild-
oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche [X.] vorzunehmen. Gemäß §
54a Abs.
1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren ver-gleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§
54a Abs.
1 Satz 1 [X.] aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§
54a Abs.
1 Satz 2 [X.] aF) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, [X.] auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräuße-rung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß §
54g Abs.
1 [X.] aF kann der Urheber von dem nach §
54 Abs.
1 [X.] aF oder §
54a Abs.
1 [X.] aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft verlangen.

Die Vergütungspflicht für [X.] ist durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des [X.]s in der [X.] vom 26. Oktober 2007 ([X.] I S.
2513) neu geregelt [X.] (§§
54 ff. [X.]). Danach sind nicht mehr nur Geräte und Bild-
oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 oder 2
[X.] aF durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen bestimmt sind (§
54 Abs.
1 [X.] aF),
und
Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem [X.] vergleichbarer Wirkung bestimmt sind (§
54a Abs.
1 aF),
vergütungspflich-17
-
9
-

tig. Nach der neuen Regelung sind vielmehr -
ohne Einschränkung -
sämtliche Ge-räte und Speichermedien vergütungspflichtig, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von [X.] nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] benutzt wird.
2. [X.]s gehören auch bei der
im Blick auf Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der [X.] gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des §
54a Abs.
1 [X.] aF nicht zu den nach dieser Bestimmung vergütungspflichtigen [X.]n.

a) Der [X.] hält im Blick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] allerdings nicht an seiner im ersten Revisionsurteil dargeleg-ten Auffassung fest, dass unter "Verfahren vergleichbarer Wirkung"
im Sinne des §
54a Abs.
1 Satz 1 [X.] aF nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen sind, bei denen -
wie bei einer Ablichtung -
von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf [X.]) entstehen ([X.]Z 174, 359 Rn.
16 bis 21 -
Drucker und Plotter
I). Unter [X.] vergleichbarer Wirkung im Sinne des §
54a Abs.
1 Satz 1 [X.] aF sind bei der im Hinblick auf Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie gebotenen richtlinienkon-formen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Vervielfälti-gung nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] aF zu verstehen, bei denen analoge Vervielfäl-tigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient
(vgl. [X.], [X.], 812 Rn.
61 bis 72 -
VG Wort/[X.] u.a.).

aa) Entgegen der Ansicht der Revision werden danach Kopien auf einem
[X.] weder von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie noch von §
54a Abs.
1 [X.] aF erfasst.
18
19
20
-
10
-

(1) Der Gerichtshof hat entschieden, dass digitale Vervielfältigungsmedien

wie die Festplatte eines [X.]s
-
aus dem Anwendungsbereich von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie auszunehmen sind, da
ein Träger nur dann Ähnlichkeit mit Papier als [X.] aufweist, wenn er eine gegenständliche [X.] zu zeigen vermag, die der Wahrnehmung durch menschliche Sinne zu-gänglich ist
([X.], [X.], 812 Rn.
67 -
VG Wort/[X.] u.a.).
Dement-sprechend werden Vervielfältigungen auf digitalen Trägern auch nicht von den Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie ins nationale Recht umsetzenden Schranken-regelungen
des §
53 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2 Nr. 1, Satz 3 [X.] aF (vgl. [X.], [X.], 1012 Rn.
47 und 48 -
[X.] II)
sowie der entsprechenden Vergü-tungsregelung des §
54a Abs.
1 [X.] aF erfasst
(vgl. zur entsprechenden Rege-lung im [X.] Recht
OGH, Urteil vom 24.
Februar 2009

4
Ob
225/08d[X.], GRUR Int. 2009, 754, 758
-
Geräteabgabe).

[X.] Eine Auslegung, die den Tatbestand des §
54a Abs.
1 [X.] aF über seinen Wortlaut hinaus auf Vervielfältigungen auf digitalen Trägern erweitert, ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus verfassungsrechtlichen Grün-den geboten. Vervielfältigungen auf digitalen Trägern werden insbesondere von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie (vgl. [X.], [X.], 812 Rn.
66 -
VG Wort/[X.] u.a.)
und der
entsprechenden
Schrankenregelung des §
53 Abs.
1 [X.] aF (vgl. [X.], [X.], 1012 Rn.
42 und 43 -
[X.] II) erfasst
und sind nach §
54 Abs.
1 [X.] aF unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung vergü-tungspflichtig. Danach ist auch für die durch die Veräußerung von
[X.]s
geschaffe-ne Möglichkeit, die Werke der von der Klägerin vertretenen Wortautoren und der von der [X.] vertretenen Urheber von Fotografien, Bildwerken und Grafiken auf der Festplatte von [X.]s zu vervielfältigen, eine ange-21
22
-
11
-

messene
Vergütung zu zahlen. Für diese Urheber besteht insoweit daher keine mit Art. 14 Abs.
1 GG unvereinbare Schutzlücke (vgl. unten
Rn.
31 bis 57).

[X.]) Dagegen werden [X.] mittels verschiedener Ge-räte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitli-ches [X.] handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie erfasst (vgl. [X.], [X.], 812 Rn.
68 bis 72 und 80 -
VG Wort/[X.] u.a.). Unter dieser Voraussetzung sind Vervielfälti-gungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, [X.] und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern -
entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung -
auch mit einer nur aus [X.] und Drucker bestehenden Gerätekette nach §
54a Abs.
1 [X.] aF vergütungspflichtig (vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 771 f.; [X.], [X.] 2013, 699, 701 f.; [X.], [X.], 646 f.).

