Bundespatentgericht, Urteil vom 19.02.2019, Az. 3 Ni 37/17 (EP), verb. m. 3 Ni 16/18 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2019, 10187

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 308 455

([X.])

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2019 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dipl.-Chem. [X.], die Richter [X.] und Dipl.-Chem. [X.] und die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 308 455 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die [X.]eklagte ist eingetragene Inhaberin des am 3. Mai 1999 angemeldeten, die [X.] Priorität 84459P vom 6. Mai 1998 in Anspruch nehmenden und mit Wirkung für die [X.] vom [X.] erteilten Patents EP 1 308 455 [X.], dessen Erteilung am 22. März 2006 und dessen korrigierte Fassung am 14. Juni 2006 veröffentlicht worden ist. Vom [X.] wird es unter der Nummer [X.] geführt. Das erteilte Patent betrifft eine „[X.]“ und umfasst 6 Patentansprüche. Der einzige unabhängige Patentanspruch (= Patentanspruch 1) lautet in [X.] Verfahrenssprache wie folgt:

2

„1. A composition comprising a mixture of anti-[X.]2 antibody and one or more acidic variants thereof, wherein the amount of the acidic variant(s) is less than about 25%,

3

and wherein the acidic variant(s) are predominantly deamidated variants

4

wherein one or more asparagine residues of the anti-[X.]2 antibody have been deamidated, [X.] [X.]-8,

5

and wherein the deamidated variants have [X.] in [X.] of either or both

6

VL regions of [X.]-8 converted to aspartate.”

7

Die [X.] Übersetzung des erteilten Patentanspruchs 1 hat folgenden Wort-laut:

8

„1. Zusammensetzung, umfassend ein Gemisch aus Anti-[X.]2-Antikörper und einer oder mehreren sauren Varianten davon,

9

worin die Menge der sauren Variante(n) weniger als etwa 25 % beträgt,

und worin die saure(n) Variante(n) vorwiegend desamidierte Varianten sind, worin ein oder mehrere [X.]e des Anti-[X.]2-Antikörpers desamidiert wurden, und worin der Anti-[X.]2-Antikörper [X.]-8 ist, und worin in den desamidierten Varianten [X.] in [X.] einer der beiden oder beider VL-Regionen von [X.]-8 zu [X.] geändert ist.“

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift [X.]ezug genommen.

Die Klägerinnen greifen das Patent in vollem Umfang an und stützen ihre Nichtigkeitsklagen auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit, der mangelnden erfinderischen Tätigkeit sowie der unzulässigen Erweiterung. Zur Stütze ihres Vorbringens verweisen sie im Wesentlichen auf die folgenden Entgegenhaltungen:

[X.] Präsentation von [X.] auf der Waterside [X.] in [X.], [X.], [X.] vom 22. bis 25. April 1996, [X.] bis 22

[X.] WO 97/04801 A1

NiK6 Entscheidung [X.] der [X.]eschwerdekammern des [X.]s vom 16. April 2015

[X.] Präsentation von [X.] auf der Waterside [X.] in [X.], [X.], [X.] vom 22. bis 25. April 1996, [X.] bis 7

[X.] Gutachten von [X.] vom 18. Dezember 2013, [X.] bis 30 [X.] 92/22653 A1

[X.] Gutachten von Dr. W… vom 29.06.2011, [X.] bis 3 mit Annex 1 bis 4

NiK19 [X.] et al., [X.] [X.], 2001, 752, [X.] bis 24

[X.] et al., [X.], 1996, 14 (3), [X.] 737 bis 744

[X.] [X.], [X.] in biology and therapeutics, [X.], [X.], [X.]., [X.], 1996, [X.]39 bis 146

[X.] Erklärung von [X.] im [X.]-Verfahren betreffend das Patent [X.] 6,339,142 vom 29. August 2017, [X.] bis 14 mit [X.], [X.]5 bis 20 und Exhibit [X.], [X.] bis 57

[X.] Ergänzende Erklärung von [X.] vom 5. Juni 2018, [X.] bis 10 mit [X.] 1 bis 4

NiK38 [X.] [X.], in [X.] and W…. eds., “[X.]”, [X.], [X.], 1996, [X.] bis 140

[X.] Pressemitteilung der Firma [X.] vom 19. Dezember 1997 mit dem Titel „[X.] announces phase [X.]I investigational trial results“.

Die Klägerinnen bestreiten die Neuheit der [X.] Zusammensetzung entsprechend dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber der Druckschrift [X.] Die in [X.] offenbarte Lehre sei durch die [X.]ezugnahme auf die Druckschrift [X.] hinsichtlich der [X.]ereitstellung einer Trastuzumab-Zusammensetzung nacharbeitbar, so dass es sich bei dieser Druckschrift um einen für die [X.]eurteilung der Neuheit relevanten Stand der Technik handle. [X.] offenbare aus der Sicht der Klägerinnen eine Zusammensetzung, die den Anti-[X.]2-Antikörper [X.]-8 sowie eine oder mehrere saure Varianten davon enthalte, wobei der Gehalt dieser Varianten in der Zusammensetzung nicht mehr als 18 % betrage. Aus der [X.]eschreibung der [X.] gehe zudem hervor, dass die Desamidierung der Aminosäure Asparagin in der Position 30 der [X.] in einer oder beiden VL-Regionen den Hauptabbauweg des Antikörpers [X.]-8 darstelle. Demzufolge offenbare [X.] sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1.

Um neuheitsschädlichen Stand der Technik handle es sich auch bei der [X.] bzw. der Druckschrift [X.], deren Offenbarung den Inhalt der [X.] deckungsgleich mit umfasse. Die Druckschrift [X.]/[X.] (im Folgenden als [X.] bezeichnet) beschreibe eine den Antikörper [X.] enthaltende Zusammensetzung, die außer dem nativen Protein auch Varianten enthalte, die am [X.] 30 desamidiert seien. Den Ausführungen im Gutachten [X.] zur Folge, liege der mittlere Gehalt der sauren Varianten in dieser Zusammensetzung bei 17,8 % und damit deutlich unter den [X.] 25 %. Die in [X.] gezeigten Ergebnisse der MonoS-Kationenaustauschchromatographie, des Sequenzvergleichs sowie des [X.] belegten zudem, dass es sich bei den desamidierten sauren Asn

Als neuheitsschädlich erachten die Klägerinnen des Weiteren die Druckschrift [X.]. Sie mache zwar keine expliziten Angaben zu Art und Menge der darin genannten sauren [X.]. Für deren Vorliegen bedürfe es jedoch keiner Erläuterung, da es sich bei der [X.]ildung der sauren desamidierten AsnL-Regionen um eine intrinsische Eigenschaft des Antikörpers [X.]-8 handle. Nachdem der Antikörper [X.]-8 in [X.] entsprechend dem Verfahren der [X.] hergestellt werde, ergebe sich daraus zwangsläufig auch der patentgemäße Mengenanteil an sauren Varianten von unter 25 %.

Die Klägerinnen bestreiten ferner, dass die patentgemäße Zusammensetzung gegenüber einer Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, wobei sowohl von [X.] als auch von [X.] ausgegangen werden könne. Ausgehend von [X.] sei dem Fachmann zum einen die Desamidierung am [X.] in der Position 30 in der [X.] in einer oder beiden VL-Regionen des Antikörpers Trastuzumab als Hauptabbauweg bekannt. Zum anderen sei der Fachmann motiviert, den Gehalt des nativen Antikörpers in einer Trastuzumab-Zusammensetzung, die für therapeutische Zwecke vorgesehen sei, zu erhöhen, da ihm aus [X.] bekannt sei, dass die sauren Varianten weniger aktiv (82 %) als der native Antikörper (100 %) seien. [X.]ei seiner Suche nach einer Lösung für die patentgemäße Aufgabe ziehe der Fachmann weitere Dokumente in [X.]etracht und stoße dabei auf die Druckschrift [X.] Eine Kombination von [X.] und [X.] liege für den Fachmann auf der Hand, da sich beide Dokumente mit demselben Antikörper und demselben technischen Problem befassten, nämlich der Stabilität des Antikörpers. Für eine Kombination der beiden Dokumente spreche für den Fachmann ferner, dass beide Dokumente die Kationenaustauschchromatographie zur Analyse der Abbauprodukte verwendeten.

Die [X.] rücke ein chromatographisches Verfahren unter Einsatz einer [X.]akerbond [X.] ([X.] in das [X.]lickfeld des Fachmanns, welches für die Trennung des nativen Antikörpers Trastuzumab von seinen sauren Varianten jedenfalls im analytischen Maßstab geeignet sei. Dies werde durch die vorgelegten Gutachten [X.] und [X.] bestätigt. Der Fachmann könne daher sicher sein, dass die Lehre der [X.] nacharbeitbar sei. Außer Frage stehe außerdem, dass der Fachmann am [X.] des Streitpatents in der Lage gewesen sei den Antikörper „[X.] [X.] ([X.]-8)“ herzustellen bzw. käuflich zu erwerben, da dessen Herstellung nicht nur aus der Ni[X.]7 und [X.], sondern auch aus der [X.] bekannt sei, die dessen Herstellung sehr viel detaillierter als das Streitpatent selbst beschreibe. [X.] vermittle damit eine Erfolgserwartung dafür, den Anteil der in [X.] genannten 25 % an sauren desamidierten Asn

Auch die neuen Merkmale im jeweiligen Patentanspruch 1 der [X.] und [X.] würden keine erfinderische Tätigkeit erkennen lassen, da die therapeutische Anwendung des anti-[X.]2-Antikörpers bekannt sei. So seien aus der [X.] nicht nur pharmazeutisch verträgliche Träger, sondern auch die Sterilität einer Antikörperlösung sowie deren Eignung für die in vivo-Anwendung bekannt.

Die Klägerinnen beantragen,

das [X.] Patent 1 308 455 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die [X.]eklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen, hilfsweise die Klagen mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.] oder [X.] gemäß Schriftsatz vom 8. Mai 2018 erhält.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit dem Unterschied, dass die Zusammensetzung „steril“ ist, „zur in vivo-Verabreichung“ bestimmt ist und weiters „einen pharmazeutisch annehmbaren Träger“ umfasst.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit dem Unterschied, dass die „Zusammensetzung zur Anwendung in der Therapie“ geeignet ist und „einen pharmazeutisch annehmbaren Träger“ umfasst.

Sowohl im Hilfsantrag I als auch im Hilfsantrag [X.] wurde im Vergleich zum Hauptantrag zudem jeweils der erteilte Patentanspruch 6 gestrichen.

