Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. 5 StR 282/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8302

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110717B5STR282.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/17

vom
11. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit (besonders) schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Einbezogen wurde ein Urteil des [X.] vom 17. Februar 2016, mit dem gegen den Angeklagten wegen Straftaten, welche er als Erwachsener began-gen hatte, eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten [X.] worden war. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des [X.] hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Während der Schuldspruch ohne den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ist, kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.
Die [X.] hat zwar rechtsfehlerfrei das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2016 in seine Entscheidung einbezogen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 1990

2 [X.], [X.]St 37, 34). Dem angefochtenen Ur-teil ist jedoch weder ausdrücklich noch in seinem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass die [X.] die gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 [X.] gebotene Prüfung vorgenommen hat, ob von Jugendstrafe wegen der [X.] in der Entziehungsanstalt abgesehen werden kann. Dies ist rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung des Ausspruchs
über die [X.] Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.], hätte es diese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Zwar betrifft der Rechtsfehler unmittelbar nur die Verhängung der [X.] Wegen des durch § 5
Abs. 3 [X.] vorgegebenen sachlichen [X.] zwischen Strafe und Unterbringung hebt der [X.] aber den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 26.
Mai 2009

4 [X.], [X.], 2694).
Mutzbauer

Sander Schneider

Ri[X.] Dölp ist infolge König

Urlaubs an der Unter-

schriftsleistung gehindert.

Mutzbauer

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4

Meta

5 StR 282/17

11.07.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. 5 StR 282/17 (REWIS RS 2017, 8302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8302

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