(1) Der Gerichtshof der Europäischen [X.] hat
die Frage, ob eine "Verviel-fältigung mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung"
die Vervielfältigung digitaler
Vorlagen umfasst, nicht offengelassen. Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt
dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher [X.] gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung angefer-tigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden
([X.], [X.], 812 Rn.
63

VG Wort/[X.] u.a.). Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck "Vervielfälti-gungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung"
im Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines [X.]s um-fasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien
([X.], [X.], 812 Rn.
80 -
VG Wort/[X.] u.a.). Da mittels einer nur aus einem [X.] und einem 23
24
-
12
-

Drucker bestehenden Funktionseinheit nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden können, folgt daraus, dass eine "Vervielfältigung mittels fotomechanischer Verfah-ren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung"
die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst.

[X.] Auch aus den Ausführungen des [X.] zum Erfordernis eines "einheitlichen Verfahrens"
folgt nicht, dass Vervielfältigungen mittels einer Geräte-kette, die ausschließlich aus einem [X.] und einem Drucker besteht, nicht in einem "Verfahren mit ähnlicher Wirkung"
vorgenommen werden und daher nicht der [X.] nach Art.
5 Abs.
2 Buchst. a der Richtlinie unterfallen.

Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines "anderen Verfah-rens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren"
komme es nur auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sons-tigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Voraussetzung sei allerdings,
dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen ([X.], [X.], 812 Rn.
70 -
VG Wort/[X.] u.a.).

Ein solches einheitliches Verfahren, das unter der Kontrolle derselben Per-son stattfindet und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, liegt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch vor, wenn eine Person die auf der Festplatte eines [X.]s
gespeicherte Vorlage über einen mit dem [X.] verbundenen Drucker ausdruckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die auf dem 25
26
27
-
13
-

[X.]
gespeicherte Vorlage etwa im Wege des Einscannens einer analogen Vorlage von einer anderen Person hergestellt wurde. Ist dies der Fall, liegen zwei einheitli-che Verfahren vor, die jeweils unter der Kontrolle derselben Person stattfanden und von denen das erste auf die Herstellung eines digitalen Vervielfältigungs-stücks durch die einscannende Person und das zweite auf die Anfertigung eines analogen Vervielfältigungsstücks durch die ausdruckende Person abzielte. Das zweite Verfahren erfüllt die vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung
wie ein fotomechanisches Verfahren".

(3) Auch die Systematik der Richtlinie schließt es nicht aus, dass [X.],
die von digitalen Vorlagen auf analoge Träger vorgenommen werden, der Vergütungspflicht nach §
54a Abs.
1 [X.] aF unterfallen. Insbesondere
führt die Annahme, Art.
5 Abs.
2 Buchst. a der Richtlinie erfasse solche Vervielfältigun-gen, nicht dazu, dass Art.
5 Abs.
2 Buchst. b der Richtlinie keinen Anwendungsbe-reich mehr hat. Vervielfältigungen von digitalen Vorlagen auf digitale Träger sind nur nach Art.
5 Abs.
2 Buchst. b der Richtlinie erlaubt.
b) Der [X.] hält jedoch daran fest, dass innerhalb einer Funktionseinheit von Geräten, die im Zusammenwirken miteinander die Funktion eines [X.] erfüllen, nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungs-gerät eingesetzt zu werden ([X.]Z 174, 359 Rn.
9 bis 12 -
Drucker und Plotter
I). Innerhalb der aus Scanner, [X.] und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner ([X.]Z 174, 359 Rn.
12 -
Drucker und Plotter
I). Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen [X.] und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz ([X.],
Urteil vom 5. Juli 2001
-
I
ZR
335/98,
GRUR 2002, 246, 247 = [X.], 219 -
Scanner). Innerhalb der aus [X.] und Drucker gebildeten Funktionseinheit hat der Drucker eine vergleichba-28
29
-
14
-

re Stellung. Während fast jeder Drucker im Rahmen einer solchen Funktionsein-heit verwendet wird, wird der [X.] häufig auch ohne Drucker eingesetzt. Darüber hinaus setzt
nahezu
jede Vervielfältigung einer analogen oder digitalen Vorlage auf Papier oder einen ähnlichen Träger die Verwendung eines Druckers voraus. Der [X.] gehört danach nicht zu den nach §
54a Abs.
1 [X.] aF vergütungspflich-tigen [X.]n.
Diese Beurteilung steht mit dem Recht der Europäischen [X.] in Einklang. Werden die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt, steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei darf allerdings der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden ge-schuldet wird, der den Rechtsinhabern am Ende eines solchen einheitlichen [X.]s entsteht, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Verviel-fältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist. Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt ([X.], [X.], 812 Rn.
78 f.
-
VG Wort/[X.] u.a.).
3. [X.]s zählen
jedoch zu den nach §
54 Abs.
1 [X.] aF vergütungspflichti-gen [X.]n.

a) Gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es -
was hier allein in Betracht kommt -
durch Übertragungen von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§
54 Abs.
1 Satz 1 30
31
32
-
15
-

[X.] aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§
54 Abs.
1 Satz 2 [X.] aF) von Bild-
und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfälti-gungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Bild-
oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, sol-che Vervielfältigungen vorzunehmen.

b) Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Ansprüche
-
nach einem entsprechenden Hinweis des [X.]s -
erstmals in der Revisionsinstanz auf §
54 Abs.
1 [X.] aF gestützt. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, damit könne die Klägerin nicht gehört werden, weil sie damit einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt habe.