Die [X.]eklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und stützt sich dabei auf folgende Druckschriften:

Ni[X.]1 Schriftsatz im [X.]eschwerdeverfahren [X.]-3304 vom 12.11.2014, 9 Seiten

Ni[X.]2 Declaration der Mitarbeiterin der [X.]eklagten S… [X.], 2 [X.] [X.] Übersetzung der [X.] der Mitarbeiterin der [X.]eklagten Y… vom6.6.2013, 3 Seiten, nebst [X.]onfidential Annexes A, [X.], [X.] und DNi[X.]3a [X.] Übersetzung der Ni[X.]3 (ohne Anhänge), 7 SeitenNi[X.]4 Declaration der Mitarbeiterin der [X.]eklagten [X.]1… vom [X.], 5 Seiten, nebst [X.]onfidential Annexes A, [X.], [X.] und DNi[X.]4a [X.] Übersetzung der Ni[X.]4 (ohne Anhänge), 10 Seiten

Ni[X.]5 Declaration des Mitarbeiters der [X.]eklagten [X.]… [X.], 2 Seiten, nebst Annex A

Ni[X.]5a [X.] Übersetzung der Ni[X.]5 (ohne Anhang), 3 Seiten

Ni[X.]6 Declaration des Mitarbeiters der [X.]eklagten [X.]2… vom12.7.2013,1 SeiteNi[X.]6a [X.] Übersetzung der Ni[X.]6, 3 SeitenNi[X.]7 [X.], [X.]. [X.]. Acad. [X.]. [X.]A, [X.] 1992, 89, [X.] bis 4289Ni[X.]8 [X.], Journal of [X.]hronomatography A, 705 (1995) [X.]29 bis 134Ni[X.] Expertise von Prof. D… vom 5.10.2016, 13 Seiten, nebst [X.] bis IVNi[X.]a [X.] Übersetzung der Ni[X.] (ohne Exhibits), 21 Seiten

Ni[X.]10 Expertise von Prof. D… vom 29.12.2017, 9 Seiten, nebst [X.] bis IV

Ni[X.]11 [X.] Kishishita et al., Journal of [X.]ioscience and [X.]ioengineering, 2015, [X.], No. 6, [X.] bis 705Ni[X.]12 [X.]eipackzettel Protein A [X.] [X.]L-4[X.] Pharmacia [X.]iotech, [X.]. 1047, 6 SeitenNi[X.]13 [X.]eipackzettel Protein A [X.] [X.]L-4[X.] GE Healthcare Life Siences, [X.]. 1046, 8 SeitenNi[X.]14 [X.]. Lain, [X.]io [X.]ess Special Report, September 2013, [X.] bis 38Ni[X.]15 [X.] Phosphate-buffered saline vom 29.6.2018, 4 SeitenNi[X.]16 [X.], [X.]ytotechnology (2007), 53, [X.]21 bis 125Ni[X.]17 Transcript of [X.]…, [X.]D. vom 7.6.2018 in [X.], [X.], Worldwide [X.]ourt Reporting, 93 [X.] u. a. in [X.] u. a., Protein purification applications, [X.], [X.], 1990, [X.]51 bis 156Ni[X.]19 Employee’s Proprietary Information and Inventions Agreement …[X.]2… vom 16.4.1987, 5 SeitenNi[X.]20 Employee’s Proprietary Information and Inventions Agreement …[X.]1 vom 16.4.1986, 5 SeitenNi[X.]21 517 Federal Reporter, 3d Series, [X.]284 bis 1299, 939 Federal Reporter, 2d Series, [X.]568 bis 1574, 583 Federal Reporter, 3d Series, [X.] 832 bis 849Ni[X.]22 Transcript of [X.]arl Scandella, [X.]D. vom [X.] in [X.] ./. [X.], [X.], Worldwide [X.]ourt Reporting, 99 SeitenNi[X.]23 [X.] u. a., The Journal of [X.]iological [X.]hemistry, [X.], Januar 1987, [X.] 785 bis 794

Die [X.]eklagte führt im Wesentlichen aus, dass die Trennung von Antikörpervarianten, die sich lediglich in einer oder zwei Ladungen unterscheiden, zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents keinesfalls Routine gewesen sei. Für die Trennung solcher Antikörpermoleküle habe erstmals das Streitpatent ein Kationenaustauschchromatographieverfahren entwickelt, welches einen bisher nicht bekannten inversen Waschschritt beinhalte.

Ein solches Verfahren offenbare folglich keines der zitierten Dokumente [X.], [X.] oder [X.] und demzufolge auch keine [X.]-8-haltige Zusammensetzung, die im [X.] Sinn weniger als etwa 25% an sauren desamidierten Asn

Für die [X.]eurteilung der erfinderischen Tätigkeit stelle nach Ansicht der [X.]eklagten die Druckschrift [X.] einen geeigneten Ausgangspunkt dar. Diese Druckschrift liefere allerdings keine Anregungen, die in Richtung der [X.] Lehre weisen würden, da sie zum einen die Entfernung desamidierter Antikörpervarianten nicht als notwendig erachte und zum anderen keine Erfolgserwartung vermittle, dass mit der darin genannten MonoS-Kationenaustauschchromatographie eine Abtrennung der desamidierten Proteinvarianten vom nativen Antikörper möglich sei. Dies erkläre sich damit, dass [X.] zwar den Einsatz einer [X.] zur Auftrennung einer Trastuzumab-Zusammensetzung in das [X.]lickfeld des Fachmanns rücke, allerdings ohne [X.]edingungen zu nennen, die der Einsatz einer solchen Säule erfordere. Demzufolge liefere die [X.] keinen Hinweis dafür, wie sich die Abtrennung saurer Varianten vom nativen Antikörper mit einer solchen Ionenaustauschchromatographie praktisch realisieren lasse. Selbst eine Übertragung der aus Ni[X.]8 bekannten Vorgehensweise auf die Lehre der [X.] führe, wie in [X.] gezeigt, nicht zu dem in [X.] genannten Ergebnis. Dies bestätige, dass die [X.]estimmung der exakten [X.]edingungen, die bei einer Kationenaustauschchromatographie einzuhalten seien, nicht den Routinetätigkeiten zugerechnet werden könnten.

[X.]ei der Suche nach den exakten [X.]edingungen für die in [X.] genannte MonoS-Kationenaustauschchromatographie helfe auch die [X.] nicht weiter, da in ihr ein anderes Säulenmaterial für die Kationenaustauschchromatographie verwendet werde und der Fachmann weder die [X.]edingungen für die beiden Säulenmaterialien als austauschbar erachte, noch eine Veranlassung habe, das in [X.] verwendete Material durch das Material der [X.] auszutauschen. Außerdem stellten die lyophilisierten und stabilisierten Antikörper-Zusammensetzungen der [X.] bereits ein pharmazeutisches Endprodukt dar, so dass [X.] keinen Anreiz dafür liefere die zur Analyse dieses Endproduktes eingesetzte [X.]SX-[X.]hromatographie als großtechnisches Aufreinigungsverfahren auszugestalten. Dies ziehe der Fachmann – wie im Gutachten Ni[X.]10 bestätigt – auch deshalb nicht in [X.]etracht, weil die bei der Durchführung der [X.]SX-[X.]hromatographie verwendete Temperatur von 40°[X.] sowie der dabei einzuhaltende pH-Wert von 6,9 die Abbauprozesse des Antikörpers beschleunige. Im Übrigen könne das aus einer früheren [X.] stammende Wissen bezüglich der [X.]ildung von desamidierten Asn

Nachdem die Druckschrift [X.] mit der Stabilität von lyophilisierten Formulierungen des Antikörpers [X.]-8 befasst sei, während sich [X.] mit den aus der Zellkultur gewonnen [X.]-8-Lösungen beschäftige, sei aufgrund der Unterschiedlichkeit der Proben zudem fraglich, ob der Fachmann die Druckschrift [X.] überhaupt mit [X.] kombiniert hätte. Gegen ein Heranziehen der [X.] spreche ferner, dass die Lehre der [X.] auf Proben im analytischen Maßstab ausgerichtet sei, wohingegen sich die [X.] mit einer großtechnischen Produktion befasse. Somit divergierten beide Druckschriften auch in den Produktionsmaßstäben, die den jeweiligen Lehren zugrunde lägen.

Entscheidungsgründe

Die auf die Ni[X.]htigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 1a) und Art. 54 und 56 EPÜ) sowie der unzulässigen Erweiterung (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1[X.]) EPÜ) gestützten Klagen sind zulässig.

Sie erweisen si[X.]h au[X.]h als begründet, da die Gegenstände des Streitpatents in den verteidigten Fassungen weder neu sind no[X.]h auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhen.

I.

1. Das Streitpatent betrifft [X.] Antikörperzusammensetzungen.

Einleitend beri[X.]htet das Streitpatent davon, dass die großangelegte wirts[X.]haftli[X.]he Reinigung von Proteinen ein zunehmendes Problem für die [X.] darstellt. Dies erklärt si[X.]h den Angaben im Streitpatent zur Folge damit, dass Proteine übli[X.]her Weise dur[X.]h Zellkulturen produziert werden, die aus lebenden Organismen bestehen. Demzufolge muss dem Kulturmedium ein komplexes Wa[X.]hstumsmedium zur Ernährung der Zellen zugesetzt werden. Die Bestandteile des Mediums, wie Zu[X.]ker, Aminosäuren und Wa[X.]hstumsfaktoren, führen jedo[X.]h zu Verunreinigungen des gesu[X.]hten Proteins, die letztendli[X.]h wieder abgetrennt werden müssen. Der Aufwand für die Proteinreinigung wird außerdem dur[X.]h den Umstand erhöht, dass – unabhängig davon, ob das Protein intrazellulär gebildet wird oder aus der Wirtszelle in das umgebende Medium ausges[X.]hleust wird – das Protein in beiden Fällen mit intrazellulären Bestandteilen vermis[X.]ht ist. Die Aufreinigung des Proteins bis zu einem Reinheitsgrad, der dessen Verwendung als [X.] erlaubt, stellt daher eine enorme Herausforderung dar.

Zur Vorgehensweise bei den bekannten Proteinreinigungsverfahren gibt das Streitpatent an, dass hierfür regelmäßig eine Kombination unters[X.]hiedli[X.]her Chromatographiete[X.]hniken eingesetzt wird. Wie dem Streitpatent in seiner einleitenden Bes[X.]hreibung zu entnehmen ist, lassen si[X.]h mit diesen Te[X.]hniken Proteine auf der Basis ihrer Ladung, ihres Hydrophobiegrades oder ihrer Größe auftrennen. Die Ionenaustaus[X.]h[X.]hromatographie hebt das Streitpatent dabei als eine Chromatographiete[X.]hnik hervor, die besonders häufig zur Reinigung von Proteinen eingesetzt wird. Das Streitpatent erwähnt außerdem, dass für die vers[X.]hiedenen [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Harze zur Verfügung stehen, die ein Maßs[X.]hneidern des [X.] für das jeweils betroffene Protein erlauben (vgl. [X.], Abs. [0002 bis 0005]).

2. Vor diesem Hintergrund ist die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabenstellung darin zu sehen, den monoklonalen humanisierten [X.]-Antikörper mit der Bezei[X.]hnung [X.]-8 in einer no[X.]h höheren Reinheit zur Verfügung zu stellen.

Diese Aufgabenstellung gibt das te[X.]hnis[X.]he Problem, das für den Fa[X.]hmann erkennbar mit der Zusammensetzung des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 gelöst wird, objektiv wieder.

