Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. 2 StR 274/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3876

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 274/15
vom
15. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
-
hinsichtlich des Angeklagten T.

und zu Ziffer 3. auf dessen Antrag
-
und der Beschwerdeführer
am 15.
Oktober
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen
der Angeklagten B.

und T.

wird das Urteil des [X.] vom 9.
Januar 2015 jeweils im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als [X.] zuständige Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körper-verletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten T.

unter Einbezie-hung vorangegangener Urteile zu einer zur Bewährung ausgesetzten Einheits-jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie gegen den An-geklagten B.

Jugendarrest in Form eines Freizeitarrestes verhängt. Mit ih-ren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte B.

beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben 1
-
3
-
jeweils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Die von dem Angeklagten B.

erhobenen Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 9.
Juli 2015 keinen Erfolg.
2. [X.] weist keinen die Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Der jeweilige Rechtsfolgenausspruch hält indes sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die [X.] hat eine Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 8.
Oktober 2013, durch das der Angeklagte B.

wegen vorsätzlicher Körperverletzung verwarnt und mit einer Geldzahlung in Höhe von 1.000

-Gewalt-Training beauftragt worden war, nicht erörtert. § 31 Abs.
2 [X.] sieht -
unabhängig von der zeitlichen [X.] einzelner
Straftaten
-
grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechts-kräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vollständig ausgeführt, ver-büßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer ein-heitlichen Maßnahme für alle Taten vor. Ob die Auflagen aus dem Urteil des [X.] bereits erledigt sind, hat das [X.] indes nicht festgestellt. Das Revisionsgericht kann auch nicht entscheiden, ob von der Ein-beziehung der früheren Verurteilung aus erzieherischen Zweckmäßigkeitserwä-gungen (§
31 Abs.
3 Satz
1 [X.]) abgesehen werden kann. Diese Entschei-dung ist jeweils für den Einzelfall zu treffen und steht im pflichtgemäßen Ermes-sen des Tatrichters (vgl. auch [X.], Beschluss vom 12. Juli 1995 -
2 StR 60/95, BGHR [X.] § 31 Abs. 2
Nichteinbeziehung 1 mwN).
b) Die Darlegungen des [X.]s zur Höhe der Jugendstrafe hin-sichtlich des Angeklagten T.

begegnen ebenfalls rechtlichen Bedenken. 2
3
4
5
-
4
-
Das [X.] hat es als sachgerecht angesehen, die Vorverurteilung zu [X.] von einem Jahr und acht Monaten durch das Amtsge-richt .
Mit einer Einbeziehung nach §
31 Abs.
2 [X.] verliert das einbezogene Urteil indes im Strafausspruch seine Wir-kung; der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder [X.] hat diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung unter erkennbarer Berück-sichtigung des [X.] zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die [X.] nicht -
wie das [X.] offenbar meint
-
zwingend hö-her sein muss als die einbezogene Verurteilung ([X.], Urteil vom 2.
Mai 1990 -
2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 40; Beschlüsse vom 23.
Oktober 1991 -
2 StR 457/91, BGHR [X.] §
31 Abs.
2 Einbeziehung 5 und vom 12.
Juli 1995 -
2 StR 60/95, BGHR [X.] §
31 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1).
-
5
-
c) Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der jeweilige Rechtsfolgen-ausspruch auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Da jeweils nur ein Wertungsfehler vorliegt, bedarf es der Aufhebung der Feststellungen nicht; der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum festste-henden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen.
[X.]

Ott

Zeng Bartel

6

Meta

2 StR 274/15

15.10.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. 2 StR 274/15 (REWIS RS 2015, 3876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3876

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