Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. IX ZR 20/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 881

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2015:101215BIXZR20.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 20/14

vom

10. Dezember 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.] als Vorsitzenden, [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die Richter [X.] und Dr. Schoppmeyer

am
10. Dezember 2015
beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil
des 7.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kos-ten der Streithelferin der Beklagten.
Der Streithelfer des [X.] trägt seine Kosten selbst.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 60.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat
weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten
Verletzungen
von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
1
-

3

-

Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
9 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.01.2014 -
7 [X.] -

2

Meta

IX ZR 20/14

10.12.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. IX ZR 20/14 (REWIS RS 2015, 881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 881

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.