Die Einbeziehung des spezifis[X.]hen Antikörpers [X.]-8 ist dabei ni[X.]ht zu beanstanden. Die Bes[X.]hreibung der Streitpatents[X.]hrift ma[X.]ht dur[X.]h die wiederholte Verknüpfung des Antikörpers mit unters[X.]hiedli[X.]hen Literaturstellen deutli[X.]h, dass sowohl die Identifizierung als au[X.]h die Charakterisierung des spezifis[X.]hen Antikörpers [X.]-8 als die wirksamste Form unter den [X.]-Antikörpern ein von der Lehre des Streitpatents unabhängiges Ergebnis wissens[X.]haftli[X.]her Arbeit darstellt. Infolgedessen handelt es si[X.]h bei der Bereitstellung des [X.]-Antikörpers [X.]-8 ni[X.]ht um einen Teil der patentgemäßen Lösung, so dass die oben genannte Aufgabenstellung frei von Lösungsansätzen und damit korrekt formuliert ist.

Eine davon abwei[X.]hende Formulierung der Aufgabenstellung, wie sie die [X.] vors[X.]hlägt, etwa als Bereitstellung einer Zusammensetzung enthaltend den Antikörper [X.]-8 mit einer verbesserten therapeutis[X.]hen Eigens[X.]haft, kommt dagegen ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Hiergegen spri[X.]ht, dass das Streitpatent keinerlei Angaben zur therapeutis[X.]hen Wirkung der patentgemäß aufgereinigten Zusammensetzung enthält. Zudem enthält die Antikörper-Zusammensetzung des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 mit beispielsweise 76 % an nativem Antikörper und 24 % an sauren Varianten einen wesentli[X.]h geringeren Anteil an nativem [X.]-8-Antikörper als andere, im Stand der Te[X.]hnik bekannte Zusammensetzungen, auf die das Streitpatent selbst verweist (vgl. [X.], Abs. [0095], letzter Satz mit Hinweis auf [X.], die vorliegend als [X.] bezei[X.]hnet wird). Und s[X.]hließli[X.]h führt eine höhere Reinheit au[X.]h ni[X.]ht zwangsläufig zu einer verbesserten therapeutis[X.]hen Wirkung. Folgli[X.]h orientiert si[X.]h die vorges[X.]hlagene Aufgabenstellung in unzulässiger Weise an einem Problem, wel[X.]hes dur[X.]h die Erfindung ni[X.]ht gelöst wird (vgl. [X.], [X.], 10. Auflage, § 4 [X.]. 35, Lit.-Punkt e)).

3. Gelöst wird die patentgemäße Aufgabe dur[X.]h die Zusammensetzung des

erteilten Patentanspru[X.]hs 1, die in [X.] folgende Merkmale aufweist:

1. Eine Zusammensetzung, die eine Mis[X.]hung aus einem

1.1 [X.]-Antikörper und

1.2 einer oder mehreren sauren Varianten davon umfasst,

2. wobei der [X.]-Antikörper [X.]-8 ist und

3. die Menge der sauren Variante(n) weniger als etwa 25% beträgt, wobei

3.1 die saure(n) Variante(n) vorwiegend desamidierte Varianten sind, bei denen ein oder mehrere [X.]reste desamidiert wurden und

3.2 in den desamidierten Varianten das [X.] in der Position 30 (kurz [X.]L-Berei[X.]hen des hum-MAb4D5-8 zu [X.] umgewandelt worden ist.

4. Bei dem vorliegend zuständigen Fa[X.]hmann handelt es si[X.]h um einen in der pharmazeutis[X.]hen Industrie tätigen Biologen oder Chemiker, jeweils mit Ausbildungss[X.]hwerpunkt Bio[X.]hemie, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Bereitstellung monoklonaler Antikörper verfügt.

[X.].

1. Da die Patentansprü[X.]he die maßgebli[X.]he Grundlage des Patents[X.]hutzes bilden, sind diese vor der Beurteilung der Patentfähigkeit auszulegen. Dabei ist zu bestimmen, wie weit die offenbarte Erfindung in den Patentansprü[X.]hen, vorliegend insbesondere im erteilten Patentanspru[X.]h 1, Ausdru[X.]k gefunden hat.

Der erteilte Patentanspru[X.]h 1 mit den patentgemäßen Merkmalen 1. bis 3.2 (siehe Punkt [X.]), die eine [X.]-8-Zusammensetzung mit einem Anteil von weniger als 25 % an sauren [X.] mit vorwiegend desamidiertem [X.]

1.1 Verfahrenste[X.]hnis[X.]he Maßnahmen haben in diesem Erzeugnisanspru[X.]h keinen Nieders[X.]hlag gefunden.

Der Grund hierfür ist, dass es für die patentgemäße Lehre ni[X.]ht darauf ankommt, wie [X.] der in der patentgemäßen Zusammensetzung enthaltene spezifis[X.]he Antikörper [X.]-8 hergestellt wird. Deshalb verweist die Streitpatents[X.]hrift für die [X.] betreffend die Herstellung sowie die Charakterisierung dieses Antikörpers in ihrer Bes[X.]hreibung entweder auf diverse Literaturstellen (vgl. [X.], Abs. [0063], [0095], letzter Satz, und Abs. [0102]), oder ma[X.]ht ledigli[X.]h allgemein gehaltene Angaben zur rekombinanten Herstellung des Antikörpers (vgl. [X.], Abs. [0072 bis 0080]). Der spezifis[X.]he Antikörper ist damit unabhängig von der Art seiner Herstellung in der patentgemäßen Zusammensetzung enthalten.

Völlig offen ist der erteilte Patentanspru[X.]h 1 au[X.]h in Bezug auf die Methode formuliert, na[X.]h der „die weniger als etwa 25 % an sauren Varianten“ bestimmt werden. Im einzigen Ausführungsbeispiel wird der Wert zwar als Flä[X.]he unter den integrierten [X.] des [X.] bere[X.]hnet (vgl. [X.], Abs. [0113]). An diese beispielhaft genannte Bere[X.]hnungsmethode ist der Fa[X.]hmann jedo[X.]h ni[X.]ht gebunden. Es steht vielmehr in dessen Belieben, mit wel[X.]her der im Stand der Te[X.]hnik etablierten Methoden er den Anteil an sauren Varianten ermittelt.

Aber au[X.]h dazu, wie die sauren Varianten in der patentgemäßen Zusammensetzung reduziert werden, finden si[X.]h im erteilten Patentanspru[X.]h 1 keine verfahrenste[X.]hnis[X.]hen Angaben.

Na[X.]h Ansi[X.]ht der [X.]n sei die in den patentgemäßen Merkmalen 3. bis 3.2 definierte Reduzierung der sauren Varianten auf weniger als 25 % nur mit Hilfe einer Ionenaustaus[X.]h[X.]hromatographie mögli[X.]h, die – wie im patentgemäßen Ausführungsbeispiel 1 bes[X.]hrieben – einen reversen Was[X.]hs[X.]hritt enthalte. Deshalb seien die im patentgemäßen Merkmal 3 genannten „weniger als etwa 25% an sauren Varianten“ aus ihrer Si[X.]ht unweigerli[X.]h mit einer Ionenaustaus[X.]h[X.]hromatographie entspre[X.]hend dem patentgemäßen Ausführungsbeispiel 1 verbunden.

Dieser Argumentation kann ni[X.]ht gefolgt werden. In der Bes[X.]hreibung der Streitpatents[X.]hrift wird die Ionenaustaus[X.]h[X.]hromatographie mit inversem Was[X.]hs[X.]hritt für den Erhalt der patentgemäßen Zusammensetzung ni[X.]ht als unverzi[X.]htbar, sondern ledigli[X.]h als „parti[X.]ularly useful“ und damit als besonders nützli[X.]h bes[X.]hrieben oder allenfalls als besonders vorteilhaft zur Trennung von [X.] era[X.]htet, die si[X.]h – wie im vorliegenden Fall – z. T. nur in einer einzigen Ladung unters[X.]heiden (vgl. [X.], Abs. [0012 und 0092]). Infolgedessen begrenzt weder der Patentanspru[X.]h 1 no[X.]h die Bes[X.]hreibung des Streitpatents das [X.] auf die im Ausführungsbeispiel 1 bes[X.]hriebene Zusammensetzung, die dur[X.]h Anwendung einer Ionenaustaus[X.]h[X.]hromatographie mit einem inversem Was[X.]hs[X.]hritt erhalten wird. Eine Bes[X.]hränkung des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 auf sol[X.]he Zusammensetzungen führt daher zu einer unzulässigen Auslegung des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 unterhalb dessen te[X.]hnis[X.]hen Wortsinns und ist demzufolge ni[X.]ht statthaft (vgl. [X.], 309, [X.]. [X.] [X.]. 17 – S[X.]hussfädentransport).

1.2 Einer Auslegung bedarf der erteilte Patentanspru[X.]h 1 au[X.]h in Bezug auf die Menge der in der patentgemäßen Zusammensetzung enthaltenen Mis[X.]hung sowie in Bezug auf die Menge der einzelnen in dieser Mis[X.]hung enthaltenen Bestandteile, da der erteilte Patentanspru[X.]h 1 hierzu entweder keine Angaben enthält oder ledigli[X.]h eine allgemeine Obergrenze nennt.

So wird die Menge an sauren Varianten darin mit weniger als etwa 25 % angegeben, worunter 24,99 % genauso zu subsumieren sind, wie 0,1, 10 oder 15 %. Eine sol[X.]he Interpretation der im Patentanspru[X.]h 1 genannten Obergrenze steht im Einklang mit den Angaben in der Bes[X.]hreibung der Streitpatents[X.]hrift. Darin wird die genannte Obergrenze mit vorzugsweise weniger als 20 % und in diesem Zusammenhang wiederum mit einem Berei[X.]h von etwa 1 % bis 18 % assoziiert (vgl. [X.], Abs. [0018]). In Übereinstimmung damit enthält die na[X.]h dem patentgemäßen Ausführungsbeispiel 1 hergestellte Mis[X.]hung etwa 13% oder weniger an sauren Varianten (vgl. [X.], Abs. [0113]). Infolgedessen interpretiert der Fa[X.]hmann die im Patentanspru[X.]h 1 genannte Obergrenze von „weniger als 25 %“ im rein mathematis[X.]hen Sinn als einen Wert der unter 25 % liegt, aber zuglei[X.]h größer als Null ist.

Für die in der patentgemäßen Mis[X.]hung enthaltene Menge an nativem Antikörper finden si[X.]h im erteilten Patentanspru[X.]h 1 dagegen keinerlei Angaben, genau wie zum Maßstab, in dem die patentgemäße Zusammensetzung bereitgestellt wird.

Hinsi[X.]htli[X.]h der Menge an nativem Antikörper, die in der patentgemäßen Mis[X.]hung enthalten ist, geht der zuvor unter Punkt [X.] definierte Fa[X.]hmann aufgrund fehlender anderweitiger Angaben bei einer funktionsorientierten Auslegung des Patentanspru[X.]hs 1 davon aus, dass der native Antikörper und dessen saure Varianten zusammen 100 % des Gemis[X.]hes der patentgemäßen Zusammensetzung ausma[X.]hen. Da der Anteil der sauren Varianten den vorangegangenen Ausführungen zur Folge bei maximal 24,99 % liegt, ergibt si[X.]h rein re[X.]hneris[X.]h somit ein Anteil von mindestens 75,01 % für den nativen Antikörper, dessen Anteil folgli[X.]h mit der Verringerung der Menge an sauren Varianten ansteigt.

