Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. IV ZR 347/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9036

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 347/07vom 24. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, und [X.] am 24. Februar 2010 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom 12. Dezember 2007 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die grundsätzlichen Fragen sind durch die vom Berufungsgericht zi-tierten Entscheidungen des [X.]s geklärt (BGHZ 171, 56 und Urteil vom 14. Februar 2007 - [X.]/04 - [X.], 1119). Das Oberlan-desgericht hat aus diesen Entscheidungen die richtigen Folgerungen ab-geleitet und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung nicht frei geworden ist. 1 - 3 -

2 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. März 2010. [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss - mit ergänzender Begründung - erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2005 - 9 O 343/04 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2007 - 7 [X.] -

Meta

IV ZR 347/07

24.02.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. IV ZR 347/07 (REWIS RS 2010, 9036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9036

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