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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs 1 S 1 GKG durch den zuständigen Einzelrichter - mehrfache Kostenpflicht)
Von der Erhebung von Kosten für das Verfahren B 10 ÜG 1/14 S vor dem [X.] wird abgesehen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Der Kläger und Erinnerungsführer wendet sich mit Schreiben vom [X.] gegen die Festsetzung einer Verfahrensgebühr iHv 60 Euro gemäß Kostenverzeichnis (Anl 1 zum GKG) [X.] 7504 zu seinen Lasten für das Verfahren B 10 ÜG 1/14 S vor dem [X.] (Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom [X.]).
Dem genannten Verfahren liegt ein Beschluss des [X.] vom [X.] ([X.] SF 562/13 AB) zugrunde, mit dem ein Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter im dortigen [X.] SF 263/13 [X.] abgelehnt wurde. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 17.5.2014 an das [X.] gewandt und ua ausgeführt: "Da hierzu, gegen anders lautender Behauptungen im Beschluß, die Rechtsbeschwerde stattfinden mußte, ist deren Zulassung hiermit beantragt, wozu rein vorsorglich weiteren 'Schikanebehauptungen' zu begegnen ist, daß dies nachholend auch als [X.] (…) die [X.] zu erfolgen hätte." Dieses Schreiben hat das [X.] am 28.5.2014 "mit der Bitte um weitere Veranlassung" dem [X.] übersandt, wo es unter dem [X.] ÜG 1/14 S erfasst wurde. Am 11.6.2014 (Eingang beim [X.]: 16.6.2014) teilte das [X.] mit, die Akten könnten derzeit nicht übersandt werden, da zunächst über eine Anhörungsrüge zu entscheiden sei. Ungeachtet dessen hat der 10. Senat des [X.] mit Beschluss vom 16.6.2014 - dem Kläger am [X.] zugestellt - die Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom [X.] als unzulässig verworfen und den Kläger zur Tragung der Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels verurteilt. Das [X.] hat mit Beschluss vom [X.] eine Anhörungsrüge des [X.] gegen seinen Beschluss vom [X.] ([X.] SF 562/13 AB) und mit Beschluss vom 4.8.2014 eine Anhörungsrüge gegen den weiteren Beschluss vom 19.5.2014 ([X.] SF 263/13 [X.]) jeweils kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Der Erinnerungsführer macht geltend, er habe keine Rechtsbeschwerde beim [X.] eingelegt, sondern lediglich beim [X.] deren Zulassung bzw Abhilfe im Wege der [X.] beantragt. Das [X.] habe daher über eine "Phantombeschwerde" entschieden und ihm zu seinem Nachteil (Kostenlast) ein nicht eingelegtes Rechtsmittel "untergeschoben". Wäre das Gericht seinen Hinweis- und Aufklärungspflichten nachgekommen, so hätte er seinen wirklichen Willen klargestellt. Allein aus der Eingangsbestätigung vom [X.], dass das [X.] seinen Schriftsatz vom 17.5.2014 an das [X.] übersandt habe, sei für ihn nicht zu erkennen gewesen, was Sinn und Zweck dieser Vorgehensweise sein sollte. Die Kostenrechnung sei jedenfalls gemäß § 21 GKG aufzuheben, da den Gerichten zuzurechnende Fehler oder Versäumnisse nicht zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten gereichen dürften; eine Doppel- oder gar Dreifachbelastung mit Kosten in ein und derselben Sache sei unstatthaft.
Die Kostenbeamtin hat unter dem [X.] der Erinnerung gegen den [X.] nicht abgeholfen; der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung beigetreten.
II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des [X.] gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm der Regelung in Rd[X.] 13 Ziffer 2 des [X.] des [X.] für das Jahr 2014 (in der Fassung der 3. Änderung vom [X.]) berufen. Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter (Ziffer 3.4 der senatsinternen Geschäftsverteilung) als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG in der ab [X.] geltenden Fassung des [X.] <[X.] 2> vom [X.]; zur gesetzlichen Klarstellung der Zuständigkeit des Einzelrichters s BT-Drucks 17/11471 (neu) [X.] - zu Artikel 3, zu Nummer 2 <§ 1 GKG> - sowie [X.], [X.] 2013, 562; anders der [X.] unter Berufung auf § 139 Abs 1 [X.], aber ohne Diskussion der Regelungen des [X.] 2: [X.] Beschluss vom [X.] - II ZR 125/12 - Juris Rd[X.] 3; zu anderen Ausnahmen von der Grundregel des § 139 Abs 1 [X.] vgl [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl 2010, § 139 [X.] Rd[X.] 3; wie hier - Entscheidung durch Einzelrichter - BVerwG Beschluss vom 31.3.2014 - 10 KSt 1.14 - BeckRS 2014, 50731 Rd[X.] 1; [X.] Beschluss vom 25.3.2014 - [X.]/14 - BeckRS 2014, 94941 Rd[X.] 4 = [X.]/NV 2014, 894).
Die Erinnerung, deren Einlegung abweichend von § 73 Abs 4 SGG keine Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten erfordert (§ 66 Abs 5 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG), hat Erfolg.
Von einer Kostenerhebung nach [X.] 7504 des Kostenverzeichnisses für den abweisenden Beschluss vom 16.6.2014 im Verfahren B 10 ÜG 1/14 S ist hier gemäß § 21 Abs 1 S 3 GKG abzusehen. Denn die Behandlung des an das [X.] gerichteten Schreibens vom 17.5.2014 als durch das [X.] zu entscheidende Beschwerde beruht auf einer unverschuldeten Unkenntnis des [X.] hinsichtlich der für sein Begehren maßgeblichen tatsächlichen bzw (prozess-) rechtlichen Verhältnisse. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das [X.] sein Begehren zwar ursprünglich als nicht von ihm selbst zu bescheiden dem [X.] "zur weiteren Veranlassung" zugeleitet, aber schon kurze [X.] später (Schreiben vom 11.6.2014) seine Bedeutung als Anhörungsrüge erkannt und hierüber mit Beschluss vom [X.] (ebenfalls kostenpflichtig) entschieden hat. Demgegenüber konnte der Kläger allein aufgrund des Inhalts der Eingangsbestätigung des [X.] vom [X.] keine hinreichende Kenntnis davon erhalten, dass dieses Gericht das in seinem Schreiben vom 17.5.2014 formulierte [X.] zugleich auch als Beschwerde zum [X.] auslegen und hierüber - ebenfalls kostenpflichtig - entscheiden werde.
Diese besonderen Umstände rechtfertigen hier ein Absehen von der [X.] vor dem [X.], auch wenn ansonsten der Grundsatz weiterhin gilt, dass Beteiligte gerichtskostenpflichtiger Verfahren, die in derselben Angelegenheit mehrere Beschwerden erfolglos einlegen, dafür auch mehrfach Kosten zu bezahlen haben (vgl Senatsbeschluss vom 21.3.2014 - B 13 SF 3/14 S - Rd[X.] 10).
Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.
Meta
19.09.2014
Beschluss
Sachgebiet: SF
§ 1 Abs 5 GKG 2004, § 21 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, Anl 1 GKG 2004
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.09.2014, Az. B 13 SF 6/14 S (REWIS RS 2014, 2769)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2769
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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