In der Revisionsinstanz kann allerdings kein neuer
Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werden (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 2004 -
I
ZR
25/02, [X.], 855, 856 = [X.], 1293 -
Hundefigur; Urteil vom 30. April 2009
-
I
ZR
42/07, [X.]Z 181, 77 Rn.
46
-
DAX, jeweils mwN). Die Klägerin hat jedoch
keinen neuen Streitgegenstand im
Prozess geltend gemacht.

Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Klä-ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachver-halt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte
Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 24. Mai 2007 -
I
ZR
42/04, [X.], 691 Rn.
17 = [X.], 996 -
Staatsgeschenk; Urteil vom 13. September 2012 -
I
ZR
230/11, [X.]Z 194, 314 Rn.
18 -
Biomineralwasser; Urteil vom 24. Januar 2013 -
I
ZR
60/11, [X.], 397 Rn.
13 = [X.] 499 -
Peek & Cloppenburg III, mwN). Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind
danach die
von der Klägerin geltend gemach-ten
Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten wegen der durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen 33
34
35
-
16
-

von [X.]s
geschaffenen Möglichkeit, Werke der von der Klägerin
und der [X.] vertretenen Urheber zu vervielfältigen. Indem die Klägerin sich zur Begründung dieser Ansprüche nicht nur auf §
54a Abs.
1 [X.]
aF, sondern -
erstmals in der Revisionsinstanz -
auch auf §
54 Abs.
1 [X.] aF be-rufen hat, hat sie keinen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt, son-dern ihre Ansprüche lediglich auf eine weitere materiell-rechtliche Anspruchs-grundlage gestützt.

c) Gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF ist für die durch die Veräußerung von [X.]s geschaffene Möglichkeit, Werke der von der Klägerin vertretenen Wortautoren und der von der [X.] vertretenen Urheber von [X.], Bildwerken und Grafiken auf der Festplatte von [X.]s zu vervielfältigen, eine angemessene Vergütung zu zahlen.

aa) §
54 Abs.
1 [X.] aF setzt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Vervielfältigungen
von Bild-
oder Tonfolgen voraus, sondern Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen. Unter ei-nem Bild-
oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in §
16 Abs.
2 [X.] eine
Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild-
oder Tonfolgen zu verste-hen. Dazu zählen
auch digitale Speichermedien wie
Festplatten
und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät
-
wie beispielsweise einen Computer
-
eingebaut sind
(vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., §
16 [X.] Rn.
27; [X.], [X.] 2003, 933, 936 f.). Auch "stehende"
Texte
und
"stehen-de"
Bilder der von der Klägerin und der [X.] vertre-tenen Urheber können durch Übertragungen von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen vervielfältigt werden
und beispielsweise über das [X.] von der Festplatte eines Servers auf die Festplatte eines Computers heruntergeladen wer-den.

36
37
-
17
-

Solche Vervielfältigungen
sind
auch nach der Art der hier in Rede stehen-den
Werke (Sprachwerke, Fotografien, Bildwerke und
Grafiken)
zu erwarten; [X.] sind Festplatten von Computern erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfälti-gungen bestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Werkarten
vor allem auf andere Weise
-
etwa durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfah-ren vergleichbarer Wirkung -
vervielfältigt werden; ferner ist es unerheblich, ob
Computerfestplatten bestimmungsgemäß in erster Linie
zu anderen Zwecken ge-nutzt werden. Zur Begründung eines Vergütungsanspruchs reicht es aus, dass ei-ne Vervielfältigung derartiger Werke auf der Festplatte eines Computers möglich und wahrscheinlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 2011 -
I
ZR
59/10, [X.], 705 Rn.
28 = [X.] 2012, 954 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungs-gerät; Urteil vom 9. Februar 2012 -
I
ZR
43/11, [X.], 1017 Rn.
19 = [X.] 2012, 1413 -
Digitales Druckzentrum, mwN).

[X.]) Diese Auslegung des §
54 Abs.
1 [X.] aF widerspricht allerdings -
wie die Beklagte
zutreffend geltend macht -
dem herkömmlichen Verständnis dieser Bestimmung. Danach ergibt sich insbesondere aus der
Entstehungsgeschichte der Vergütungsregelungen sowie den [X.] (vgl. etwa BT-Drucks. 10/837, S.
9 und 17)
und
der Gesetzessystematik, dass §
54 Abs.
1 [X.] aF die Vervielfältigung von Bild-
und Tonwerken
(insbesondere aus "laufenden"
Bildern und Tönen bestehenden
Film-
und Musikwerken)
und §
54a Abs.
1 [X.] aF die (reprographische) Vervielfältigung von Druckwerken (insbesondere aus "stehenden"
Texten
und Bildern bestehenden
Sprach-
und Bildwerken) erfassen soll.

