Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:101215BIXZR20.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 20/14
vom
10. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.] als Vorsitzenden, [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die Richter [X.] und Dr. Schoppmeyer
am
10. Dezember 2015
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil
des 7.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kos-ten der Streithelferin der Beklagten.
Der Streithelfer des [X.] trägt seine Kosten selbst.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 60.000
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat
weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten
Verletzungen
von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
1
-
3
-
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.]
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
9 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.01.2014 -
7 [X.] -
2
Meta
10.12.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. IX ZR 20/14 (REWIS RS 2015, 881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 881
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.