Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 1 StR 325/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1910

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[X.] vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte nur wegen einer "schweren" Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
Insoweit wird auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragschrift vom 20. Juli 2004 Bezug genommen.

Die vom [X.] verhängte Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO analog), da der [X.] und das Tatunrecht durch die andere Sicht der Konkurrenzen nicht berührt wird (vgl. [X.], Beschluß vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]
Wahl Kolz

[X.]

Elf

Meta

1 StR 325/04

17.08.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 1 StR 325/04 (REWIS RS 2004, 1910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1910

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