Über den Herstellungsmaßstab der patentgemäßen Zusammensetzung erfährt der Fa[X.]hmann im Ausführungsbeispiel 1, dass für die Aufreinigung des Antikörpers eine Kationenaustaus[X.]hersäule mit einem Volumen von 27 ml verwendet wird (vgl. [X.], Abs. [0106]). Bei [X.] von 15 bis 35 mg an Antikörper pro ml wird für diese Säule eine Produktausbeute im [X.]spool von etwa 75 % erre[X.]hnet, während sie bei einer Ladedi[X.]hte von 40 mg/ml nur mehr bei 65 % liegt. Daraus ist für den Fa[X.]hmann ersi[X.]htli[X.]h, dass das streitpatentgemäße Ausführungsbeispiel ni[X.]ht im großte[X.]hnis[X.]hen Maßstab dur[X.]hgeführt wird (vgl. [X.], Abs. [0116]). Im Zusammenhang mit den in der [X.]ur 3 gezeigten Ergebnissen spri[X.]ht das Streitpatent in der Bes[X.]hreibung allerdings au[X.]h ein „full manufa[X.]turing s[X.]ale“ und damit eine großte[X.]hnis[X.]he Produktion an (vgl. [X.], [X.], [X.] 5/6). Im erteilten Patentanspru[X.]h 1 findet allerdings keiner der genannten [X.] einen Nieders[X.]hlag. Die im erteilten Patentanspru[X.]h 1 genannten Merkmale 1 bis 3.2 gelten daher sowohl für [X.]en, die im Labormaßstab generiert werden, als au[X.]h für großte[X.]hnis[X.]h hergestellte Zusammensetzungen.

Die [X.] wendet dagegen ein, dass die patentgemäße Zusammensetzung den bei der Behandlung bestimmter Formen von Brustkrebs wirksamen Antikörper [X.]-8 enthält, was die Bereitstellung der patentgemäßen Zusammensetzung in einer Menge erforderli[X.]h ma[X.]he, die eine therapeutis[X.]he Behandlung von Patienten über einen längeren Zeitraum ermögli[X.]he. Die Angaben zur patentgemäßen Zusammensetzung im erteilten Patentanspru[X.]h 1 müssten daher für großte[X.]hnis[X.]h hergestellte Zusammensetzungen gelten.

Diese Auffassung teilt der Senat ni[X.]ht. Hiergegen spri[X.]ht einerseits, dass die patentgemäße Zusammensetzung selbst mit der im Ausführungsbeispiel verwendeten 27 ml-Säule, [X.] in Abhängigkeit davon wie häufig die Säule mit ni[X.]ht aufgereinigtem Antikörper beladen wird, in einer therapeutis[X.]h notwendigen Menge erzeugt werden kann. Ein großte[X.]hnis[X.]her Produktionsmaßstab kann au[X.]h deshalb ni[X.]ht allein daraus abgeleitet werden, dass die Zusammensetzung den therapeutis[X.]h wirksamen Antikörper [X.]-8 enthält, da der Antikörper ni[X.]ht nur auf eine therapeutis[X.]he Verwendung der Zusammensetzung s[X.]hließen lässt, sondern no[X.]h weitere Einsatzmögli[X.]hkeiten eröffnet, wie [X.] diagnostis[X.]he Zwe[X.]ke, wofür jedo[X.]h wesentli[X.]h geringere Mengen benötigt werden. Daraus ergibt si[X.]h, dass die dem Antikörper [X.]-8 innewohnende therapeutis[X.]he Wirkung ni[X.]ht dazu führt, dass die im erteilten Patentanspru[X.]h 1 bes[X.]hriebene Zusammensetzung als großte[X.]hnis[X.]h produziertes Produkt zu interpretieren ist.

Und selbst wenn der erteilte Patentanspru[X.]h 1 eine therapeutis[X.]he Zwe[X.]kbindung enthalten würde - was ni[X.]ht der Fall ist -, wäre diese vorliegend ni[X.]ht in der Lage, den absoluten S[X.]hutzberei[X.]h dieses Erzeugnisanspru[X.]hs zu bes[X.]hränken, da der therapeutis[X.]he Einsatz der patentgemäßen [X.] eine dem Fa[X.]hmann bekannte und für diese Zusammensetzung nur beispielhaft genannte Verwendung darstellt, die keine bes[X.]hränkende Wirkung entfaltet (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl. § 14 [X.]. 101 [X.]). Es gilt daher au[X.]h in Bezug auf den Produktionsmaßstab, dass die [X.] des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 diesbezügli[X.]h keine weitere Eins[X.]hränkung erfährt.

1.3 Wie bereits zuvor ausgeführt, ist dem eins[X.]hlägig tätigen Fa[X.]hmann aus der im Streitpatent zitierten Literaturstelle „[X.] et al.“ (vgl. [X.], Abs. [0102]), die vorliegend als NiB7 bezei[X.]hnet wird, bekannt, dass der Antikörper hum-MAb4D5-8 das mit Brustkrebs assoziierte Antigen p185„monoklonalen [X.]-Antikörper“ bezei[X.]hnet (vgl. [X.]1, [X.], erster Abs.). Eine sol[X.]he Vereinfa[X.]hung spri[X.]ht dafür, dass die [X.] keinerlei Verwe[X.]hslung mit anderen [X.]-Antikörpern befür[X.]htet. Dies kann nur damit erklärt werden, dass der auf dem Gebiet der Onkologie tätigen Fa[X.]hwelt zur Behandlung des metastasierenden Brustkrebses zu diesem Zeitpunkt kein anderer [X.]-Antikörper zur Verfügung stand, so dass es si[X.]h bei diesem Antikörper um den einzigen, klinis[X.]h relevanten Antikörper für die genannte Indikation handelt. Die synonyme Verwendung der Bezei[X.]hnungen „[X.]-Antikörper“ und „[X.]-8“ findet si[X.]h im Übrigen au[X.]h im erteilten Patentanspru[X.]h 1. Der im patentgemäßen Merkmal 2 genannte Antikörper kann daher ohne den Sinngehalt dieses Merkmals zu verändern als „[X.]-Antikörper“, „[X.]-8“ oder als „[X.]“ bezei[X.]hnet werden.

1.4 S[X.]hließli[X.]h ist no[X.]h anzumerken, dass si[X.]h weder in der Bes[X.]hreibung no[X.]h in den Zei[X.]hnungen der Streitpatents[X.]hrift Angaben dazu finden, dass die patentgemäße [X.]-Zusammensetzung einer Lagerung unterzogen wird. Eine sol[X.]he Angabe findet si[X.]h au[X.]h im Wortlaut des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 ni[X.]ht. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Komponenten der patentgemäßen Zusammensetzung direkt aus der Zellkultur isoliert und im [X.] daran, ohne zwis[X.]henzeitli[X.]he Lagerung [X.]hromatographis[X.]h aufgetrennt werden. Unter der Prämisse, dass das einzige in der Streitpatents[X.]hrift enthaltene Ausführungsbeispiel den Wortlaut des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 ni[X.]ht bes[X.]hränkt, sei an dieser Stelle ledigli[X.]h am Rande erwähnt, dass selbst die in diesem Beispiel bes[X.]hriebene Herstellung der patentgemäßen Zusammensetzung ohne Lagerungss[X.]hritt erfolgt (vgl. [X.], Abs. [0102 bis 0104]).

2. Die Antikörper-Zusammensetzung des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 erweist si[X.]h gegenüber dem Inhalt der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] als ni[X.]ht neu.

2.1 Ein kurzer Rü[X.]kbli[X.]k auf die unter Punkt [X.].1 dur[X.]hgeführte Auslegung des Wortlauts von Patentanspru[X.]h 1 lässt erkennen, dass die im Patentanspru[X.]h 1 bes[X.]hriebene Antikörper-Zusammensetzung allein dadur[X.]h [X.]harakterisiert wird, dass in ihr der Anteil an sauren Varianten, die überwiegend aus desamidierten [X.]

Die Reduzierung der sauren Varianten steht dabei synonym für die Reinheit der patentgemäßen Zusammensetzung. Daran besteht kein Zweifel, da si[X.]h die Streitpatents[X.]hrift ni[X.]ht nur einleitend in allgemeiner Form mit der Proteinreinigung befasst, sondern dieser zentrale Punkt der patentgemäßen Lehre au[X.]h in anderen Teilen der Bes[X.]hreibung wiederholt zur Spra[X.]he kommt, indem [X.] davon beri[X.]htet wird, dass die patentgemäße Zusammensetzung Verunreinigungen enthält, die bei der rekombinanten Herstellung des spezifis[X.]hen [X.]-Antikörpers [X.]-8 entstehen und mit Hilfe von Reinigungsverfahren letztendli[X.]h wieder entfernt werden müssen (vgl. [X.], Abs. [0002] bis [0005], Abs. [0013], erster und zweiter Satz, Abs. [0020 und 0022] sowie Abs. [0113]). Mithin bes[X.]hreiben die patentgemäßen Merkmale 3 bis 3.2 ni[X.]hts Anderes als den Grad der Reinheit der patentgemäßen Zusammensetzung des erteilten Patentanspru[X.]hs 1.

Es stellt si[X.]h somit die Frage, ob ein derartiges „[X.]“ überhaupt in der Lage ist, die Neuheit der patentgemäßen Zusammensetzung zu begründen. Einem etablierten Grundsatz folgend kann die Reinheit jedenfalls dann ni[X.]ht die Neuheit eines bereits bekannten Stoffes begründen, wenn konventionelle Reinigungsverfahren für den im Stand der Te[X.]hnik enthaltenen unreinen Stoff zur Verfügung stehen (vgl. Busse, [X.], 8. Auflage, § 3 [X.]. 108, vierter Satz [X.]). Wie s[X.]hon der Einleitung der Streitpatents[X.]hrift zu entnehmen ist, existieren für die Aufreinigung von Antikörpern jedo[X.]h zahlrei[X.]he konventionelle [X.], die aufgrund ihrer vers[X.]hiedenen Harze sogar ein Maßs[X.]hneidern des [X.] auf jedes einzelne Protein erlauben (vgl. [X.], Abs. [0004], erster bis dritter Satz). Hinzu kommt, dass das Streitpatent im Ausführungsbeispiel für die Reinigung der patentgemäßen Zusammensetzung zwar eine neue Form der Ionenaustaus[X.]h[X.]hromatographie verwendet, dieser dabei kein Alleinstellungsmerkmal einräumt. Der Inhalt der Streitpatents[X.]hrift signalisiert somit an keiner Stelle, dass der patentgemäße Reinheitsgrad nur mit dem im Ausführungsbeispiel bes[X.]hriebenen Verfahren errei[X.]hbar ist. Au[X.]h wenn die [X.] in ihrer Argumentation stets von dieser Annahme ausgeht, ändert dies ni[X.]hts an der Tatsa[X.]he, dass si[X.]h eine sol[X.]he Angabe in der Streitpatents[X.]hrift ni[X.]ht findet. Die [X.] lässt vielmehr eindeutig erkennen, dass der Erhalt der Reinheit, wie in den patentgemäßen Merkmalen 3 bis 3.2 angegeben, vorliegend mit konventionellen Te[X.]hniken errei[X.]hbar ist.