Dies steht jedoch einer -
vom Wortlaut der Vorschrift gedeckten -
Ausle-gung des §
54 Abs.
1 [X.] aF nicht entgegen, wonach diese Bestimmung
auch 38
39
40
-
18
-

die Vervielfältigung von "stehenden"
Texten und "stehenden"
Bildern durch Über-tragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen erfasst. Eine solche Auslegung ist sowohl unionsrechtlich (dazu [X.] c [X.] (1)) als auch
verfassungs-rechtlich (dazu [X.] c [X.] [X.]) geboten; sie überschreitet weder
die Grenzen richter-licher Rechtsfortbildung (dazu [X.] c [X.] (3))
noch
verstößt sie
gegen den [X.] (dazu [X.] c [X.] (4)).

(1) Vervielfältigungen auf digitalen Trägern werden, wenn sie von natürli-chen Personen zum privaten Gebrauch vorgenommen werden, von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie (vgl. [X.], [X.], 812 Rn.
66 -
VG Wort/[X.] u.a.) und der entsprechenden Schrankenregelung des §
53 Abs.
1 [X.] aF (vgl. [X.], [X.], 1012 Rn.
42 und 43 -
[X.] II) erfasst. Solche
Vervielfältigungen sind gemäß
Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie nur unter der Bedingung zuläs-sig, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 -
C-467/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 50 Rn.
37, 50 und 59 -
Padawan/[X.]; Urteil vom 16. Juni 2011 -
C-462/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 909 Rn.
32 bis 36
-
Stichting/Opus). Das gilt auch für Vervielfältigungen
"stehender"
Texte
oder "stehender"
Bilder durch Übertragung auf die Festplatte eines Computers. Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die gewährleistet, dass die Rechtsinhaber den gerechten Ausgleich erhalten ([X.], [X.], 909 Rn.
39
-
Stichting/Opus). Der Wortlaut des §
54 Abs.
1 [X.] aF lässt -
anders als der Wortlaut des §
54a Abs.
1
[X.] aF (vgl. Rn.
20 bis 22) -
die Auslegung zu, dass für die Vervielfältigung "stehender"
Texte und "stehender"
Bilder auf digitalen Trägern eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Eine entsprechende Ausle-gung ist daher unionsrechtlich geboten.

41
-
19
-

[X.] Eine solche
Auslegung ist aber auch im Blick auf Art. 14 Abs.
1 GG ver-fassungsrechtlich geboten.

Zu den konstituierenden Merkmalen des [X.]s als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswer-ten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privat-rechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des [X.]s nach Art. 14 Abs.
1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der [X.] Bedeu-tung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicher-stellen
([X.], Beschluss vom 30. August 2010 -
1 BvR 1631/08, [X.], 999 Rn.
60).
Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtli-cher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Dabei fordert der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs.
2 GG) ei-ne verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des [X.] ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt ([X.], [X.], 999 Rn.
61).

Nach diesen Maßstäben ist §
54 Abs.
1 [X.]
aF verfassungskonform dahin auszulegen, dass Urheber grundsätzlich auch bei einer Vervielfältigung "stehen-der"
Texte oder "stehender"
Bilder durch Übertragung
von einem Bild-
oder Ton-träger auf einen anderen nach §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des [X.]s,
insbesondere an-42
43
44
-
20
-

gesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen,
die Eigen-tumsrechte der Urheber aus Art. 14 Abs.
1 GG gewährleisten muss
und eine tat-sächliche oder rechtliche Entwicklung eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen kann. Eine Auslegung des §
54 Abs.
1 [X.]
aF, die bei einer Vervielfälti-gung "stehender"
Texte oder "stehender"
Bilder durch Übertragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF jegliche Vergütung der Urheber entfallen ließe, würde angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führen, dass zu Lasten die-ser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht
(vgl. zu §
54a Abs.
1
[X.] [X.], [X.], 999 Rn.
64). Sie würde diese Urheber in ihrem Grundrecht aus Art.
14 Abs.
1 GG verletzen (vgl. zu §
54a Abs.
1 [X.]
aF [X.], [X.] 2011, 313 Rn.
14 bis 26, insbesondere Rn.
21; [X.], 223 Rn.
14 bis 25, insbesondere Rn.
21; vgl. auch [X.], [X.], 225 Rn.
23). Diese
verfas-sungskonforme Auslegung
des §
54 Abs.
1 [X.] aF ist nicht nur durch den Wort-laut des Gesetzes gedeckt, sondern wahrt auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers, der davon ausgegangen ist, dass gemäß
§
53 Abs.
1 [X.] aF zu-lässige digitale Privatkopien gemäß §§
54, 54a [X.]
aF vergütungspflichtig
sind (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S.
15).

(3) Eine solche Auslegung überschreitet entgegen der Ansicht der [X.] nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

Allerdings darf der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (vgl.
[X.], Urteil vom 15. April 2008, [X.]/06, [X.]. 2008, [X.], [X.], 581 Rn.
100 -
Impact; Urteil vom 24. Januar 2012, [X.]/10, [X.], 45
46
-
21
-

509 Rn.
25
-
Dominguez/[X.]; Urteil vom 15. Januar 2014 -
C-176/12, [X.], 193 Rn.
39 -
AMS/[X.]; Urteil vom 27. Februar 2014 -
C-351/12, [X.], 473 Rn.
45 = [X.] 2014, 418 -

