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PDF anzeigen [X.] vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte nur wegen einer "schweren" Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
Insoweit wird auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragschrift vom 20. Juli 2004 Bezug genommen.
Die vom [X.] verhängte Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO analog), da der [X.] und das Tatunrecht durch die andere Sicht der Konkurrenzen nicht berührt wird (vgl. [X.], Beschluß vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]
Wahl Kolz
[X.]
Elf
Meta
17.08.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 1 StR 325/04 (REWIS RS 2004, 1910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1910
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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