Die Frage der Neuheit muss im Zusammenhang mit der Reinheit der patentgemäßen Zusammensetzung jedo[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend geklärt werden, da si[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] – wie im Folgenden gezeigt wird – unabhängig davon als neuheitss[X.]hädli[X.]her Stand der Te[X.]hnik erweist.

2.2 Die [X.] bestreitet die Neuheitss[X.]hädli[X.]hkeit der [X.] s[X.]hon unter dem Gesi[X.]htspunkt, dass die in [X.] offenbarte Lehre aus ihrer Si[X.]ht ni[X.]ht ausführbar sei.

Die [X.] führt hierzu im Wesentli[X.]hen aus, dass in [X.] weder die Herstellung no[X.]h die Aufreinigung des im Beispiel 1 verwendeten Antikörpers [X.]-8 bes[X.]hrieben sei. Entspre[X.]hende Angaben fehlten in der [X.], da die Proben für das Beispiel 1 der [X.] von der [X.]n selbst stammten und na[X.]h dem patentgemäßen Verfahren hergestellt worden seien, was die von der [X.]n vorgelegten Dokumente [X.] bis NiB6 bestätigten.

Diese Argumentation vermag ni[X.]ht dur[X.]hzugreifen. Es ist zwar zutreffend, dass die [X.] selbst keine Arbeitsanweisung dafür enthält, wie der im Beispiel 1 der [X.] eingesetzte Antikörper [X.]-8 ([X.]) herzustellen und aufzureinigen ist (vgl. [X.], [X.]8/19, seitenübergreifender Abs.). Dafür enthält die [X.] jedo[X.]h den Hinweis auf die Literaturstelle [X.] 92/22653, die vorliegend als Dokument [X.]0 bezei[X.]hnet wird. Gegenstand dieses Dokuments ist ein Verfahren zur Herstellung humanisierter Antikörper. Einer der darin bes[X.]hriebenen Antikörper ist der Antikörper [X.]-8, so dass es si[X.]h bei [X.]0 gewissermaßen um das Basispatent für den Antikörper [X.] handelt. In diesem Patent finden si[X.]h Angaben dazu, wie aus dem murinen Antikörper MAb4D5 gente[X.]hnis[X.]h a[X.]ht humanisierte Varianten erzeugt, diese exprimiert und gereinigt wurden und anhand von [X.] ermittelt wurde, dass es si[X.]h bei der Variante [X.]-8 um die potenteste [X.] gegen das Protoonkogen p185

Au[X.]h wenn si[X.]h dana[X.]h die Lehre der [X.] ni[X.]ht direkt mit der Herstellung und Aufreinigung des Antikörpers [X.]-8 bes[X.]häftigt, kann denno[X.]h keine Rede davon sein, dass si[X.]h in der [X.] keine Angaben dazu finden, wie der Fa[X.]hmann den Antikörper [X.] in einer Reinheit und Menge in die Hände bekommt, die für die Dur[X.]hführung der Stabilitätstests der [X.] ausrei[X.]hen. Selbst wenn für die Tests im Beispiel 1 der [X.] mehr Antikörper-Material als die in [X.]0 genannten mehreren hundert Mikrogramm notwendig sein sollten (vgl. [X.]0, [X.], [X.] 20 bis 22), weisen die Angaben von [X.] und [X.]0 dem Fa[X.]hmann in jedem Fall die Ri[X.]htung, in der er unter Einsatz seines Fa[X.]hwissens weiterarbeiten kann, um [X.] in der entspre[X.]henden Menge und Reinheit zu erhalten (vgl. [X.], 758, [X.]. 2a. und 2b. [X.] [X.]. 39 und 40 - Proteintrennung). Dass trotz dieser Kenntnis Modifikationen am [X.], wie [X.] eine Optimierung der Salzkonzentration der verwendeten Puffer, des pH-Wertes oder der Säulentemperatur, vorgenommen werden oder geeignete Wirtszellen für die Expression des Antikörpers ermittelt werden müssen, geht dabei ni[X.]ht über das allgemeine Können und Wissen des Fa[X.]hmanns hinaus.

Dass der zuvor angelegte Maßstab bei der Bewertung der Ausführbarkeit der in [X.] offenbarten Lehre gere[X.]htfertigt ist, ma[X.]ht ein Verglei[X.]h mit der im Streitpatent offenbarten Lehre deutli[X.]h. Denn au[X.]h das Streitpatent verweist bei der Bereitstellung von [X.] auf Sekundärliteratur, wie die Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und NiB7, und s[X.]hreibt dem Fa[X.]hmann in Bezug auf die Aufreinigung von Antikörpern einen derart fundierten Kenntnisstand zu den gängigen [X.] zu, der ihm sogar die maßges[X.]hneiderte Aufreinigung eines jeden Proteins/Antikörpers ermögli[X.]ht (vgl. [X.], Abs. [0004], Sätze 1 bis 3 und Abs. [0095], letzter Satz sowie Abs. [0102]). Die Anerkennung der Ausführbarkeit der in [X.] offenbarten Lehre ist daher au[X.]h unter diesem Gesi[X.]htspunkt geboten.

Der hiergegen von der [X.]n unter Vorlage der Dokumente [X.] bis NiB6 erhobene Einwand, mit denen belegt werden soll, dass die in [X.]ur 5 der [X.] gezeigte [X.]-Zusammensetzung mit einer Reinheit von 82 % an nativem Antikörper und 18 % an [X.] allein dur[X.]h das patentgemäße Ionenaustaus[X.]hverfahren mit inversem Was[X.]hs[X.]hritt herstellbar ist, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sa[X.]hlage. Denn wie bereits zuvor mehrfa[X.]h festgestellt, erhebt weder das Streitpatent einen Anspru[X.]h darauf, dass eine [X.]-Zusammensetzung mit dem patentgemäßen Reinheitsgrad nur na[X.]h einem speziellen Verfahren erhältli[X.]h ist, no[X.]h findet si[X.]h in der [X.] ein Hinweis dafür, dass der Erhalt der in [X.]ur 5 gezeigten [X.]-Zusammensetzung ein spezielles Verfahren erfordert. Für die Beurteilung der Ausführbarkeit der in [X.] offenbarten Lehre besteht daher keine Notwendigkeit dafür, festzustellen, mit wel[X.]hen Verfahren die Zusammensetzung der [X.] hergestellt werden kann und mit wel[X.]hen ni[X.]ht, sondern ledigli[X.]h dafür, dass die [X.]-Zusammensetzung mit den in [X.] offenbarten Merkmalen grundsätzli[X.]h erhältli[X.]h ist und der native Antikörper von seinen Varianten mittels Kationenaustaus[X.]h[X.]hromatographie zumindest im analytis[X.]hen Maßstab abgetrennt werden kann. Daran besteht aus den zuvor genannten Gründen jedo[X.]h kein Zweifel.

Die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] stellt infolgedessen relevanten Stand der Te[X.]hnik für die Beurteilung der Neuheit dar.

2.3 Die in [X.] offenbarte Lehre ist mit der Herstellung rekonstituierbarer (=wieder in Lösung bringbarer), stabiler lyophilisierter (= gefriergetro[X.]kneter) [X.] für die subkutane Verabrei[X.]hung befasst (vgl. [X.], Titel [X.] Abstra[X.]t).

Die im Beispiel 1 der [X.] bes[X.]hriebene Proteinlösung beinhaltet den [X.]-Antikörper [X.]-8 ([X.]) und weist damit die patentgemäßen Merkmale 1.1 und 2 auf (vgl. [X.], [X.], [X.] 20 bis 24 [X.] [X.]9, [X.] 1/2). In Verbindung mit dem im flüssigen Zustand vorliegenden nativen Antikörper [X.] bes[X.]hreibt die [X.] ferner dessen Abbauwege als [X.] des [X.]rests in der Position 30 der lei[X.]hten Kette sowie als Isoaspartat- bzw. Su[X.][X.]inimidbildung am [X.]rest in der Position 102 der s[X.]hweren Kette, wobei die Su[X.][X.]inimidbildung bei pH 5,0 überwiegt (vgl. [X.], [X.]9, [X.] 11 bis 16 und [X.], [X.] 14 bis 16). Wie das na[X.]hfolgende Reaktionss[X.]hema belegt, entstehen nur bei der in [X.] angegebenen [X.] in der Position [X.]

Abbildung

Die Bildung des zyklis[X.]hen Su[X.][X.]inimids erfolgt dagegen ohne die Bildung neuer [X.] und au[X.]h bei der Umwandlung vom [X.]

Um die dur[X.]h die genannten Abbauwege bedingten Verluste an nativem Antikörper ermitteln zu können, werden vier rekonstituierte [X.]-Lösungen in der [X.] untersu[X.]ht. Ein Ergebnis dieser Analyse ist in der [X.]ur 5 der [X.] zusammengefasst, wobei die darin angegebenen prozentualen Mengen an nativem Antikörper über die [X.] des nativen Antikörpers relativ zur gesamten bei der Kationenaustaus[X.]h[X.]hromatographie mit einer [X.] gemessenen [X.] ermittelt werden (vgl. [X.], [X.], [X.] 20 bis 24 [X.] [X.], [X.] 17 bis 20). Wie der [X.]ur 5 zu entnehmen ist, beinhalten alle vier Proben zum Zeitpunkt der Probenherstellung 82 % an nativem Antikörper und demzufolge nur maximal 18 % an Abbauprodukten, unter denen si[X.]h den vorangegangenen Ausführungen zur Folge saure [X.] befinden, die vorwiegend auf die [X.] von [X.]

Die [X.] wendet dagegen ein, dass in [X.] ledigli[X.]h die Menge des nativen Antikörpers konkret bestimmt werde, während die Zusammensetzung der Abbauprodukte unbestimmt bleibe. Zudem werde die [X.] darin in einem anderen Kontext als Hauptabbauweg genannt. Die [X.] enthalte daher keinerlei Angaben dazu, dass es si[X.]h bei der [X.] von [X.]