). Das bedeutet, dass eine unionsrechtskonforme Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden [X.] Rechtsfortbildung zulässig sein muss (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2008 -
VIII
ZR
200/05, [X.]Z 179, 27 Rn.
21).
Eine richterliche Rechtsfortbildung ist nach der Rechtsprechung des [X.]s verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie
den klaren Wortlaut des [X.], ihren Wider-hall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder -
bei [X.] einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke -
stillschweigend gebilligt wird ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2011 -
1 BvR 918/10, [X.]E 128, 193 = NJW 2011, 836 Rn.
53
mwN; [X.] vom 26. September 2011
-
2 BvR 2216/06 und 2 [X.], [X.], 669 Rn.
56 mwN; Beschluss vom 23. Oktober 2013 -
1 BvR 1842/11 und 1 BvR 1843/11, [X.], 169 Rn.
115 = [X.] 2014, 45). Die Auslegung des §
54 Abs.
1 [X.] aF hält sich nach diesen Maßstäben
in den Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Rechtsfortbil-dung. Sie ist vom Wortlaut der Regelung gedeckt und entspricht dem Willen des Gesetzgebers.

(4)
Einer
rechtsfortbildenden
Auslegung des §
54 Abs.
1 [X.] aF steht auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen.

Das Vertrauen einer [X.] in die Fortgeltung einer Rechtslage kann [X.] rechtlich geschützt sein, wenn die [X.] mit einer Fortgeltung der [X.] rechnen durfte und ihr Interesse an einer
Fortgeltung der Rechtslage bei einer Abwägung mit den Belangen betroffener Dritter und den Anliegen der [X.] den Vorzug verdient ([X.]Z 179, 27 Rn.
33 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil sich die Auslegung des §
54 Abs.
1 [X.] 47
48
-
22
-

aF im Rahmen vorhersehbarer Entwicklung hält. Die Hersteller, Importeure und Händler von [X.]s mussten damit rechnen, dass für die durch das Inverkehrbringen von [X.]s geschaffene Möglichkeit, auf deren Festplatte digitale Vervielfältigungen von Sprachwerken, Fotografien, Bildwerken und Grafiken anzufertigen, gemäß §§
54, 54a [X.] aF eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Auch wenn we-der von den Verwertungsgesellschaften noch im Schrifttum die Auffassung vertre-ten worden sein mag, dass die Anfertigung digitaler Kopien von Sprach-
oder Bildwerken von §
54 Abs.
1 [X.] aF erfasst wird, so ist doch der Gesetzgeber er-kennbar davon ausgegangen, dass digitale Privatkopien nach §§
54, 54a [X.] aF vergütungspflichtig sind (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S.
15). Die Beklagte kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine rückwirkende Erhebung der Gerä-tevergütung sei unzulässig, weil die Gerätehersteller
die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könnten (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
54 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät).
[X.]) Die Vergütungspflicht von [X.]s
nach §
54 Abs.
1 [X.]
aF ist auch nicht deshalb mit Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b
der Richtlinie unvereinbar, weil sie nicht da-nach unterscheidet, ob die [X.]s
tatsächlich für Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 oder 2
[X.]
aF genutzt werden.
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] zu Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie ist allerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten [X.] auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten [X.] überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung 49
50
-
23
-

von Privatkopien vorbehalten sind, ist folglich mit der Richtlinie unvereinbar ([X.], [X.], 50 Rn.
52 und 53 -
Padawan/[X.]; Urteil vom 11. Juli 2013 -
C-521/11, [X.], 1025 Rn.
28 = [X.], 1169 -
Amazon/[X.]). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermitt-lung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem [X.] steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial na-türlichen Personen überlassen wird ([X.], [X.], 50 Rn.
54 und 55
-
Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn.
41 bis 43 -
Amazon/[X.]; vgl. auch [X.], [X.], 705 Rn.
33 bis 43 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeich-nungsgerät; [X.], 1017 Rn.
19 bis 34 -
Digitales Druckzentrum).
[X.] Danach ist zwar ein
Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Vervielfälti-gungsgeräte und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Geräte für vergütungs-pflichtige Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der [X.] auf Geräte, die eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen vorbehalten sind, ist daher mit der [X.] unvereinbar. Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, insoweit Vermutungen aufzustellen und zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung des ge-rechten Ausgleichs Schwierigkeiten bereitet (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
40 -
Amazon/[X.]).
Daraus folgt, dass zwar die unterschiedslose Anwendung der Vergütung nach §
54 Abs.
1 [X.]
aF auf [X.]s,
mit denen Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 oder
3 [X.]
aF durch Übertragungen von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF vorgenommen werden können, nicht mit der Richtlinie vereinbar ist,
wenn diese Geräte eindeutig anderen Verwendun-51
52
-
24
-

