Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. IX ZB 3/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3652

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191017BIXZB3.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
3/17
vom

19. Oktober 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterin [X.], [X.] Dr.
Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am
19. Oktober 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 6. Januar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf

Gründe:

I.

Die Klägerin macht im Wege einer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO gegen die Beklagte vorrangige Befriedigung aus einem [X.] geltend. Das [X.] hat die Klage durch Urteil vom 28. Oktober 2016, das der Klägerin am 2. November 2016 zugestellt worden ist, abgewiesen. Am 16.
Dezember 2017 hat die Klägerin Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäu-mung der Berufungsfrist beantragt. Begründet hat sie die Berufung innerhalb
der bis zum 2. Februar 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht.

1
-
3
-

Das Oberlandesgericht hat
den Antrag
der Klägerin
auf Wiederein-setzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dies gilt ungeachtet dessen, ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs.
2 ZPO erfüllt sind, weil die angefochtene Entscheidung sich jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt.

Es kann dahinstehen, ob
das Berufungsgericht mit Recht den Wieder-einsetzungsantrag der Klägerin wegen der
Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und daran anknüpfend die Berufung verworfen hat. Die Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des
§ 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.

Die Frist zur Begründung der Berufung ist weder durch den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch das auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist
gerichtete Verfahren unterbrochen worden (st. Rspr., [X.], Beschluss vom 13. Januar 1998 -
VIII ZB 48/97, [X.], 913
mwN). Die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung ist
nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der verlängerten Berufungs-begründungsfrist als unzulässig verworfen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
August 2004 -
XII
ZB 51/04, [X.], 1783; vom 17. März 2009
-
VIII ZB 74/08, nv Rn.
3). Die Frist zur Berufungsbegründung endete vielmehr 2
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4
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spätestens mit Ablauf des 2. Februar 2017 als des Tages, bis zu dem das [X.] die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag der Klägerin verlängert hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder eine Berufungsbegründungsschrift noch ein weiterer Fristverlängerungsantrag bei dem Berufungsgericht einge-reicht worden.
Soweit sich die Klägerin in dem Schriftsatz ihres Verfahrensbe-vollmächtigten vom 5. September 2017 darauf beruft, im Hinblick auf ihre Mittel-losigkeit zunächst auf eine Begründung der Berufung verzichtet zu haben, um die dadurch entstehenden Kosten zu vermeiden, ist dies unerheblich. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin in der [X.] nicht gestellt.

Kayser

[X.]
Pape

[X.]

Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2016 -
5 O 3206/14 (2) -

O[X.], Entscheidung vom 06.01.2017 -
6 U 1775/16 -

Meta

IX ZB 3/17

19.10.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. IX ZB 3/17 (REWIS RS 2017, 3652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3652

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