Dieser Si[X.]htweise kann si[X.]h der Senat aus folgenden Gründen ni[X.]ht ans[X.]hließen: [X.] et al. bes[X.]häftigen si[X.]h in [X.] mit stabilen [X.] für den therapeutis[X.]hen Einsatz, die zuerst lyophilisiert und ans[X.]hließend wieder in Lösung genommen werden (vgl. [X.], [X.], [X.] 4 bis 6). Die von ihnen im Beispiel 1 untersu[X.]hten Lösungen enthalten als wirksame Komponente den Antikörper [X.]-8 ([X.]). Um Aussagen über die Stabilität dieses Antikörpers ma[X.]hen zu können, müssen si[X.]h [X.] et al. unwillkürli[X.]h mit dessen natürli[X.]hen Abbauwegen auseinandersetzen. Sie unters[X.]heiden dabei ausdrü[X.]kli[X.]h zwis[X.]hen sol[X.]hen Abbauwegen, die im flüssigen Zustand beoba[X.]htet werden und denjenigen, die der Antikörper na[X.]h [X.], d. h im tro[X.]kenen Zustand, zeigt. Dies wird dadur[X.]h deutli[X.]h, dass die Autoren der [X.] den Abbau flüssiger Proben mit einer Kationenaustaus[X.]h[X.]hromatograpie analysieren, während sie die im tro[X.]kenen Zustand als Abbauprodukte identifizierten Aggregate mittels Größenauss[X.]hluß[X.]hromatographie untersu[X.]hen (vgl. [X.], [X.]9, [X.] 25 bis 27 und [X.], [X.] 14 bis 20).

Über die Abbauwege des flüssigen Antikörpers [X.]-8 ist den Autoren der [X.] – wie bereits zuvor ausgeführt - bekannt, dass si[X.]h die [X.] am [X.]rest in der Position 30 der lei[X.]hten Kette als Hauptabbauweg erweist. Diese Beoba[X.]htungen aus früheren Studien stehen in keinerlei Widerspru[X.]h zu den in [X.] gegenständli[X.]hen Stabilitätsuntersu[X.]hungen. Sie bilden vielmehr die Grundlage für die Stabilitätsuntersu[X.]hungen der [X.]. Aufgrund dessen nehmen [X.] et al. bei ihren aktuellen Untersu[X.]hungen au[X.]h auf die früheren Studienergebnisse direkten Bezug, da die aktuellen Stabilitätsuntersu[X.]hungen der [X.] an flüssigen, d. h. rekonstituierten [X.]-8-Proben, die für eine subkutane Verabrei[X.]hung vorgesehen sind, dur[X.]hgeführt werden (vgl. [X.], [X.], [X.] 14/15). Anders als von der [X.]n angenommen, stehen die aus früheren Studien bekannten Abbauwege des in flüssiger Form vorliegenden nativen Antikörpers [X.] daher in keinem anderen Kontext als bei den Stabilitätsuntersu[X.]hungen der [X.]. Die Übereinstimmung der Abbauwege des nativen Antikörpers [X.] in früheren sowie aktuellen Untersu[X.]hungen ma[X.]ht vielmehr deutli[X.]h, dass es si[X.]h bei den bes[X.]hriebenen Abbauwegen um eine inhärente Eigens[X.]haft des nativen Antikörpers [X.] handelt, die immer dann zu beoba[X.]hten ist, wenn der Antikörper in flüssiger Form vorliegt und keinen for[X.]ierten Alterungsprozessen oder gezielt niedrigen pH-Werten ausgesetzt wird.

Es ist überdies keinesfalls zutreffend, dass die Autoren der [X.] den in flüssigen [X.]-Proben stattfindenden Abbaureaktionen keine Bea[X.]htung s[X.]henken und nur die Menge an nativem Antikörper bestimmen. Ri[X.]htig ist vielmehr, dass [X.] et al. mit Hilfe einer CSX-Kationenaustaus[X.]h[X.]hromatographie die [X.] und Su[X.][X.]inimidbildung in flüssigen [X.]-Proben exakt analysieren (vgl. [X.], [X.], [X.] 17 bis 31). Na[X.]hdem es für die in [X.] offenbarte Lehre letztendli[X.]h jedo[X.]h nur darauf ankommt, wieviel nativer Antikörper unter gewissen Bedingungen na[X.]h einer bestimmten Lagerdauer in einer Probe vorhanden ist und den Autoren die Abbauwege und Abbauprodukte bestens bekannt sind, erübrigt es si[X.]h für [X.] et al. außer den in der [X.]ur 5 gezeigten 82 % an nativem Antikörper au[X.]h die bereits abgetrennten 18 % an [X.] anzugeben. Die fehlende graphis[X.]he Darstellung der 18 % an [X.] in [X.]ur 5 ändert jedo[X.]h ni[X.]hts daran, dass der Bes[X.]hreibung der [X.] die [X.] des [X.]restes an der Position 30 der lei[X.]hten Kette als dominanter Abbauweg in flüssigen Produktions[X.]hargen des Antikörpers [X.] zu entnehmen ist. In der [X.] findet si[X.]h daher eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung für die patentgemäßen Merkmale 3.1 und 3.2 (vgl. [X.], 382, [X.] [X.] [X.]. 25 - Olanzapin).

Aus den von der [X.]n zitierten Darlegungen in Dru[X.]ks[X.]hriften, wie der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.], wona[X.]h zahlrei[X.]he andere Untersu[X.]hungen an flüssigen [X.]-Proben gezeigt hätten, dass außer der [X.]

Die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] lehrt ni[X.]hts Anderes als die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.]. Der Autor der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ma[X.]ht ledigli[X.]h einmal mehr deutli[X.]h, dass der [X.]rest an der Position 102 in der s[X.]hweren Kette von [X.] ni[X.]ht bereits bei der Produktion sondern erst na[X.]h einer Lagerzeit von 1,5 Jahren in ein Su[X.][X.]inimid bzw. ein Isoaspartat umgewandelt wird. Er führt zudem aus, dass diese Art der Abbauprodukte eine untergeordnete Bedeutung hat, da die Abbauprodukte ihre volle biologis[X.]he Aktivität beibehalten (vgl. [X.], [X.], erster Abs.). Den [X.]rest in der Position 30 der [X.] identifiziert der Autor der [X.] dagegen ebenfalls als die prominenteste Stelle für eine [X.] in der lei[X.]hten Kette des Antikörpers [X.], die bereits während des [X.] seinen Untersu[X.]hungen zur Folge typis[X.]herweise 10 bis 12 % ausma[X.]ht (vgl. [X.], [X.], erster Abs.). In Übereinstimmung mit den Angaben in der [X.] bestätigt die [X.] somit, dass der Hauptabbauweg des nativen Antikörpers Trastzumab in herkömmli[X.]hen Produktions[X.]hargen, die keinen ungewöhnli[X.]hen Lagerbedingungen ausgesetzt sind, in der [X.] von [X.]

Dass die rekonstituierten [X.]-Proben der [X.] zusätzli[X.]h vers[X.]hiedene stabilisierende Substanzen enthalten, wie Su[X.][X.]inate (= Salze der Bernsteinsäure), Trehalose (= [X.]) und Tween (= grenzflä[X.]henaktive Substanz), stellt die Neuheitss[X.]hädli[X.]hkeit der [X.] ebenfalls ni[X.]ht in Frage, da der erteilte Patentanspru[X.]h 1 den Zusatz sol[X.]her Substanzen ni[X.]ht auss[X.]hließt (vgl. [X.], [X.], [X.] 20/21 [X.] Patentansprü[X.]hen 1 bis 5).

3. Dessen ungea[X.]htet beruht die [X.]-Zusammensetzung des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

3.1 Vorliegend erweist si[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] als ein geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

Die in Form einer Präsentation vom April 1996 vorliegende Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] befasst si[X.]h inhaltli[X.]h mit den Prozessen zur Entwi[X.]klung des humanisierten mono

klonalen Antikörpers [X.] sowie mit Aspekten betreffend dessen industrielle Herstellung (vgl. [X.], [X.] und [X.], jeweils obere Folie). Von einem sol[X.]hen Dokument erwartet der Fa[X.]hmann, dass er darin Angaben findet, die ihm bei der Lösung der patentgemäßen Aufgabe – wie zuvor unter Punkt I.2 definiert – helfen.

Gegen die Wahl der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] als Ausgangspunkt spri[X.]ht dabei ni[X.]ht, dass in der [X.] von dem als „[X.]“ bezei[X.]hneten Antikörper (vgl. [X.], [X.], untere Folie) beri[X.]htet wird, da – wie bereits in den vorangegangenen Ausführungen festgestellt (siehe Punkt [X.]) - die Fa[X.]hwelt darin mit Gewissheit den Antikörper [X.]-8 erkennt, der den internationalen Freinamen [X.] trägt. Um diesbezügli[X.]h jegli[X.]hen Zweifel auszuräumen, sei an dieser Stelle ergänzend darauf hingewiesen, dass auf einer Konferenz im März 1996, die somit in unmittelbarer zeitli[X.]her Nähe zu der [X.] der [X.] stattgefunden hat, glei[X.]hfalls vom „[X.]“-Antikörper beri[X.]htet und dessen Herstellung darin mit der Bereitstellung des Antikörpers [X.]-8 glei[X.]hgesetzt wird (vgl. [X.], [X.], spaltenübergreifender Abs. [X.] S. 738, [X.]., zweiter Abs. mit Referenznummer 22, wel[X.]he NiB7 entspri[X.]ht; vgl. NiB7, [X.]285, Abstra[X.]t). Eine Assoziation von der au[X.]h die Streitpatents[X.]hrift ausgeht (vgl. [X.], Abs. [0102]). Die Identität des auf den beiden Konferenzen genannten Antikörpers „[X.]“ ergibt si[X.]h wiederum daraus, dass sowohl der Antikörper der März-Konferenz als au[X.]h der Antikörper der [X.] spezifis[X.]h gegen das Protoonkogen p185

Die [X.] bestreitet die Eignung der [X.] als Ausgangspunkt mit der Begründung, dass si[X.]h in der [X.] keine Angaben dazu fänden, wie si[X.]h die darin gezeigte [X.]hromatographis[X.]he Trennung von nativem Antikörper und sauren [X.] praktis[X.]h realisieren lasse, da die analytis[X.]he Trennung der [X.] mit der in [X.] allgemein genannten [X.]Kationenaustaus[X.]h[X.]hromatographie den Angaben in [X.]3 zur Folge ni[X.]ht na[X.]harbeitbar sei und si[X.]h die Lehre der [X.] somit als ni[X.]ht ausführbar erweise. Daran ändere au[X.]h die Tatsa[X.]he ni[X.]hts, dass die in Rede stehende [X.]hromatographis[X.]he Trennung unter Einsatz einer [X.] mögli[X.]h sei, da hierfür erst vers[X.]hiedene Parameter anzupassen seien. Eine Anwendung der [X.] erfordere demzufolge Veränderungen, die über das allgemeine Können und Wissen des Fa[X.]hmanns hinausgingen.