gen vorbehalten sind. Mit der Richtline steht es jedoch -
insbesondere unter Be-rücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächli-chen Nutzung solcher Geräte -
in Einklang, eine widerlegliche Vermutung dafür aufzustellen, dass diese Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen ver-wendet werden.
Da [X.]s
dazu geeignet und bestimmt sind, für gemäß §
54 Abs.
1 [X.]
aF vergütungspflichtige Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 oder 2
[X.]
aF genutzt zu werden, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass sie auch tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass
eine solche Verwendung der [X.]s
nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
33 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät).
Eine solche Verwendung ist allerdings nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die [X.]s
nachweislich nur an Zwischenhändler verkauft werden. Das [X.]s-recht gebietet es nicht, allein denjenigen mit einer Vergütung zu belasten, der die Geräte an den Gerätenutzer abgibt. Zwar sehen Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a und b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich nicht für das Inverkehrbringen von [X.] oder zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor, sondern für die Vervielfältigungen selbst und solche Vervielfältigungen erfolgen nicht auf-grund der Abgabe von [X.]n oder von zur Vervielfältigung ge-eignetem Trägermaterial an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie und der Einfuhr von Trägermaterial [X.], [X.], 1025 Rn.
63 -
Amazon/[X.]). Solche Vervielfältigungen erfolgen aber auch nicht aufgrund der Abgabe solcher
Geräte oder derartigen Materials an den Nutzer, sondern erst durch den Nutzer selbst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] ist es zulässig, die Nutzer von [X.]n 53
54
-
25
-

oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu belasten, sondern die-se Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungs-geräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine Vervielfältigungs-dienstleistung erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese Belastung auf die Nutzer abzuwälzen ([X.], [X.], 50 Rn.
43 bis 49 -
Padawan/[X.]; [X.], [X.], 909 Rn.
23 bis 28 -
Stichting/Opus; Urteil vom 10. April 2014 -
C-435/12, [X.], 546 Rn.
52 = [X.] 2014, 682 -
ACI Adam u.a./Thuiskopie und [X.]). Zu diesen Personen zählt auch der Zwischenhändler. Er kann daher in gleicher Weise wie der Hersteller, der Importeur oder der Händler auf einer anderen Stufe der [X.] auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, dass die Vergütung für ein Gerät nur einmal gefordert werden darf. Das ist dadurch gewährleistet, dass Hersteller, Importeure und Händler gemäß §
54a Abs.
1 Satz 2 [X.] aF als Gesamtschuldner (§
421 BGB) haften.
[X.]) Die Bestimmung des §
54 Abs.
1 [X.]
aF ist bereits für die [X.] vor der Anwendbarkeit und dem Inkrafttreten der Richtlinie dahin auszulegen, dass [X.]s
zu den vergütungspflichtigen [X.]n im Sinne dieser Bestim-mung gehören (vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 774 f.).
(1) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und sonsti-gen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in [X.] trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ab-lief, nicht aus (vgl. [X.], [X.], 812 Rn.
26 bis 29 -
VG Wort/[X.] u.a.). Die Richtlinie muss bei der Auslegung des nationalen Rechts daher nicht für Vorfälle berücksichtigt werden, die sich zuvor ereignet haben. Die Richtlinie steht allerdings einer Auslegung des §
54 Abs.
1 [X.]
aF nicht entgegen, wonach [X.]s
bereits vor dem [X.]punkt ihrer Anwendbarkeit und ihres Inkrafttretens zu den ver-55
56
-
26
-

gütungspflichtigen [X.]n im Sinne des §
54 Abs.
1 [X.]
aF zählen.
[X.] Eine solche Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen gebo-ten. Eine Auslegung des §
54 Abs.
1 [X.]
aF, die bei einer Vervielfältigung "ste-hender"
Texte oder "stehender"
Bilder durch Übertragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF jegliche Vergütung der Urheber entfallen ließe, würde diese Urheber in ihrem Grundrecht aus Art.
14 Abs.
1 GG verletzen (vgl. oben Rn.
42 bis 44).
4. Die Beklagte
macht geltend, die Klägerin sei nicht befugt, Ansprüche aus §
54 Abs.
1 [X.] aF gegen sie
geltend zu machen;
solche Ansprüche seien zu-dem
bereits weitgehend erloschen. Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte inso-fern
Erfolg, als das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen ist.
a) Die Beklagte macht allerdings vergeblich
geltend, der Erhebung
eines Anspruchs aus §
54 Abs.
1 [X.] aF stehe entgegen, dass die Klägerin bzw.
die Verwertungsgesellschaft
Bild-Kunst keinen Tarif für die Vergütung nach §
54 Abs.
1 [X.] aF wegen der durch die Veräußerung von [X.]s geschaffenen Mög-lichkeit zur Vervielfältigung von Sprachwerken bzw. von Fotografien, Bildwerken und Grafiken
aufgestellt habe. Verwertungsgesellschaften sind auch dann berech-tigt und verpflichtet, einen von ihnen wahrgenommenen Anspruch auf angemes-sene Vergütung geltend zu machen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus §
13 Abs.
1 Satz 1 UrhWG keinen Tarif für den vergütungspflichtigen Vorgang aufgestellt haben (Urteil vom 27. Oktober 2011 -
I
ZR
175/10, [X.], 715 Rn.
19 = [X.] 2012, 950 -
Bochumer Weihnachtsmarkt).