Dem kann ni[X.]ht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass [X.] in seiner Präsentation [X.] zu den exakten Versu[X.]hsbedingungen, die von ihm bei der Trennung des nativen Antikörpers [X.] von dessen sauren Varianten mittels Kationenaustaus[X.]h[X.]hromatographie angewendet worden sind, keine näheren Angaben ma[X.]ht und es damit offen lässt, wie das [X.] auf Seite 3 der [X.] zustande gekommen ist. Na[X.]hdem dem Fa[X.]hmann jedo[X.]h bewusst ist, dass wissens[X.]haftli[X.]he Präsentationen, wie die [X.], derartige Details in aller Regel ni[X.]ht enthalten, su[X.]ht der Fa[X.]hmann in einem sol[X.]hen Fall gezielt na[X.]h weiteren Veröffentli[X.]hungen des Autors, in denen der Autor ebenfalls auf den Antikörper [X.] bzw. [X.] Bezug nimmt und stößt dabei auf die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] In ihr findet der Fa[X.]hmann nähere Angaben zu der Dur[X.]hführung einer Kationenaustaus[X.]h[X.]hromatographie mittels einer [X.]Säule. Wie das in der [X.]ur 2 der [X.] gezeigte [X.] belegt (vgl. [X.], [X.]30, Abs[X.]hnitt 2.2 und 2.3 [X.] [X.]32, [X.]. 2), ermögli[X.]hen die in [X.] genannten Bedingungen eine Auftrennung von [X.] und dessen sauren Varianten in einer Art und Weise, wie sie au[X.]h das [X.] der [X.] wiederspiegelt (vgl. [X.], [X.]. 3, untere Folie). Allerdings geht der Fa[X.]hmann selbst bei den Angaben der [X.] ni[X.]ht davon aus, dass er diese bei einer Na[X.]harbeitung 1:1 übernehmen kann, da er sol[X.]he Daten ni[X.]ht als „Gold-Standard“ ansieht, sondern ledigli[X.]h als ri[X.]htungsweisende Angaben, in deren Sinn er weiterarbeiten kann, um das gewüns[X.]hte Ergebnis zu erzielen. Der Fa[X.]hmann muss daher kein Fors[X.]hungsprogramm initiieren, wenn ihm bei einem Verglei[X.]h der Angaben in der [X.] und der [X.] [X.] auffällt, dass in der [X.] eine Zunahme der [X.] von [X.] während einer Lagerung der Antikörper-Lösung bei 2 bis 8°C bes[X.]hrieben wird (vgl. [X.], [X.], obere Folie, letzter Aufzählungspunkt), die in [X.] verwendete [X.]Säule für die Auftrennung der [X.] im Gegensatz dazu aber eine Säulentemperatur von 40°C erfordert, was einen Anstieg der [X.] während der Auftrennung vermuten lässt. Das Auffinden einer Lösung für diese Diskrepanz gehört vielmehr zu den Routinetätigkeiten des Fa[X.]hmanns. Seinem allgemeinen Können und Wissen entspre[X.]hend unternimmt der Fa[X.]hmann in diesem Fall Versu[X.]he die [X.]Säule bei niedrigeren Temperaturen zu fahren, oder aber eine andere Kationenaustaus[X.]hersäule zu verwenden, die ein anderes Harz als die [X.]Säule aufweist. Den praktis[X.]hen Erfolg, der si[X.]h einstellt, wenn statt einer [X.]Säule eine [X.] verwendet wird, bestätigt vorliegend die Na[X.]harbeitung [X.]3 (vgl. [X.]3, [X.]. 7). Dass derartige Überlegungen dem allgemeinen Können und Wissen des Fa[X.]hmanns ohne Weiteres zuzure[X.]hnen sind, bestätigt die Einleitung der Streitpatents[X.]hrift, aus der hervorgeht, dass der Fa[X.]hmann ni[X.]ht nur diverse Chromatographiete[X.]hniken beherrs[X.]ht, sondern für die einzelnen Te[X.]hniken au[X.]h diverse Harze kennt, die ihm ein Maßs[X.]hneidern jedes einzelnen [X.] ermögli[X.]hen (vgl. [X.], Abs. [0004], dritter Satz).

Die [X.] trägt als weiteren Einwand gegen die Ausführbarkeit der in [X.] bes[X.]hriebenen Lehre vor, dass die in [X.] empfohlene [X.]Säule s[X.]hon wegen ihrer Abmessungen für die in [X.] angegebene Produktionsmenge von 12.000 L ni[X.]ht geeignet sei. Die [X.] enthalte daher keine Angaben dazu, auf wel[X.]he Weise si[X.]h die Trennung von nativem Antikörper und [X.] im präparativen Maßstab realisieren lasse.

Diesbezügli[X.]h ist Folgendes festzustellen: Der Fa[X.]hmann erkennt anhand der auf [X.] der Präsentation [X.] gezeigten Angaben mit der Übers[X.]hrift „[X.] Stru[X.]ture“, dass die [X.]Säule in diesem Fall für strukturelle analytis[X.]he Zwe[X.]ke verwendet wird, um die in einer Antikörper-Probe enthaltenen einzelnen [X.] zu bestimmen. Es versteht si[X.]h für den Fa[X.]hmann daher von selbst, dass für die Trennung der einzelnen Komponenten im großte[X.]hnis[X.]hen Maßstab ein sog. „S[X.]ale-up“ erfolgen muss, d. h., dass das Volumen der Kationenaustaus[X.]hersäule an den Produktionsmaßstab angepasst werden muss. Die si[X.]h bei einem sol[X.]hen „S[X.]ale-up“ ergebenden Probleme kennt der Fa[X.]hmann jedo[X.]h aus seinem berufli[X.]hen Alltag und kann daher auf vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten zur Lösung sol[X.]her Probleme zurü[X.]kgreifen. Ein „S[X.]ale-up“ verbindet der Fa[X.]hmann vorliegend sogar mit einer Erfolgserwartung, da ihm bekannt ist, dass mit der in der [X.] bes[X.]hriebenen analytis[X.]hen Kationenaustaus[X.]h[X.]hromatographie die Fraktion des von [X.] befreiten nativen Antikörpers ni[X.]ht wie bei anderen analytis[X.]hen Verfahren - wie [X.] der Massenspektroskopie - zerstört wird, sondern ohne Probleme isoliert und damit weiteren Untersu[X.]hungen, wie einem tryptis[X.]hen [X.], (=[X.] des Proteins mit der Protease Trypsin), einer Sequenzanalyse und einem Bindungsassay zugängli[X.]h gema[X.]ht werden kann (vgl. [X.], [X.], untere Folie und [X.], obere Folie, erster Aufzählungspunkt). Einen Beweis dafür, dass [X.] oder [X.] für die Aufreinigung größerer Mengen an [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht geeignet sind, hat die [X.] ni[X.]ht vorgelegt. Allein der Verweis auf die diesbezügli[X.]hen Eins[X.]hätzungen der [X.] des [X.] (vgl. [X.]) im parallelen Bes[X.]hwerdeverfahren vermag den hierfür erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]h fundierten Beweis ni[X.]ht zu ersetzen.

Der Senat sieht daher keine Veranlassung dafür, an der Ausführbarkeit der in [X.] genannten [X.]hromatographis[X.]hen Trennung des Antikörpers [X.] von dessen sauren Varianten zu zweifeln, selbst dann ni[X.]ht, wenn diese im präparativen Maßstab erfolgt, zumal es im Hinbli[X.]k auf den zuvor unter Punkt [X.] ermittelten Wortsinn des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 ausrei[X.]hend ist, wenn si[X.]h die Lehre der [X.] im analytis[X.]hen Maßstab realisieren lässt.

3.2 Die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] in Kombination mit der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] sowie dem in [X.] offenbarten Fa[X.]hwissen liefert zudem eine Anregung dafür, eine [X.]-Zusammensetzung mit weniger als etwa 25 % an vorwiegend desamidierten [X.]

Für den mit der patentgemäßen Aufgabe (siehe Punkt I.2) betrauten Fa[X.]hmann (siehe Punkt [X.]) ist von den in der [X.] präsentierten Ergebnissen insbesondere von Interesse, dass eine [X.]-haltige Zusammensetzung ni[X.]ht nur den nativen Antikörper, sondern au[X.]h saure und basis[X.]he Varianten davon enthält. Dies geht aus dem [X.] hervor, wel[X.]hes der Autor der [X.] mittels einer [X.]Kationenaustaus[X.]h[X.]hromatographie von einer [X.]-Zusammensetzung erstellt hat (vgl. [X.], [X.], untere Folie). Diesem [X.] entnimmt der Fa[X.]hmann, dass es si[X.]h bei den zuerst eluierten [X.] (1) und (2) ([X.] na[X.]h [X.]a. 15 bzw. [X.]a. 17,5 Minuten) aufgrund ihrer erhöhten Anzahl an negativen Ladungen um saure Varianten von [X.] handelt, wohingegen die zuletzt eluierten [X.] (4) und (5) ([X.] na[X.]h [X.]a. 25 bzw. [X.]a. 30 Minuten) basis[X.]he [X.]-Varianten repräsentieren. Den mittleren und zuglei[X.]h größten Peak (3) identifiziert der Fa[X.]hmann in logis[X.]her Konsequenz daraus als nativen Antikörper [X.]. Im Weiteren s[X.]henkt der Autor der Präsentation [X.] allerdings nur den [X.] (1) und (3) besondere Bea[X.]htung. Der Fa[X.]hmann erkennt dies daran, dass [X.] nur diese beiden [X.] - ni[X.]ht aber den sauren Peak (2) sowie die beiden basis[X.]hen [X.] (4) und (5) - einem tryptis[X.]hen [X.] mit ans[X.]hließender Sequenzanalyse sowie einem Bindungsassay unterzieht. Das Ergebnis des tryptis[X.]hen [X.]s sowie der Sequenzanalyse zeigt anhand der im [X.] na[X.]hgewiesenen und ans[X.]hließend sequenzierten [X.] ([X.]) und (d), dass der saure Charakter des [X.] (1) auf eine [X.] am [X.]rest in der Position 30 der lei[X.]hten Kette zurü[X.]kzuführen ist. Zuglei[X.]h liefert diese Analyse dur[X.]h das Fehlen der für die desamidierten [X.]

An den sauren desamidierten [X.]

Zum einen era[X.]htet er die Angaben in der [X.] als glaubhaft, da sie von einem leitenden Wissens[X.]haftler stammen, der bei der für die Entwi[X.]klung des klinis[X.]h relevanten Antikörpers [X.] verantwortli[X.]hen Firma tätig ist (vgl. [X.], [X.], letzter Abs.). Zum anderen ma[X.]ht bereits ein rein optis[X.]her Verglei[X.]h der Flä[X.]hen unter den [X.] (1) und (2) in allen drei [X.]en der Kationenaustaus[X.]h[X.]hromatographie deutli[X.]h, dass unter den sauren Varianten die desamidierten [X.]

Der Fa[X.]hmann gelangt somit, ohne erfinderis[X.]he Überlegungen anstellen zu müssen, zu der Erkenntnis, dass die sauren Varianten in einer [X.]-Zusammensetzung vorwiegend aus desamidierten [X.]L-Regionen des Antikörpers liegen und die si[X.]h aufgrund ihrer verringerten biologis[X.]hen Aktivität als na[X.]hteilig erweisen. Diese Erkenntnis liefert dem Fa[X.]hmann eine Anregung dafür, den Anteil dieser Antikörper-Varianten in einer [X.]-Zusammensetzung zu reduzieren, da dies zu einer Erhöhung der spezifis[X.]hen Aktivität der Zusammensetzung führt, ein Effekt den jeder mit spezifis[X.]hen Antikörper-Formulierungen befasste Fa[X.]hmann anstrebt.

Davon lehrt die [X.] au[X.]h dur[X.]h die in ihr getroffene Äußerung „De[X.]ided not to remove the deamidated material“ ni[X.]ht weg. Es ist zwar zutreffend, dass [X.] in seiner Präsentation auf eine als „Pool“ bezei[X.]hnete [X.]-Zusammensetzung hinweist, die 25 % an sauren desamidierten [X.]

Für den Fa[X.]hmann, dessen Aufgabe es ist eine [X.]-Zusammensetzung mit einer no[X.]h größeren Reinheit bereitzustellen (siehe Punkt I.2), stellen die in [X.] angegebenen 25 % an desamidierten [X.]„weniger als etwa 25 %“, wie im patentgemäßen Merkmal 3 des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 gefordert, kann bei dem zuvor aufgezeigten Kenntnisstand infolgedessen ni[X.]ht mit einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit in Verbindung gebra[X.]ht werden, zumal das patentgemäße Merkmal 3 keine drastis[X.]he Reduzierung des Anteils an sauren [X.]

Zu einer anderen Beurteilung der Sa[X.]hlage geben au[X.]h die weiteren Einwendungen der [X.]n keinen Anlass:

Die [X.] führt aus, dass si[X.]h in der [X.] kein Hinweis dafür finde, die Menge der desamidierten [X.]

Aus der Si[X.]ht des Senats ist in den von der [X.]n zitierten Angaben kein sog. „tea[X.]h-away“ von der patentgemäßen Lehre zu erkennen. Dies ist darauf zurü[X.]kzuführen, dass die patentgemäße Lehre darauf abstellt, bei einer aus einer Zellkultur erhaltenen [X.]-Zusammensetzung die Menge an desamidierten [X.]

Die [X.] geht ferner davon aus, dass es für den Fa[X.]hmann ausgehend von der Präsentation [X.] keine Veranlassung gebe, die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] zu Rate zu ziehen. Dieser Si[X.]htweise kann si[X.]h der Senat ebenfalls ni[X.]ht ans[X.]hließen. Die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] stammt aus dem glei[X.]hen Jahr wie die Präsentation [X.]. Hinzu kommt, dass die Autoren der [X.] in demselben Unternehmen tätig sind wie der Autor der [X.] (vgl. [X.], Titelblatt im Verglei[X.]h zu [X.], [X.], obere Folie). Darüber hinaus bes[X.]häftigt si[X.]h au[X.]h die [X.] mit der Herstellung vers[X.]hiedener [X.] (vgl. [X.], [X.]8 ff, Beispiel 1). Aus den genannten Gründen ist daher entgegen der von der [X.]n vertretenen Auffassung vielmehr davon auszugehen, dass die [X.] eine der ersten Informationsquellen ist, die der Fa[X.]hmann ausgehend von [X.] bei seiner Su[X.]he na[X.]h einer Lösung für die patentgemäße Aufgabe in Betra[X.]ht zieht.

Au[X.]h die Tatsa[X.]he, dass in der [X.] für die [X.]hromatographis[X.]he Trennung von [X.] und dessen Varianten eine [X.] eingesetzt wird, während in der [X.] hierfür eine [X.]Säule verwendet wird, spri[X.]ht ni[X.]ht gegen eine kombinierte Betra[X.]htung der beiden Dru[X.]ks[X.]hriften. Es belegt in Übereinstimmung mit der Einleitung der Streitpatents[X.]hrift vielmehr (vgl. [X.], Abs. [0004], dritter Satz), dass dem Fa[X.]hmann vers[X.]hiedene [X.]hromatographis[X.]he Mögli[X.]hkeiten für eine sol[X.]he Trennung zur Verfügung stehen, die er aufgrund seiner allgemeinen Fa[X.]hkenntnis auf jeden Einzelfall abstimmen kann, so dass er in den vers[X.]hiedenen Te[X.]hniken, die in den Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.] angewendet werden, keinen Grund sieht, der gegen eine Verbindung der beiden in diesen Dru[X.]ks[X.]hrift offenbarten Lehren spri[X.]ht.

Ausgehend von [X.] spri[X.]ht gegen eine glei[X.]hzeitige Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.] au[X.]h ni[X.]ht, dass in [X.] nur von einer analytis[X.]hen, ni[X.]ht aber von einer großte[X.]hnis[X.]hen Auftrennung der [X.]-Zusammensetzung, die Rede ist (vgl. [X.], [X.], [X.] 17 bis 20). Aus der Si[X.]ht des Fa[X.]hmanns steht dies mit der Lehre der [X.] im Einklang, da er das in der [X.] auf Seite 3 gezeigte [X.] – wie s[X.]hon zuvor erläutert – ebenfalls als Analyseergebnis erkennt. Andererseits geht der Fa[X.]hmann davon aus, dass eine funktionierende Analytik dur[X.]h ein routinemäßiges „S[X.]ale-up“ au[X.]h bei der industriellen Produktion eingesetzt werden kann. Im Übrigen spielt die Größenordnung, in der eine Trennung des nativen Antikörpers von dessen Varianten dur[X.]hgeführt werden kann, für die Überlegungen des Fa[X.]hmanns - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Rolle, da es ihm ni[X.]ht auf den Produktionsmaßstab ankommt, sondern auf die Reinheit der [X.]-Zusammensetzung (siehe Punkt I.2).

Die [X.] behauptet ferner, dass in der [X.] mit der [X.] no[X.]h andere Probleme angespro[X.]hen würden, die eine Fokussierung auf die [X.] von [X.]L-Regionen von [X.] abs[X.]hwä[X.]hen und die Überlegungen des Fa[X.]hmanns zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe damit in eine andere Ri[X.]htung lenken würden, als sie im erteilten Patentanspru[X.]h 1 bes[X.]hrieben sei. Dem kann ni[X.]ht gefolgt werden. Der Hinweis auf die [X.] erfolgt in der [X.] unabhängig von den zuvor genannten Abbaureaktionen und ohne Angaben dazu, wel[X.]he na[X.]hteiligen Effekte si[X.]h dur[X.]h die genannte [X.] in einer [X.]-Zusammensetzung ergeben (vgl. [X.], [X.]5, untere Folie, erster Aufzählungspunkt). S[X.]hon aus diesem Grund ist die in [X.] erwähnte [X.] ni[X.]ht in der Lage die Aufmerksamkeit des Fa[X.]hmanns zu we[X.]ken. Zudem ist dem Fa[X.]hmann aus der [X.] bekannt, dass die [X.] weder bei der während der Zellkultur in Form einer [X.] des [X.]rests 30 ablaufenden Abbaureaktion, no[X.]h bei denjenigen Abbaureaktionen, die si[X.]h erst na[X.]h einer längeren Lagerung einer [X.]-Zusammensetzung am [X.]rest 102 unter bestimmten Bedingungen einstellen, eine Rolle spielt (vgl. [X.], [X.] und 21, jeweils erster Abs.). Aufgrund dessen hat der Fa[X.]hmann keine Veranlassung, si[X.]h näher mit der in [X.] genannten [X.] zu befassen.

4. Die Anspru[X.]hsfassung des [X.] hat aus den zuvor genannten Gründen somit keinen Bestand, da die Zusammensetzung des erteilten Patent-anspru[X.]hs 1 ni[X.]ht neu ist und ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruht.

[X.]I.

Aber au[X.]h die bes[X.]hränkte Verteidigung der Anspru[X.]hsfassung mit den [X.] und [X.] führt ni[X.]ht zum Erfolg.

1. Die Zusammensetzung des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag I weist ergänzend zum erteilten Patentanspru[X.]h 1 folgende Merkmale auf:

Ia) Die Zusammensetzung ist steril,

Ib) für eine in-vivo Verabrei[X.]hung geeignet und

I[X.]) enthält einen pharmazeutis[X.]h annehmbaren Träger.

Allerdings sind au[X.]h diese Merkmale ni[X.]ht in der Lage die Neuheit gegenüber der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] herzustellen bzw. eine erfinderis[X.]he Tätigkeit zu begründen. Dies ist darauf zurü[X.]kzuführen, dass die in der [X.] bes[X.]hriebenen lyophilisierten und dana[X.]h rekonstituierten [X.]-Zusammensetzungen ni[X.]ht nur steril und für die [X.] vorgesehen sind, sondern zuglei[X.]h pharmazeutis[X.]h annehmbare Träger enthalten und die patentgemäßen Merkmale Ia) bis I[X.]) aus der [X.] somit bereits bekannt sind bzw. für den Fa[X.]hmann auf der Hand liegen (vgl. [X.], [X.]6, [X.] 1 bis 4 und [X.] 14).

2. Im Patentanspru[X.]h 1 des Hilfsantrags [X.] weist die patentgemäße Zusammensetzung im Verglei[X.]h zu der im erteilten Patentanspru[X.]h 1 bes[X.]hriebenen Zusammensetzung zusätzli[X.]h folgende Merkmale auf:

[X.]a) Die Zusammensetzung ist für eine Anwendung in der Therapie geeig- net und

[X.]b) enthält pharmazeutis[X.]h annehmbare Träger.

Wie bereits zuvor unter Punk [X.]I.1 ausgeführt ist der Einsatz pharmazeutis[X.]h annehmbarer Träger in [X.]-Zusammensetzungen aus der [X.] bekannt und zudem dem allgemeinen Können und Wissen des Fa[X.]hmanns zuzure[X.]hnen. Die [X.] offenbart darüber hinaus, dass [X.]-Zusammensetzungen zur Behandlung oder Prävention von Krebserkrankungen eingesetzt werden und zählt dabei u. a. Krebserkrankungen der Brust, des Magens oder der Niere auf (vgl. [X.], [X.]8, [X.] 6 bis 11). Die Zusammensetzung des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] erlangt dur[X.]h die Merkmale [X.]a) und [X.]b) demzufolge weder die erforderli[X.]he Neuheit gegenüber der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.], no[X.]h lassen die Merkmale [X.]a) und [X.]b) erkennen, dass die Bereitstellung dieser Zusammensetzung auf eine erfinderis[X.]he Tätigkeit zurü[X.]kzuführen ist.

Ein bestandsfähiger Rest ist für den Senat au[X.]h in den Gegenständen der na[X.]hgeordneten Patentansprü[X.]he 2 bis 5 ni[X.]ht zu erkennen. Die [X.] hat au[X.]h ni[X.]ht vorgetragen, dass ihnen ein eigenständiger patentfähiger Gehalt zukäme. Die na[X.]hgeordneten Patentansprü[X.]he des Hilfsantrags [X.] fallen daher ebenfalls der Ni[X.]htigkeit anheim. Das Streitpatent ist somit vollumfängli[X.]h für ni[X.]htig zu erklären.

IV.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

V.

Gegen dieses Urteil ist das Re[X.]htsmittel der Berufung gegeben.

Meta

3 Ni 37/17 (EP), verb. m. 3 Ni 16/18 (EP)

19.02.2019

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.02.2019, Az. 3 Ni 37/17 (EP), verb. m. 3 Ni 16/18 (EP) (REWIS RS 2019, 10187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10187

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