57
58
59
-
27
-

b) Die Beklagte bringt
jedoch mit Erfolg
vor, die Klägerin sei im Blick auf den Gesellschaftsvertrag der [X.] ([X.]) nicht berechtigt, Ansprüche aus §
54 Abs.
1 [X.]
aF gegen die Beklagte geltend zu machen; solche Ansprüche seien zudem aufgrund eines
Vergleichs
zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für [X.]s gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF erloschen.
aa) Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht berechtigt, [X.] aus §
54 Abs.
1 [X.] aF
geltend zu machen. Die Klägerin und die [X.] seien
Gesellschafter der [X.] ([X.]), deren Gesellschaftszweck nach §
1 Abs.
2 des seinerzeit geltenden Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 21. Dezember 1992 die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gemäß
§
54 Abs.
1 [X.] aF sei. Die
Klägerin und die [X.] hätten diese [X.] gemäß
§
5 Abs.
1 des
Gesellschaftsvertrags in die [X.]. Die [X.] nehme die übertragenen Rechte nach §
5 Abs.
2 des Ge-sellschaftsvertrags im eigenen Namen wahr. Zur Geschäftsführung und Vertretung sei
nach §
6 Abs.
1 Satz
1 des Gesellschaftsvertrags ausschließlich die [X.] [X.].
Die Beklagte hat weiter vorgetragen, Ansprüche aus §
54 Abs.
1 [X.] aF seien weitgehend erloschen. Die in der [X.] gesamthänderisch verbundenen Verwertungsgesellschaften, unter ihnen die Klägerin, und der Bundesverband Computerhersteller e.V.
([X.]), dem die Beklagte angehöre, hätten am 23. [X.] einen Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungs-pflicht für [X.]s gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF geschlossen, dem die Beklagte [X.] sei. Gegenstand des Vergleichs seien gemäß §
1 Abs.
1 des Vergleichs die Forderungen der Verwertungsgesellschaften gegenüber den diesem Vergleich 60
61
62
-
28
-

beigetretenen Mitgliedern des [X.] für [X.]s nach -
soweit hier von Bedeutung -
§
54
Abs.
1 und §
54g [X.] aF im [X.]raum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. De-zember 2007. In §
1 Abs.
3 und §
8 Abs.
6 des Vergleichs sei vereinbart, dass diese
Ansprüche mit Zahlung der im Vergleich vereinbarten Vergütung durch ein beigetretenes Mitglied gegenüber diesem Mitglied abgegolten und erloschen
sei-en. Die Beklagte habe am 30.
Juni 2010 entsprechende Zahlungen geleistet.
[X.]) Bei diesem Vorbringen der Beklagten
handelt es sich teilweise um -
in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässigen (§
559 Abs.
1 ZPO) -
neuen Sachvortrag. Soweit der Sachvortrag nicht neu ist, hat das Berufungsgericht dazu -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen getroffen. Da be-reits das Berufungsgericht nach §
139 Abs.
1 ZPO gehalten
war, die [X.]en
da-rauf hinzuweisen, dass sich der von der Klägerin erhobene Vergütungsanspruch aus §
54 Abs.
1 [X.] aF ergeben könnte, gebieten es der
Grundsatz des [X.] und der Anspruch auf ein faires Verfahren, den [X.]en durch Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu diesem Ge-sichtspunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 18. März 2010 -
I
ZR 158/07, [X.]Z 185, 11 Rn.
43 -
Modulgerüst II; Urteil vom 4. November 2010

I
ZR 118/09, [X.], 539 Rn.
18 = [X.], 742 -
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemi-ker).
II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen der [X.]en aufzuhe-ben. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch weitere Fest-stellungen zur Berechtigung der Klägerin, Ansprüche aus §
54 Abs.
1 [X.] aF geltend zu machen, sowie gegebenenfalls zur Erfüllung und zur Höhe solcher [X.] zu treffen sind. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:
63
64
-
29
-

1.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin sei nicht befugt, [X.] aus §
54 Abs.
1 [X.] aF gegen sie
geltend zu machen, solche [X.] seien jedenfalls bereits weitgehend erloschen, hat die Klägerin entgegnet, sowohl bei der Rechteübertragung an die [X.] als auch bei Abschluss des [X.] seien sämtliche Beteiligten davon ausgegangen, dass die ausschließlich der Klägerin und der [X.] zustehenden Ansprüche für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild unter §
54a Abs.
1 [X.] aF fielen. Diese Ansprüche
seien daher nach dem übereinstimmenden [X.]willen nicht von der Rechteübertragung und dem Vergleich umfasst. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend erweisen, wird zu berücksichtigen sein, dass ein über-einstimmender [X.]wille gemäß §§
133, 157 BGB dem objektiven Erklärungsin-halt einer
Vereinbarung vorgeht ("falsa demonstratio non nocet"; st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Mai 2006 -
V
ZR
264/05, [X.]Z 168, 35 Rn.
13; Urteil vom 3.
März 2011 -
III
ZR
330/09, juris Rn.
16, jeweils mwN).
2. Bei einer
Bemessung der Höhe der Vergütung ist Folgendes zu beach-ten:
a) Ein
Vergütungsanspruch für das Inverkehrbringen von [X.]s nach §
54 Abs.
1 [X.] aF besteht allein im Blick auf eine Verwendung von [X.]s als Endgerä-te einer Vervielfältigung in einem einheitlichen Verfahren (vgl. dazu Rn.
25 bis 27). Dagegen besteht kein Vergütungsanspruch für das Inverkehrbringen von [X.]s nach §
54a Abs.
1 [X.] aF wegen einer
Verwendung von [X.]s innerhalb von aus [X.] und Drucker oder aus Scanner, [X.] und Drucker gebildeten Funktionseinheiten
(vgl. Rn.
29 f.).
b) Eine etwaige Zustimmung des [X.] zur Vervielfältigung [X.] oder eines sonstigen [X.] im Rahmen einer in Art.
5 Abs.
2 oder 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat kei-65
66
67
68
-
30
-

ne Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist ([X.], [X.], 812 Rn.
40 -
VG Wort/[X.] u.a.).
Daraus folgt für die Rechtslage in [X.], dass die Vergütung gemäß §
54
Abs.
1
[X.]
aF für Vervielfältigungen durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs.
1 oder 2 [X.]
aF unabhängig davon [X.] ist, ob der Rechtsinhaber diesen Vervielfältigungen zugestimmt hat. Nichts [X.] ergibt sich daraus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil zwischen Ausnah-men und Beschränkungen unterschieden hat.
Hat ein Mitgliedstaat aufgrund einer Art.
5 Abs.
2 oder 3 der Richtlinie ent-sprechenden Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausgeschlossen, entfaltet eine etwaige Zustimmung dieser Rechtsinhaber nach dem Urteil des Ge-richtshofs
der Europäischen [X.] im Recht dieses Staates keine Rechtswirkun-gen. Sie wirkt sich daher nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern ent-standen ist, und kann daher auch keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist ([X.], [X.], 812 Rn.
37 -
VG Wort/[X.] u.a.). Hat ein Mitgliedstaat dagegen die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen [X.] zu genehmigen, nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur beschränkt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs darauf an, ob der nationale Gesetz-geber im konkreten Fall das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht [X.] wollte ([X.], [X.], 812 Rn.
38 -
VG Wort/[X.] u.a.). Wurde im konkreten Fall dieses Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten, können 69
70
-
31
-

die Bestimmungen über den gerechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung die Vervielfältigung [X.] Zustimmung der Urheber nicht erlaubt und daher nicht zu der Art von Schaden führt, für den der gerechte Ausgleich einen Ersatz darstellt; wurde umgekehrt im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten, wirkt sich die Zustim-mung
nicht auf den Schaden aus, der den Urhebern entstanden ist, und kann so-mit keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben ([X.], [X.], 812 Rn.
39 -
VG Wort/[X.] u.a.).
Bei den Art.
5 Abs.
2 oder 3 der Richtlinie entsprechenden Schrankenrege-lungen des §
53 Abs.
1 oder 2 [X.]
aF handelt es sich um Bestimmungen, die im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegen-stände zu genehmigen, nicht völlig ausschließen, sondern nur beschränken und im konkreten -
von der jeweiligen Schrankenregelung erfassten -
Fall das Verviel-fältigungsrecht nicht beibehalten (vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 773 f.; [X.], [X.] 2013, 699, 700; vgl. auch [X.], [X.], 816, 817; [X.], [X.] 9/2013, Anm.
1; [X.], [X.], 647 f.). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung schließt die Bestimmung des §
53 Abs.
1 oder 2 [X.]
aF nicht nur die Befugnis der [X.] aus, von den
Schrankenregelungen
umfasste Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern auch die Möglichkeit, solche Vervielfältigungshandlungen wirksam zu genehmigen. Eine etwaige Zu-stimmung des [X.] zu diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung haben.
c) Die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im [X.] von Art.
6 der Richtlinie kann die in Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie vorge-sehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen ([X.], 71
72
-
32
-

[X.], 812 Rn.
59 -
VG Wort/[X.] u.a.). Daraus folgt, dass die -
zwin-gend oder fakultativ vorgesehene -
Vergütung nur entfällt, soweit die tatsächliche Anwendung technischer Maßnahmen dazu führt, dass die entsprechend Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen von den Begünstigten nicht genutzt werden können. Ein Vergütungsanspruch nach §
54
Abs.
1 [X.]
aF entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach §
95a [X.] ein Anfertigen
von Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 oder 2
[X.]
aF verhindern (vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 772 f.; [X.], [X.] 2013, 699, 700 f.; vgl. auch §
13 Abs.
4 UrhWG
aF, jetzt §
54h Abs.
2 Satz 2 [X.] und §
54a Abs.
1 Satz 2 [X.] sowie [X.]
aaO
§
54a [X.] Rn.
7).
IV. Es bedarf keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen [X.] zur Vorabentscheidung über Fragen zur Auslegung von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a oder b der Richtlinie.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] muss ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des in-nerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nach-kommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des [X.]srechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende
unionsrechtliche
Fra-ge bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen ver-nünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982
-
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.).
Die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen waren bereits [X.] einer
Auslegung durch den Gerichtshof. Danach kann insbesondere kein 73
74
75
-
33
-

vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Vervielfältigungen auf [X.]s nicht um "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung"
im Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie handelt (vgl. oben
Rn.
19 bis 28). Ferner
besteht entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung kein vernünftiger Zweifel
daran, dass es mit den unions-rechtlichen Vorgaben aus Art. 2 und 5 der Richtlinie vereinbar ist, §
54 Abs.
1 [X.] aF dahin auszulegen, dass er auch die Vervielfältigung "stehender"
Texte und "stehender"
Bilder erfasst (vgl. oben Rn.
41).

Büscher
Pokrant
Koch

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2004 -
7 O 18484/03 -

[X.], Entscheidung vom 15.12.2005 -
29 [X.] -

Meta

I ZR 30/11

03.07.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. I ZR 30/11 (REWIS RS 2014, 4296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4296

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 30/11

1 BvR 506/09

1 BvR 1631/08

1 BvR 918/10

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